Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00647
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 31. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 10. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1), worauf die IV-Stelle Luzern am 9. Oktober 2006 das Leistungsbegehren verfügungsweise abwies (Urk. 9/54). Auf die erneute Anmeldung der Versicherten vom 8. Juni 2007 (vgl. Urk. 9/57) trat die IV-Stelle Luzern am 24. August 2007 nicht ein (Urk. 9/65). Am 27. November 2017 meldete sich die Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/78), worauf die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der Verhältnisse mit Verfügung vom 12. November 2018 einen Rentenanspruch verneinte, wobei sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätige Person qualifizierte (Urk. 9/108, vgl. auch: Urk. 9/107/3).
Die Versicherte meldete sich am 24. November 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/117). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 12. Januar 2021 im Hinblick auf die Eintretensfrage um Nachreichung von Berichten über den Verlauf der aktuellen Behandlung bis spätestens Ende Juli 2021 aufgefordert hatte (Urk. 9/125) und sie vom Sozialdienst des Bezirks Affoltern mit Schreiben vom 27. April 2021 darüber informiert worden war, dass die Versicherte gemäss beigelegtem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. Januar 2021 geschieden sei (Urk. 9/127, 9/128), trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131) mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Es obliege der Versicherten, im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen, was aufgrund der von der Versicherten vorgelegten Berichte nicht abschliessend beurteilt werden könne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 1. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 materiell zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und an sie zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei, da sich angesichts der Scheidung der Beschwerdeführerin die Qualifikation ändere und insoweit veränderte Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund welcher weitere Abklärungen angezeigt seien.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 4. Oktober 2021 und Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 8 S. 1), mithin zur Prüfung des Leistungsbegehrens unter Eintreten auf die Neuanmeldung (Urk. 1 S. 2), vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, nachdem im Verwaltungsverfahren mit der Scheidung der Beschwerdeführerin und der damit mutmasslich einhergehenden Änderung der Qualifikation ein neuanmeldungsrechtlicher Eintretensgrund glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 (Urk. 9/117) einzutreten und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen (vgl. zum Streitgegenstand bei einem Nichteintretensentscheid der Verwaltung: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
2.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais