Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00651


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, war bei der Y.___ AG als Mitarbeiter Rüsterei tätig, als er sich am 14. November 2014 während der Maschinenreinigung das rechte (richtig: linke, vgl. Urk. 8/6/52; Urk. 8/6/20) Handgelenk verletzte (Urk. 8/6/74). Nach Abschluss der Heilbehandlung verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 4.26 % sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/104).

1.2    Am 12. August 2015 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 8/31) sowie der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 8/68) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Juni 2018 eine vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/99).

1.3    Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen stellte die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. August 2021 in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/147). Nach erhobenen Einwänden des Versicherten vom 6. und 14. August 2021 (Urk. 8/148-149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 dessen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/153 = Urk. 2).


2.    Am 1. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 (Urk. 2) mit dem Hauptantrag, es sei ihm in Aufhebung derselben mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 7. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. März 2022 auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte verfügungsweise (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführer von Juni bis November 2020 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er seit Dezember 2020 in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter in der Verpackungsabteilung entspreche diesen Anforderungen (S. 1 unten).

    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, es treffe zu, dass dem Beschwerdeführer nach dem im November 2014 erlittenen Unfall die angestammte, mittelschwere Tätigkeit als Verpacker von Backwaren nicht mehr, indessen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit angepasstem Belastungsprofil zu 100 % zumutbar gewesen sei (S. 1 unten). Mittlerweile seien zu den bestehenden Beschwerden weitere hinzugekommen, so dass ihm die Tätigkeit in der Verpackung tatsächlich nicht mehr zumutbar sei. In einer leichten, angepassten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei, ändere das geänderte Belastbarkeitsprofil nichts, denn es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von den Tabellenwerten auszugehen (S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), für die Zeit nach dem 30. Juni 2018 habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Tätigkeit wegen der häufigen Handgelenksbewegungen als nicht mehr zumutbar erklärt und einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt (S. 3 Ziff. 6). Nachdem nun verschiedene Neuerkrankungen hinzugetreten seien, sei die Beschwerdeführerin vorschnell zur Auffassung gelangt, er könne leichte Tätigkeiten weiterhin in vollem Umfang ausüben, offensichtlich gestützt auf einen Bericht der Augenklinik vom 2. Juli 2020, worin ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert worden sei. Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen vom 3. Juli 2021 würden eine schwerwiegende Schwindelproblematik samt Gangunsicherheit erwähnt, welche in der Ursachenabklärung auf zwei Problemherde zurückgeführt würden, nämlich auf eine Polyneuropathie und eine otitis media cronica simplex. Bezüglich Auswirkung der beiden Leiden auf die Arbeitsfähigkeit seien keine Abklärungen erfolgt. In dieser Situation wäre aber eine polydisziplinäre Abklärung notwendig gewesen (S. 4 oben). Laut der Hausärztin habe sich herausgestellt, dass die empfohlene Augenoperation aufgrund der Polymorbidität nicht möglich sei, was sich sicherlich auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 4 Ziff. 9). Auch die Herzbeschwerden seien ungenügend abgeklärt worden, insbesondere fehle es aber an einer Gesamtschau der Beschwerden (S. 5 Ziff. 10).

    Mit Replik hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 10), es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich als nicht notwendig erachte. Ihm seien schwere und mittelschwere Hilfstätigkeiten gar nicht mehr und leichte Hilfstätigkeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Auch sei ein Leidensabzug zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert hat, dass er Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt vollständig abgeklärt hat.


3.

3.1    Die letztmalige materielle Prüfung des Anspruchs auf eine Rente fand mit der Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/99) ihren Abschluss. Der Zeitpunkt dieser Verfügung bildet somit den Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 (Urk. 2) verändert hat (vgl. E. 1.5). Bei der damaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 4. März 2016, die Berichte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Februar und 15. März 2016 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. April 2016 (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Juli 2016, Urk. 8/31 S. 6 oben).

3.2    Laut dem Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 4. März 2016 (Urk. 8/22) erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 14. November 2014 eine Quetschung des Handgelenks links mit posttraumatischer Tenosynovitis de Quervain (S. 1 oben). Darüber hinaus leide er an einer arteriellen Hypertonie, an einem Diabetes mellitus Typ 2, einer Hypercholesterinämie sowie an einer distalen, symmetrischen Polyneuropathie, DD: äthylisch, diabetisch (S. 2 oben). Es handle sich um die adominante Hand (S. 3).

    Die Tätigkeit als Hilfsangestellter in einer Bäckerei (mittelschwere Tätigkeit) sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In einer mindestens leichten Tätigkeit sei eine Tätigkeit ganztags mit folgenden Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar: kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Handgelenksbewegungen, keine wiederholten oder längerdauernden Tätigkeiten über Kopf und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf die linke Hand (S. 3 oben).

3.3    Laut dem Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am Universitätsspital A.___ vom 26. Februar 2016 (Urk. 8/23) leide der Beschwerdeführer an andauernden Schmerzen hypothenar bei Zuständen nach Carpaltunnelspaltung, De-Quervain-Operation und -Quetschung.

    Im Bericht vom 15. März 2016 (Urk. 8/24) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):

- aktuell Verdacht auf leichtgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom links

- neurogenes Ödem der Thenarmuskulatur links

- Status nach Retinaculum-Erweiterungsplastik des 1. Strecksehnenfaches, Synovektomie APL- und EPB-Sehne bei Tenosynovitis

- Status nach Karpaltunnelspaltung inklusive karpale Tenosynovektomie

- Status nach Infiltration bei Pisotriquetralgelenksarthrose

    Bei den persistierenden Beschwerden, die vom Nacken über die Schulter bis in die Hand ausstrahlten, sich aber keinem Dermatom zuordnen liessen, müsse auch an neuropathische Schmerzen gedacht werden, insbesondere bei anamnestischen Äthylabusus und Diabetes mellitus. Klare handchirurgisch relevante Pathologien, die durch eine Operation verbessert werden könnten, seien aktuell nicht gegeben. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sei auf den Bericht der Rehaklinik Z.___ verwiesen.

3.4    Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. April 2018 (Urk. 8/28/7-10) eine Quetschung des Handgelenks links mit Tenosynovitis de Quervain, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 und einen Alkoholüberkonsum (S. 1 Ziff. 1.1). Als Hilfskraft in der Bäckerei sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten:

4.2    Dr. B.___ berichtete am 27. Oktober 2020 (Urk. 8/129/8-9), der Beschwerdeführer sei schon länger in ihrer hausärztlichen Behandlung bei Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Alkoholüberkonsum. Im Rahmen der polyneuropathischen Schmerzen habe er sich anfangs 2020 erneut vorgestellt. Es sei eine erneute medikamentöse Einstellung des Diabetes und eine neurologische Abklärung der Polyneuropathie erfolgt sowie eine Schmerzbehandlung begonnen worden. Das zweite grosse Problem sei eine zunehmende Sehschwäche gewesen, weshalb eine augenärztliche Operation geplant worden sei. In der präoperativen Abklärung Mitte Juni hätten sich kardiale Auffälligkeiten gezeigt, weshalb eine spezialärztliche Abklärung erfolgt sei, welche zur operativen Versorgung mittels dreifach Bypass mit anschliessender Rehabilitation geführt habe. Die noch ausstehende Augenoperation sei im Universitätsspital A.___ geplant (S. 2 Ziff. 2.1).

    Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):

- schwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion bei koronarer Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Infarkt und Verdacht auf äthyltoxische Komponente

- Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie bei Alkoholüberkonsum

- proliferative diabetische Retinopathie mit rezidivierenden Glaskörperblutungen Auge rechts

- schwere, nicht proliferative diabetische Retinopathie, retinale Atrophie, aktuell nicht geklärter Genese Auge links

- Cataracta incipiens beidseits

    Der Beschwerdeführer arbeite momentan nicht (S. 3 Ziff. 3.2). Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar (S. 4 Ziff. 4.1), die Prognose zur Eingliederung sei schlecht (S. 4 Ziff. 4.3).

4.3

4.3.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 17. April 2021 (Urk. 8/141) folgende Diagnosen aus ihrem Fachgebiet (S. 3 Ziff. 2.5):

- chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische Polyneuropathie (PNP) multifaktorieller Genese mit/bei

- Alkoholüberkonsum, Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf funktionellen Vitamin B12-Mangel

- erloschenem Achillessehnenreflex, Muskelatrophien der Füsse und Unterschenkel distal, sockenförmige Hyposensiblität und Pallhypästhesie der Füsse, neuropathische brennende Schmerzen der Beine distal

- mässiggradige bis deutliche beinbetonte sensomotorische axonale PNP, elektrophysiologisch leichte Progredienz seit letzter Untersuchung im April 2020

- über die PNP hinausgehende Läsion des rechten Nervus ulnaris in Höhe des Ellbogenabschnittes, am ehesten aufgrund einer Druckläsion

- unklarer Anfall im Rahmen einer Augenoperation, DD: Alkoholentzugsanfall, im Juli 2020

    Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt aufgrund der neuropathischen Schmerzen und sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten Gleichgewichtsstörung. Mit einer Besserung sei momentan nicht zu rechnen (S. 4 Ziff. 2.7). Aufgrund der Polyneuropathie lägen Schmerzen und Gefühlsstörungen der Beine beziehungsweise Füsse sowie eine leichte Gangunsicherheit mit Gleichgewichtsstörungen vor. Zudem bestehe eine mässiggradige Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuropathie (S. 4 Ziff. 3.4).

4.3.2    Im Bericht der Klinik für Neurologie, Neuroangiologie, am Universitätsspital A.___ vom 7. Juli 2021 (Urk. 3/6) wurde nach einer klinischen und dopplersonographischen Untersuchung bei bereits länger bestehender Gangunsicherheit und neu ungerichtetem episodischem Schwindel folgende Beurteilung abgegeben (S. 1 Mitte):

- mässiggradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe

- Abgangsstenosen der Arteria carotis interna beidseits

- ansonsten unauffälliger farbduplexsonographischer Untersuchungsbefund extra-/transkraniell und transforaminal

- grenzwertige Hyperplasie der Arteria vertebralis links

    Als Ursache der Gangunsicherheit und eines ungerichteten episodisch auftretenden Schwindels sei eine multifaktorielle Genese bei sensomotorischer Polyneuropathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durchblutungsstörung zu sehen. Bei dopplersonographisch guter Perfusion im hinteren Stromgebiet sei eine vertebrobasiläre Insuffizienz als Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich (S. 1 unten).

4.3.3    Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen am Universitätsspital A.___ stellten im Bericht vom 30. Juli 2021 (Urk. 3/5) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 unten):

- multifaktorieller Schwindel und Gangstörung

- Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel

- Verdacht auf Otitis media chronica simplex rechts

- chronisch-progrediente beinbetonte sensomotorische PNP multifaktorieller Genese

    Insgesamt seien zwei Schwindelkomponenten zu vermuten: Aufgrund der Polyneuropathie bestehe eine deutliche Stand- und Gangunsicherheit mit Schwankschwindel in aufrechter Position, besonders beim Gehen. Diese Problematik werde möglicherweise auch durch die Augenproblematik und die ischämische Kardiomyopathie aggraviert. Möglicherweise könnte auch ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS) des rechten posterioren Bogengangs den neu aufgetretenen anfallsartigen Schwindel erklären. Ferner habe sich als Zufallsbefund in der Ohrkontrolle eine rechtsseitige Trommelfellperforation gezeigt, welche die Kollegen der Oto-Rhino-Laryngologie als verdächtige Otitis media chronica simplex interpretiert hätten (S. 5 unten).

4.4

4.4.1    Laut Austrittsbericht des Herzzentrums am Universitätsspital A.___ vom 7. August 2020 (Urk. 8/129/31-34) habe eine geplante Koronarangiographie eine schwere koronare Dreigefässerkrankung mit signifikanten Stenosen aller drei Koronargefässe gezeigt. Noch im Herzkatheterlabor sei die Indikation zur aortokoronaren Bypassoperation erfolgt. Mittels ergänzender Rechtsherzkatheteruntersuchung habe eine relevante pulmonale Drucksteigerung ausgeschlossen werden können (S. 2 Mitte).

    Am 13. August 2020 erfolgte laut Austrittsbericht vom 31. August 2020 (Urk. 8/129) die chirurgische Revaskularisierung (vgl. auch Urk. 8/129/29-30). Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Das postoperative Elektrokardiogramm habe keine Hinweise auf eine myokardiale Ischämie gezeigt, es seien keine neuen Blockbilder mehr aufgetreten und die myokardialen Biomarker seien im Verlauf regredient gewesen (S. 2 unten). Die Entzündungsparameter und Herzenzyme seien vor Austritt regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand in die stationäre Rehabilitation habe entlassen werden können (S. 3 oben). Im Verlauf sollte die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators (ICD-Implantation) neu evaluiert werden (S. 4 Mitte).

4.4.2    Vom 31. August bis 27. September 2020 weilte der Beschwerdeführer in der kardiovaskulären Rehabilitation des Zentrums D.___. Im Austrittsbericht vom 27. September 2020 (Urk. 8/124 = 8/126) wurden folgende (hier verkürzt dargestellte) Hauptdiagnosen gestellt (S. 1 Mitte):

- koronare Dreigefässerkrankung bei Herzinsuffizienz mit reduzierter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (HFrEF)

- ischämische Kardiopathie mit reduzierter HFrEF

- kardiovaskuläre Risikofaktoren

    Laborchemisch hätten sich bei Eintritt erhöhte CRP-Werte ohne Leukozytose gefunden, welche im Verlauf rückläufig gewesen seien. Die normochrome normozytäre Anämie sei als postoperativ einzuordnen. Echokardiographisch habe sich eine schwer- bis mittelgradig reduzierte Ejakulationsfraktion von 31 % gezeigt. Das Langzeit-Elektrokardiogramm habe einen durchgehenden Sinusrhythmus ohne signifikante Pausen und ohne Episoden von Vorhofflimmern oder Vorhofflattern gezeigt. Zur Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Fahrrad Ergometrie durchgeführt worden, welche eine geringe Belastbarkeit (Abbruch wegen starker Beinschmerzen) dokumentiert habe. Der Beschwerdeführer sei in einem gebesserten funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopulmonal kompensiert nach Hause entlassen worden (S. 4 oben).

4.4.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete am 3. November 2020 (Urk. 8/137), klinisch bestehe ein kardial kompensierter Status, subjektiv habe sich die Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation gebessert. Echokardiographisch könne von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden. Die nächsten Kontrollen seien im Universitätsspital A.___ geplant, wo Ende des Jahres auch entschieden werde, ob ein ICD implantiert werden soll.

4.5

4.5.1    Im Überweisungsschreiben an die Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 6. Oktober 2020 (Urk. 8/129/14-15) stellte PD Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Glaskörperblutung bei proliferativer diabetischer Retinopathie Auge Rechts

- Status nach pan Laserkoagulation

- proliferative diabetische Retinopathie und retinale Atrophie Auge links

- Status nach pan Laserkoagulation

- Cataracta incipiens beidseits

- Diabetes mellitus Typ 2

- kardiovaskuläre Erkrankung mit multiplen Bypass-Operationen

    Beim Beschwerdeführer finde sich am rechten Auge eine Glaskörperblutung, welche nur schlecht resorbiert sei und eigentlich eine Vitrektomie mit Ergänzung der panretinalen Lasertherapie erfordere. Der Eingriff sei für Juli geplant gewesen, wobei der Patient auf dem Operationstisch einen epileptischen Anfall (am ehesten im Rahmen der Stresssituation und eines akuten Alkoholentzugssyndroms) erlitten habe, weswegen die Operation nicht habe durchgeführt werden können (vgl. Urk. 8/129/45). In der Zwischenzeit habe sich dann auch noch die Behandlungsnotwendigkeit einer koronaren Herzkrankheit gezeigt (S. 1 unten; vgl. E. 4.4).

4.5.2    Am 17. November 2020 konnte die Operation in der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ komplikationslos durchgeführt werden (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/132/2-3). Im Austrittsbericht vom 18. November 2020 (Urk. 8/132/1-2) hielten die Ärzte fest, nach einem unkomplizierten intraoperativen Verlauf hätten sich am ersten postoperativen Tag zeitgerechte und reizarme Befunde mit zirkulärer Netzhautanlage gezeigt, so dass der Beschwerdeführer habe nach Hause entlassen werden können (S. 1 Mitte).

    Mit Bericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 8/145 = Urk. 3/4) führten die Ärzte aus, an beiden Augen bestehe eine proliferative diabetische Retinopathie mit diabetischem Makulaödem am linken Auge. Rechts sei zudem eine dichte Katarakt mit hinterer Schalentrübung zu sehen, weshalb der Visus stark eingeschränkt sei. Eine Kataraktoperation sei geplant (S. 1 Ziff. 2.2). Aufgrund des stark reduzierten Visus seien aktuell Arbeiten, welche ein Stereosehen oder das Bedienen von schweren Maschinen (inklusive Auto fahren) erforderten, nicht möglich. Auch sei von Arbeiten an exponierten Stellen abzuraten. Eine Verbesserung der Sehkraft am rechten Auge sei durch die geplante Katarakt-Operation zu erwarten (S. 2 Ziff 2.7). Es sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. November bis 1. Dezember 2020 attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3), eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar (S. 2 Ziff. 4.2).

4.6    Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beurteilte am 22. Dezember 2020 (Urk. 8/146) die Situation gestützt auf die ihr damals zur Verfügung gestandenen medizinischen Berichten dahingehend, dass unklar bleibe, ob die periphere Polyneuropathie mit sensiblen Störungen, jedoch ohne Paresen, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, da kein Tätigkeitsprofil vorliege. Spätestens ab Juni 2020 sei jedoch wegen der ischämischen Kardiomyopathie mit höhergradig eingeschränkter Herzfunktion und Bypassoperation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 5 unten).

    Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte stellte sich Dr. G.___ am 26. Juli 2021 auf den Standpunkt, bezüglich des kardialen Gesundheitszustandes sei die Herzfunktion mittelgradig eingeschränkt, weswegen körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Ab Juni 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. Nach Abschluss der Rehabilitation sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binokulares beziehungsweise räumliches Sehen auszugehen. Eine Fahreignung sei nicht gegeben (S. 7 unten).


5.

5.1    Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung litt der Beschwerdeführer hauptsächlich an einer posttraumatischen Tenosynovitis de Quervain, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit dahingehend einschränkte, als ihm nur noch mindestens eine leichte Tätigkeit mit Einschränkungen für die linke Hand und Schulter zumutbar war. Daneben wurden in den ärztlichen Berichten eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie sowie eine distale symmetrische Polyneuropathie erwähnt (E. 3.2), wobei die Beschwerden an linker Hand und Schulter im Vordergrund standen und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend führten, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten ohne häufig wiederholten Krafteinsatz, häufig wiederholte Handgelenksbewegungen, wiederholte oder längerdauernde Tätigkeiten über Kopf sowie Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen, die auf die linke Hand einwirken, ausführen konnte (E. 3.2 und Urk. 8/31 S. 7 unten).

    Mittlerweile hat sich eine koronare Herzkrankheit (E. 4.4) und eine Erkrankung beider Augen (E. 4.5) eingestellt, weswegen sich der Beschwerdeführer einer chirurgischen Revaskularisierung (E. 4.4.1) und einer Vitrektomie mit panretinaler Lasertherapie (E. 4.5) unterziehen lassen musste. Die Polyneuropathie ist chronisch-progredient (E. 4.3.1), und darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an Gangunsicherheit und einem ungerichteten episodisch auftretenden Schwindel (E. 4.3.2). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes hat sich zweifellos ergeben.

    Gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin (E. 4.6) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer von Juni bis November 2020 aufgrund der koronaren Erkrankung in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, indessen ab Dezember 2020 in einer leichten, angepassten Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an binokulares beziehungsweise räumliches Sehen und ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (E. 2.1).

5.2    Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Hausärztin, welche den Beschwerdeführer aktuell als vollständig arbeitsunfähig erachtete (E. 4.2), und Dr. C.___ (E. 4.3.1), welche die Arbeitsfähigkeit als leicht eingeschränkt erachtete, ohne diese jedoch zu beziffern. Dies aufgrund der neuropathischen Schmerzen, der sensiblen Störungen der Beine distal und der leichten Gleichgewichtsstörung sowie der mässiggradigen Lähmung der rechten Hand wegen der Ulnarisneuropathie. Die Augenärzte des Universitätsspitals A.___ (E. 4.5.2) attestierten lediglich eine vorübergehende vom 17. November bis 1. Dezember 2020 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit danach bescheinigten sie infolge eines eingeschränkten Visus eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne jedoch näher darzulegen, welche funktionellen Einschränkungen vorliegen.

    Seit der Beurteilung durch Dr. C.___ fanden wegen der bereits länger bestehenden Gangunsicherheit und einem neu aufgetretenen ungerichteten episodischen Schwindel weitere Untersuchungen statt. So kamen die Neuroangiolgen des Universitätsspitals A.___ zum Schluss, dass als Ursache der neurologischen Probleme eine multifaktorielle Genese bei sensomotorischer Polyneuropathie, Sehstörung, bekannter Herzinsuffizienz und peripherer arterieller Durchblutungsstörung zu sehen sei (E. 4.3.2). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen am Universitätsspital A.___ vermuteten zwei Schwindelkomponenten, nämlich die Polyneuropathie, welche möglicherweise durch die Augenproblematik und die ischämische Kardiomyopathie aggraviert werde, und ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. Zudem wurde eine Trommelfellperforation gefunden, welche von den Ärzten als verdächtig bezeichnet worden ist. Wie diese Aussage zu interpretieren ist, muss aus Sicht eines medizinischen Laien offen bleiben. Welche Ursache aber letztendlich zum Schwankschwindel führt, ist für die vorliegende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Allerdings kann aus keinem der Berichte entnommen werden, ob und allenfalls inwiefern der Beschwerdeführer durch den Schwankschwindel in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Jedenfalls aber wurden die neurologischen Einschätzungen durch Dr. C.___, auf welche sich RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme gestützt hat, ohne Berücksichtigung der weitergehenden Abklärungen bezüglich Schwankschwindel abgegeben und waren im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht mehr aktuell.

    Gestützt auf den Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ (E. 4.5.2) kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer trotz des stark eingeschränkten Visus eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Eine Verbesserung der Sehkraft wurde von den Ärzten nach der geplanten Katarakt-Operation in Aussicht gestellt. Ob diese Operation durchgeführt werden konnte, und ob eine Verbesserung des Visus eingetreten ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Überdies erachteten es die Neuroangiologen sowie die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen - wie bereits dargelegt - als möglich, dass die Augenproblematik den Schwankschwindel begünstige, weshalb die Frage, ob und mit welchem Resultat die Augenoperation durchgeführt worden ist, auch in Bezug auf den Schwindel von Belang sein könnte.

    Weder die Ärzte der Rehaklinik I.___ (E. 4.4.2) noch die behandelnden Ärzte im Universitätsspital A.___ (E. 4.4.1) oder Dr. E.___ (E. 4.4.3) haben sich zur Arbeitsfähigkeit in kardiologischer Hinsicht geäussert. Zwar wurde der Beschwerdeführer in gebessertem funktionellen Zustand klinisch stabil und kardiopulmonal kompensiert nach Hause entlassen und auch Dr. E.___ ging in der Nachkontrolle von einer subjektiv gebesserten Leistungsfähigkeit seit der Bypassoperation aus und stellte echokardiographisch eine leichte Verbesserung fest. Allerdings wies er aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer beim Treppensteigen ausser Atem gerate, weshalb weiterhin von kardiologischen Einschränkungen auszugehen ist. Überdies ist unklar, ob die Indikation zur Implantation eines kardioverten Defibrillators in der Zwischenzeit geprüft worden ist und welche Auswirkungen auf die berufliche Situation von der getroffenen Entscheidung zu erwarten wäre.

5.3    Nach dem Dargelegten kann aufgrund der vorhandenen Berichte über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend entschieden werden, und wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt. Dementsprechend kann keine abschliessende Prüfung der Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2018 präsentierte, erfolgen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Angesichts der Komplexität und der sich mutmasslich beeinflussenden Diagnosen wird sie ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher