Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00656


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 8. März 2022

in Sachen

X.___, geb. 2011

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

Tumbelenstrasse 60E, 8330 Pfäffikon ZH


diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Y.___ und Z.___ meldeten ihre Tochter X.___, geboren 2011, am 4. Januar 2021 bei der Invalidenversicherung an und ersuchten um die Bewilligung medizinischer Massnahmen (Urk. 7/1 Ziff. 1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 29. Juni 2021 (Urk. 7/13) den Vorbescheid. Die Eltern von X.___ brachten dagegen Einwände (Urk. 7/19) vor. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/24) ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 7/27 = Urk. 2) lehnte sie eine Kostgutsprache für eine Psychotherapie ab.


2.    Die Eltern von X.___ erhoben am 2. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Psychotherapie als medizinische Massnahme gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen von X.___ entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 5). Zudem reichte sie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2021 (Urk. 6) ein.

    Die Eltern von X.___ erklärten sich am 2. Februar 2022 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Eltern von X.___ eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 5, Urk. 10), liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche von X.___ neu verfüge.


2.

2.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die anwaltlich vertretenen Eltern von X.___ Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.     

    Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche von X.___ neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern von X.___ eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger