Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00652


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 24. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___ arbeitet seit dem Jahr 2006 als selbständige Innendekorationsnäherin in ihrem Vorhanggeschäft (vgl. Urk. 11/2 S. 2, 11/5 S. 6, Urk. 11/52 S. 4, Urk. 11/53). Im Februar 2016 wurde bei der Versicherten ein Adenokarzinom des Corpus uteri diagnostiziert und in der Folge bei Metastasierung mehrfach operativ und chemotherapeutisch behandelt (vgl. Urk. 11/3/120). Am 11. Juli 2016 (Urk. 11/5) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Adenokarzinom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 11/28) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab.

1.2    Am 2. Dezember 2019 (Urk. 11/30) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Krebserkrankung und deren Folgen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2020 (Urk. 11/36) stellte die IV-Stelle zuerst in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten. Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 11/43) tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen; unter anderem nahm sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. März 2021; Urk. 11/62). Am 13. August 2020 (Urk. 11/51) teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Eingliederungsberatung mit. Nach neuerlich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64, Urk. 11/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) wiederum einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2021 (Poststempel, Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. Oktober 2021 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1). Ihrer Beschwerde legte sie einen aktuellen Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals Y.___ vom 27. Oktober 2021 (Urk. 3/3) bei.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit noch in einem 50 %-Pensum in ihrem Vorhanggeschäft. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit anzunehmen. In einer solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin gemäss den Statistiken des Bundes in Lage, in dem ihr zumutbaren Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 27'724.60 zu verdienen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätigkeit im Vorhanggeschäft bei guter Gesundheit ein Einkommen von Fr. 30'040.-- erzielen könnte, entstehe eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'315.40, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % entspreche. Dass sie, wie eingewendet, bei voller Gesundheit ihre selbständige Erwerbstätigkeit längst aufgegeben hätte, finde in den Akten keine Stütze (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2November 2021 auf den Standpunkt, wegen der Folgen ihrer Operationen sei ihr Tagesablauf sehr strukturiert und eingeschränkt. Ihre Nachtruhe werde gestört, weil sie zum Entleeren der angelegten Ersatzblase aufstehen müsse. Nachher könne sie oft nur schlecht wieder einschlafen. Seit ihrer Operation leide sie an einem chronischen Schlafdefizit, welches sich tagsüber bemerkbar mache. Die ständige Müdigkeit mache ihr sehr zu schaffen. Ihr ehemaliger Chef unterstütze sie bis heute mit mindestens 50 % des Arbeitsaufwandes ohne Entlöhnung. Auf dessen Leistungen habe sie in den Gesprächen mit der Invalidenversicherung mehrmals hingewiesen. Diese würden jedoch in keinem Bericht der IV-Stelle erwähnt (S. 2).

2.3    Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 11/30) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.


3.    Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 11/28) basierte einerseits auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als selbständig erwerbende Innendekorationsnäherin wieder zu 80 % aufgenommen hatte (S. 1 unten, Urk. 11/26 S. 4). Andererseits legte die Beschwerdegegnerin der Rentenabweisung - gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. August 2017 (S. 3 f.) - die Annahme zugrunde, dass bei nur somatisch bedingten Einschränkungen (metastasiertes wenig differenziertes endometriales Adenokarzinom des Corpus uteri [vgl. Urk. 11/26 S. 3 unten]) in einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/28 S. 1 unten).


4.

4.1    Dr. med. Z.___ von der Abteilung Onkologie/Hämotologie des Kantonsspitals A.___ nannte in seinem Bericht vom 15. November 2019 (Urk. 11/29) als Diagnosen unter anderem ein wenig differenziertes endometroides Adenokarzinom des Corpus uteri bei aktuell anhaltender kompletter Tumorremission und fortgesetzter regelmässiger Tumornachsorge in halbjährlichen Intervallen sowie eine mittelschwere depressive Verstimmung (S. 1). Zudem hielt er fest, der onkologische Verlauf im engeren Sinne sei erfreulich. Infolge der komplexen Eingriffe vor dreieinhalb Jahren müsse die Beschwerdeführerin mit der Neourethra zurechtkommen. Dies bedeute unter anderem nächtlich zwei bis drei selbständige Katheterisierungen zur Blasenentleerung. Auch belaste die Malignomdiagnose und der ungewisse Ausgang die Beschwerdeführerin. Unter dem Strich sei plausibel, dass die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei und vermutlich permanent bleibe. Ob und in welchem Ausmass eine zusätzliche Depression vorliege, könne er nicht kompetent beantworten. Hierfür sei die Beschwerdeführerin bereits in psycho-onkologischer Abklärung (S. 2 oben).

4.2    Dr. med. B.___ und Dipl. Psychologin C.___ von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 12. März 2020 (Urk. 11/42) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Cancer Related Fatigue. Sie führten aus, durch die anhaltende Cancer Related Fatigue sei es der Beschwerdeführerin trotz ihrer hohen Motivation nicht gelungen, ihr vorheriges Leistungsniveau auch nur annähernd wieder zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine maximale Leistungskapazität von 50 % längerfristig werde halten können.

    Am 9. Juli 2020 schätzte die Psychologin C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefonats auf aktuell 50 %. Ideal fände sie einen Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 11/52 S. 5 unten).

4.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom RAD erachtete am 10. Juli 2020 (vgl. Urk. 11/52 S. 6 oben) anlässlich einer Fallbesprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin eine dauerhafte 50%ige Erwerbsunfähigkeit als nachvollziehbar.

4.4    Gemäss Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 13. August 2020 (Urk. 11/52) hatte die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Juli 2020 zur Frage, was sie sich noch zutraue, denn auch angegeben, dass sie bei normaler Präsenz von Dienstag bis Freitag ganztags und am Samstag halbtags arbeite, wobei sie ihre Leistung auf zirka 50 % schätze (S. 4 oben).

4.5    Am 1. September 2021 (Urk. 11/74/1) bewarb sich die Beschwerdeführerin bei der E.___ AG um eine 50%-Stelle als Verkäuferin für die Wohnboutique oder die Vorhangabteilung.

4.6    Am 27. Oktober 2021 (Urk. 3/3) berichtete Dipl. Psychologin C.___, durch den absehbaren Verlust ihres kleinen Ateliers in wenigen Monaten (Ende des Mietverhältnisses, Wegfall der Unterstützung des im Rentenalter stehenden Geschäftspartners) habe sich die Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit der Beschwerdeführerin so weit verstärkt, dass sie mittlerweile verstärkt suizidale Gedanken entwickelt habe. Die Aussichten einer Vermittlung der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt seien in erster Linie als Folge der schweren Cancer Related Fatigue sehr schlecht. Dennoch würde die Beschwerdeführerin gerne im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterarbeiten (bis zu 50 %, nur leichte körperliche Arbeit, entsprechend sanitäre Anlagen), da sie mit dem Verlust ihres Ateliers auch fast alle sozialen Kontakte verliere. Zudem wäre eine gewisse finanzielle Autonomie eine wichtige Selbstwertstütze (S. 2 unten).


5.    Bei der ursprünglichen Rentenabweisung lagen einzig somatisch begründete Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit vor (vgl. E. 3 vorstehend). Nun liegt hingegen auch eine psychische Erkrankung (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Cancer Related Fatigue; vgl. E. 4.2-3 vorstehend) mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 22. Mai 2018 in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert (E. 1.5), weshalb im Folgenden der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


6.    Die Beschwerdegegnerin stütze die angefochtene Verfügung (Urk. 2), was die medizinische Beurteilung angeht, auf die Berichte der behandelnden Ärzte (E. 4.1-2) sowie die RAD-Stellungnahme von Dr. D.___ (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (E. 2.1).

    Dies ist nicht zu beanstanden. Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand stabilisiert, beurteilte doch Dr. Z.___ den onkologischen Verlauf im engeren Sinne als erfreulich bei einer anhaltenden kompletten Tumorremission (E. 4.1). Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, gingen Dr. B.___ und Dipl. Psychologin C.___ im März 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, was die Psychologin auf telefonische Rückfrage im Juli 2020 bestätigte (E. 4.2). Selbst im erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten Bericht vom 27. Oktober 2021, in welchem die behandelnde Psychologin über einen zwischenzeitlich deutlich reduzierten Allgemeinzustand bei verstärkten Suizidgedanken berichtete (E. 4.6, Urk. 3/3 S. 1), beurteilte sie eine Tätigkeit bis zu 50 % mit nur leichten körperlichen Arbeiten und entsprechenden sanitären Anlagen offensichtlich noch als möglich (E. 4.6). Auch die Beschwerdeführerin selbst schätzte ihre Leistungsfähigkeit auf 50 % ein und suchte noch im September 2021 in diesem Umfang Arbeit (E. 4.4 und E. 4.5). Der RAD erachtete denn auch die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit begründet als nachvollziehbar (E. 4.3). Entgegenstehende medizinische Berichte liegen keine vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in einer angepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Eine rechtliche Überprüfung dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Lichte der sogenannten Standardindikatoren ist – wie sich aus der folgenden Erwägung 7 ergibt – entbehrlich, zumal eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die ärztlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 E. 5.4.2, 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2; 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; je mit Hinweisen).


7.

7.1    Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich auf den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 2 oben und Urk. 11/63).

7.2    Mit ihr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit ihr Vorhanggeschäft trotz der seit Beginn bescheidenen Einkommen (vgl. Urk. 11/53/2) weiterhin führen würde. So stellte die Beschwerdeführerin dies bereits damit unter Beweis, dass sie nach Auftreten und Behandlung des Karzinoms im Jahr 2016 weiterhin in ihrem Geschäft arbeitete, wenngleich mit der Unterstützung durch Herrn F.___ (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 11/30 S. 6). Auch fehlen in den Akten jegliche Hinweise auf die mit dem Einwand geltend gemachte Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 11/67/1). Insbesondere verzichtete die Beschwerdeführerin auf entsprechende Vorbringen im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 11/62).

    Zu Recht berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen sodann gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2011 bis 2015 gemäss dem IK-Auszug (Urk. 11/53, 11/63/1), zeigte doch das Einkommen 2013 eine deutliche Schwankung gegenüber den übrigen vier relativ ausgeglichenen Jahren und rechtfertigt sich ein Einbezug der höheren Einkommenszahlen von 2006 bis 2010 schon deshalb nicht, weil die Nachfrage seither offensichtlich nachhaltig gesunken ist (Urk. 11/53/2, 11/62/7; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6). Damit spielt die von Herrn F.___ nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung unentgeltlich geleistete Arbeit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) zur Berechnung des Valideneinkommens jedenfalls keine Rolle. Zutreffend ging die Beschwerdegegnerin so von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 30'040.-- aus (Fr. 30'040.-- = [Fr. 31'700 (2011) + Fr. 32'700.-- (2012) + Fr. 22’000.-- (2013) + Fr. 32'600.-- (2014) + Fr. 31'200.-- (2015)]: 5 Jahre; vgl. IK-Auszug: Urk. 11/53).

7.3    Nachdem es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar ist, ihre angestammte Tätigkeit als Selbständigerwerbende in ihrem Vorhanggeschäft uneingeschränkt auszuüben (E. 6), ist angesichts der bescheidenen Einkommen aus dieser Tätigkeit von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine bessere erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu erwarten. Gründe, weshalb sich der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als unzumutbar darstellen sollte, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1; E. 1.5). So hat sich die Beschwerdeführerin denn auch schon um unselbständige Arbeit bemüht (vgl. E. 4.5) und muss ihr Geschäft angesichts des Endes des Mietverhältnisses offensichtlich ohnehin aufgeben (vgl. Urk. 3/3 S. 1).

    Demnach stellte die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/63) zu Recht auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik, Total Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Damit hätte die Beschwerdeführerin - ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE 2018 (TA1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 4'371.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im massgeblichen Jahr 2020 - bei einer Anmeldung im Dezember 2019 ist der frühestmögliche Rentenbeginn Juni 2020 (Art. 29 IVG) - bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 27’861.- erzielen können (Fr. 4'371.-- x 12 Monate : 40 x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit T03.02.03.01.04.01] x 0.5 [zumutbares Pensum] x 2784 [Index 2020; Tabelle T39 Bundesamt für Statistik] : 2732 [Index 2018]).

7.4    Bereits aus der Gegenüberstellung des massgeblichen Valideneinkommens von Fr. 30'040.-- (E. 7.2) und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 27'861.-- (E. 7.3) ist augenscheinlich, dass selbst bei Gewährung eines maximal zulässigen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 25 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2018 vom 7. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75) - wobei die Beschwerdegegnerin überhaupt keinen leidensbedingten Abzug gewährt hatte (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 11/63) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % vorliegen würde (Fr. 30'040.-- ./. [Fr. 27'861.-- x 0.75] = Fr. 9'144.25 : Fr. 30'040.-- x 100 %)

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin auf ihr jederzeitiges Neuanmeldungsrecht für den Fall einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ihrer Arbeitsfähigkeit.


8.

8.1    In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Bankkonten mit unterschiedlichen Guthaben (Urk. 7 S. 5). Unter anderem führt sie ein Konto bei der Zuger Kantonalbank mit einem Guthaben von Fr. 25'800.--. Damit ist es ihr möglich - selbst unter Gewährung eines praxisgemässen sogenannten «Notgroschens» von Fr. 10'000.-- - die anfallenden Proesskosten von Fr. 600.-- (vgl. E. 6.2) zu bezahlen. Eine Bedürftigkeit, welche zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung berechtigen würde, liegt demnach nicht vor. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen.

8.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen habe, weil sie, die Beschwerdeführerin, mehrmals auf die Leistungen von Herrn F.___ hingewiesen habe, was jedoch in keinem Bericht der Beschwerdegegnerin erwähnt worden sei, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 2 f.) und sie sinngemäss zum Prozess veranlasst worden sei, erweist sich schon deshalb als unbehelflich, weil die telefonische Abklärung für Selbständigerwerbende in Anwesenheit von Herrn F.___ erfolgte und dessen Mithilfe im Abklärungsbericht einlässlich wiedergegeben wurde (Urk. 11/62 S. 4).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller