Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00648


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 15. September 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblichen Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/22) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/23).

    Am 9. November 2006 geriet der Versicherte, welcher als Maurer arbeitete, bei der Arbeit unter einen fahrenden Bagger (Urk. 8/38/74). Das erstbehandelnde Universitätsspital Y.___ diagnostizierte ein Thoraxtrauma mit Fraktur 7./8. Rippe links, nicht disloziert; Beckentrauma mit Fraktur Os ilii beidseits, ISG-Sprengung links, Fraktur unterer und oberer Schambeinast links und Acetabulum-Fraktur rechts; Extremitätenverletzungen mit distaler Tibiaschaftfraktur rechts, 2-Etagen Fibula-Fraktur rechts, Logensyndrom Fuss rechts und totaler medialer Naviculare-Luxation rechts (Urk. 8/38/56). Die Suva kam für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Am 15. Mai 2007 (Urk. 8/29) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2009 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50,6 % zu (Urk. 8/65/5-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/79) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze Rene zu (Urk. 8/84).

    Ein 2012 durchgeführtes Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/110) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. August 2012 ebenso mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (Urk. 8/114) wie ein im August 2017 eingeleitetes und mit Mitteilung vom 23. Oktober 2017 (Urk. 8/122) abgeschlossenes Revisionsverfahren. Die Suva hielt mit Mitteilung vom 31. Juli 2017 ebenfalls einen unveränderten Invaliditätsgrad fest (Urk. 8/117).

1.2    Im Herbst 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/126). Sie liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/128) und holte Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, speziell Rheumatologie, (Urk. 8/129) des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals Y.___ (Urk. 8/132), von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/134) und der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Y.___ (Urk. 8/135) ein und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/139), welches am 11. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 8/150, Urk. 8/149). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte bei Dr. Z.___ (Urk. 8/153) und dem Schmerzambulatorium des Universitätsspitals Y.___ (Urk. 8/154, Urk. 8/157) ein und gab beim D.___-Zentrum ein Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädische Chirurgie und Neurologie in Auftrag (Urk. 8/160), welches am 4. Februar 2021 erstattet wurde (Urk. 8/171). Nachdem die IV-Stelle am 24. Juli 2021 mit dem Versicherten ein Gespräch betreffend Eingliederung durchgeführt hatte (Urk. 8/177), hielt sie mit Mitteilung vom 24. Juni 2021 fest, dass die Eingliederung abgeschlossen werde, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 8/176). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/181, Urk. 8/187) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2021 die Rente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen:

«1.    Es sei die Verfügung vom 27. September 2021 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren, mithin auch über den 1. November 2021 hinaus bis auf Weiteres weiterhin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung.

3.    Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ein verwaltungsexternes polydisziplinäres medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf und Veränderung sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bei unabhängigen, fachlich geeigneten und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterpersonen einzuholen, um im Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung neu zu entscheiden.

4.    Subeventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf und Veränderung sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterpersonen einzuholen.

5.    Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei in Nachachtung von Art. 6 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und er sei dabei zu befragen.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (Urk. 9) unter Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

1.5.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5.3    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).    

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), seit dem Unfall vom 9. November 2006 sei es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gekommen. Die Folgen des Ereignisses seien ausgeheilt. Im Rahmen der Untersuchung habe sich lediglich noch eine posttraumatische Arthrose gezeigt, die aber keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Dezember 2017 zu 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit gelte als angepasst, wenn sie körperlich leicht bis maximal mittelschwer sei und vorwiegend sitzend, mit manchmal Gehen und Stehen ausgeübt werden könne. In solch einer Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 67'071. erzielen. Dabei stütze sie sich auf die durchschnittlichen Löhne sämtlicher Arbeitnehmer einer Hilfstätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer könnte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch ein Einkommen von Fr. 81'172.-- erzielen. Es resultiere so ein Invaliditätsgrad von 17 %.

2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), nach der Aktenlage sei offensichtlich gewesen, dass mindestens drei medizinische Fachdisziplinen fallrelevant seien. Die Auswahl der Gutachter hätte daher nach dem Zufallsprinzip erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe allerdings statt einem polydisziplinären zwei separate bidisziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben. Dabei habe sie die Gutachterauswahl frei vorgenommen. Dies sei unzulässig, weshalb die Gutachten aus dem Recht zu weisen seien. Dass im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre Gesamtwürdigung und Konsensbeurteilung aller involvierter Gutachter notwendig und geboten gewesen wäre, zeige sich evident an den Ausführungen des Psychiaters betreffend Schmerzstörung. Dabei verneine er eine solche, weil die Schmerzen einen wesentlichen somatischen Kern hätten. Hätte er zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Beurteilung gewusst, was Monate später die scheibchenweise beauftragten neurologischen und orthopädischen Gutachter behaupten, wäre seine Beurteilung zumindest in diesem Punkt zwingend anders ausgefallen. In Anbetracht der Aktenlage überzeuge ohnehin nicht, dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen können. Darüber hinaus ergebe sich aus seinen Gutachten, dass er der Auffassung sei, dass sich weder im Verhältnis zur initialen Rentenzusprache noch bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt der 1. Revisionsentscheidung im Jahr 2012 eine Veränderung ergeben habe. Denn der psychiatrische Gutachter sei der Ansicht, dass schon seinerzeit keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Auch in der bidisziplinären Beurteilung der D.___ werde explizit festgehalten, dass keine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vermöge keine Rentenaufhebung zu begründen. Das D.___-Gutachten genüge den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Gutachten zudem ohnehin nicht.

    Rechtsprechungsgemäss seien nach mindestens fünfzehn Jahren Rentenbezugsdauer (vorliegend knapp nicht erfüllt) oder Zurücklegung des 55. Altersjahrs (was er erfülle) vor einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in der Regel Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Es läge vorliegend kein Grund vor, welcher ein Absehen von Eingliederungsmassnahmen begründen würde. Insbesondere könne ein Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen bzw. vielmehr deren schneller Abschluss auch nicht mit dem Argument eines fehlenden Eingliederungswillens gerechtfertigt werden. Er habe mit Unterzeichnung seiner Bereitschaftserklärung klar zu verstehen gegeben, dass er an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, also grundsätzlich Eingliederungswille habe. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Postulate der Gutachter einer bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezweifle und rechtlich überprüfen wolle. Es wäre der subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung bzw. seiner (zumindest vorerst) angenommenerweise fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen gewesen.


3.

3.1    Im Rahmen der erstmaligen, mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. November 2007 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 8/84) war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 9. November 2006 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie stützte sich dabei hauptsachlich auf die Einschätzung von Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 8/75/7; vgl. dazu auch Urk. 8/65/12 u. 8/65/19-22).

    Dr. E.___ hatte den Beschwerdeführer am 21. April bzw. 13. Mai 2008 untersucht. Er erklärte dazu (Urk. 8/74/2-8), beim Beschwerdeführer bestehe seit langem eine chronische Epikondylitis am rechten Arm, heute im Hintergrund. Schon vor dem Ereignis vom 9. November 2006 habe er deswegen grosse Arbeitsausfälle gehabt. Am 9. November 2006 sei er von den Füssen bis zum Becken hinauf von einem Bagger überrollt worden. Er habe eine beidseitige Beckenfraktur mit ISG-Sprengung links, eine Fraktur beider Schambeinäste links, eine distale Tibiaschaftfraktur rechts sowie ein Logensyndrom am Fuss rechts mit Luxation des Navikus pedis erlitten. Am Fuss sei eine Logenspaltung nötig geworden, das Navikulare sei reponiert und das OSG mit Osteosynthese behandelt worden. Die Fraktur sei konsolidiert, das obere Sprunggelenk aber in der Beweglichkeit stark eingeschränkt und schmerzhaft. Das Becken sei erst nach mehreren Eingriffen zur Konsolidation gekommen, noch heute würden Belastungsschmerzen im Bereich des linken Beines beklagt. Auffallend sei eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Hüfte, die schmerzhaft sei. Die Flexion stehe bei etwa 70° schmerzhaft an, weswegen Sitzen nur für kürzere Zeit möglich sei. Die Aufnahmen vom April 2008 zeigten zwar keine wesentliche Coxarthrose links, dennoch müsse von einem Äquivalent dazu ausgegangen werden, wahrscheinlich bedingt durch die Weichteile. Des Weiteren bestehe eine mässige posterolaterale Rotationsinstabilität am linken Knie. Diese sei nicht schmerzhaft und mache bei sehr eingeschränkter Gehfähigkeit des Beschwerdeführers keine Symptome. In erster Linie klage der Beschwerdeführer über einen Dauerschmerz im Bereich des rechten Fusses. Er stehe deswegen in der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Y.___ in Betreuung. Man werde versuchen müssen, die Medikamentendosis etwas zu reduzieren. Dieser Schmerz sei laut Beschwerdeführer Tag und Nach vorhanden, nicht zwingend belastungsabhängig, wenn er auch beim Anlaufen ausgeprägter sei. Auch den Druck der Bettdecke auf dem rechten Fuss toleriere der Beschwerdeführer nur schlecht. Der Schmerz in der Hüfte links sei stellungsabhängig. Im Liegen bei gestreckter Hüfte bestünden dort keine Beschwerden, wohl aber beim Sitzen, das heisse ab einer Flexionsstellung im Hüftgelenk von etwa 60°, sodass über längere Zeit kein komfortables Sitzen möglich sei. In erster Linie müssten weichteilbedingte Veränderungen dafür verantwortlich gemacht werden. Eine massive Coxarthrose, welche die Beschwerden erklärten, sei heute nicht nachweisbar. Der Zusammenhang des Schmerzes mit dem Unfallgeschehen sei evident. Die mässige Instabilität am linken Knie bleibe diesen Hauptproblemen untergeordnet. Im Weiteren bestehe eine AC-Gelenksarthropathie links ohne Instabilität. Diese wäre in erster Linie mit einer Steroidinfiltration zu behandeln, der Beschwerdeführer wolle davon allerdings nichts wissen. Dieses Problem müsse er als unfallfremd deklarieren. Wohl gehe der Beschwerdeführer an Stöcken, dies aber doch recht selten. Die Beanspruchung der Arme und auch der linken Schulter wie des AC-Gelenkes wäre bei einer normalen Berufstätigkeit weit höher. Unfallbedingt könne der Beschwerdeführer nur wenige hundert Meter gehen, nur kurz stehen und auch nicht lange sitzen. Er müsse sich verständlicherweise immer wieder hinlegen. Für keines der Probleme gebe es einen griffigen Behandlungsansatz. Auch eine Intensivierung der Physiotherapie werde nichts Entscheidendes bringen. Aktuell gehe der Beschwerdeführer zur Physiotherapie, sobald weitere Fortschritte ausblieben, werde man diese einstellen können. Dies werde voraussichtlich Mitte des Jahr 2008 der Fall sein. Die medikamentöse Therapie müsse weitergehen. Bei der desperaten Situation gelinge es ihm nicht, eine zumutbare Belastbarkeit zu erkennen, die einen Einsatz irgendwelcher Art im Erwerbsleben erlauben würde.

3.2    Im Rahmen des mit Mitteilung vom 7. August 2012 abgeschlossenen Revisionsverfahrens (Urk. 8/114) ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand aus. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf einen Bericht von Dr. Z.___ zu Händen der Suva vom 23. Februar 2012 (Urk. 8/113/2). Dr. Z.___ führte in seinem Bericht (Urk. 8/110/8-9) als Diagnose an:

- chronisches Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach multiplen Frakturen bei Überrolltrauma durch einen Bagger im November 2006

- persistierende Pseudoarthrose linker unterer Schambeinast

- Myositis ossificans der Adduktoren-Ansätze linkes Hüftgelenk

- schwere sekundäre Arthrose im Chopart-Gelenk sowie naviculocuneiform rechts

- Allodynie, Hyperpathie distaler Unterschenkel und Fuss gesamt mit vorwiegend schmerzbedingter Bewegungseinschränkung

- Verdacht auf mechanische Irritation des linken Acromioclaviculargelenks (Unterarmgehstützen)

- chronische Epicondylopathia humeroradialis rechts

    Der Verlauf sei stationär respektive unverändert.

3.3    Bei dem mit Mitteilung vom 23. Oktober 2017 abgeschlossenen Verfahren, mit welchem wiederum ein unveränderter Invaliditätsgrad festgehalten wurde (Urk. 8/122), stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ein Schreiben der Suva vom 31. Juli 2017 (Urk. 8/117), in welchem ohne Begründung ein unveränderter Invaliditätsgrad festgehalten wurde (Urk. 8/120).

3.4

3.4.1    Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aufgelegt:

3.4.2    Dr. Z.___ führe mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8/129) die gleiche Diagnose wie in seinem Bericht vom 23. Februar 2012 an (vgl. E. 3.2). Zusätzlich nannte er:

- neu: chronische Schulterschmerzen rechts para- und infrascapulär

- Status nach Lipom-Entfernung Schulter rechts September 2017

- neuropathische Schmerzen Fussrücken rechts

- multifaktoriell mit vermutlich gemischt nozizeptiv-neuropathischen Komponenten

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Er habe nach der Lipom-Entfernung Schulter rechts im September 2017 chronische Schulterschmerzen rechts para- und infrascapulär entwickelt. Zurzeit sei er in Behandlung im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals Y.___. Die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, verneinte Dr. Z.___.

3.4.3    Dr. med. F.___, Oberarzt, Schmerzambulatorium des Universitätsspitals Y.___, führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 (Urk. 8/132) als Diagnosen an:

- chronische Schulterschmerzen rechts bei intramuskulärem Lipom, bestehend seit September 2017

- Status nach Lipom-Entfernung September 2017 mit postoperativem Wundinfekt

- aktuell: Neu-Lipom, Differentialdiagnose Rezidiv

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. F.___ keine Angaben.

3.4.4    Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2019 (Urk. 8/134) als Diagnosen:

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

- chronifizierte depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

    Der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag.

3.4.5    Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Y.___, erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/135), in ihrer Klinik sei lediglich das Lipom behandelt worden. Sie könnten nur darüber Auskunft geben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Eine Arbeitsunfähigkeit bei stattgehabter Lipomexstirpation bestehe nicht. Bezüglich des Lipoms lägen keine funktionellen Einschränkungen mehr vor. Es finde sich noch eine Seromhöhle, welche interventionell-radiologisch sklerosiert werde. Dies habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

3.4.6    Dr. B.___ erklärte mit Gutachten vom 1. Februar 2020 (Urk. 8/150), es läge keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/150/66). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), an. Es sei möglich, dass früher vorübergehend eine depressive Episode bestanden habe, die (vorübergehend) einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe. Es sei jedoch nicht plausibel, dass über Jahre anhaltend eine mittelgradige depressive Episode bestanden habe, wie dies in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt werde. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei auch eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden. Lic. phil. C.___ habe den Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 untersucht. Er beschreibe insgesamt eine Intelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich (der Nonverbal-IQ liege bei 77) sowie eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in Teilbereichen exekutiver Funktionen. Ansonsten sei die neuropsychologische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen alterskonform. So halte lic. phil. C.___ insbesondere auch fest, dass die von Dr. A.___ angeführte deutlich verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit in der Untersuchungssituation auch nach längerer Belastung nicht objektiviert werden könne (Urk. 8/150/71).

    Zuletzt habe Dr. A.___ mit Bericht vom 4. Januar 2019 auch eine chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD.10 F45.41) diagnostiziert. Diese Diagnose habe er aber früher nie gestellt und sie sei auch von anderer Seite nie gestellt worden. Sie sie auch aus verschiedenen Gründen problematisch. In die internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. überarbeitete Auflage, der WHO habe sie bisher auch nicht Eingang gefunden, sondern lediglich in die deutsche Version. Er werde sich bei der Argumentation darum an die internationale Klassifikation halten und lediglich die Frage klären, ob eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehe. Laut ICD-10 sei bei dieser Störung die vorherrschende Beschwerde […] ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die Schmerzen aber einen wesentlichen somatischen Kern (respektive mehrere). Die Situation sei von somatischer Seite weitreichend abgeklärt und es würden bereits von somatischer Seite, beispielsweise im Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 23. Oktober 2018, chronische Schulterschmerzen rechts para- und infrascapulär, neuropathische Schmerzen am Fussrücken rechts sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des Beckens und der unteren Extremitäten beschrieben. In dieser Situation könne man nicht mehr behaupten, dass emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme (auch wenn solche bestünden) als entscheidende ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten. Das heisse, dass die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Diese Diagnose sei auch sonst in keinem Bericht gestellt worden, nur Dr. A.___ habe in seinem letzten Bericht eine solche Diagnose gestellt, in früheren Berichten sei dies nicht der Fall gewesen. Überhaupt stelle sich die Frage, ob tatsächlich ein anhaltender Schmerz bestehe. Aus der Formulierung des Beschwerdeführers, dass er beispielsweise konzentriert einen Film schauen müsse, das lenke ihn von Schmerzen ab, wenn er sich nicht konzentrieren würde, würden die Schmerzen hingegen auftreten, könnte man schliessen, dass die Schmerzen nicht immer bestünden, also nicht anhaltend seien (Urk. 8/150/65-66).

3.4.7    Die D.___-Gutachter nannten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 4. Februar 2021 (Urk. 8/171) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/171/8):

- mässige posttraumatische Arthrose des Talonaviculargelenks und des Bona-Jäger-Gelenkes des rechten Fusses nach reponierter kompletter medialer Luxation des rechten Os naviculare am 9. November 2006

- knöchern konsolidierte und osteosynthetisch versorgte ISG-Sprengung links sowie der Fraktur des linken unteren und oberen Schambeinastes vom 9. November 2006

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) führten die Gutachter an (Urk. 8/171/8):

- knöchern konsolidierte Frakturen der Os ilii beidseits, der rechten Acetabulum-Fraktur und der 2-Etagen-Fraktur der rechten Fibula vom 9. November 2006

- knöchern konsolidierte und osteosynthetisch versorgte distale Tibiaschaftfraktur rechts vom 9. November 2006

- knöchern konsolidierte nicht dislozierte Frakturen der 7./8. linken Rippe vom 9. November 2006

- Adipositas (BMI 30,5 kg/m2)

    Aufgrund der mässigen posttraumatischen Arthrose des Talonaviculargelenks und des Bona-Jäger-Gelenks des rechten Fusses sowie der knöchern konsolidierten und osteosynthetisch versorgen ISG-Sprengung links und der Fraktur des linken unteren und oberen Schambeinastes bestehe eine Verminderung der körperlichen Belastbarkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen oder Gehen. Weitere funktionelle Einschränkungen lägen weder auf orthopädisch-traumatologischem noch auf neurologischem Gebiet vor (Urk. 8/171/8).

    Der Beschwerdeführe sei in der Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als Reinigungskraft könne er während 8,5 Stunden pro Tag ausüben, bei einer Leistungseinschränkung von 30 %. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge ab dem massgebenden Entscheid vom 23. Oktober 2017. Anschliessend werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum vollständigen Wundverschluss rechts paravertebral der Brustwirbelsäule bis Ende November 2017 ausgegangen. Ab Dezember 2017 werde von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer sowie vom Erreichen einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiter ausgegangen (Urk. 8/171/10).

    In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge ab dem massgebenden Entscheid vom 23. Oktober 2017. Anschliessend werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum vollständigen Wundverschluss rechts paravertebral der Brustwirbelsäule bis Ende November 2017 ausgegangen. Ab Dezember 2017 werde vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptieren Tätigkeit ausgegangen (Urk. 8/171/10).

    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, antworteten die Gutachter, nein. Die Folgen des Ereignisses vom 9. November 2006 seien seit Jahren ausgeheilt. Lediglich im Bereich des rechten Fusses habe sich bis dato eine mässige posttraumatische Arthrose des Talonaviculargelenks und des Bona-Jäger-Gelenkes entwickelt, die jedoch keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Die Entwicklung der posttraumatischen Arthrose des Talonaviculargelenks und des Bona-Jäger-Gelenkes habe prinzipiell mit dem Ereignis vom 9. November 2006 begonnen. Bis heute lägen jedoch nur mässige posttraumatische Arthrosen vor. Seit wann die aktuell nachweisbaren degenerativen radiologischen Veränderungen im Bereich des rechten Fusses genau bestünden, könne bei fehlenden radiologischen Vorbefunden des rechten Fusses nicht mit hinreichender Sicherheit datiert werden (Urk. 8/171/12). Es werde angesichts des normalen bis kräftigen Muskelreliefs des Beschwerdeführers und den angegebenen Aktivitäten in den Bereichen Freizeit und Haushalt von einer längst erfolgten Angewöhnung oder Anpassung an die Folgen des Ereignisses vom 9. November 2006 ausgegangen (Urk. 8/171/12).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 1. Februar 2020 (E. 3.4.6) sowie das neurologisch-orthopädische/ traumatologische Gutachten der D.___ vom 4. Februar 2021 (E. 3.4.7; vgl. Urk. 8/180).

    Nach Art. 72bis IVV haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hat – wie dargelegt – kein polydisziplinäres, sondern zwei bidisziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben. Dabei hat sie – soweit aus den Akten ersichtlich – die Gutachter nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, sondern diese nach eigenem Gutdünken bestimmt. Weder in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 (Urk. 7) begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb sie anstelle eines polydisziplinären, zwei bidiszplinäre Gutachten in Auftrag gegeben hat. Auch aus den Akten, insbesondere dem Feststellungsblatt (Urk. 8/180), ergibt sich nicht, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin denn auch nicht begründen. So waren bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages für das psychiatrische-neuropsychologische Gutachten sämtliche nun im Raum stehenden Diagnosen grundsätzlich aktenkundig (vgl. insbesondere E. 3.4.2-E. 3.4.5). Wie nachfolgend zu zeigen, kann vorliegend offenbleiben, ob sich die von der Beschwerdegegnerin getätigte Sachverhaltsabklärung aufgrund des Splittings der medizinischen Abklärungen und damit der zumindest faktischen Umgehung von Art. 72bis IVV bereits aus formellen Gründen als nicht rechtmässig erweist (vgl. BGE 140 V 507; vgl. aber auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2.2, Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00240 vom 20. Mai 2020 sowie BGE 147 V 79), waren ihre Abklärungen doch auch aus materieller Sicht ungenügend.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ verneinte das Vorhandensein einer chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) bzw. eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) unter anderem mit der Begründung, dass die Schmerzen einen wesentlichen somatischen Kern (respektive mehrere) hätten. Er verwies dabei unter anderem auf die chronischen Schulterschmerzen des Beschwerdeführers (E. 3.4.6). Die D.___-Gutachter führten in ihrem neurologisch-orthopädischen/traumatologischen Gutachten jedoch keine Diagnose betreffend die geklagten Schulterbeschwerden an (vgl. Urk. 8/171/8). Die Annahme von Dr. B.___, die geklagten Schulterbeschwerden hätten eine somatische Ursache, steht somit im Widerspruch zur Einschätzung der D.___-Gutachter. Es liegt daher weder eine psychiatrische noch eine neurologisch-orthopädische gutachterliche Begründung für die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden vor. Beide Gutachten stellen die geklagten Schulterbeschwerden zwar zumindest in der geklagten Schwere infrage (Urk. 8/150/66, Urk. 10/171/64), sie legen jedoch nicht dar, ob beziehungsweise inwieweit ihrer Ansicht nach eine Aggravation oder Simulation vorliegt. Die widersprüchlichen Ausführungen in den beiden Gutachten betreffend Schulterbeschwerden hätten eine polydisziplinäre Gesamtwürdigung erforderlich gemacht.

    Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass im neurologischen Teilgutachten der D.___ im Rahmen der Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer festgehalten ist, beim Unfall im Jahre 2006 sei ein Gerüst auf ihn gefallen (Urk. 8/171/40). Es wird also ein Unfallgeschehen beschrieben, welches im Widerspruch zu den restlichen Akten steht. Auch wenn an anderer Stelle im neurologischen Teilgutachten in Übereinstimmung mit den übrigen Akten festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. November 2006 unter einen fahrenden Bagger geraten sei (Urk. 8/171/45), stellte die von der Gutachterin nicht kommentierte, abweichende Schilderung des Unfallgeschehens die Zuverlässigkeit des Gutachtens infrage. Es erscheint nämlich fraglich, ob die Kommunikation des Beschwerdeführers mit der Gutachterin, welche unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte (Urk. 8/171/39), ansonsten zuverlässig funktionierte. Entsprechend erscheint auch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage war, die Angaben betreffend brennende Schmerzen zu konkretisieren (vgl. Urk. 8/171/47) oder ob dies – einzig – durch Verständigungsschwierigkeiten begründet war. Die abweichende, unkommentiert gebliebene Schilderung des Unfallgeschehens lässt zudem fraglich erscheinen, ob sich die neurologische Gutachterin konkret mit der Anamnese des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Zudem fehlt es im D.___-Gutachten an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine revisionsrechtserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Ein Revisionsgrund wird mit Bezug auf die vorliegend gar nicht massgebende Mitteilung vom 23. Oktober 2017 verneint (Urk. 8/171/10)Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Angewöhnung an die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 9. November 2006 erfolgt sei (Urk. 8/171/10). Massgebend für die Rentenzusprache waren die Folgen des Unfalls vom 9. November 2006 - die im Rentenrevisionsverfahren im 2012 als unverändert beschrieben wurden (Urk. 8/171/8) - respektive die Einschätzung von Dr. E.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/74/2-4). In den Vorakten des D.___-Gutachtens ist dieser Bericht nicht aufgeführt. Indessen wird der Bericht des Suva-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. Januar 2009 zitiert (Urk. 8/65/19-22, Urk. 8/171/29), worin dieser der Ansicht von Dr. E.___ folgte (Urk. 8/65/19-22). Eine Auseinandersetzung damit findet im D.___-Gutachten jedoch nicht statt, insbesondere nicht im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten von Dr. I.___ (Urk. 8/171/54-75).

    Nach dem Gesagten kann gestützt auf die beiden bidizisplinären Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ vom 1. Februar 2020 (E. 3.4.6) sowie der D.___ vom 4. Februar 2021 (E. 3.4.7; vgl. Urk. 8/180) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilt werden.

4.3    Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig erstellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.2    Vorliegend hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die beiden eingeholten Gutachten einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, hat doch RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nur zum psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ und RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthodische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nur zum orthodischen-neurologischen D.___-Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/180/10-12). Entsprechend sind der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem RAD die Ungereimtheiten zwischen den beiden Gutachten nicht aufgefallen. Aufgrund der fehlenden gesamtmedizinischen Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin bzw. ihren RAD steht vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein schlüssiges polydisziplinäres Gutachten einholt. Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme von Eingliederungsmassnahmen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


6.    Nachdem der Beschwerdeführer als Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Begutachtung formuliert hat, erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung als entbehrlich (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00379 vom 6. Januar 2021 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2; vgl. auch die Urteile des hiesigen Gerichts IV.2017.1260 vom 3. April 2019 E. 5 und IV.2018.01059 vom 20. Juni 2019 E. 4.4).


7.

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 900.-- festzusetzen.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

7.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler