Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00660
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 10. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene und als Raumpflegerin tätige X.___ meldete sich am 17. Januar 2017 unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem Treppensturz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zeigte die IV-Stelle X.___ mit Mitteilung vom 25. Juli 2017 an, Eingliederungsmassnahmen würden nicht durchgeführt, indessen die Rentenprüfung an Hand genommen (Urk. 11/15-16). Im Zuge dessen wurde die Versicherte an der Y.___ am 15. Januar 2018 untersucht (Expertise vom 12. März 2018, Urk. 11/33) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Bericht vom 20. Juli 2017 bzw. 12. April 2018, [Urk. 11/34]). Gestützt hierauf zeigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. April 2018 an, das Leistungsgesuch abweisen zu wollen (Urk. 11/37). Nach hiergegen erhobenem Einwand von X.___ (Urk. 11/43) verfügte die IV-Stelle am 5. Juli 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 11/48).
1.2 Mit Neuanmeldung vom 15. Oktober 2019 (Eingang, Urk. 11/53) brachte X.___ der IV-Stelle zur Kenntnis, dass sie sich einer zweiten Rückenoperation habe unterziehen müssen, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 14. April 2020 [Urk. 11/85]), zog aktuelle Arztberichte bei und holte eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 11/87/9-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Mai 2021, Urk. 11/88, Einwand vom 25. Juni 2021, Urk. 11/92) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 4. November 2021 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 22. Dezember 2021 angezeigt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Einschätzung des RAD sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar, womit sie in der Lage sei, ein jährliches Einkommen von Fr. 44'580.10 zu erwirtschaften. Nachdem die Abklärung im Haushaltsbereich eine Qualifikation von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ergeben habe, bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10 %. Im Haushaltsbereich betrage die Einschränkung 11 %, der Invaliditätsgrad 5.5 %. Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 %. Weder vermöge daran der neu eingereichte Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin etwas zu ändern, gehe doch auch er von einer Teilarbeitsfähigkeit aus, noch seien Gründe für einen Leidensabzug aktenkundig (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, gemäss neuestem Bericht ihres Hausarztes bestehe auch in angepasster Tätigkeit keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr. Das vom RAD formulierte Anforderungsprofil sei ferner dermassen einschränkend, dass sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber finden lasse, welcher bereit wäre, sie zu beschäftigen. Sodann sei betreffend Qualifikation von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit auszugehen und bestehe im Übrigen aus näher dargelegten Gründen auch im Haushalt eine Einschränkung von 80 bis 100 %. Selbst wenn auf die Einschätzung des RAD abgestellt würde, bestünde zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1).
3.
3.1 Im Rahmen der am Y.___ am 15. Januar 2018 (Urk. 11/33) durchgeführten polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit ganz erheblicher Schmerzausweitung und Schmerzgeneralisierungstendenz und mit erheblicher allgemeiner muskulärer Dekonditionierung im Rahmen einer erheblichen Adipositas bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Schultergürtelprotraktionsfehlstellung LWS-Hyperlordose bei Status nach Dekompression L5/S1 und dorsaler Spondylodese beidseits genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) leichte depressive Episode, eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein (3) metabolisches Syndrom, anamnestisch ein (4) Asthma bronchiale sowie ein (5) fortgesetzter Nikotinkonsum (S. 19).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter eine körperlich schwere Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, während in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten keine Einschränkung bestehe. In bisheriger Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Das metabolische Syndrom sei mittels Anpassung der medikamentösen Einstellung einer Verbesserung zugänglich. Die vom Psychiater diagnostizierte leichte depressive Episode erkläre die rheumatologisch festgestellte Schmerzausweitung und die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden, schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin indessen nicht ein. Demgegenüber fühle sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, was sich nicht mit der Einschätzung der Gutachter in Übereinstimmung bringen lasse. Bei den Untersuchungen seien eine erhebliche Selbstlimitierung und Schmerzausweitung festgestellt worden, was sich auch im Alltag, wo sich die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Aktivitäten helfen lasse, auswirke. Auch die psychosoziale Situation mit mangelnder Ausbildung und wenig Berufserfahrung wirke sich negativ auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/33 S. 20-22).
3.2
3.2.1 Am 27. Juni 2019 unterzog sich die Versicherte am Kantonsspital Z.___ einer erneuten Rückenoperation, wobei eine Dekompression über komplette Facettenektomie, Nukleotomie L4/5 mit Verlängerung der Spondylodese auf L4/5 mit Expedium und Einsetzen eines TPAL-Cage erfolgte. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos und es liess sich radiologisch der Nachweis einer regelrechten Implantatlage erbringen. Am fünften Tag nach Eintritt wurde der Klinikaufenthalt beendet und die Beschwerdeführerin in die hausärztliche Betreuung überwiesen (Bericht Z.___ vom 15. Juli 2019, Urk. 11/51/1-6).
3.2.2 Mit Bericht vom 14. Oktober 2019 (Urk. 11/60/21-22) erklärte der Operateur, es bestehe ein unbefriedigendes Operationsresultat der Spondylodese-Verlängerung L4/5, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine klare radikuläre Symptomatik vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin geklagte starke Schmerz im linken Knie sei seiner Ansicht nach ein lokaler und nicht radikulärer Schmerz. Es bestünden weder Kloni noch gesteigerte Reflexe oder ein Babinski und das neu durchgeführte Röntgen zeige weiterhin einen ausgezeichneten und unveränderten Sitz (des Implantates). Aus neurochirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführerin daher aktuell wenig angeboten werden.
3.2.3 Nach Verlaufskonsultation vom 4. Februar 2020 hielten die Ärzte des Z.___, Rheumatologie, tags darauf fest (Urk. 11/74), die Beschwerdeführerin habe über unveränderte Schmerzen berichtet, die linksseitig lumbal mit teilweiser Ausstrahlung über das laterale Becken und das ventrale Bein bis zum Fussrücken ausstrahlten. Zusätzlich persistierten die linksseitigen Knieschmerzen. Insgesamt bestünden mittlerweile Schmerzen am ganzen Körper, welche erst nach den durchgeführten Operationen aufgetreten seien und noch nicht seit Jahren bestünden. Mithin liege aktuell eine komplexe Situation vor, weshalb unter anderem eine stationäre multimodale Schmerztherapie als weiteres Procedere in Frage komme.
3.2.4 In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin vom 11. bis zum 20. März 2020 für eine multimodale Schmerztherapie stationär in der Uniklinik A.___ auf (Bericht vom 5. März [recte wohl April] 2020, Urk. 11/76). Deren Ärzte nannten folgende Austrittsdiagnosen:
- 1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links
- 2.Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren
- 3. Chronische Gonalgie links
- 4. Gemischte Inkontinenz, DD Neurogene Blasenentleerungsstörung
- 5. Diabetes mellitus Typ 2
- 6. Hypertensive Herzerkrankung
- 7. Anamnestisch vaginaler Infekt
- 8. Psoriasis vulgaris
- 9. Diskrete humorale Entzündungsaktivität
- 10. Vitamin D3-Mangel
- 11. Adipositas Grad II
- 12. Hypercholesterinämie
- 13. Amenorrhoe
Unter «jetziges Leiden» notierten die Ärzte, die Schmerzen seien seit 8 Jahren dauerhaft vorhanden ohne Besserung. Seit der zweiten Operation im Juni 2019 (Spondylodeseverlängerung) seien sie stärker. Hinsichtlich der Diagnose 1 zeigten sich ein unspezifisches sensomotorisches Defizit im linken Bein, ein Stabilitätsdefizit, Haltungsdefizit und ubiquitär ausgeprägte Myogelosen. In der neuen Bildgebung nach Dekompression hätten sich keine Hinweise für eine Kompression der Nervenwurzeln, eine Spondylodeselockerung oder für eine entzündliche Aktivität finden lassen. Aufgrund der motorischen Schwäche des gesamten linken Beines sei zusätzlich eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, wo sich indessen sowohl klinisch als auch elektrophysiologisch ebenfalls keine Radikulopathie habe nachweisen lassen. Zusammenfassend sei damit weiterhin von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen, wobei zusätzlich sicherlich eine psychosoziale Komponente vorliege. Trotz leicht erhöhter Entzündungswerte (DD: Adipositas, DD: HWI) hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine rheumatisch entzündliche Grunderkrankung ergeben. Therapeutisch habe sich die multimodale Schmerztherapie mit ausgeprägter Sprachbarriere und teilweise unkooperativer Patientin schwierig gestaltet. Wegen der Inkontinenz hätten keine Wassertherapien durchgeführt werden können. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin leider nur wenig von den Therapien profitiert (Urk. 11/76/9).
Was die linksseitigen Knieschmerzen anbelange, so habe mangels Rötung oder Überwärmung kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen bestanden. Sonographisch habe kein punktionswürdiger Erguss festgestellt, jedoch hätten beginnend degenerative Veränderung erhoben werden können. Insgesamt seien die Schmerzen als mechanisch bedingt im Rahmen von degenerativen Beschwerden sowie eines Muskeldefizites des M. quadrizeps zu sehen. Hinweise für eine entzündliche Genese im Rahmen einer Psoriasisarthritis hätten sich nicht finden lassen (Urk. 11/76/9).
Sodann liege ein sehr schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 vor (Urk. 11/76/10).
3.2.5 Zur Aktenlage Stellung nehmend hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 25. Januar 2021 dafür (Urk. 11/87/9-10), die Instabilität mit Anterolisthese L4/5 sei im Juli 2019 erfolgreich behandelt worden. Weder hätten sich in der Folge Hinweise auf eine Neurokompression, Lockerung der Spondylodese oder entzündliche Aktivitäten noch auf ein neurologisches Defizit ergeben. Die behauptete Schwäche des linken Beines habe sich mittels Gang- und Standprüfung nicht objektivieren lassen. Die neurophysiologischen Befunde seien unauffällig, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung habe sich nicht finden lassen. Die Drang- und Belastungsinkontinenz wirke sich ferner nach urologischer Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Was das linke Knie betreffe, so könnten die Befunde Beschwerden bei höherer Geh- und Stehbelastung erklären und wirkten sich daher qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei festzustellen, dass unverändert die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Vordergrund stehe. Deutliche Diskrepanzen zwischen behaupteten Beschwerden und objektivierbaren Befunden würden die Diagnostik weiterhin erschweren. Durch die Operation im Sommer 2019 könne eher eine Verbesserung der lumbalen Beschwerden angenommen werden; für die Beurteilung des Schmerzsyndroms sei weiterhin auf die Beurteilung durch die Gutachter des Y.___ abzustellen. Wegen der Kniebeschwerden seien überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten zu vermeiden, weshalb die angestammte Tätigkeit ungeeignet sei. In einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Beschäftigung bestehe spätestens seit Austritt aus der Uniklinik A.___ im März 2020 eine Arbeitsfähigkeit, wobei unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs für Regeneration und Positionswechsel ein Pensum von 80 % zumutbar sei. Hieran hielt er auch im Rahmen des Einwandverfahrens fest (Urk. 11/101/3).
4.
4.1
4.1.1 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügende Berichte Regionaler Ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.1.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.1.3 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht dabei auch nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4).
4.2
4.2.1 Nach im Rahmen der Erstanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgter polydisziplinärer Begutachtung im Januar 2018 unterzog sich die Versicherte im Juni 2019 einer weiteren Rückenoperation, ohne dass dies zu einer Reduktion der von ihr geklagten starken Schmerzen zu führen vermochte. Eine radikuläre Symptomatik liess sich indessen nicht mehr erheben und aus neurochirurgischer Sicht keine weitere Therapieoption formulieren (E. 3.2.2). Auch die nach umfassenden Abklärungen stationär durchgeführte multimodale Schmerztherapie blieb ohne wesentlichen Erfolg. Vielmehr bestätigte sich, dass eine Radikulopathie nicht vorliege. Die geklagte Schwäche im linken Bein liess sich ferner nicht objektivieren (Urk. 11/99/3). Ebenso wenig waren Hinweise auf eine rheumatische entzündliche Grunderkrankung zu erheben. Zusammenfassend gingen die Fachpersonen daher davon aus, dass weiterhin von einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen sei, wobei sicherlich eine psychosoziale Komponente vorhanden sei. Hinsichtlich geklagter linksseitiger Kniebeschwerden schlossen sie auf einen mechanisch bedingten Knieschmerz im Rahmen degenerativer Beschwerden sowie eines Muskeldefizits (E. 3.2.4). Was die erstmals im Neuanmeldungsverfahren geklagte Inkontinenz anbelangt (vgl. Urk. 11/6/9), so kommt dieser aus urologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Bericht des Z.___, Klinik für Urologie vom 21. September 2020, Urk. 11/71/2). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung findet ausserdem nicht statt (Urk. 11/76). Nachdem die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und die von ihr geklagten Beschwerden zudem bildgebend abgeklärt worden waren (vgl. etwa Urk. 11/76), erlaubte die ärztliche Berichterstattung dem über orthopädische Fachkenntnisse verfügenden RAD-Arzt Dr. B.___ ohne weiteres eine Aktenbeurteilung. Seine Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der eingeschränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten ungeeignet sind, in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Beschäftigung ab März 2020 unter Berücksichtigung eines höheren Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, ist mit Blick auf die medizinischen Unterlagen schlüssig und überzeugt.
4.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag hieran der Bericht ihres Hausarztes Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 2. November 2021 (Urk. 3/4) nichts zu ändern, legt das Gericht zum einen seiner Beurteilung doch die bis zum Verfügungserlass vorhandenen Berichte zugrunde. Zum anderen erschliesst sich aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht nicht, weshalb der Hausarzt, nachdem er noch im Juni 2021 eine Teilarbeitsfähigkeit für nicht belastende Tätigkeiten für gegeben erachtete (Urk. 3/3), nunmehr bei - soweit ersichtlich - unverändertem Gesundheitszustand eine Beschäftigung auch in leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeiten nicht mehr für zumutbar hält. Demzufolge vermag seine Einschätzung die gestützt auf die umfassende Aktenlage abgegebene nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3 Zusammenfassend ist daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Anforderungsprofils zu 80 % zumutbar ist, während in bisheriger Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 3.2.5).
5.
5.1 Es bleibt zu klären, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.3
5.3.1 Ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat (Urk. 2), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, resultiert auch im Rahmen des Einkommensvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ihren eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin weder des Lesens noch des Schreibens mächtig und war in der Schweiz in Kleinstpensen (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/86) als ungelernte Hilfskraft in der Reinigung tätig (Urk. 11/53/5, 85/3). Damit ist sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Lohn für im Kompetenzniveau 1 beschäftigte Frauen, im Total aller Wirtschaftszweige der LSE 2018 heranzuziehen (vgl. auch LSE 2018 Tabelle T17, wonach in der Reinigung tätige Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 4'103.-- erzielten, während der entsprechende Wert für alle Hilfsarbeitskräfte bei Fr. 4'387.-- lag).
5.3.2 Gemäss Beurteilung des RAD sind für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitiven Rumpfdrehungen und -beugungen sowie HWS-Rotationen, kniende, gebückte, vornüber geneigte Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte nicht geeignet. Ebenso sollten das Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, das Gehen auf unebenem Untergrund sowie überwiegende Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Leichte, einfache, klar strukturierte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sind ihr demgegenüber vollumfänglich möglich (Urk. 11/87/9).
Dieses von Dr. B.___ formulierte Anforderungsprofil ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht derart einschränkend, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine solchermassen zumutbare Tätigkeit praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020, E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). Davon ist wie dargelegt auszugehen, sind der Beschwerdeführerin doch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsarbeiten zumutbar. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, ist mithin nicht gegeben.
5.3.3 Da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, müssten als ausserordentlich zu bezeichnende Umstände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 und 4.4.2 mit Hinweis). Solche sind, anders als die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung vorträgt, nicht ersichtlich.
So gewährt etwa die Rechtsprechung insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was vorliegend indessen nicht zutrifft. Zu beachten ist sodann, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Dr. B.___ hat einen Abzug von 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs, welcher für Regeneration und Positionswechsel nötig sei, berücksichtigt (E. 3.2.5), weshalb sich hierfür ein weiterer Abzug verbietet. Wenn ausserdem – wie vorliegend – von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Ausbildung und die gegebenen Sprachkenntnisse ebenfalls keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Im Übrigen werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
5.3.4 Die Gegenüberstellung von Validen- (=100) und Invalideneinkommen (=80) führt zu einem rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 1 IVG) Invaliditätsgrad von 20 %.
6.
6.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung nicht geprüft (vgl. Urk. 11/101/1) und mittels angefochtener Verfügung bloss über den Anspruch auf Rentenleistungen entschieden (vgl. Urk. 2 im Titel S. 1: «kein Anspruch auf eine Invalidenrente», S. 3: «Aus diesen Gründen wird am Entscheid festgehalten. Es besteht kein Anspruch auf Rentenleistungen»). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung zurückzuweisen, ist demgemäss mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Immerhin ist auf den Umstand hinzuweisen, wonach sie im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt angegeben hat, sich seit 2016 nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen und sich deshalb auch nicht um eine Anstellung bemüht zu haben (Urk. 11/85/3). Ob eine überzeugende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren besteht, ist mit Blick hierauf zumindest fraglich, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8 und 9/1-10); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren.
8.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 (Urk. 12) wurde Rechtsanwalt Bernhard Zollinger auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 12). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1’700.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro