Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00655
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 31. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 in Serbien geborene X.___ meldete sich am 27. Februar 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die IVStelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Swica bei (Urk. 6/20, 6/28, 6/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2021 [Urk. 6/54]; Einwand vom 9. Juni 2021 [Urk. 6/57] mit ergänzender Begründung vom 1. Juli 2021 [Urk. 6/66]) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. Oktober 2021 ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 = Urk. 6/77, 6/83 ff.).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2021 aufzuheben, insofern und soweit ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2021 verneint beziehungsweise ihm lediglich eine Viertelsrente zugesprochen werde. Es sei ihm - zusätzlich zur nicht angefochtenen ganzen Rente vom 1. September 2020 bis 31. März 2021 - eine halbe Rente ab 1. April 2021 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sowie dem Hinweis, wonach die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet werde, angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2021 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nur noch eine Viertelsrente zustehe. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad bundesrechtswidrig festgesetzt habe, weil sie von einem zu tiefen Valideneinkommen und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen sei und ihm keinen Leidensabzug gewährt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Januar 2021 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54) bei Status nach claudicatio spinalis sowie Status nach Midline-Dekompression L4/5 vom 25.07.2020 bei schmerzhaft sensomotorischer L4-Radikulopathie links bei Rezidivhernie L4/5 bei Status nach mikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 und L5/S1 midline, Verschluss eines Liquorlecks L5/S1 rezessal rechts vom 29.01.2020, litt. Die Gutachterin attestierte in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit legte sie für den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/35/170 ff.).
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2021 eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit von den körperlichen Beschwerden abhängig sei (Urk. 6/40).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021 gestützt auf die Akten, mitunter das Gutachten sowie den psychiatrischen Arztbericht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2019 sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 16. Januar 2021 als ausgewiesen und formulierte folgendes Belastungsprofil:
Leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne vorgebeugte oder gebückte Körperhaltungen, ohne statische Rotationshaltung der Wirbelsäule, ohne längeres Stehen sowie Trage-, Hebe-, Haltebelastung über 10 kg, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Führen von Fahrzeugen oder gefährlichen Maschinen (Urk. 6/52/5 ff.).
3.2 Zu Recht stellte keine der Parteien die medizinischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 16. Januar 2021 wieder zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Folglich ist zu prüfen, wie sich die auf adaptierte Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat für die Festlegung des Valideneinkommens auf den vom letzten Arbeitgeber (Urk. 6/28/51) deklarierten und von der Swica (Urk. 6/20/57 ff.) als versicherten Verdienst festgelegten Lohn aus dem Jahr 2019 von Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) abgestellt (Urk. 6/71), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wird (Urk. 1 S. 6). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2021 ergibt dies einen Betrag von Fr. 59'046.-- (: 128.6 x 129.8 [Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, F41-43 Baugewerbe]). Da dieses Einkommen über dem Mindestlohn für Hilfskräfte gemäss Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche liegt, kann es nicht als unterdurchschnittlich im Sinne der Rechtsprechung zur Parallelisierung der Einkommen qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2.3 und 8C_461/2022 vom 3. März 2022 E. 4.2.2).
4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine (anerkannte) abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und es ihm zudem nicht mehr möglich ist, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär tätig zu sein, ist vorliegend auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer nurmehr leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. hierzu E. 4.5). Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2021 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) ist bei dem gestützt auf die LSE errechneten Invalideneinkommen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, selbst wenn der ursprüngliche und dem Valideneinkommen zugrunde gelegte Verdienst auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhte – und der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2021 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 %, welcher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Januar 2021 wieder zumutbar ist, Fr. 34’223.-- (Fr. 5’417.-- : 40 x 41.7 x 12 : 129.6 x 130.9 [Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96, Total] x 0.5).
4.5 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittelschweren) Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist weiter, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann führt ein allfällig fortgeschrittenes Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2018) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) kommt weiter auch dem Aspekt der Anzahl Dienstjahre keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Zudem sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ausserdem auch ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets unter Berücksichtigung des konkreten Beschäftigungsgrades und der jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Ein Blick auf die Tabellenwerte der T18 der Jahre 2018 und 2020 zeigt diesbezüglich offenkundig auf, dass die Löhne in einem Pensum von 50 bis 74 % bei Beschäftigungen ohne Kaderfunktion nicht einmal 5 % unter denjenigen eines 90 bis 100 %-Pensums liegen. Und schliesslich rechtfertigt sich auch kein Abzug in Bezug auf eine ausländische Staatsangehörigkeit, besitzt der Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2008 das Schweizerische Bürgerrecht (vgl. Urk. 6/10/1).
Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 20 % unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung begründet sieht, geht sein Vorbringen fehl, betreffen die von ihm genannten Urteile doch allesamt gesundheitliche Einschränkungen mit faktischer Einhändigkeit oder der Beschränkung auf die dominante Hand als Zudienhand. Ein solcher Sachverhalt ist offenkundig nicht gegeben.
Folglich besteht vorliegend kein Anlass, einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen.
4.6 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 59'046.--; Invalideneinkommen Fr. 34’223.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24’823.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht.
4.7 Gemäss den medizinischen Einschätzungen (vgl. E. 3) war der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis 15. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ging die IV-Stelle daher zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus und bejahte nach Ablauf des Wartejahres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf eine Anpassung des Rentenbeginns per 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 6/10/6, 6/28/15; 52/8) ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verzichten.
Per 16. Januar 2021 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführer war zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 3). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. April 2021 die 50%ige Arbeitsfähigkeit anzurechnen ist. Ab dem 1. April 2021 betrug der Invaliditätsgrad folglich 42 % (vgl. E. 4.6), womit nach Art. 28 Abs. 2 IVG ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausgewiesen ist.
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 12. Oktober 2021 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling