Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00658


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi; unter Beilage je einer Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2022 (Urk. 7; Beschwerdeantwort) sowie der damit eingereichten Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 20. Januar 2022 (Urk. 8)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage je einer Kopie der Beschwerdeschrift, des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeantwort

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht ab Zustellung des begründeten Entscheids. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Urteils, reduzieren sich die Gerichtskosten auf die Hälfte.



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller