Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00666


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. Oktober 2012 eine Invalidenrente, welche ihm durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/27). Infolge der Ausgleichskasse der SVA nachträglich gemeldeter Erwerbseinkommen für die Jahre 1996 und 1998 (Urk. 7/97) nahm die IV-Stelle im September 2021 eine Neuberechnung der Invalidenrente vor (Urk. 7/98) und setzte die monatlichen Betreffnisse mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 neu fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts am 8. November 2021 Beschwerde (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenleistungen neu zu berechnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 die Rückweisung an sie zur Neuberechnung der Rente (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

1.2     Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

1.3    Gemäss Art. 30ter AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

1.4    Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgebenden zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Die versicherte Person kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs. 1bis). Innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges kann bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangt werden. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

    Diese Regelung gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft mithin auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

    Art. 141 Abs. 3 AHVV stellt wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss. Darin erschöpft sich Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Diese Norm schreibt aber nicht vor, dass die versicherte Person selber den geforderten Beweis zu erbringen hat. Zu einer anderen Auslegung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Anlass. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der «volle Beweis» im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.


2.    

2.1     In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Juli 2021 die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf kontaktiert und dort die Unvollständigkeit des IK-Auszugs in Bezug auf die Jahre 1996, 1998, 1990 und 1991 geltend gemacht. Von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf sei er an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen verwiesen worden. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen habe im August 2021 zusätzliche Erwerbseinkommen der Jahre 1996 und 1998 verbucht; bezüglich der Jahre 1990 und 1991 habe sie keine Feststellungen getroffen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 habe die SVA Zürich daraufhin die Neufestsetzung der Invalidenrente per Oktober 2016 vorgenommen, welche Neuberechnung jedoch in zweifacher Hinsicht unrichtig sei: zum einen sei die im Juli 2021 erfolgte Kontaktaufnahme bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf fristwahrend, weshalb die neu berechnete Rente spätestens ab Juli 2016 geschuldet sei. Zum andern seien im individuellen Konto die Erwerbseinkommen der Jahre 1990 und 1991 (Gasthaus Y.___) diese seien bei der Ausgleichskasse Z.___ in Aarau auf den Namen des Beschwerdeführers, jedoch mit anderem Geburtsdatum eingetragen - noch nicht verbucht. Die Beschwerdegegnerin habe daher diesen Sachverhalt abzuklären. Die in den Jahren 1990 und 1991 vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen seien in dessen individuellem Konto zu verbuchen und im Rahmen der Neuberechnung der laufenden Invalidenrente zu berücksichtigen (Urk. 1).

2.2    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe sich am 3. August 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgrund der fehlenden Einkommen gemeldet. Folglich sei die IV-Rente mindestens ab August 2021 fünf Jahre rückwirkend neu zu berechnen. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Juli 2021 bei der Zentralen Ausgleichskasse angemeldet habe, werde von diesem nachzuweisen sein; gelinge der Nachweis, sei die IV-Rente ab Juli 2021 (gemeint wohl: fünf Jahre rückwirkend) neu zu berechnen. Alsdann verfüge der Beschwerdeführer tatsächlich über mehrere AHV-Nummern. Jedoch seien diese nicht miteinander verknüpft, weshalb die Einkommen der Jahre 1990 und 1991 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien. Dies sei zu korrigieren. Die Angelegenheit sei daher an sie (die IV-Stelle) zurückzuweisen, damit die IV-Rente mindestens ab August 2016 unter Berücksichtigung auch der Einkommen aus den Jahren 1990 und 1991 neu berechnet werden könne (Urk. 6).

2.3    Da nun auch die Beschwerdegegnerin dafürhält, dass die IV-Rente auf einen früheren Zeitpunkt als per Oktober 2016 (nämlich per August 2016, bzw. bei erstellter Meldung bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf im Juli 2021 per Juli 2016) neu zu berechnen sei, und dass bei der Berechnung der IV-Rente zusätzliche Erwerbseinkommen der Jahre 1990 und 1991 zu berücksichtigen seien, und die IV-Stelle die Rückweisung an sie zum Zweck der Neuberechnung beantragt hat, liegen übereinstimmende Parteianträge vor, die mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen (vgl. zum Zeitpunkt der Auszahlung der höheren Rente wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt auch Rz 10206 i.V.m. Rz. 10304 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie BGE 146 V 224 E. 4.4.2 [betreffend die Bedeutung von Verwaltungsweisungen]).

    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich der geltend gemachten Meldung bei der Zentralen Ausgleichskasse in Genf im Juli 2021 die notwendigen Abklärungen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers durchzuführen haben.

    

3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend in Anwendung dieser Kriterien auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann