Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00664
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ausgebildete Modegestalterin und Schneiderin (Urk. 10/12/2-3), arbeitete seit dem 11. Februar 2013 in einem 80%-Pensum als Ladenmitarbeiterin/Ladenleiterin bei der Y.___ (Urk. 10/24). Am 16. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Femoropatellararthrose beidseits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/14). Am 19. Februar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme vom 8. Januar bis zum 7. Juli 2019 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 10/26). Am 24. Juni 2019 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. September 2019 (Urk. 10/36). Am 26. September 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte gemäss eigenen Angaben bei der Stellensuche keine Unterstützung mehr benötige. Die Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 10/39). Dagegen opponierte diese mit Eingaben vom 14. November 2019 und vom 8. Januar 2020 (Urk. 10/45 und Urk. 10/51). Seit dem 1. März 2020 arbeitet die Versicherte in einem 40%-Pensum als Sales Consultant bei der Z.___ AG (Urk. 10/62). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/58), wogegen die Versicherte am 3. Juni 2020 Einwand erhob (Urk. 10/63). Am 29. Juni 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 10/87). Hierzu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2021 vernehmen (Urk. 10/90). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2; vgl. auch ergänzende Eingabe vom 16. November 2021, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 11. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
1.5 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7
1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.7.2 Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei ihr seit August 2018 in einem Pensum von 80 % zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 82'948.30 erzielen können. Mit gesundheitlicher Einschränkung könnte sie ein Einkommen von Fr. 49'038.80 erzielen. Damit ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'651.25 und ein Zwischen-Invaliditätsgrad von 40,88 %. Da die Beschwerdeführerin vor der Erkrankung in einem 80%-Pensum ohne zusätzlichen Aufgabenbereich gearbeitet habe, werde der Zwischen-Invaliditätsgrad mit 0,8 multipliziert, weshalb ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 33 % resultiere (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss den nachvollziehbaren Berichten der behandelnden Ärzte in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig sei. In ihrem derzeitigen 40%-Pensum bei der Z.___ AG erziele sie ein Einkommen von Fr. 27'240.-- und verwerte die Restarbeitsfähigkeit damit optimal. Gehe man von einem Valideneinkommen von Fr. 82'948.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'240.-aus, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 67 %. Sollte das Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wider Erwarten vom Tabellenlohn von Hilfsarbeiterinnen ausgehen, wäre vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch Teilzeit arbeiten und sei sogar in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt. Nebst der fortgeschrittenen Femoropatellararthrose lägen auch eine beträchtliche Osteochondrose, eine Spondylarthrose beidseits sowie eine mediane Protrusion der Bandscheiben vor, welche sie zusätzlich einschränken würden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Rückenleidens immer zu 100 % erwerbstätig gewesen, weshalb sie als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig einzustufen sei. Sollte das Gericht die Beschwerdeführerin wider Erwarten als im Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig einstufen, sei darauf hinzuweisen, dass sie im Aufgabenbereich weit mehr eingeschränkt sei, als die Beschwerdegegnerin angenommen habe (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Im Bericht vom 30. Juni 2021 betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt kam die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich einzustufen sei. Im Weiteren errechnete sie eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 0,46 % (2,3 % : 5; Urk. 10/87/4-8). In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig ohne Aufgabenbereich (Urk. 2 S. 2).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Haushaltabklärung vom 29. Juni 2021 an, dass sie schon immer nur im Ausmass von 80 % gearbeitet habe; dies bei der Y.___ und auch schon früher, zum Beispiel bei den A.___. Diese Arbeitgeberinnen hätten keine Vollzeitstellen angeboten oder gerade keine frei gehabt. Deshalb habe sie jeweils ein Arbeitspensum von nur 80 % akzeptiert. Sie würde aber und hätte auch stets gerne im Ausmass von 100 % gearbeitet, wenn es möglich gewesen wäre. Bei Y.___ habe sie 80 Überstunden angehäuft, welche sie wieder habe abbauen müssen. Eigentlich habe sie daher im Ausmass von 100 % gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei nun froh, dass sie per 1. März 2020 die Stelle bei der Z.___ AG erhalten habe. Diese Stelle sei in einem 80%-Pensum ausgeschrieben gewesen. Der Arbeitgeber habe es aber arrangieren können, dass es nun auch mit einem Pensum von nur 40 % geklappt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung eines höheren Pensums nicht möglich. Sie liebe ihren Beruf und würde lieber in einem Vollzeitpensum arbeiten. Auch aus finanziellen Gründen wäre dies natürlich vorteilhaft. Ihre Mutter habe sie nun mit der Überschreibung einer Eigentumswohnung finanziell unterstützen können. Wenn sie den Überschuss von rund Fr. 800.-- pro Monat aus der Vermietung der Eigentumswohnung nicht hätte, würde es finanziell düster aussehen (Urk. 10/87/3).
3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den 15 Jahren vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im November 2018 folgende Einkommen erzielte (Urk. 10/21/2-4):
2017: Fr. 65'700.-- (Y.___)
2016: Fr. 63'832.-- (Y.___)
2015: Fr. 39'332.-- (Y.___)
Fr. 10'612.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2014: Fr. 52'498.-- (B.___)
Fr. 3'402.-- (Y.___)
2013: Fr. 27'665.-- (Y.___)
2012: -
2011: Fr. 13'487.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2010: Fr. 9'132.-- (Dr. C.___)
Fr. 31'173.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2009: Fr. 32'480.-- (D.___ AG)
Fr. 15'260.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2008: Fr. 18'560.-- (D.___ AG)
Fr. 11'500.-- (Airlinecenter)
Fr. 19'124.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2007: Fr. 20'519.-- (E.___ AG)
Fr. 32'200.-- (F.___ AG)
Fr. 11'518.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2006: Fr. 40'250.-- (F.___ AG)
Fr. 7'200.-- (G.___ AG)
Fr. 8'094.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2005: Fr. 43'200.-- (G.___ AG)
2004: Fr. 2'074.-- (H.___)
Fr. 12'800.-- (G.___ AG)
Fr. 3'241.-- (I.___)
Fr. 353.-- (J.___)
Fr. 15'240.-- (Arbeitslosenentschädigung)
2003: Fr. 36'156.-- (A.___)
Fr. 3'033.-- (Arbeitslosenentschädigung)
3.3 Mit Blick auf diese Einkommenszahlen und aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 29. Juni 2021, wonach sie immer schon in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, kann mit der Beschwerdegegnerin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % ausgegangen werden. Dass die Beschwerdeführerin seit 1991/1992 aufgrund von Bandscheibenproblemen lediglich teilzeitlich gearbeitet habe (Urk. 1 S. 9), hat sie anlässlich der Haushaltabklärung nicht vorgebracht und erscheint wenig plausibel. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik K.___ vom 24. Juni 1999, gemäss welchem die bildgebende Diagnostik eine beträchtliche Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, eine Spondylarthrose L4/L5 beidseits und eine mediane Protrusion der Bandscheibe L4/L5 ergeben habe (Urk. 3/4). Allein aufgrund dieser bildgebenden Befunde kann indes nicht auf eine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen derart langen Zeitraum teilzeitlich gearbeitet hat, erscheint ihre Aussage, wonach sie lieber vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, wenig glaubhaft. Wenn etwa A.___ oder die Y.___ keine Vollzeitstellen anboten, hätte sie sich nach anderen Stellen umsehen können und müssen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ aufgrund der angehäuften 80 Überstunden eigentlich in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, ist unzutreffend. Dies schon deshalb, weil sie diese Überstunden gemäss eigenen Angaben später abbaute.
Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV, der etwa Kinderbetreuungspflichten oder die Pflege und Betreuung von (anderen) Angehörigen umfasst, ist bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter unterstützt (Urk. 1 S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Der Abklärungsdienst wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeführerin manchmal für die Mutter einkaufe. Für die Hilfeleistungen bei der Mutter würden zur Entlastung die gleichen zumutbaren Möglichkeiten gelten (zum Beispiel Online-Shopping). Zudem habe die Mutter ihre eigene Wohnung und somit ihren eigenen Haushalt. Von daher würden die dort bestehenden Einschränkungen den von der Invalidenversicherung zu beurteilenden Haushalt nicht tangieren (Urk. 10/91/6). Diese Darlegungen sind nachvollziehbar.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:
4.2 Dr. med. L.___, Assistenzärztin Orthopädie von der Universitätsklinik M.___, diagnostizierte im an die Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur gerichteten Bericht vom 14. Dezember 2018 eine Femoropatellararthrose beidseits. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit, wenig Stopp-and-Go-Tätigkeiten, kein Treppenlaufen) sei sie prinzipiell ab nächstem Monat zu 100 % arbeitsfähig. Für eine genauere Beurteilung sei eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu empfehlen (Urk. 10/53/13-14).
4.3 PD Dr. med. N.___, Leitender Arzt Orthopädie der Universitätsklinik M.___, erklärte im an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2019, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose in beiden Kniegelenken im Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Gesamtarbeitspensum von 80 % gerade noch toleriert habe. Aus diesem Grund sei man seitens der Universitätsklinik M.___ von einer Resterwerbsfähigkeit von 40 % ausgegangen. Im Rahmen der Sprechstunde in der Universitätsklinik M.___ sei die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung oder die Erstellung eines Belastungsprofils aber nicht möglich. Dies müsste gegebenenfalls in der Rehaklinik O.___ erfolgen (Urk. 10/50/1).
4.4 Dr. med. P.___, Assistenzarzt Kniechirurgie der Universitätsklinik M.___, erklärte im Bericht vom 2. März 2020, dass die symptomatische Gonarthrose zu belastungsabhängigen Schmerzen im betroffenen Kniegelenk führe. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten komme es zu Funktionseinschränkungen. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten. In körperlich nicht belastender, angepasster Tätigkeit wäre eine erhöhte Belastung zumutbar. Eine genaue Aussage über die Zeitdauer sei jedoch nicht möglich (Urk. 10/55/10-11).
4.5 RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in der Stellungnahme vom 19. März 2020 fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Ladenleiterin bei der Y.___ seit August 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit August 2018 medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % gegeben (Urk. 10/57/4).
4.6 Dr. med. R.___, FMH Orthopädische Chirurgie, gab im an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 20. Oktober 2020 an, dass eine angepasste Tätigkeit knieschonende Aktivitäten beinhalten sollte. Zu vermeiden seien dauerndes Stehen und Sitzen. Die Beschwerdeführerin sollte abwechselnd sitzen, stehen und gehen können. In einer angepassten Tätigkeit sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/68/1).
Im Bericht vom 1. März 2021 erklärte Dr. R.___, dass der RAD eine sitzende Tätigkeit als ideal beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht zu 100 % sitzend arbeiten, da auch dann Schmerzen auftreten würden (Urk. 10/74/2).
4.7 RAD-Arzt Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 28. April 2021 an, dass bei einer fortgeschrittenen Femoropatellararthrose, wie sie in diesem Fall beidseitig vorliege, medizinisch-theoretisch aus orthopädischer Sicht langes Sitzen nur dann ebenso ungünstig wie langes Stehen sei, wenn die Kniegelenke im Sitzen zwangsweise ständig in Beugestellung gehalten werden müssten. Könnten sie im Sitzen jedoch abwechselnd gestreckt und gebeugt und somit bewegt werden, was an einem normalen Arbeitsplatz in der Regel problemlos möglich sei, sei eine wesentliche Einschränkung von mehr als maximal 20 % nicht plausibel (Urk. 10/91/4).
4.8 Dr. R.___ erklärte im an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 11. November 2021, dass eine 80%ige oder volle Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht in Frage komme (Urk. 7).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 19. März 2020 (Urk. 10/57/4) und vom 28. April 2021 (Urk. 10/91/4).
5.2 Dr. Q.___ legte in der Stellungnahme vom 19. März 2020 im Wesentlichen dar, dass der Gesundheitsschaden (fortgeschrittene Femoropatellararthrose beidseits, links symptomatischer) seit langem bestehe und mehr oder weniger stabil sei. Spezifische Therapieverfahren, zum Beispiel operative Eingriffe, seien derzeit nicht geplant. Nach Aktenlage sei in der bisherigen Tätigkeit als Ladenleiterin bei der Y.___, die überwiegend im Stehen zu verrichten sei, von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab August 2018 bis zumindest 31. März 2020 (attestiert) bzw. medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich auf Dauer auszugehen. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit, also eine körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken sowie längeres Gehen auf unebenem Boden sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % gegeben; dies retrospektiv ab August 2018 (Urk. 10/57/4).
5.3 Diese Einschätzung von Dr. Q.___, im Rahmen derer es um die fachärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ging, ist nachvollziehbar. Dr. Q.___ hat ein detailliertes Belastungsprofil erstellt, welches insbesondere auch mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. P.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 10/55/8-9) und dessen Aussage, dass die Schmerzen in den Kniegelenken belastungsabhängig seien (vgl. E. 4.4), plausibel erscheint. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. L.___ von der Universitätsklinik M.___ im Bericht vom 14. Dezember 2018 - anders als Dr. R.___ im Bericht vom 20. Oktober 2020, in welcher er ohne nähere Begründung eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte (vgl. E. 4.6) – grundsätzlich sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. E. 4.2). In der Stellungnahme vom 28. April 2021 erläuterte Dr. Q.___ schliesslich in nachvollziehbarer Weise, weshalb im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit, bei welcher die Beine regelmässig bewegt werden könnten, nicht von einer Einschränkung von mehr als 20 % auszugehen sei (vgl. E. 4.7).
Auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Q.___ kann demnach abgestellt werden.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Aufseiten des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Einkommen als Ladenleiterin bei der Y.___ in der Höhe von Fr. 65'700.-- aus, das die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 6. Dezember 2018 im Jahr 2017 erzielte (Urk. 10/21/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 resultierte beim massgebenden 80%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 66'358.65 (Fr. 65'700.-- x 1,005 x 1,005) respektive auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet von Fr. 82'948.30 (Urk. 10/56; zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz. 3078.1). Die Ermittlung dieses Valideneinkommens ist unbestritten (vgl. Urk. 1) und gibt nicht Anlass zu Weiterungen.
6.3 Aufseiten des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 2, Zentralwert) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 61'298.55 (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 12 x 1,004 x 1,005 x 1,005; Urk. 10/56). Da der Beschwerdeführerin lediglich noch ein 80%-Pensum zumutbar ist, ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 49'038.85 (Fr. 61'298.55 x 0,8). Die Grundlagen dieses von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommens sind ebenfalls unbestritten (vgl. Urk. 1) und geben nicht Anlass zu Weiterungen. Zu ergänzen ist einzig, dass - wenn man auf das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ AG von Fr. 27'240.-- abstellen und dieses auf ein hypothetisches 80%-Pensum hochrechnen würde - ein höheres Einkommen von Fr. 54'480.-- (Fr. 27'240.-- x 2) resultieren würde.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Da der Beschwerdeführerin lediglich noch körperlich leichte und fast ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit zumutbar sind, steht ihr zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen (vgl. E. 1.4.2). Für Frauen mit einem Beschäftigungsgrad von 75 % bis 89 % weisen die Statistiken (vgl. LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, T18, ohne Kaderfunktion) indes höhere Löhne aus als für eine Vollzeitbeschäftigung. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug. Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Nationalität nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Soweit vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre, wäre dieser auf 10 % festzulegen. Das Invalideneinkommen beläuft sich diesfalls auf Fr. 44'134.95 (Fr. 49'038.85 x 0,9).
6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'948.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'134.95 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'813.34 bzw. gewichtet anhand des Beschäftigungsgrades von 80 % Fr. 31'050.68 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 % (Fr. 31'050.68: Fr. 82'948.30).
7. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Willi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl