Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00663


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 16. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Medpension vsao asmac

Brunnhofweg 37, Postfach 319, 3000 Bern 14

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___ ist gelernte Industrieschneiderin (Urk. 8/201/29) und verfügt über eine an der staatlichen Fachschule Y.___ in Z.___ erworbene Ausbildung als Entwurfsdirektrice (Urk. 8/2). Im Jahr 1991 liess sie sich in der Schweiz nieder (Urk. 8/4/1), wo sie 1992 eine Tochter gebar (Urk. 8/4/2, Urk. 8/5/3). Sie arbeitete zuletzt vom 15. Oktober 2008 bis Ende September 2009 mit einem Pensum von 90 % als Modeagenturangestellte (Office, Personal, Verkauf, Akquise und Administration) beziehungsweise als Sekretärin/Verkaufshilfe bei der A.___ GmbH in B.___ (Urk. 8/4/5-6, Urk. 8/12/2-3). Am 19. August 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. März 2009 aufgrund einer psychischen Episode mit Somatisierung, von Rücken- und Bandscheibenproblemen sowie einer Spondylarthrose bei der Invalidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten am 27. Mai 2010 Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/36). Am 15. September 2011 hielt sie fest, die Versicherte habe per 27. Juni 2011 eine Tätigkeit gefunden, welche ihrer gesundheitlichen Situation angemessen sei, und die Unterstützung durch Job Coach C.___ habe abgeschlossen werden können. Dementsprechend teilte sie der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung mit und hielt zugleich fest, die Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 8/67). Die besagte Anstellung hatte die Versicherte bis Ende 2011 inne, woraufhin von Januar 2012 bis August 2014 eine Anstellung bei der D.___ AG folgte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 8/84/3).

1.2    Nachdem die Versicherte von Juni 2014 bis Ende Mai 2017 - ab November 2016 in gekündigtem Verhältnis mit Freistellung (Urk. 8/102/78-79) - vollzeitlich als Praxismanagerin bei der E.___ AG der Klinik F.___ angestellt gewesen war (Urk. 8/75/1, Urk. 8/84/3, Urk. 8/102/78), meldete sie sich am 30. Juli 2017 unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Episode mit Somatisierung bei der IV-Stelle zur Früherfassung (Urk. 8/75) sowie am 8. September 2017 zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw. einer Rente an (Urk. 8/80). Da ein stationärer Klinikaufenthalt der Versicherten geplant war (vgl. auch Urk. 8/102/125 und Urk. 8/104), teilte die IV-Stelle ihr am 27. November 2017 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/103/1). Vom 11. Dezember 2017 bis am 8. Februar 2018 hielt sich die Versicherte stationär in der Klinik G.___ auf (Urk. 8/107/2, Urk. 8/176/10). Es folgte ein Belastbarkeitstraining bei der H.___ vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. März 2019, für welches die IV-Stelle am 26. November 2018 Kostengutsprache erteilte und ein grosses Taggeld zusprach (Urk. 8/121-122, Urk. 8/129). Hernach übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein ebenfalls von der H.___ durchgeführtes Aufbautraining vom 3. März bis 2. September 2019 samt Taggeld (Urk. 8/136-137, Urk. 8/139) sowie für einen Arbeitsversuch im Schmuckgeschäft I.___ vom 3. September 2019 bis zum 2. März 2020 samt Taggeld (Urk. 8/155-157, Urk. 8/159). Am 6. April 2020 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da die angestrebten Eingliederungsziele nicht erreichbar waren (Urk. 8/163).

    Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/177, 8/179, 8/180, 8/182-183), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/176) und liess die Versicherte polydisziplinär durch das J.___ begutachten, welches sein Gutachten am 7. Juni 2021 erstattete (Urk. 8/199/2 ff. = Urk. 8/201). Nach Einholung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/202/6-8) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2021 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/203). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2021 Einwand (Urk. 8/212), welchen sie am 13. September 2021 unter Beilage eines medizinischen Berichts ergänzte (Urk. 8/215-218). Die IV-Stelle holte daraufhin die RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 ein (Urk. 8/219/2) und verfügte am 5. Oktober 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 8/221 = Urk. 2).


2.    Gegen die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2021 erhob die Versicherte am 5. November 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine psychiatrische Oberexpertise in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2023 wurde die Pensionskasse Medpension vsao asmac zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 20. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und da die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2021 datiert, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 aus, zur Klärung des Leistungsanspruchs sei eine umfassende ärztliche Begutachtung veranlasst worden. Aus dem Gutachten der Ärzte des J.___ sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Praxismanagerin noch zu 80 % arbeitsfähig sei, was zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % führe. Bei der gegenteiligen Beurteilung durch den behandelnden Facharzt handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, wobei zu berücksichtigen sei, dass die behandelnden Ärzte im Zweifelsfalle eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 5. November 2021 zusammengefasst vor, auf das J.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter habe nicht alle Berichte berücksichtigt und widersprüchliche beziehungsweise aktenwidrige Arbeitsfähigkeiten behauptet, wohingegen der behandelnde Facharzt ihren Zustand schlüssig beurteilt habe (Urk. 1 S. 2). Demnach betrage ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der persistierenden psychischen Beschwerden maximal 50 % (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe nach einem Erstgespräch erkannt gehabt, dass sie im Herbst 2017 nicht im Stande gewesen sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vom 11. Dezember 2017 bis am 8. Februar 2018 habe sie sich in der Klinik G.___ stationär behandeln lassen müssen, wo ihr eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und lediglich prognostisch von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit für einen Arbeitsversuch ausgegangen worden sei. Diese habe nicht gesteigert werden können, was ihr behandelnder Psychiater Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund der Instabilität ihres Gesundheitszustands bestätigt habe. Sie habe laut dem Abschlussbericht der H.___ vom 4. September 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen können, welche nicht auf 60 % habe gesteigert werden können (Urk. 1 S. 3-4). Dr. K.___ sei in seinem Bericht vom 14. Juli 2020 von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Leistungsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, währenddem die J.___-Gutachter daraufhin eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgehalten hätten. Darin sei insofern ein Widerspruch ersichtlich, als der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ab Januar 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit postuliert habe, das Konsil der Gutachter hingegen zu einer solchen von 90 % ab Januar 2018 gelangt sei. Des Weiteren habe sich Dr. L.___ auf den Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Pharmazeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt, jedoch die von diesem berichtete Verschlechterung im Herbst 2017 übersehen. Sodann habe sich Dr. L.___ nicht zur stationären Begutachtung Ende 2017 geäussert und es sei nicht erklärbar, wie während eines stationären Aufenthalts eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen könne. Auch mit der Anamnese habe sich Dr. L.___ nicht befasst (Urk. 1 S. 5 f.). Dr. K.___ sei am 31. August 2021 weiterhin von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei guter Motivation ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die Ausführungen von Dr. K.___ aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung als irrelevant abgetan, wobei das J.___ stark auftragshörig sei (Urk. 1 S. 6). Das J.___-Gutachten erfülle die Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, namentlich weil sich die Gutachter nicht mit dem Austrittsbericht der Klinik G.___ und den tatsächlichen Ergebnissen der beruflichen Wiedereingliederung auseinandergesetzt hätten und die retrospektive Beurteilung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 6 f.). Hingegen stimme die durch Dr. N.___ erfolgte Beurteilung mit den Ergebnissen der Wiedereingliederungsmassnahmen überein und er habe sie auch stets bei der Wiedereingliederung unterstützt, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 7). Über die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz einer mittelgradigen depressiven Episode sei im Einzelfall mittels Indikatorenprüfung zu entscheiden, welche vorliegend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 7-8).


3.    Die Ausgangslage stellt sich so dar, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 15. September 2011, nachdem sie eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gefunden hatte (Urk. 8/66/1), mitgeteilt wurde, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/67). Diese Stelle verlor die Beschwerdeführerin in der Folge wieder (vgl. Urk. 8/84/3). Eine (befristete) Rente war ihr nie zugesprochen worden. Das erneute Leistungsgesuch, welches nun auf eine Invalidenrente abzielt, ist vor diesem Hintergrund gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV finden nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung, nicht jedoch bei Geltendmachung eines andersartigen Leistungsanspruchs (Urteile des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1, 9C_257/2009 vom 6. Juli 2009; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz 130 zu Art. 30 IVG).


4.

4.1    Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber im November 2016 (Urk. 8/78/4) per Ende Februar 2017 gekündigt worden war (Urk. 8/102/38; Urk. 8/102/78), attestierte die Hausärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Januar 2017 bis zum 29. Juli 2017 (Urk. 8/102/7-9, Urk. 8/102/36-37) - anfangs wegen eines viralen Infekts, ab Februar 2017 aufgrund einer depressiven Entwicklung (Urk. 8/102/28) beziehungsweise eines Rezidivs einer depressiven Erkrankung mit Somatisierungstendenz. Die Symptome seien Gedankendrehen, Schlafstörungen, Verzweiflung, Antriebsarmut, Rückenschmerzen, Erschöpfbarkeit und ein rauschender Tinnitus gewesen (Bericht vom 23. August 2017, Urk. 8/102/66).

4.2    Am 21. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. M.___ untersucht, welcher sein psychiatrisches Gutachten am 16. September 2017 erstattete (Urk. 8/102/80-83). Dr. M.___ erhob im psychopathologischen Befund eine noch leichte Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol mit leichter Einschränkung der affektiven Auslenkbarkeit. Er gab an, im Affekt habe die Beschwerdeführerin nach wie vor ganz erheblich gekränkt gewirkt mit Blick auf die im Herbst 2016 vom damaligen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung (Urk. 8/102/81). Die kognitiven Fähigkeiten seien intakt gewesen. Zusammenfassend liege mittlerweile ein teilweise rückläufiger Befund vor. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradigen Depression vereinbar, welche inzwischen am Zurückgehen und jetzt noch leicht ausgeprägt sei. Dr. M.___ nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), inzwischen teilremittiert und aktuell noch leicht ausgeprägt nachweisbar. Hintergrund sei ganz offensichtlich ein Arbeitsplatzkonflikt. Angesichts eines bereits teilweise rückläufigen klinischen Befundes sei die Beschwerdeführerin noch längstens bis Ende Oktober 2017 arbeitsunfähig. Spätestens ab Anfang November 2017 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/102/82-83).

4.3    Am 21. September 2017 berichteten die seit dem 8. Juni 2017 behandelnden Dr. K.___ sowie P.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, die Beschwerdeführerin tue alles in ihren Möglichkeiten Stehende, damit es ihr besser gehe und sie ihren Alltag wieder meistern könne. Unter Medikation mit Mirtazapin habe sie zwar besser geschlafen, doch sei sie am Morgen noch weniger in die Gänge gekommen, weshalb sie das Medikament wieder abgesetzt hätten. Auf die Psychotherapie spreche sie sehr gut an. Inzwischen gelinge es der Beschwerdeführerin wieder, gut für sich zu sorgen mit Einkaufen, Kochen und täglichen Spaziergängen. Das morgendliche Ritual des Aufstehens und des sich Pflegens falle ihr immer noch schwer, aber mit Tendenz zur Besserung. Ein selbstfürsorglicher Alltag gelinge ihr dann, wenn praktisch keine Belastung anfalle. Trotz der Schwere des Einbruchs im Energiehaushalt der Beschwerdeführerin sei nicht vom Risiko einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie fasse den Aufbau einer Teilzeitanstellung kombiniert mit einer selbständigen Tätigkeit ins Auge. Es sei realistisch, dass die Beschwerdeführerin im November 2017 mit einer 20%igen Belastungserprobung im angestellten Standbein beginne. Mit dem selbständigen Standbein wolle sie noch zuwarten, bis sie wieder mehr Energie verspüre und sich selber wieder genügend strukturieren könne (Urk. 8/102/90). Die Psychologin P.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/102/104, Urk. 8/102/114).

    Infolge des Entscheids der Krankentaggeldversicherung vom 27. September 2017, ab November 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/102/126), nahmen Dr. N.___ und die Psychologin P.___ am 19. Oktober 2017 erneut Stellung. Sie gaben an, die Beschwerdeführerin habe am 2. Oktober 2017 einen erneuten heftigen Zusammenbruch erlitten, ausgelöst durch ein paar administrative Herausforderungen und eine Einladung für ein Erstgespräch bei der IV für den folgenden Tag. Sie hätten die Beschwerdeführerin daher für einen Klinikaufenthalt der auf Burnouts spezialisierten Klinik G.___ zugewiesen (Urk. 8/102/110). Sie seien nach wie vor der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zusteuere, doch sei sie nach dem Zusammenbruch vom 2. Oktober 2017 momentan weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und eine arbeitsmässige Belastungserprobung von 20 % sei erst für die Zeit nach ihrem stationären Aufenthalt sinnvoll und zulässig. Ausgeschlossen sei aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht ein abrupter Einstieg in ein Vollzeitpensum. Aus fachlicher Sicht sei ein gradueller, niederprozentig beginnender und langsam aufbauender beruflicher Einstieg nach einer Erschöpfungsdepression die einzige Methode der beruflichen Integration mit grossen Erfolgsaussichten. Dies gelte nachdrücklich auch für die Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/102/122).

4.4    Dazu nahm Dr. M.___ am 13. November 2017 dahingehend Stellung, dass es für ihn schwierig sei, knapp drei Monate nach dem Erstgespräch die Situation aktuell einzuschätzen. Er könne sich nur auf das Dokument des behandelnden Teams verlassen. Er empfehle, den weiteren Verlauf abzuwarten und gegebenenfalls den Austrittsbericht der Klinik G.___ einzuholen (Urk. 8/102/124).

4.5    Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 9. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2017 bis am 8. Februar 2018 dort in stationärer Behandlung befand. Als Diagnosen nannten die Ärzte der Klinik G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31; Urk. 8/176/10). Sie schilderten, die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt offen und lebendig gewirkt. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig gewesen, der affektive Rapport herstellbar. Im Antrieb sei sie gehemmt gewesen und habe über innere Unruhe berichtet. Im Verlauf des stationären Aufenthalts habe sie ihre Ziele erreichen können. Sie habe ein neues Leben erhalten. Was sich nicht verbessert habe, sei der Tinnitus (Urk. 8/176/11). Aufgrund der durchgeführten respiratorischen Polygraphie sei eine mittelschwere obstruktive Schlafapnoe zu diagnostizieren (Urk. 8/176/11 f.). Die psychiatrisch-naturheilkundliche Komplexbehandlung (Neuraltherapie, Hypnotalks) habe insgesamt zur raschen Besserung des Allgemeinbefindens der Beschwerdeführerin beigetragen. Sie attestierten der Beschwerdeführerin noch bis zum 3. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielten einen beruflichen Wiedereinstieg mit 20 % ab März 2018 für denkbar. Sie empfahlen eine langsame und schrittweise Steigerung des Arbeitspensums in Absprache mit der nachbehandelnden Psychotherapeutin P.___ (Urk. 8/176/12; vgl. auch Urk.  8/176/14).

4.6    Nach der Konsultation vom 12. Februar 2018 berichtete Dr. K.___, die Beschwerdeführerin komme wöchentlich in seine Praxis zur Behandlung. Für die Zeit von Juni 2017 bis Ende März 2018 liege für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/107/2). Es seien folgende objektiven Befunde zu erheben gewesen: Traurigkeit, Energietief, Antriebsschwäche, Selbstzweifel, Tinnitus, Schwindel, Überforderungsgefühle und andere. Es liege eine schwere Symptomatik vor. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten und Lebensbewältigung (Burnout; ICD-10 Z73) sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31). Für März 2018 sei im Sinne einer Belastungserprobung die Aufnahme einer Arbeit mit einem 20 %-Pensum als Menüberaterin vorgesehen (Urk. 8/107/3-4). Ihre vorherige Tätigkeit als Praxisleiterin sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab März 2018 während maximal zwei Stunden pro Tag oder drei mal drei Stunden pro Woche zumutbar. Die Eingliederung werde gelingen, wenn die Beschwerdeführerin achtsam ihrem eigenen Rhythmus des Belastungsaufbaus folgen dürfe. Zu grosser Druck von Versicherungen und Fachpersonen stünden demgegenüber einer Eingliederung im Wege (Urk. 8/107/5).

    Dem Bericht der psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelnden Fachpersonen vom 28. Mai 2018 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide objektiv an erhöhter Verletzlichkeit und Stressempfindlichkeit, Energiemangel, rascher Ermüdbarkeit, rascher Überforderung und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie brauche mehr Zeit für alltägliche Handlungen, mehr Pausen, mehr Zeit zur Regeneration nach einer Anstrengung oder sozialen Situation. Sie vermeide grössere Menschengruppen, auch ihren Bekanntenkreis (Urk. 8/176/26-27). Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 20 % arbeitsfähig. Sie brauche mehr Zeit als vorher vermutet, um sich nach dem Klinikalltag wieder im Alltag zurechtzufinden. Und trotz intensiver Therapiephase sei ihre Energie noch nicht zurückgekehrt. Am Ostersamstag habe sie zudem einen Hörsturz erlitten, welcher ihr noch zu schaffen mache. Eine Zeit lang sei sie so erschöpft gewesen, dass sie nicht einmal ihre Yogaübungen habe praktizieren können (Urk. 8/176/27). Wenn die Beschwerdeführerin bis Ende Mai einigermassen stabil bleibe, könnte ihre Arbeitsfähigkeit im Juni auf 30 % ausgebaut werden und bei einer weiterhin langsamen und guten Genesung rechne man mit einem monatlichen Aufbau von je 10 % (Urk. 8/176/27).

    Am 11. März 2020 attestierte Dr. K.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. März 2020, voraussichtlich bis Ende April 2020 (Urk. 8/176/58).

    Am 14. Juli 2020 gab Dr. N.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Urk. 8/177/1). Er schilderte, die Beschwerdeführerin habe das Belastungs- sowie das Aufbautraining mit der H.___ trotz Eingewöhnungsschwierigkeiten dank ihres starken Willens absolvieren können (Urk. 8/177/1-2). Das Mobilisieren ihrer Energien während des anschliessenden Arbeitsversuchs habe zu psychischen und physischen Einbrüchen mit ausgeprägten körperlichen Schmerzen geführt. Sie neige weiterhin dazu, sich zu verausgaben, und breche ein, wenn der Druck nachlasse. Sich aufzufangen und wieder handlungsfähig zu werden, bedürfe grosser Anstrengungen. Der anschliessend geplante Arbeitsversuch zu 50 % habe aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden können. Im Idealfall beginne die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von zwei Stunden täglich und baue dieses langsam auf vier und später sechs Stunden aus. Bei sechs Stunden an vier Tagen pro Woche liege das absolute Maximum von dem, was die Beschwerdeführerin bewältigen könne. Die Leistungsfähigkeit sei um 50 bis 60 % reduziert (Urk. 8/177/2).

4.7    Der ab September 2018 behandelnde Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 26. September 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0), Erstdiagnose 2017, sowie eine Insomnie, Erstdiagnose 2008. Prognostisch hielt er fest, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf längere Sicht zu vermuten (Urk. 8/182/3).

4.8    Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im November 2020 aus, auf seinem Gebiet (muskuloskelettale Dekompensation) sei eine deutliche Verbesserung eingetreten und es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/183/1).

4.9    Die Experten des J.___ untersuchten die Beschwerdeführerin allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie otorhinolaryngologisch und erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 7. Juni 2021 (Urk. 8/201). Aus interdisziplinärer Sicht stellten sie die folgenden, leicht verkürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/201/8-9):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes bis facettogenes Schmerzsyndrom

- chronische Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits (ICD-10 M77.0, M77.1)

- Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1), mittelgradig kompensiert

- rezidivierende periphere vestibuläre Funktionsstörung (ICD-10 H81.3)

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M54.5) zu (Urk. 8/201/9).

    In der interdisziplinären Beurteilung hielten sie fest, aufgrund der Depression bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % in den angestammten Tätigkeiten als Filialleiterin, Agentur- und Office-Mitarbeiterin und Praxismanagerin. In einer Tätigkeit ohne Leistungsfunktion seien die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hingegen nicht eingeschränkt.

    Aus rheumatologischer Sicht hätten die gestellten Diagnosen der chronischen Schmerzsyndrome sowie der chronischen Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits in den angestammten Tätigkeiten sowie in anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge, woraus eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit resultiere.

    Aus otorhinolaryngologischer Sicht führten der Tinnitus beidseits sowie die rezidivierende periphere vestibuläre Funktionsstörung zu einer um 10 % verminderten Leistungsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten.

    Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in den angestammten Tätigkeiten und in anderen geeigneten Verweistätigkeiten, dies aufgrund einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bei vermehrtem Pausenbedarf (Urk. 8/201/9).

    Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, nach vorher nicht eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit von März bis September 2017 sowohl hinsichtlich der angestammten als auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit aufgehoben gewesen und von Oktober bis Dezember 2017 um 50 % reduziert. Ab Januar 2018 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, ab Januar 2021 dann von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit.

    Die Frage nach den Merkmalen einer optimal angepassten Tätigkeit beantworteten die Experten dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit ohne Leitungsfunktion angepasst sei. Aus rheumatologischer Sicht seien monotone Arbeitsabläufe grundsätzlich ungünstig. Nicht geeignet seien in erster Linie ein längeres fixiertes Sitzen oder Stehen an Ort oder Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen von Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition. Aus otorhinolaryngologischer Sicht nicht mehr geeignet seien Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus. Zusätzlich seien sturzgefährdende Tätigkeiten zu vermeiden (Urk. 8/201/10).

    Der RAD empfahl in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2021, auf das J.___-Gutachten abzustellen (Urk. 8/202/6-8).

4.10    Dem Bericht von Dr. K.___ sowie der nun behandelnden eidgenössisch diplomierten Psychotherapeutin S.___ vom 31. August 2021 ist zu entnehmen, es lägen aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), sowie ein Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73) vor. Sie hielten fest, aus ihrer Sicht sei ein maximales Arbeitspensum von 50 % vorstellbar. Die Beschwerdeführerin wolle die ihr gestellten Aufgaben zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten erledigen und überfordere sich wiederholt damit. Nach einer zu grossen Anstrengung müsse sie jeweils mit einem Einbruch ihrer Energie rechnen und benötige mehrere Tage, um sich wieder zurechtzufinden, um den Alltag adäquat zu bewältigen. Die Symptomatik der Erschöpfungsdepression manifestiere sich bei solchen Einbrüchen klar und deutlich. Es sei daher sinnvoller, in einem kleineren Pensum tätig zu sein, um weitere Einbrüche und allenfalls Hospitalisierungen zu vermeiden, wie sie mit einem grösseren Pensum wohl wieder vorkommen würden (Urk. 8/216/1). In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin bessere und weniger gute Phasen und die beschriebene Dynamik sei nach aussen nur wenig sichtbar. Nicht zuletzt auch deshalb, weil das Ganze sehr schambesetzt sei. Gegen die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spreche auch, dass die Beschwerdeführerin 2019 bei einem Wiedereingliederungsversuch den Anforderungen nur knapp habe entsprechen können. Sie sei überfordert gewesen mit dem Arbeitsweg, mit dem intensiven Zusammensein mit anderen Menschen und mit der Intensität der Massnahme insgesamt. Bei einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsstelle und einem wohlwollenden Umfeld sei eine 50%ige Anstellung möglich (Urk. 8/216/2).

4.11    RAD-Arzt Dr. med. T.___, Facharzt für Chirurgie, äusserte sich dazu dahingehend, dass dem Bericht keine neuen medizinischen Aspekte zu entnehmen seien, sondern lediglich eine andere Beurteilung durch die behandelnden Ärzte (Urk. 8/219/2).


5.

5.1    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

5.2    Das J.___-Gutachten vom 7. Juni 2021 erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Namentlich hatten die Gutachter auch den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 9. Februar 2018 zur Kenntnis genommen (Urk. 8/201/15, Urk. 8/201/17 f.) und der Klinikaufenthalt wurde des Weiteren bei der Anamneseerhebung (Urk. 8/201/28) sowie der Herleitung der Diagnosen (Urk. 8/201/32) erwähnt, auch wenn anschliessend wohl aufgrund eines Kanzleiversehens eine stationäre psychiatrische Behandlung verneint wurde. Die von der Beschwerdeführerin mehrfach monierte unzureichende Berücksichtigung des Klinikaufenthalts bei der retrospektiven Festlegung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, S. 5 f. Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 7) ist vor diesem Hintergrund erst im Zusammenhang mit der materiellen Überzeugungskraft des Gutachtens zu überprüfen.

5.3    Die Gutachter legten einleuchtend dar, dass sich die somatischen Beschwerden lediglich hinsichtlich des Profils der zumutbaren Tätigkeiten auswirken sowie einen erhöhten Pausenbedarf bewirken (Urk. 8/201/9-10). Dies korreliert damit, dass der seit September 2018 behandelnde Allgemeinmediziner Dr. Q.___ unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich die depressive Störung sowie die Insomnie erwähnte (E. 4.7 vorstehend) und dass der manualtherapeutisch behandelnde Dr. R.___ die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht seines Fachgebiets respektive aufgrund der muskuloskelettalen Dekompensation als nicht eingeschränkt betrachtete (E. 4.8 vorstehend).

5.4

5.4.1    Was die psychischen Belange betrifft, legte Dr. L.___ im psychiatrischen Teilgutachten nachvollziehbar dar, weshalb er bei erhaltener Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen, lediglich etwas herabgesetzter Stimmung beziehungsweise gelegentlich leichtgradiger Depressivität und leichtgradig depressiv eingeengtem Denken, hingegen lebhafter Psychomotorik, nicht vermindertem Antrieb und gut herstellbarem affektivem Kontakt (Urk. 8/201/31) die depressive Störung für gegenwärtig nur leicht ausgeprägt hielt (Urk. 8/201/32).

5.4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.4.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.4.4    Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Rechtsprechung definierten massgeblichen Standardindikatoren. Namentlich der psychiatrische Gutachter würdigte in seinem Teilgutachten die psychische, soziale und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/201/32), bisherige Eingliederungs- und Therapieversuche (Urk. 8/201/33-34) sowie die Konsistenz und Plausibilität mit Blick auf die Aktivitäten im Alltag (Urk. 8/201/33) und beurteilte Ressourcen und Belastungen in einer Gesamtbetrachtung (Urk. 8/201/34). Zudem bezog er Stellung zur Schwere der Gesundheitsschädigung und berücksichtigte eventuell relevante Persönlichkeitsaspekte (Urk. 8/201/32). Folglich ist die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitseinschätzung für den Zeitpunkt der Begutachtung auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren nachvollziehbar begründet.

    Dass die Beschwerdeführerin lediglich um 20 % beziehungsweise nur in einem (sehr) geringen Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 8/201/33-35), überzeugt vor dem Hintergrund der wie geschildert nur leichtgradigen Befunde, welche die Beschwerdeführerin im Alltag nur wenig beeinträchtigen. Nebst erhöhter Ermüdbarkeit beziehungsweise vermindertem Antrieb und leichten depressiven Verstimmungen waren keine weiteren depressiven Symptome feststellbar (Urk. 8/201/33). Ihren eigenen Aussagen, dass sie regelmässig gymnastische und Yoga-Übungen absolviere, lese und stricke, mit Leidenschaft koche und gute soziale Kontakte pflege (Urk. 8/201/30; vgl. dazu auch Urk. 8/102/9), decken sich mit dieser Beurteilung.

    Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann im Übrigen auch aus einer Indikatorenprüfung durch die Rechtsanwender nicht resultieren, denn mit einer Indikatorenprüfung wird nur eine im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7).

5.5    Zurückhaltender beurteilte der behandelnde Psychiater Dr. K.___ indes die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So ging er im März 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, im Juli 2020 von einer 25%igen, welche er jedoch auf gut 50 % steigerbar hielt, und im August 2021 erneut von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 4.6 und E. 4.10).

    Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Solche Gesichtspunkte brachte der behandelnde Psychiater jedoch nicht vor und Dr. L.___ hatte berücksichtigt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dem Sinne gewissen Schwankungen unterliegt, als die Beschwerdeführerin viermal in ihrem Leben eine depressive Krise erlitten hatte (Urk. 8/201/32). Dass vor diesem Hintergrund - wie Dr. K.___ dies beschreibt (E. 4.10 vorstehend) - eine gewisse erhöhte Rückfallgefahr besteht, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch ist diese bei der Berücksichtigung einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit beziehungsweise bei der Annahme einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht manifest. Anders als etwa im Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1 bestehen aufgrund der Expertise keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes möglich ist. Die Experten haben der erhöhten Rückfallsgefahr respektive der auch aus psychiatrischer Sicht verminderten Belastbarkeit durch das Zugestehen eines erhöhten Pausenbedarfs trotz nur leicht auffälliger psychischer Befunde im J.___-Gutachten gebührend Rechnung getragen. In Abweichung zum besagten Bundesgerichtsurteil kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Praxismanagerin ausserordentlich hohen beruflichen Anforderungen ausgesetzt wäre, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Denn nach der von Dr. M.___ dargelegten Anamnese hatten eine ungünstige Situation am Arbeitsplatz und die Kündigung zur ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 8/102/81).

5.6    Nach dem Gesagten überzeugt das J.___-Gutachten vom 7. Juni 2021 für die Zeit ab der Begutachtung vom April 2021 (vgl. Urk. 8/201/2-3). Sodann fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass anschliessend eine Verschlechterung eingetreten wäre, sodass für den massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung davon beziehungsweise von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.

5.7    

5.7.1    Es bleibt zu prüfen, ob die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Experten des J.___ nachvollziehbar ist.

5.7.2    Es ist generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis).

    Obwohl eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist, führt dies praxisgemäss nicht dazu, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.3; vgl. auch Urteil 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweis). Vielmehr liegt die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes in der Natur einer Begutachtung und lässt sich aus rechtlicher Sicht nicht beanstanden. Praxisgemäss ist es auch nicht erforderlich, dass die Gutachterperson zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung nimmt, wenn darin ein von den Erkenntnissen des Gutachters abweichender Grad der Arbeitsunfähigkeit angegeben wird. Von einer bundesgerichtlichen Regel, wonach grundsätzlich auf echtzeitliche ärztliche Berichte abzustellen sei, kann somit nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6 mit Hinweisen).

    Aus der Möglichkeit einer retrospektiven diagnostischen Festlegung ergibt sich, dass nicht nur echtzeitlich getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, weil sie oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein dürfte. Aus diesem Grund muss im Einzelfall schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Anamnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

5.7.3    Soweit die J.___-Gutachter von März bis September 2017 von einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit ausgingen (Urk. 8/201/10), stimmt dies mit den echtzeitlichen medizinischen Berichten überein. Die Beschwerdeführerin begab sich im März 2017 erstmals wegen der depressiven Störung in Behandlung. Im Februar 2017 war sie demgegenüber noch arbeitsfähig - wenn auch nicht arbeitstätig - gewesen (Urk. 8/102/76; Urk. 8/75/1, Urk. 8/80/4). Dr. M.___, welcher die Beschwerdeführerin am 21. August 2017 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung begutachtet hatte, ging ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Da er bereits rückläufige Befunde erhoben hatte, welche noch einer leichtgradig ausgeprägten Depression entsprachen, ging er davon aus, dass spätestens im November 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/102/82). Die Teilremission der Depression zu jenem Zeitpunkt deckt sich mit dem Bericht der psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelnden Fachleute vom September 2017, wonach die Beschwerdeführerin sehr gut auf die im Juni 2017 begonnene Psychotherapie angesprochen hatte (E. 4.3 vorstehend). Allein vor diesem Hintergrund vermag grundsätzlich einzuleuchten, dass die J.___-Gutachter ab Oktober 2017 wieder von einer 50%igen und ab Januar 2018 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 8/201/10).

    Allerdings fällt ins Gewicht, dass sich die Experten des J.___ bei ihrer rückwirkenden Beurteilung weder zum von den behandelnden Fachpersonen angegebenen (psychischen) «Zusammenbruch» vom 2. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Einladung zum Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/102/122; vgl. Urk. 8/86) noch zu den von Dr. M.___ am 13. November 2017 geäusserten Unsicherheiten in Bezug auf die aktuelle inhaltliche Beurteilung (Urk. 8/102/124) äusserten und in diesem Kontext auch nicht erwähnten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2017 bis am 8. Februar 2018 in stationärer Behandlung befand. Es ist daher fraglich, ob und inwiefern diese Gegebenheiten bei der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung gefunden haben. Von der Klinik G.___ wurde für die Zeit des stationären Aufenthalts und bis am 3. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 4.5 vorstehend). Diesbezüglich fand keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Akten statt, weshalb sich das J.___-Gutachten für die Zeit von Oktober 2017 bis Februar 2018 nicht als beweiskräftig erweist. Dies führt indes nicht dazu, dass automatisch auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2014 vom 12. August 2014 E. 4.1 und 4.4). Ebenso wenig führt ein stationärer Klinikaufenthalt bereits aus formalen Gründen zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2).

5.7.4    Zu beachten ist, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG für einen Rentenanspruch voraussetzt, dass die Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Dies bedeutet, dass in Fällen, in welchen die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» beziehungsweise «Eingliederung statt Rente» greift. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch entstehen; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen namentlich auf die diesbezüglich bereits zuvor ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.7.5    Nach Ablauf des im März 2017 begonnenen Wartejahres - was eine Voraussetzung für das Entstehen eines Rentenanspruchs darstellt - (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im März 2018, war die Beschwerdeführerin selbst nach der Einschätzung ihres behandelndes Psychiaters Dr. K.___ vom 12. Februar 2018 eingliederungsfähig (Urk. 8/107/3-5). Namentlich hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ab März 2018 in einer leidensadaptierten Tätigkeit während zwei Stunden pro Tag (an fünf Tagen pro Woche) oder während drei Stunden pro Tag an drei Tagen pro Woche arbeitsfähig sei (Urk. 8/107/5). Er zeigte sich sodann optimistisch bezüglich der Prognose zur Eingliederung (Urk. 8/107/5), sodass es sich nicht bloss um eine Abklärungsmassnahme handelte, welche zeigen sollte, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist. Überdies versuchte die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaufenthalt die Selbsteingliederung in einem Restaurant mit einem Pensum von zunächst 20 %; im März 2018 meldete sie sich auch selber wieder bei der Beschwerdegegnerin bezüglich Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/109, Urk. 8/123/2). Laut dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 9. Februar 2018 war es während des Aufenthalts zu einer Verbesserung des Befindens der Beschwerdeführerin gekommen (Urk. 8/176/11-12) und die berichtenden Ärzte hielten einen beruflichen Wiedereinstieg zu 20 % ab März 2018 ebenfalls für denkbar (Urk. 8/176/12).

    Da die Beschwerdeführerin von März 2018 bis zum Beginn der seitens der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen im Dezember 2018 nach dem Gesagten eingliederungsfähig war und derweil die geeigneten Eingliederungsmassnahmen vertieft evaluiert wurden (Urk. 8/123/3-6), von welchen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden konnte, kommt für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch in Frage (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen beziehungsweise vorstehende E. 5.7.4; vgl. zudem das bis Ende 2021 in Kraft gewesene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz 1045).

5.7.6    Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entstand sodann auch kein Rentenanspruch, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin hierfür ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezog. Dies war vom 3. Dezember 2018 bis am 2. März 2020 der Fall (vgl. Urk. 8/121-122, 8/129, 8/136-137, 8/155-157, 8/159).

5.7.7    Folglich kommt ab 1. März 2020 - nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sowie per Monatsbeginn (Art. 29 Abs. 3 IVG) - ein Rentenanspruch grundsätzlich in Frage.

    Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.7.3) bestehen an der rückwirkenden Beurteilung durch die J.___-Gutachter gewisse Zweifel. Auch für den fraglichen Zeitraum ab 1. März 2020 sind diese - wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 5) - deshalb von Relevanz, weil in der Konsensbeurteilung ab Januar 2018 (bis Ende 2020) von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/201/10), obwohl der psychiatrische Teilgutachter eine solche von lediglich 80 % angegeben hatte (Urk. 8/201/35). Eine Erklärung für diese Diskrepanz ist der Konsensbeurteilung nicht zu entnehmen.

    Der J.___-Beurteilung entgegen steht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters, welcher ab März 2020 praktisch übereinstimmend von einer rund 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausging (Urk. 8/176/58, Urk. 8/177/2, Urk. 8/216/1). Mit dieser Beurteilung in Übereinstimmung steht auch jene der Eingliederungsfachpersonen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 11. März 2020 im Abschlussbericht Coaching ebenfalls auf 50 % einschätzten (Urk. 8/161/1). Da sich die J.___-Beurteilung erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2021 als verlässlich erweist und von zusätzlichen rückwirkenden Abklärungen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), ist für die Zeit ab März 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (sowohl in angestammter als auch in leidensadaptierter Tätigkeit) auszugehen. Da während der Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit vorlag, war das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt bestanden und auch die Voraussetzung der durchschnittlich mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit im vorangegangenen Jahr war erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen).

    Es ist auch nicht zu erwarten, dass die seitens der Gutachter mit Wirkung ab April 2021 durchgeführte Indikatorenprüfung, mit welcher die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung rechtsprechungsgemäss plausibilisiert wurde, im März 2020 anders ausgefallen wäre, so dass der Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nichts entgegensteht.

    Folglich besteht ab dem 1. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.7.8    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

    Spätestens anlässlich der Untersuchung durch die Experten des J.___ im April 2021 lag eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit vor (E. 5.6 vorstehend). Die Beschwerdeführerin war demnach in diesem Umfang wieder in der Lage, ihrer zuletzt ausgeübten oder einer lohnmässig vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen, weshalb ihr Invaliditätsgrad nur noch 20 % betrug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.1-3.2), womit kein Rentenanspruch mehr besteht.

    Dass eine gesundheitliche Verbesserung stattgefunden hat, ist anhand dessen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2018 noch unter Konzentrationsschwierigkeiten litt (Urk. 8/176/26), bei der Begutachtung hingegen eine gute Konzentrationsfähigkeit ohne Beeinträchtigungen von Merkfähigkeit oder Gedächtnisleistungen zu beobachten war (Urk. 8/201/31). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Begutachtung sodann selber an, sie habe nun gelernt, alles etwas langsamer anzugehen, sowie aktuell weniger unter Depressionen und Ängsten zu leiden (Urk. 8/201/28-29). Sodann spricht auch der Krankheitsverlauf dafür, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die psychotherapeutische Behandlung anspricht (Urk. 8/102/90). Ferner wurde auch prognostisch von den Integrationsfachpersonen davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % gesteigert werden könne (Urk. 8/154/4).

    Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat, so kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Da dies vorliegend der Fall ist, ist die halbe Invalidenrente gestützt auf das J.___-Gutachten vom 7. Juni 2021 per Ende Juni 2021 zu befristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4 und Dispositiv).

5.8    Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung um zwei Drittel zu kürzen und auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 befristet Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Medpension vsao asmac

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer