Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00650


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 10. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, zog im Jahr 1990 von Bosnien in die Schweiz, wo seine Eltern bereits als Saisonniers arbeiteten. Von 1994 bis 1997 durchlief er eine Lehre als Heizungsmonteur, die er mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschloss. Er ist Vater von vier Kindern (vgl. Urk. 7/1-5) und lebt seit April 2014 in getrennter Ehe (vgl. die Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. November 2014, Urk. 7/6, und die biografischen Angaben im Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2020, Urk. 7/228/10-12).

1.2    Am 18. September 2014 trat X.___ eine Vollzeitstelle als Heizungsmonteur an, die ihm vom Personalunternehmen Z.___ AG vermittelt worden war (vgl. Urk. 7/27/64). Bereits im Juni und Juli 2014 hatten Abklärungen wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule stattgefunden (Berichte des Spitals A.___, Urk. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22, Urk. 7/27/30 und Urk. 7/27/31), am 18. September 2014 erfuhr X.___ eine akute Schmerzzunahme während der Arbeit (Berichte des Spitals A.___ vom 18. und vom 19. September 2014, Urk. 7/27/32 und Urk. 7/27/28-29), und am 3. Oktober 2014 traten beim Montieren eines Heizkörpers einschiessende Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule auf. Dieses letzte Ereignis liess X.___ Ende Oktober 2014 der Suva melden, nachdem er deswegen vom 7. bis zum 24. Oktober 2014 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hospitalisiert gewesen war (Austrittsbericht vom 24. Oktober 2014, Urk. 7/27/51-56; Radiologieberichte vom 7. und vom 9. Oktober 2014, Urk. 7/34 und Urk. 7/33) und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 24. Oktober 2014 beendet hatte (Urk. 7/27/64).

    Nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ in D.___ (Bericht vom 12. November 2014, Urk. 7/22/4-8) hielt sich X.___ vom 27. Februar bis zum 13. März 2015 wegen erneuter akuter Schmerzzunahme ein weiteres Mal in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ auf (Austrittsbericht vom 13. März 2015, Urk. 7/69/37-46; Radiologieberichte vom 27. Februar und vom 2. März 2015, Urk. 7/69/33 und Urk. 7/69/34). Dort liess die Suva am 11. März 2015 mit ihm eine Besprechung durchführen (Urk. 7/69/48-50); anschliessend lehnte sie es mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ab, über den 30. April 2015 hinausgehend Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Oktober 2014 zu erbringen (Urk. 7/69/24-25). Der Bescheid blieb unbeanstandet.

    Bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hatte die Suva zudem ihre Leistungen für einen Unfall vom 17. September 2013 per 1. August 2014 eingestellt (Urk. 7/22/911).

1.3

1.3.1    Am 7. November 2014 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva zum Ereignis vom Oktober 2014 bei (Urk. 7/11, Urk. 7/27 und Urk. 7/69), holte den Bericht des ambulant behandelnden Rheumatologen Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. März 2015 ein (Urk. 7/32/1-5 mit den Vorberichten in Urk. 7/32/6-17) und liess durch die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ die Berichte vom 10. und vom 27. April 2015 erstellen (Urk. 7/52/12-16 und Urk. 7/52/1-5). Nachdem ein Kontakt mit dem Versicherten zunächst nicht zustande gekommen war (vgl. Urk. 7/53-63), liess die IV-Stelle mit ihm schliesslich am 12. November 2015 ein Gespräch im Hinblick auf die berufliche Eingliederung führen, teilte ihm jedoch Anfang Januar 2016 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da er sich zu einer Teilnahme daran gesundheitlich nicht in der Lage fühle, und stellte den Entscheid über seinen Rentenanspruch in Aussicht (Verlaufsprotokoll und Mitteilung je vom 5. Januar 2016, Urk. 7/64 und Urk. 7/65).

    Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung nahm die IV-Stelle eine rheumatologische Konsiliarbeurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. März 2015 zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Krankentaggeldversicherer der ehemaligen Arbeitsgeberin) zu den Akten (Urk. 7/70/1-10). Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Februar 2016 (Eingang) ein (Urk. 7/72/1-4 mit dem Radiologiebericht vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/72/5) und erfuhr dabei von einem Aufenthalt des Versicherten im Spital A.___ in der zweiten Novemberhälfte 2015 (Austrittsbericht vom 27. November 2015, Urk. 7/72/6-7). Sie liess daher durch das Spital A.___, wo der Versicherte ambulant weiterbehandelt wurde, ebenfalls einen Bericht erstellen (Bericht vom 10. November 2016, Urk. 7/80).

    Von Anfang November bis vor Weihnachten 2016 und wiederum ab Mitte Januar 2017 war der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik H.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, hospitalisiert (Austrittsbericht vom 24. April 2017, Urk. 7/95/2-8); nach dem Austritt von Ende März 2017 trat er für die ambulante Weiterbehandlung ins Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen der psychiatrischen Klinik H.___ über. Die IV-Stelle liess sich über diese Behandlungen wiederum Bericht erstatten (Bericht vom 16. Februar 2017 über den stationären Aufenthalt, Urk. 7/89; Bericht vom 1. September 2017 über die ambulante Behandlung, Urk. 7/113) und holte des Weiteren den Bericht des Rehazentrums I.___ vom 21. September 2017 zu einem Aufenthalt vom 16. August bis zum 2. September 2017 ein (Urk. 7/115).

1.3.2    Nachfolgend gab die IV-Stelle auf die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hin (Stellungnahmen von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2./4. Oktober 2017, Urk. 7/230/11-12) eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im L.___ in Auftrag; das L.___ stellte das Gutachten am 1. März 2018 fertig (Urk. 7/136 und die Beilagen in Urk. 7/137; Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, und lic. phil. Q.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie).

    Nachdem Dr. J.___ am 2. März 2018 zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 7/230/15), wies die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2018 dazu an, sich während drei bis fünf Monaten einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/139). Die Klinik R.___, Dr. med. S.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. T.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin, teilte der IV-Stelle daraufhin am 3. Mai 2018 mit, dass der Versicherte dort bereits seit dem 10. November 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe, und informierte sie über den Behandlungsplan (Urk. 7/145). Ausserdem verfasste die Klinik zuhanden der IV-Stelle den Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/160).

    Vom 4. März bis zum 2. Juni 2019 durchlief der Versicherte in der Institution U.___ ein von der IV-Stelle finanziertes Belastbarkeitstraining (vgl. Urk. 7/163-177, insbesondere die Zielvereinbarung in Urk. 7/170 und den Abschlussbericht vom 11. Juni 2019, Urk. 7/177). An dieses schloss sich ein Aufbautraining (einschliesslich eines Praktikums im Betrieb V.___) an, für das ebenfalls die U.___ verantwortlich zeichnete. Nachdem das Aufbautraining zunächst verlängert worden war, wurde es per 4. Oktober 2019 vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 7/178-194, insbesondere die Zielvereinbarung in Urk. 7/179, die Praktikumsvereinbarung in Urk. 7/180, den Zwischenbericht vom 9. September 2019, Urk. 7/188, und den Abschlussbericht vom 14. Oktober 2019, Urk. 7/193; vgl. auch die Notizen der Berufsberatungsstelle über den Austausch mit dem Versicherten und der U.___, Urk. 7/195/5-11). Im Anschluss an diesen Abbruch war der Versicherte vom 15. Oktober bis zum 19. November 2019 erneut im Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert (Bericht vom 16. Januar 2020, Urk. 7/200); danach erstattete die Klinik R.___, med. pract. W.___ und M.Sc. T.___, der IV-Stelle am 17. Juni 2020 über die damalige ambulante Behandlung Bericht (Urk. 7/205). Am 5. März 2020 war dem Versicherten überdies zur Wahrnehmung der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Zusammenhang mit der Wohnsituation, und zur Unterstützung bei der beruflichen Integration und bei der Etablierung einer Tagesstruktur ein Beistand bestellt worden (Ernennungsurkunden, Urk. 7/203 und Urk. 7/209).

1.3.3    Auf Anraten der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ (Stellungnahmen vom 1./6. Juli 2020, Urk. 7/230/17-19) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom 5. Dezember 2020 (Urk. 7/228). Nachdem Dr. K.___ am 17. Dezember 2020 zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 7/230/19-20), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. März 2021, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen gedenke, da sich sein Invaliditätsgrad lediglich auf 30 % belaufe (Urk. 7/231; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 7/229 und Urk. 7/230). Mit Eingabe vom 21. April 2021 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Einwendungen gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 7/239) und in materieller Hinsicht beantragen, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei zu seinem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 7/239/1). Als neues Beweismittel liess er eine Stellungnahme der Klinik R.___ vom 19. April 2021 zum Gutachten von Dr. Y.___ einreichen (Urk. 7/236).

    Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 7/244; Feststellungsblatt in Urk. 7/243). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 den Antrag des Versicherten auf die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/239/1) ab (Urk. 7/249).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und liess seine Anträge, die er im Vorbescheidverfahren hatte stellen lassen, erneuern (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Ferner hat das Bundesgericht mit einem Grundsatzurteil vom 11. Juli 2019 die Unterscheidung zwischen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten primären Abhängigkeitssyndromen und invalidenversicherungsrechtlich relevanten krankheitswertigen Folgen oder Ursachen eines Abhängigkeitssyndroms aufgegeben und hat neu erkannt, dass bei fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren mittels Standardindikatoren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich diese Leiden im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirken (BGE 145 V 215 E. 7).

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.

2.4    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

    Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie es in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.5    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


3.    Zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom 7. November 2014 (Urk. 7/6).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin die Unterlagen zu den ambulanten und stationären Abklärungen und Behandlungen beigezogen hatte, den Beschwerdeführer durch das L.___ polydisziplinär hatte begutachten lassen (Urk. 7/136) und ihm auferlegt hatte, sich (weiterhin) der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/139), gewährte sie ihm von Anfang März bis Anfang Oktober 2019 Unterstützung in der beruflichen Eingliederung in Form eines Belastbarkeits- und eines Aufbautrainings (Urk. 7/163-194). Nach dem vorzeitigen Abbruch des Aufbautrainings standen keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr zur Diskussion, sondern die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen im Gutachten des L.___ und im psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/228) eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von 30 % und begründete die anspruchsverneinende Verfügung vom 8. Oktober 2021 damit, dass der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 2). Da nur der Anspruch auf eine Invalidenrente einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraussetzt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), nicht aber der Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Massnahmen (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2), ist als Gegenstand der angefochtenen Verfügung ungeachtet der missverständlichen Formulierung «Kein Anspruch auf IVLeistungen» der Rentenanspruch zu erachten. Der Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen ist aber insofern ebenfalls Verfahrensgegenstand, als der Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» stets die Prüfung solcher Massnahmen gebietet, bevor über die Rente befunden wird.


4.    Der Beschwerdeführer litt in den Jahren 2014 und 2015 verschiedentlich an akuten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, ohne dass jedoch der behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ (Urk. 7/32/1-4) oder die medizinischen Fachpersonen des Spitals A.___ (September 2014 und November 2015; Urk. 7/27/20, Urk. 7/27/21-22 und Urk. 7/72/6-7) und der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ (Oktober 2014 und Februar/März 2015; Urk. 7/27/51-53 und Urk. 7/69/37-42) diese Schmerzen eindeutigen radiologischen oder neurologischen Befunden zuordnen konnten. In der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ wurde zwar im Frühjahr 2015 eine Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 festgestellt und ein sensibles Ausfallsyndrom im Bereich S2 konstatiert; bei fehlenden Anhaltspunkten für Nervenkompressionen wurden als Hauptursache der Schmerzproblematik aber die ausgesprochen myofaszialen Befunde erachtet (Urk. 7/69/38 und Urk. 7/52/1+3). Dr. F.___ sodann hielt die geklagten anhaltenden, massiven Beschwerden in der Konsiliarbeurteilung zuhanden der «Zürich» vom März 2015 aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht nicht für erklärbar (Urk. 7/70/9), und das Spital A.___ konnte anlässlich der stationären Behandlung des Beschwerdeführers im November 2015, wo zusätzlich Kniebeschwerden zur Sprache kamen, keine zusätzlichen Befunde erheben, welche zur Erklärbarkeit der Beschwerden aus somatischer Sicht beigetragen hätten; insbesondere liess sich eine vermutete Psoriasisarthritis nicht zweifelsfrei bestätigen (Urk. 7/72/6-7 und Urk. 7/80).

    Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vermuteten indessen im Bericht vom März 2015 wie vorher schon Dr. E.___ und die Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 7/32/8-9 und Urk. 7/22/4-5) – die Beteiligung einer psychischen Problematik am Beschwerdebild, und im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums wurde eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, eine medikamentöse antidepressive Therapie eingeleitet und eine ambulante Psychotherapie empfohlen (Urk. 7/69/38-39 und Urk. 7/52/1+3). Die Vermutung einer psychischen Problematik wurde in der Zeit ab November 2016 fachärztlich bestätigt, als der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert war und anschliessend dort in eine ambulante Behandlung übertrat. Während des stationären Aufenthaltes sahen die Ärzte die Kriterien für eine schwere depressive Episode (F32.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]) als erfüllt an und diagnostizierten zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Autounfall des Jahres 2013 (Urk. 7/89/3+5, Urk. 7/95/2+3+5); im Rahmen der ambulanten Behandlung schloss sich der Arzt des Zentrums für Akute Psychische Erkrankungen, Dr. med. AA.___, diesen Diagnosen an (Urk. 7/113/2) und sprach von einer erschwerten Behandelbarkeit angesichts eines bereits chronifizierten psychiatrischen Krankheitsprozesses (Urk. 7/113/45). Auch die medizinischen Fachpersonen des Rehazentrums I.___, wo der Beschwerdeführer auf die Empfehlung von Dr. AA.___ hin (Urk. 7/113/3+5) die stationäre Rehabilitation vom Herbst 2017 durchlief, übernahmen die bisherige psychiatrische Diagnostik und nannten neben den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zusätzlich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 7/115/1).

    Die unzureichende Erklärbarkeit der geklagten körperlichen Beschwerden auf der einen Seite und die festgestellte psychische Problematik auf der anderen Seite führten zur Veranlassung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im L.___.


5.

5.1    Die klinische Untersuchung durch den neurologischen Gutachter Dr. O.___ ergab im Wesentlichen unauffällige Befunde (Urk. 7/136/41-42), und der Neurologe gelangte in Analyse der vorhandenen Radiologieberichte wie die vorher involvierten Fachpersonen zum Schluss, dass hinsichtlich des wiederum festgestellten sensiblen Defizits im Bereich S2 keine bildgebend erkennbaren Anhaltspunkte für eine Wurzelläsion bestünden (Urk. 7/136/44-45). Neben den bekannten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule schilderte der Beschwerdeführer nunmehr auch Kopfschmerzen und Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgingen; Dr. O.___ konnte jedoch auch zervikal keine Hinweise auf eine von den Nerven ausgehende Symptomatik erkennen (Urk. 7/136/44). Dementsprechend diagnostizierte er aus der Sicht seines Fachgebietes ein zervikogenes Schmerzsyndrom ohne Nachweise einer radikulären und/oder spinalen Reiz- und Ausfallsymptomatik und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einem sensiblen Defizit im Dermatom S2 rechts, aber ohne reproduzierbares radikuläres Reizsyndrom, und stufte die rezidivierenden Kopfschmerzen als Symptomatik im Rahmen der Schmerzgeneralisierung und eines Medikamentenübergebrauchs ein (Urk. 7/136/43+45).

    Der rheumatologische Gutachter Dr. P.___ setzte sich insbesondere mit der Verdachtsdiagnose einer Psoriasisarthritis auseinander, die der behandelnde Arzt Dr. med. AB.___ des Spitals A.___ formuliert hatte (vgl. Urk. 7/80/67), konnte jedoch in einem zusätzlich beigezogenen Bericht der Klinik AC.___ über eine magnetresonanztomographische Untersuchung der gesamten Wirbelsäule (vgl. Urk. 7/136/10) nur diskrete Hinweise finden, die diese Diagnose hätten stützen können (Urk. 7/136/56-57). Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er deshalb ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 7/136/54) und wies auf die deutlichen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung hin (Urk. 7/136/55).

    Aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen gelangten der neurologische und der rheumatologische Gutachter übereinstimmend zur Beurteilung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zuzumuten, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit, vom Neurologen als Tätigkeit mit körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Belastung ohne Körperzwangshaltungen und ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten definiert, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/136/46 und Urk. 7/136/59). Von Seiten der Allgemeinen Inneren Medizin ergab sich gemäss Dr. M.___ keine zusätzliche Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/14).

5.2    Der Psychiater Dr. N.___ sodann stellte im Rahmen des Explorationsgesprächs und des Aktenstudiums die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 7/136/22+28) und begründete ferner, weshalb er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Autounfalles des Jahres 2013 nicht bestätigen könne (Urk. 7/136/23-24). Im Einklang mit der Beurteilung aus somatisch-medizinischer Sicht erachtete er den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Heizungsmonteur auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr als arbeitsfähig, zum einen wegen der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und zum andern aufgrund der depressionsbedingten erhöhten Ermüdbarkeit; in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit, beschrieben als Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeiten und mit der Möglichkeit, bei Bedarf kurze Pausen einzulegen, ging er aufgrund der depressiven Symptome aktuell von einer Reduktion von 30 % aus (Urk. 7/136/31).

    Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. Q.___ schliesslich stellte bei durchwegs konsistentem Verhalten eine minimale neuropsychologische Störung mit einer im Schwerpunkt links-fronto-temporalen Funktionsschwäche fest und schrieb dieser Störung eine entsprechend minimale bis leichte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/136/72+73).

5.3    In der Gesamtbeurteilung übernahmen die Gutachter die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den einzelnen Fachgutachten und hielten zusammenfassend fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit 2013 nicht mehr zuzumuten und in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk. 7/136/80-81).


6.

6.1    Neben der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung äusserten sich die Gutachter des L.___ auch zur medizinischen Behandlung und zur Eingliederung und hielten fest, die umfangreiche analgetische Medikation sei wegen des Risikos einer Verfestigung der analgetisch bedingten Kopfschmerzkomponente ungeeignet, hingegen sei eine leitliniengetreue psychiatrische Behandlung mit suffizienter antidepressiver Medikation zu installieren (Urk. 7/136/77).

    Aufgrund dieser Beurteilung erging die Anweisung an den Beschwerdeführer vom 26. März 2018 zur Behandlungsaufnahme (Urk. 7/139), und die Beschwerdegegnerin erfuhr dabei von der bereits begonnenen psychiatrischen Behandlung in der Klinik R.___ mit den Zielen der Verarbeitung des traumatisch erlebten Verkehrsunfalles im Jahr 2013, der Reduktion der depressiven Symptomatik, des Erlernens von Schmerzbewältigungsmassnahmen und der Reintegration in den Arbeitsmarkt (Urk. 7/145). Nachdem die Psychiaterin Dr. S.___ im Verlaufsbericht der Klinik R.___ vom 3. Oktober 2018 unter Nennung der Diagnosen einer gegenwärtig mittelschweren depressiven Episode und einer chronifizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine langfristig gute Prognose für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gestellt und ein schrittweise gesteigertes Belastungstraining empfohlen hatte (Urk. 7/160/5+7), wurde im Frühjahr 2019 das Belastbarkeitstraining bei der U.___ eingeleitet.

6.2    Im Abschlussbericht vom 11. Juni 2019 attestierten die Verantwortlichen dem Beschwerdeführer einerseits gute Leistungen in Bereichen, die mit seinem beruflichen Hintergrund zu tun hätten, und erwähnten seine Fähigkeit, selbständig und zielorientiert zu arbeiten und Aufgaben in der vorgegebenen Zeit zu erledigen. Anderseits hielten sie aber fest, der Beschwerdeführer habe noch keine stabile Präsenzzeit von vier Stunden im Tag erreichen können, sondern verzeichne beim Versuch der Pensumssteigerung zunehmende Fehlzeiten unter Angabe von depressiven Phasen und Schmerzen und wirke bei erkennbarer depressiver Symptomatik psychisch nicht stabil; des Weiteren wiesen sie auf Instabilitäten in der Arbeitsweise hin, indem der Beschwerdeführer einerseits wegen der Schmerzen sehr eingeschränkt konzentrationsfähig sei und immer wieder Pausen benötige, sich aber anderseits in eine Arbeit hineinsteigern und stark unter Druck setzen könne und dabei die Pausen vergesse (Urk. 7/177/2-4).

    Im Rahmen des anschliessenden Aufbautrainings erreichte der Beschwerdeführer gemäss dem Zwischenbericht vom 9. September 2019 zwar zunächst das Ziel, die Präsenzzeit von vier Stunden einzuhalten, und den Verantwortlichen schien eine gewisse Besserung des psychischen Zustands eingetreten zu sein; im Übrigen zeigten sich gemäss den Berichterstattern aber immer noch dieselben Problemkreise wie im Rahmen des Belastbarkeitstrainings, mit guten Leistungen in praktischen, dem Beschwerdeführer zusagenden Tätigkeiten und den bekannten Schwierigkeiten durch eine eingeschränkte Konzentration und Aufnahmefähigkeit auf der einen Seite und eine zu starke Verausgabung auf der andern Seite. Auch hielten die Berichterstatter die Motivation für gewisse Aufgaben für reduziert, beispielsweise im Bereich EDV und Büro (wo der Beschwerdeführer ein Praktikum absolvierte), bezeichneten es allerdings als schwierig, gesundheitliche Aspekte und Aspekte der Motivation auseinanderzuhalten. Des Weiteren trat eine Diskrepanz zu Tage zwischen dem Bestreben des Beschwerdeführers, im Team eine Führungsrolle zu übernehmen, und der mangelnden Initiative und Selbständigkeit selbst in privaten Belangen (Urk. 7/188/2-4). Gemäss dem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2019 gelang es dem Beschwerdeführer sodann auch im weiteren Verlauf nicht, die Schwierigkeiten zu bewältigen, sondern diese nahmen vielmehr zu, und die Berichterstatter hielten fest, der Beschwerdeführer habe ein Praktikum im betriebsinternen Take-away wegen starker Schmerzen nach wenigen Tagen abbrechen müssen und sei infolge einer kompletten Überforderung auch sonst nicht dazu in der Lage gewesen, in seinen Angelegenheiten Eigeninitiative zu ergreifen und sich selbständig zu organisieren (Urk. 7/193/2-5). Deshalb hielten sie gegenwärtig nicht einmal die Eingliederung in eine Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen für möglich (Urk. 7/193/3). Zunehmend klagte der Beschwerdeführer alsdann über eine Verstärkung der depressiven Symptomatik (Urk. 7/193/5), was im Oktober 2019 zur erneuten Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik H.___ und zum damit einhergehenden Abbruch des Aufbautrainings führte (vgl. Urk. 7/195/10-11).

6.3    Über den erneuten Klinikaufenthalt berichteten die Fachpersonen der psychiatrischen Klinik H.___ der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2020, beim Eintritt habe der Beschwerdeführer über Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit Konzentrationsstörungen und Lustlosigkeit sowie über Gefühllosigkeit und Schuldgefühle geklagt und er habe auch Albträume und Flashbacks aufgrund von Kriegserfahrungen erwähnt (Urk. 7/200/3). Im Behandlungsverlauf sei das initial festgestellte depressive Zustandsbild zurückgegangen, nachdem eine Anpassung der längere Zeit sistiert gewesenen Medikation vorgenommen worden sei (Urk. 7/200/3+8); es sei allerdings zu tageweisen Episoden gekommen, in denen der Beschwerdeführer submanische Zustände mit Einschlafstörung sowie mit Antriebssteigerung und gehobener Stimmungslage am nächsten Tag gezeigt habe. Im explorierenden Einzelgespräch habe sich daraufhin erwiesen, dass schon in der Vergangenheit solche manischen Episoden aufgetreten seien und der Beschwerdeführer während dieser Phasen, die Tage oder auch Wochen angedauert hätten und danach von depressiven Phasen abgelöst worden seien, jeweils sehr angetrieben gewesen sei und beispielsweise Sachen gekauft habe, die er sich eigentlich nicht habe leisten können (Urk.7/200/8). Die so beschriebene Symptomatik war gemäss den Fachleuten am ehesten einer bipolaren Störung zuzuordnen, sodass sie die Medikation auf diese Diagnose formuliert als bipolare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4; Urk. 7/200/5) und auf die Vermeidung submanischer Zustände ausrichteten und hierbei einen Behandlungserfolg registrierten (Urk. 7/200/8).

    Im Bericht der Klinik R.___ zur nachfolgenden ambulanten Behandlung wiesen die Fachpersonen auf die aktualisierte Diagnose einer bipolaren Störung hin und vermuteten, dass die manischen Phasen zunächst nicht als solche erkannt worden seien, weil sie im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den depressiven Phasen weniger ausgeprägt gewesen seien (Urk. 7/205/1). Ferner fassten sie zusammen, dass im Rahmen der Behandlungen seit dem Jahr 2017 zwar punktuell eine leichte Besserung der Symptomatik habe erreicht werden können, dass dies im Gesamtverlauf jedoch trotz Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten zu keiner ausreichenden Stabilisierung geführt habe und davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt und bis auf Weiteres auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/205/2).


7.

7.1    Der dargelegte Behandlungs- und Eingliederungsverlauf in der Zeit nach der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 1. März 2018 (Untersuchungen vom Januar 2018; Urk. 7/136) entsprach nicht der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung und auch nicht den Erwartungen und Empfehlungen der Psychiaterin der Klinik R.___ im Bericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/160). Da ausserdem die Diagnose einer bipolaren Störung neu ins Spiel gebracht worden war, sah sich der RAD-Psychiater Dr. K.___ zur Empfehlung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung veranlasst (vgl. Urk. 7/230/18-19), die in der Folge von Dr. Y.___ vorgenommen wurde.

7.2    Dr. Y.___ gelangte im Rahmen der Begutachtung, wie Dr. N.___ des L.___ im Jahr 2018, zu den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung, die er als aktuell remittiert beurteilte (ICD-10 F33.8); ausserdem vermerkte er den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Tabak (ICD-10 F10.1 und F17.1) und registrierte akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/228/15). Hingegen schloss sich Dr. Y.___ ebenfalls übereinstimmend mit Dr. N.___ der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie die Fachpersonen der psychiatrischen Klinik H.___ erstmals Ende 2016/Anfang 2017 gestellt (Urk. 7/89/2 und Urk. 7/95/2) und am 16. Januar 2020 erneut genannt hatten (Urk. 7/200/5), nicht an und äusserte auch Zweifel an der Diagnose einer bipolaren Störung (Urk. 7/228/16-17). Zusammenfassend hielt er fest, es bestünden zahlreiche Gründe, an der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers zu zweifeln und sein Verhalten auch als Ausdruck seiner Persönlichkeit zu sehen, einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, geringem Schuldbewusstsein und fehlender Empathie sowie der Neigung zu Grenzüberschreitungen (Urk. 7/228/18).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur dem Beschwerdeführer schon aufgrund des körperlichen Zustands nicht mehr zumutbar sei, erachtete ihn jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit geringen körperlichen Beanspruchungen, die zudem den depressionsbedingten Einschränkungen für Nacht- und Schichtarbeit Rechnung trage, als zu 70 % arbeitsfähig und führte dazu aus, es habe sich im Vergleich zur Begutachtung des Jahres 2018 nichts Wesentliches geändert (Urk. 7/228/19).

7.3    Dem Gutachten von Dr. Y.___ liegt ein Explorationsgespräch zugrunde, das umfassendere, detailliertere und tiefergehende Informationen enthält als die anamnetischen Angaben, die Dr. N.___ im Rahmen der Begutachtung im L.___ vom Beschwerdeführer erhältlich gemacht hatte (vgl. Urk. 7/136/16-20).

    Zur Kindheit und Jugend erfuhr Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer abwechslungsweise bei verschiedenen Verwandten in Bosnien aufgewachsen sei und verschiedentlich Gewalterfahrungen gemacht habe, dass er sich in der Schweiz anfänglich schwierig zurechtgefunden habe und bei problematischer Beziehung zum Vater nie eine richtige Bezugsperson gehabt habe, dass es ihm allmählich jedoch gelungen sei, sich mithilfe des Sports zu integrieren und dabei oft eine Führungsrolle zu übernehmen, und dass er früh geheiratet habe und der Ehe vier Kinder entstammten. Weiter berichtete der Beschwerdeführer von den Problemen, die sich in der Ehe entwickelt hätten, von seinem Hang zu ausserehelichen Beziehungen, von der Ehetrennung im Jahr 2014 auf die Initiative der Ehefrau hin, von einer grundsätzlich guten Beziehung zu den Kindern, aber auch von (von ihm als unbegründet bezeichneten) Gewaltvorwürfen des einen Sohnes ihm gegenüber sowie davon, dass er seit 2017 eine Beziehung mit einer Frau führe, die an einer bipolaren Störung leide, und dass er abwechslungsweise bei ihr und bei seiner Mutter wohne (Urk. 7/228/8 und Urk. 7/228/11-12 und Urk. 7/228/13).

    In der Befragung zum Gesundheitszustand sodann erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ den Autounfall des Jahres 2013, seit dem er an den bekannten andauernden Schmerzen leide (Urk. 7/228/8+9); des Weiteren schilderte er Albträume, bei denen seine Erlebnisse anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Bosnien, als er viele Tote und Verletzte gesehen habe, eine Rolle spielten (Urk. 7/228/10). Recht ausführlich gab Dr. Y.___ alsdann die Beschreibung des Beschwerdeführers zum Verlauf von depressiven und manischen Zuständen wieder, die seit etwa 2017 in dieser Art aufträten und dadurch charakterisiert seien, dass er in manischen Phasen rastlos und unkonzentriert sei, rücksichtslos und unbedacht handle, vieles kaputt mache, eine übersteigerte Libido habe, übermässig Alkohol konsumiere, wenig schlafe und in eine Art Kaufrausch gerate, und dass danach oft ein Erschöpfungszustand folge (Urk. 7/228/9+13).

    In beruflicher Hinsicht erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ neben seiner Lehre als Heizungsmonteur unter anderem ein eigenes Unternehmen, das er in der Zeit von etwa 2009 bis 2013 aufgebaut habe, das er jedoch wegen nicht näher bezeichneter Probleme zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer wieder aufgegeben habe. Er erklärte aber, dass er seit dem Unfall des Jahres 2013 nicht mehr arbeite (Urk. 7/228/12-13), und schilderte erhebliche Probleme im Zusammenhang mit hohen Schulden, unter anderem Alimentenschulden, aufgrund derer nunmehr im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft eine behördliche Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten in Betracht gezogen werde (Urk. 7/228/8-9 und Urk. 7/228/11). Darüber hinaus gelangten auch namhafte Probleme im Privatleben zur Sprache; der Beschwerdeführer erzählte dem Gutachter, dass ihn seine Freundin zuweilen aus der Wohnung weise, namentlich im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum, und er dann bei seiner Mutter Unterschlupf finde (Urk. 7/228/8+11).

7.4

7.4.1    Ungeachtet der insgesamt sorgfältig erhobenen Anamnese gelang es dem Gutachter nachfolgend jedoch nicht hinreichend, anhand der Informationen, die er im Rahmen des Explorationsgesprächs gewonnen hatte, und der Informationen, die den medizinischen Vorakten zu entnehmen sind, das Gesamtbild zu schaffen, das für eine zuverlässige Beurteilung des Krankheitswertes und der medizinisch relevanten Auswirkungen der geschilderten und dokumentierten Problemkreise erforderlich ist.

7.4.2    So zweifelte Dr. Y.___ zwar das Bestehen einer rezidivierenden depressiven Störung angesichts der Hinweise in den medizinischen Vorakten nicht grundsätzlich an, äusserte sich aber kritisch in Bezug auf die erst neuerdings gestellte Diagnose einer bipolaren Störung. Obgleich die Beurteilung dieser neuen Diagnose zu den zentralen Punkten des Gutachtensauftrags gehörte, begnügte er sich aber bei seiner Kritik mit dem Hinweis darauf, dass die Schilderung der Symptomatik ausschliesslich vom Beschwerdeführer selbst stamme und im Rahmen der vergangenen stationären Behandlungen keine einschlägigen Symptome hätten beobachtet werden können (Urk. 7/228/17). Wie den Fachpersonen der Klinik R.___ in der Stellungnahme vom 19. April 2021 indessen zu Recht auffiel (vgl. Urk. 7/236/2), hatte Dr. Y.___ dabei den Bericht der psychiatrischen Klinik H.___ vom 16. Januar 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an das abgebrochene Aufbautraining (Urk. 7/200), als die bipolare Störung erstmals diagnostiziert worden war, unberücksichtigt gelassen und den Bericht auch nirgendwo zitiert. Seine Beurteilung ist deshalb entsprechend den zutreffenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) bereits wegen mutmasslich unvollständiger Aktenkenntnis nicht genügend fundiert.

    Des Weiteren ging Dr. Y.___ kaum auf die Berichte zum Verlauf des Belastbarkeits- und des Aufbautrainings ein und befragte auch den Beschwerdeführer nicht dazu, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, dieses Training habe die geringe Motivation und die Fixierung auf die Schmerzsymptomatik bestätigt (Urk. 7/228/20). Dies genügt indessen namentlich deshalb nicht, weil die Berichte zwar tatsächlich Hinweise auf eine mangelnde Motivation in gewissen Tätigkeitsbereichen enthalten, die Berichterstatter umgekehrt aber einen übersteigerten, bis zur Erschöpfung gehenden Einsatz in anderen Bereichen beschrieben. Es wäre daher angezeigt gewesen, dass Dr. Y.___ sich mit der Frage eines allfälligen Krankheitswertes der beobachteten Schwankungen auseinandergesetzt hätte. Als diskussionsdürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Frage, wieweit die Diskrepanz zwischen dem, was der Beschwerdeführer sich seinen Aussagen zufolge zutraute Führungsaufgaben, Kontakt mit grossen Firmen (vgl. Urk. 7/193/3+4) , und der gezeigten grossen Unselbständigkeit Ausdruck eines Krankheitsbildes sein könnte. Denn ohne eine solche Diskussion ist nicht ohne Weiteres plausibel, dass Dr. Y.___ den Beschwerdeführer als eine Person einschätzte, die über eine grosse Durchsetzungsfähigkeit verfügt und immer sehr konsequent ihren eigenen Zielen gefolgt ist (Urk. 7/228/18), und es wird mangels Konkretisierung nicht deutlich, worauf sich der Gutachter bei der Feststellung stützte, der Beschwerdeführer sei sowohl im Sport als auch später im Beruf übereinstimmend als aktive, umtriebige Führungsperson beschrieben worden (Urk. 7/228/18). Auch der von Dr. Y.___ erwähnte (vgl. Urk. 7/228/16) Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes im Rehazentrum I.___ im Herbst 2017 als äusserst selbstwirksamer und aktiver Patient charakterisiert worden ist (vgl. Urk. 7/115/2), bedarf angesichts der anderweitigen Beobachtungen im Zeitverlauf der Einordnung in die gesamte Aktenlage. Dies gilt umso mehr, als die Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10 und Urk. 7/196) auf eine unstabile Berufsbiografie mit häufig wechselnden Arbeitgebern und Zeiten der Arbeitslosigkeit hinweisen und die Unternehmung des Beschwerdeführers, von der verschiedentlich die Rede war, gemäss einem Internet-Handelsregisterauszug vom 10. Mai 2022 (AD.___ GmbH; als Urk. 9 zu den Akten genommen) lediglich gut zwei Jahre von März 2009 bis September 2011 Bestand hatte.

    Soweit Dr. Y.___ ferner die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. N.___ und gegenüber ihm zu seinem Alkoholkonsum und zur Libido registrierte und daraus Inkonsistenzen ableitete (Urk. 7/228/16+18), so fehlt hierbei die Auseinandersetzung damit, ob die Unterschiede nicht auch auf eine Veränderung im Laufe der Zeit beziehungsweise auf verschiedene Phasen im Rahmen des Krankheitsbildes hindeuten könnten. Die Annahme von Dr. Y.___, der Drang zu Alkohol und der gesteigerte Sexualtrieb bestünden unabhängig von einer gehobenen (manischen) Stimmung (Urk. 7/228/17), steht auf jeden Fall im Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers, wie sie Dr. Y.___ wiedergab (vgl. Urk. 7/228/9+17).

7.4.3    In Frage gestellt ist ferner auch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___, die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien wegen des zeitweiligen beruflichen Erfolges und des langjährigen angepassten Verhaltens in der Ehe nicht sicher erfüllt (Urk. 7/228/18). Denn nach dem Ausgeführten sind Zweifel am beruflichen Erfolg angebracht, und der Schluss auf eine langjährig funktionierende Ehe ist ebenfalls zu hinterfragen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angab, die Ehe sei schon bei der Geburt des zweiten Kindes schlecht gewesen und es sei nicht gelungen, sie mit den beiden jüngeren Kindern wieder zu kitten (Urk. 7/228/8).

    Was schliesslich die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, so ist zwar nicht unplausibel, dass Dr. Y.___ die Eignung des erwähnten Autounfalles des Jahres 2013 für die Auslösung einer solchen Störung anzweifelte und dies damit begründete, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre (Urk. 7/228/16-17). Es fällt allerdings auf, dass der besagte Unfall im Laufe der verschiedenen medizinischen Abklärungen und Beurteilungen immer wieder zur Sprache kam, dass sich die Akten zu diesem Unfall abgesehen von der leistungseinstellenden Verfügung der Suva vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/22/9-11) jedoch nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin befinden. Die vorliegend dokumentierten ärztlichen Äusserungen zur Rolle dieses Unfalles haben daher lediglich den Charakter von Annahmen, die anhand der einschlägigen Unfallakten zu verifizieren oder zu entkräften wären. Einleuchtend ist zudem der Hinweis der Fachpersonen der Klinik R.___ in der Stellungnahme vom 19. April 2021, dass belastende Ereignisse so vorliegendenfalls neben einem Unfall die Wahrnehmung von Ereignissen aus der Kriegszeit auch dann ins Gewicht fallen könnten, wenn die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörungen nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 7/236/2).

7.5

7.5.1    Erlaubt das Gutachten von Dr. Y.___ somit in wesentlichen Punkten keine zuverlässige, abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, so ist eine erneute psychiatrische Begutachtung, mit der die dargelegten Mängel zu beheben sind, unumgänglich.

    Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) lassen auch die weiteren bereits vorhandenen Unterlagen noch keinen Entscheid über den Rentenanspruch zu, da es hierfür an einer stringenten Analyse des gesamten, bis weit in die Vergangenheit zurückreichenden Verlaufs fehlt. Schon Dr. N.___ des L.___ hatte dem Zeitverlauf zu wenig Beachtung geschenkt, wenn er ausgeführt hatte, in mehreren Berichten über ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen würden schwere depressive Episoden festgestellt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei jedoch lediglich von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen (Urk. 7/136/23+32). Und die psychiatrische Klinik H.___ und sowie die Klinik R.___ nahmen schon deshalb keine umfassende Verlaufsanalyse vor, weil bei ihnen der Behandlungsauftrag im Vordergrund stand. Ausserdem geht aus den Berichten der Klinik R.___ nicht klar hervor, welche Fachpersonen in welchem Mass tatsächlich in die Behandlung des Beschwerdeführers involviert gewesen waren. Dr. S.___, welche die Berichte vom 3. Mai und vom 3. Oktober 2018 unterzeichnet hatte (Urk. 7/145 und Urk. 7/160), hatte die Klinik R.___ danach offenbar verlassen (vgl. Urk. 7/236/1), und im Bericht vom 17. Juni 2020 ist als Psychiaterin, die den Beschwerdeführer neben der Psychologin M.Sc. T.___ behandelt habe, Dr. med. AE.___ bezeichnet (Urk. 7/205/2); diese Ärztin unterschrieb den betreffenden Bericht jedoch nicht und brachte auch auf der Stellungnahme vom 19. April 2021, als deren Verfasser sich die Psychologin M.Sc. T.___ und der Psychologe Dr. phil. AF.___ auswiesen, lediglich ihr Visum an (vgl. Urk. 7/236/3).

    Es wird demnach Aufgabe einer neuen mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betrauten Fachperson sein, eine Verlaufsanalyse vorzunehmen, die den dargelegten Anforderungen genügt und die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen und der Fachpersonen, die mit der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers befasst waren, in den erforderlichen Gesamtzusammenhang stellt. Dabei bietet sich dort, wo sich Fragen zur gesundheitlichen Situation in der Vergangenheit nicht anhand der Akten beantworten lassen, die Einholung ergänzender Auskünfte bei den behandelnden Fachpersonen an, und dort, wo es gilt, subjektive Angaben zu objektivieren, kommen fremdanamnestische Angaben aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers in Betracht.

7.5.2    Sodann kann der Beurteilung der RAD-Ärzte zwar darin gefolgt werden (vgl. Urk. 7/230/18), dass vor allem in psychiatrischer Hinsicht Differenzen bestehen, währenddem die Feststellungen der Ärzte der somatischen Fachrichtungen im Wesentlichen miteinander übereinstimmten. Zu beachten ist aber, dass dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht gewisse Einschränkungen attestiert worden sind, dass sich aufgrund der Unterlagen zum Autounfall des Jahres 2013, die für die neue Begutachtung beizuziehen sind, Aspekte ergeben könnten, die auch für die somatische Beurteilung von Bedeutung sein könnten, und dass im Falle einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie vorliegend neben den dargelegten weiteren psychiatrischen Diagnosen zur Diskussion steht, erfahrungsgemäss Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bestehen.

    Daher ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, den Beschwerdeführer nicht nur psychiatrisch, sondern unter zusätzlichem Einbezug der Fachrichtungen der Neurologie und der Rheumatologie ein weiteres Mal polydisziplinär begutachten lässt.


8.    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.


9.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.


10.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Da keine Kostennote eingereicht wurde (vgl. dazu Urk. 8 S. 2), rechtfertigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine von Amtes wegen und unter Berücksichtigung dieser Kriterien festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch und allfällige weitere Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel