Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00667
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 21. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, Mutter zweier in den Jahren 2011 und 2015 geborener Kinder, war seit dem Jahre 1999 als Bankangestellte bei der Y.___ tätig (Urk. 7/64 Ziff. 5.4; Urk. 7/69 Ziff. 2.1). Am 10. März 2003 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS; vgl. Urk. 7/13/198) und meldete sich in der Folge am 1. Februar 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/58). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Juli 2009 abgewiesen (Urk. 7/63; Prozess Nr. IV.2008.00450).
Am 18. September 2013 zog sich die Versicherte bei einem weiteren Verkehrsunfall erneut Verletzungen der HWS zu (Urk. 7/92/15 Ziff. 7).
1.2 Mit Neuanmeldung vom 18. Juli 2016 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew erneut die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/64). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/68-69, Urk. 7/115) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/70, Urk. 7/72) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2016 mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 7/73). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/84, Urk. 7/93) zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/92) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 12. Februar 2018, Urk. 7/109). Am 17. Mai 2018 führte die IV-Stelle sodann eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/119, Urk. 7/126, Urk. 7/131, Urk. 7/140, Urk. 7/143, Urk. 7/147, Urk. 7/150, Urk. 7/155), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingingen (Urk. 7/125, Urk. 7/139, Urk. 7/144, Urk. 7/158-159, Urk. 7/162, Urk. 7/166-169, Urk. 7/171), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/180 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten zu veranlassen, der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2021 aus, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 70 % in der Bank arbeiten und sich zu 30 % der Kinderbetreuung und dem Haushalt widmen. Gestützt auf das Gutachten aus dem Jahre 2018 seien ihr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Positionswechsel medizinisch-theoretisch vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2). Ein höheres Valideneinkommen infolge hypothetischem Berufsaufstieg im Gesundheitsfall könne nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden. Absichtserklärungen und blosse Möglichkeiten genügten nicht. Das Schreiben der Arbeitgeberin erwähne keinen konkret vereinbarten Berufsaufstieg. Hingegen könne das Nebeneinkommen berücksichtigt werden. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 genüge den Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 1 S. 4 Rz 13). Das rheumatologische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo ante gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramenstenose C3/4 vorliege (S. 4 Rz 15). Auch die Schlussfolgerung des neurologischen Teilgutachters, wonach lediglich ein Spannungskopfschmerz ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, überzeuge im Licht der aktuellen Abklärungen nicht (S. 5 Rz 18). Gestützt auf den neuropsychologischen Bericht von Frau A.___ sei sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchsvolle Tätigkeit im Bereich Event-Management oder eine sonstige qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auf keinen Fall noch mit einem Pensum von 70 % ausüben könne (S. 6 Rz 23). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu den schmerzbedingten und neuropsychologischen Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit würden insgesamt auf nicht lege artis durchgeführten Abklärungen basieren und seien hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 7 Rz 27). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt zudem einzig durch einen Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie prüfen lassen (S. 7 Rz 28). Bezüglich der gemäss RAD vorhandenen Ressourcen sei festzuhalten, dass sie ihren Haushalt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen könne. Schon seit dem Jahre 2003 fahre sie nicht mehr Ski und die Chorleitung habe sie praktisch aufgegeben beziehungsweise auf ein absolutes Minimum reduziert (S. 8 Rz 29). Nach wie vor liege damit keine nachvollziehbare und schlüssige Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit vor (S. 8 Rz 30). Hinsichtlich des hypothetischen Berufsaufstieges sei darauf hinzuweisen, dass sie im Jahre 2003 innerhalb der Y.___ eine neue Stelle als Event-Managerin auf Führungsebene hätte antreten sollen, der Unfall im März 2003 habe diesen Aufstieg jedoch verhindert. Trotz der damals von Seiten der Beschwerdegegnerin attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ab dem Jahre 2007 habe sie nicht mehr an ihre Karriere anknüpfen können (S. 8 f. Rz 33). Insgesamt resultiere ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 138'400.-- im Jahre 2018 (S. 9 Rz 34). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit beim letzten Verdienst nur in einem Umfang von 30 % habe leisten können. Das Arbeitsverhältnis sei zudem schon vor Jahren gekündigt worden. Eine Hochrechnung des letzten Verdienstes auf 70 % entspreche deshalb nicht einem realistischerweise erzielbaren Invalideneinkommen bei einem anderen Arbeitgeber (S. 9 Rz 35).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/63) verschlechtert hat und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
Nicht bestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2018 S. 6 Ziff. 2.5; Urk. 7/116).
3.
3.1 Für seinen Entscheid vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.___ vom 4. Mai 2007 (Urk. 7/33). Die Gutachter hatten damals folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 20 Ziff. 4):
- chronisches zervikozephales Syndrom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat
- unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts
- lumbospondylogenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter sodann eine Adipositas Grad I sowie eine vegetative Symptomatik mit zervikozephalem Schwindel (DD: phobischer Schwankschwindel) und Tinnitus (S. 20 Ziff. 4).
Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der strukturell-somatischen Befunde lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Osteochondrose L5/S1 gegeben. Die übrigen beschriebenen Befunde, inklusive der beklagte Schwindel, verursachten zwar Beschwerden, eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht gerechtfertigt, da sie nicht über das allgemein übliche Ausmass einer in der ärztlichen Sprechstunde häufig gesehenen Symptomatik hinausgingen. Bezüglich LWS sollten vor allem Zwangshaltungen wie längeres Stehen, insbesondere vornübergeneigt, von Seiten der HWS aus auch längeres Sitzen am PC (über 2 Stunden) vermieden werden. Ausserdem sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise von Einzellasten über 15 kg ungünstig. Für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In der jetzigen Tätigkeit als Projektmitarbeiterin im Human Ressources Management einer Grossbank betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht somit 100 % (S. 22).
Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Hinweise auf Störungen im Bereich von Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis ergeben. Subjektiv werde eine schnelle Erschöpfbarkeit erlebt. Der Verlauf sei recht protrahiert mit einer komplexen Symptomatik, bestehend aus den einerseits subjektiv erlebten kognitiven Störungen sowie Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates. Bei fehlendem organischem Korrelat sei hier von einer gewissen Fehlverarbeitung und möglicherweise auch Somatisierung auszugehen, wobei die Diagnosekriterien für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien. Zurzeit bestehe auch keine depressive Komponente. Aufgrund der erhobenen Befunde ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen von Krankheitswert und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Arbeit ungeeignet. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen und ohne längeres Sitzen am PC (über 2 Stunden am Stück), d.h. für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23).
3.2 Gestützt auf das vorerwähnte Gutachten beurteilte das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage im Urteil vom 14. Juli 2009 wie folgt (Urk. 7/63 S. 16):
«Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis stetig verbessert und spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung (11. April 2007) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Da aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht genau beurteilt werden kann, in welchen zeitlichen Abständen die Arbeitsfähigkeit um wie viel gesteigert werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. März 2004 bis 30. April 2007 eine befristete ganze Rente zugesprochen hat. Nach dem 30. April 2007 bestehen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr, weshalb ein Rentenanspruch über den 30. April 2007 hinaus zu verneinen ist (E. 3.3).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung liegen folgende Arztberichte vor.
4.2 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. August 2016 folgende Diagnosen (Urk. 7/70 Ziff. 1.1):
- Spondyloarthritis
- HLA-B27-Positivität
- ISG-Arthritis (MRI 7/14 und 6/16)
- Zerviko-Thorakalsyndrom
- Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013)
Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei es am 18. September 2013 zu einem dritten Unfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma gekommen. Die Beschwerdeführerin habe erneut an zervikozephalen und thorakovertebralen Schmerzen gelitten, die allerdings vor allem im Bereich des Rückens hartnäckig persistiert hätten. Die erweiterte rheumatologische Abklärung habe überraschenderweise die Diagnose einer Spondyloarthritis ergeben. Retrospektiv sei damit vermutlich ein erheblicher Teil der Beschwerden durch die entzündlich rheumatische Krankheit erklärt und nicht posttraumatisch bedingt (Ziff. 1.4). Seit dem 10. Februar 2016 bestehe aufgrund der ausgeprägten Rückenschmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte (Ziff. 1.6-7).
Im Wesentlichen unveränderte Angaben machte Dr. C.___ sodann in seinem Bericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/78/15-16).
4.3 In seinem Bericht vom 27. August 2016 (Urk. 7/72) nannte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1):
- Rückenschmerzen (Panvertebralsyndrom; teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter)
- Kopfprotraktion, verstärkte LWS-Lordose
- mehrsegmentale Degenerationen der HWS (schwere Foramenstenose C3/4, Diskusprotrusion Th5/6 und Th6/7)
- Spondyloarthritis: HLA-B27-Positivität, ISG-Arthritis
- mehrere Unfallereignisse mit HWS-Distorsionen
- Status nach mehreren HWS-Distorsionen bei Unfallereignis
- symptomatisch relevant Unfallereignis von 2003
- Schmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen
Für die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des Beschwerdekomplexes das Unfallereignis im Jahre 2003 mit HWS-Distorsion einschneidend gewesen, als sie wegen den daraufhin anhaltenden Schmerzen, den «neuropsychologischen» Einschränkungen, der raschen Ermüdbarkeit und dem Schwindel das damalige 100%ige Arbeitspensum auf 40 % reduziert habe. Die zuletzt erfolgte weitere Reduktion sei Folge der Schwangerschaft gewesen. Nach der Geburt 2015 habe die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können, im Rahmen des Stellenabbaus in der Bank sei die Kündigung erfolgt (S. 1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der Komplexität des Beschwerdebildes schwierig und könne alleine von seiner Seite nicht vorgenommen werden. Es liege zwar eine chronische Schmerzproblematik vor und seitens der Spondyloarthritis mit ISG-Arthritis und der Haltung respektive den Degenerationen vor allem im HWS-Bereich seien Schmerzen durchaus nachvollziehbar. Eine weitere und mitbestimmende Einschränkung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit seien der Schwindel, die Konzentrationsstörung und die rasche Ermüdbarkeit (S. 2).
Im Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/70/11-12) hatte Dr. D.___ festgehalten, in Bezug auf die Rückenschmerzen seien multifaktorielle Ursachen zu vermuten. Es lägen Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter vor, passend zu der bekannten HLA-B27-positiven Spondyloarthritis mit bildgebend weiterhin dokumentierter ISG-Arthritis. Inwieweit auch an übrigen Lokalisationen der Wirbelsäule entzündliche Prozesse seitens der Spondyloarthritis eine Rolle bei der Symptomatik spielen würden, sei nicht einfach zu beantworten. Daneben lägen vor allem in der HWS doch deutliche Degenerationen vor allem auf Höhe C3/4 vor. Ebenso würden sich Schmerzen im Bereich der BWS auf Höhe Th5/6 und Th6/7 lokalisieren, wo sich auch die Diskusprotrusionen befänden. Andererseits könne hier auch die Haltung ursächlich beteiligt sein (S. 1). Am 17. Mai 2017 führte Dr. D.___ aus, in der Zwischenzeit seien die Physiotherapien intensiviert worden, die Kribbelparästhesien in den Händen hätten sich unter diesen Massnahmen gebessert, die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich leicht gebessert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe sich nichts wesentlich verändert (Urk. 7/84/1).
4.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/125 S. 1):
- Spondyloarthritis
- HLA-B27-Positivität
- MRI 7/14 und 6/16 ISG-Arthritis
- Zerviko-Thorakovertebrales Syndrom
- MR HWS 6/16 mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit schwerer Foramenstenose C3/4 und Kompression Wurzel C4 rechts
- Status nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumata (1997, 2003 2013)
- Hypothyreose
- Adipositas
- psychosoziale Belastungssituation
Die Beschwerdeführerin leide unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen, einerseits aufgrund der Unfallereignisse, andererseits durch die entzündlich rheumatische Erkrankung. Der Gesundheitszustand habe sich subjektiv verschlechtert. Dies vor allem im Zusammenhang mit den Geburten. Objektiv bestünden entsprechende radiologische Veränderungen, und es sei neu die Diagnose einer entzündlich rheumatischen Erkrankung gestellt worden. Die aktuelle Erschöpfung sei auch durch die Belastung durch den Sohn bedingt. Die Prognose sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin dürfte aber mindestens die 40%ige Arbeitsfähigkeit, welche vor den Schwangerschaften bestanden habe, wieder erreichen. Auf der psychischen Ebene bestehe eine Erschöpfung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit für die verbliebenen 30 % Arbeitsfähigkeit. Ab Gutachten 2009 würde er von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, wie dies damals festgehalten worden sei. Zu welchem Schluss die Revision nach einem Jahr gekommen wäre, sei schwer abzuschätzen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er zu diesem Zeitpunkt weiter von einer 40%igen Rente ausgegangen. Seit der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 2015 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Berentung zu 70 % ab der zweiten Schwangerschaft und bis auf Weiteres sei gerechtfertigt (S. 3).
4.5 Im Dezember 2017 sowie Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch, internistisch sowie neuropsychologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/109) nannten die Ärzte der Z.___ AG folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 8.1.1):
- chronifizierendes Panvertebralsyndrom
- Spondyloarthritis
- ASAS-Kriterien erfüllt: (teilweise) entzündlicher Rückenschmerz, HLA-B27-Positivität, leichte bilaterale Sacroiliitis
- klinisch und radiologisch keine Hinweise auf periphere Spondyloarthritis
- keine humorale Entzündungsaktivität
- Status nach mehreren HWS-Distorsionen bei Unfallereignissen
- mehrsegmentale Degenerationen der HWS und BWS (schwere Foramenstenose C3/4, Diskusprotrusion Th5/6 und Th6/7)
- muskuläre Dysbalancen
- segmentale Dysfunktionen
- vegetative Begleitsymptome (Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Sehstörungen)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Bei der aktuellen polydisziplinären Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über seit dem zweiten Unfallereignis vom 10. März 2003 persistierende, dauerhafte Schmerzen wechselnder Ausprägung geklagt. Aktuell beklage sie lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein über die Glutealregion und den dorsalen Oberschenkel bis zur Malleolarregion links, gelegentlich nur bis zum linken Knie oder in die Glutealregion links. Die Beschwerden würden sowohl in Ruhe als auch nach medikamentöser Behandlung mit Ibuprofen abklingen (S. 63 Ziff. 8.2.3).
Die Nackenschmerzen seien seit dem Jahre 2003 praktisch dauerhaft vorhanden und würden belastungskorreliert zunehmen. Auch die Schmerzen in der BWS mit rezidivierenden Blockaden und Schmerzausstrahlungen in den rechten Hemithorax seien seit dem Jahre 2003 dauerhaft vorhanden. Bei der neuropsychologischen Begutachtung habe sie zudem Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Sehstörungen, Ohrensausen, Tinnitus, Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Koordinationsprobleme, rasche Reizüberflutung, Entscheidungsschwierigkeiten, verstärkte Müdigkeit, schnelle Erschöpfung, die Notwendigkeit längerer Erholungspausen, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen angegeben.
Aus internistischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden.
Bei der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin während der Erhebung der Anamnese oder beim An-/Ausziehen der Kleider kein Schmerz- oder Schonverhalten gezeigt. Die Wirbelsäulenstatik habe keine Auffälligkeiten ergeben, die aktiv assistive Beweglichkeitsprüfung habe eine leicht eingeschränkte HWS-Rotation in Flexions- und Reklinationsstellung nach rechts gezeigt. Die thorakolumbale Beweglichkeit sei allseits harmonisch, uneingeschränkt. Endgradig habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken geschildert bei zervikaler Flexion/Extension, bei Lateralflexion beidseits, bei Rotation in Flexions-/Extensionsstellung nach rechts, weiter auch bei der Wirbelsäulentorsion beidseits. Zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung hätten sich aber keine Hinweise für eine relevante Entzündungsaktivität der axialen Spondyloarthritis gefunden. Es hätten klinisch und in der vorgängig und aktuellen Bildgebung auch keine peripheren entzündlichen Gelenksmanifestationen nachgewiesen werden können. Auch der behandelnde Rheumatologe habe eine Intensivierung der antientzündlichen Medikation offenbar für nicht indiziert erachtet. Aufgrund der diagnostizierten axialen Spondyloarthritis könne aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % begründet werden (S. 64 f.).
Hinsichtlich der zervikal betonten panvertebralen Rückenschmerzen ergäben sich aus aktueller rheumatologischer Sicht keine relevanten neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Vorgutachten. Bei zwischenzeitlichem Nachweis einer Foramenstenose C3/4 mit Kompression der Nervenwurzel C4 rechts seien aktuell keine zervikoradikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptome feststellbar. Auch seien konventionell radiologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der LWS fassbar, bei aktenanamnestischer Osteochondrose L5/S1. Aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose als offen zu bezeichnen und hänge von der weiteren Entwicklung der entzündlichen rheumatologischen Grunderkrankung ab.
Aus neurologischer Sicht zeige sich ein im Wesentlichen unauffälliger klinisch-neurologischer Befund. Die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen würden als unspezifisch eingeordnet und seien keinem radikulären Muster zuzuordnen. Die im neurologischen Vorgutachten festgehaltenen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar, und es würden aktuell keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt.
Aufgrund der Testresultate in der neuropsychologischen Begutachtung sollte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, weiterhin eine berufliche Tätigkeit als Bankangestellte oder im Personalwesen auszuüben. Es werde eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, aufgrund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Tests werde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % seit spätestens dem erneuten kraniozervikalen Beschleunigungstrauma am 18. September 2013 mit anschliessender Schmerzverarbeitungsstörung attestiert. Als therapeutische Option erwähne der psychiatrische Gutachter eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Schmerzzentrum. Aufgrund der aus psychiatrischer Sicht bereits eingetretenen Chronifizierung werde nicht mit einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (S. 65).
Aus polydisziplinärer Sicht nachvollziehbar sei aus somatischer Sicht eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in jeglichen körperlich mittelschweren und schweren Berufstätigkeiten. In körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen könne aus aktueller polydisziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründet werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankmitarbeiterin bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentration. Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte auszugehen (S. 66 Ziff. 9.1.1). Ab spätestens 2013 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus somatischer Sicht sei eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das dritte HWS-Distorsionstrauma vom 18. September 2013 nachvollziehbar. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, wann der Status quo ante eingetreten sei. Erfahrungsgemäss könne bei fehlendem Nachweis struktureller Läsionen (vorbestehende degenerative Veränderungen) innert weniger Wochen nach einem HWS-Distorsionstrauma mit dem Erreichen eines Status quo ante gerechnet werden. Die durch den Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Februar 2016 aufgrund des entzündlichen rheumatischen Grundleidens sei weder aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten noch der aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar (S. 66 Ziff. 9.1.2).
Insgesamt sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in jeglichen körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen auszugehen (S. 66 Ziff. 9.2.1).
Aus somatischer Sicht würden sich keine neuen Gesichtspunkte gegenüber dem polydisziplinären medizinischen Vorgutachten des Zentrums B.___ ergeben. Die objektivierbaren klinischen Befunde seien aus somatischer Sicht praktisch deckungsgleich mit den Vorbefunden im Vorgutachten, obwohl die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein erneutes HWS-Distorsionstrauma erlitten habe und im Juli 2014 eine axiale Spondyloarthritis mit leichter bilateraler Sacroiliitis nachgewiesen worden sei. Klinische Hinweise auf eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik bei kernspintomographischem Nachweis einer Foramenstenose C3/4 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C4 rechts seien weder aktuell fassbar noch seien solche aktenanamnestisch beschrieben (S. 67 Ziff. 10.1). Es sei von einer passageren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das dritte HWS-Distorsionstrauma auszugehen. Nähere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit würden aus somatischer Sicht nicht vorliegen. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, dass der Status quo ante bei fehlendem Nachweis struktureller Läsionen nach einigen Wochen erreicht worden sein dürfte. Die durch den Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten ab 10. Februar 2016 aufgrund des entzündlichen rheumatischen Grundleidens sei weder aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten noch der aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht werde festgehalten, dass spätestens ab dem Jahre 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nach dem dritten HWS-Distorsionstrauma am 18. September 2013 mit anschliessender Schmerzverarbeitungsstörung vorgelegen haben dürfte. Aus aktueller polydisziplinärer Sicht werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als auch in anderen körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen geschätzt (S. 67 Ziff. 10.2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20 % werde aufgrund der leichten Leistungsminderung im Aufmerksamkeitsbereich und bei reduzierter konzentrativer Belastbarkeit, Müdigkeit, Dünnhäutigkeit und Tendenz zur Überforderung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung attestiert (S. 68 Ziff. 10.3). Im Haushalt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % auszugehen (S. 68 Ziff. 10.4). Die therapeutischen Massnahmen seien aus somatischer Sicht als adäquat einzustufen. Aus psychiatrischer Sicht werde eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Schmerzzentrum in Erwägung gezogen. Insbesondere das Erlernen von Schmerzbewältigungsprogrammen mittels Informationsvermittlung, kognitiver Umstrukturierung, operantem Konditionieren und Erlernen von Entspannungstechniken wäre erfolgsversprechend (S. 68 Ziff. 10.5.a). Eine relevante Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu erwarten (S. 68 Ziff. 10.5.b).
4.6 In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/144) hielt Prof. Dr. F.___, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, fest, das neuropsychologische Teilgutachten entspreche in seinem reduzierten Umfang der Dokumentation und der neuropsychologischen Testung lediglich einer klinischen Untersuchung und nicht einem Gutachten. Die Schlussfolgerung der Gutachterin sollte jedoch nicht in Zweifel gezogen werden (S. 1). Im psychiatrischen Gutachten werde eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % basierend auf den neuropsychologischen Befunden behauptet. Nicht berücksichtigt werde jedoch der von der neuropsychologischen Gutachterin reklamierte, aber nicht quantifizierte erhöhte Pausenbedarf. Weiter sei die Reduktion der Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nur als Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung unvollständig und werde der qualitativen Komplexität und zeitlichen Dynamik des Phänomens des chronischen Schmerzes nicht gerecht (S. 2).
4.7 Am 12. April 2019 nahm Dr. C.___ Stellung zum Gutachten und führte aus, gemäss der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin sei sie nicht 30 % arbeitsunfähig, sondern zu mindestens 50 % (Urk. 7/139 S. 1 unten). Gemäss seiner Beurteilung sei sie maximal während vier Stunden täglich mit regelmässigen Pausen arbeitsfähig. Aufgrund der Konzentrationsstörung und der reduzierten Aufmerksamkeitsspanne verliere sie immer wieder den Faden. Entsprechend brauche es ausreichend Pausen. Ob sie in der Lage sei, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen jeweils vier Stunden zu arbeiten, sei offen (S. 2 Ziff. 3). Die anhaltenden Nacken- und Rückenschmerzen führten zu einer relevanten Einschränkung in Beruf und Alltag. Der Schmerzsymptomatik lägen die drei Faktoren Morbus Bechterew, Status nach drei kraniozervikalen Beschleunigungstraumata sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen zugrunde. Trotz erheblicher therapeutischer und fachärztlicher Bemühungen und motivierter, kooperativer und therapiewilliger Patientin blieben relevante Restbeschwerden bestehen. Hinzu kämen neuropsychologische Einschränkungen, welche im Anschluss an die HWS-Distorsionstraumata aufgetreten seien. Die relevanteste Einschränkung dabei sei eine anhaltende Konzentrationsstörung. Die Aufmerksamkeitsspanne sei deutlich reduziert, hinzu komme eine lästige Schwindelsymptomatik. Dies reduziere den produktiven Output als Bankangestellte und reduziere entsprechend die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 4).
4.8 Nach einer erneuten Auffahrkollision am 6. Mai 2019 hielten die Ärzte der Universitätsklinik G.___, Radiologie, am 24. Juli 2019 (Urk. 7/158/2-3) fest, soweit bei aktuell etwas schlechterer Bildqualität aufgrund von Bewegungsartefakten zu beurteilen sei, lägen keine signifikanten Veränderungen der Wirbelkörper oder Facettengelenke vor. Weiterhin seien auch keine Foramenstenosen erkennbar. Die vorbeschriebenen Schmorl’schen Knoten an der unteren BWS seien unverändert. Insgesamt seien keine Traumafolgen feststellbar. Es bestünden jedoch leichte Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen zervikal mit gering progredienten, foraminalen Engen C3/4 und C4/5 rechts (S. 2).
4.9 Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, berichtete am 18. August 2020 (Urk. 7/158/7-8), zum Ausschluss einer karpalen Bandverletzung beziehungsweise einer TFCC-Läsion habe sie die Durchführung eines Arthro-MRIs empfohlen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei jedoch etwas ängstlich und werde sich gegebenenfalls wieder melden. Für eine alternative diagnostische Handgelenksarthroskopie sei die Beschwerdesymptomatik aktuell zu gering (S. 2).
4.10 In ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/158/5-6) führten die Ärzte der Universitätsklinik G.___, Radiologie, aus, nach einem Sturzereignis im Mai 2020 könne keine Fraktur nachgewiesen werden. Es bestünden regrediente Knochenmarksödeme an den Iliosakralgelenken mit geringem Restbefund und Mehrsklerosierung beider Iliosakralgelenke. Entzündliche Veränderungen an der LWS und am thorakolumbalen Übergang hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Weiter befundeten die Ärzte Diskusprotrusionen L3/4 und L4/5 mit beidseits leichter Foramenstenose sowie eine bilaterale Spondylarthrose L4/5 und weniger ausgeprägt auch L3/4 und L5/S1 beidseits (S. 2).
4.11 Am 9. November 2020 berichtete Dr. C.___ von zwei Unfallereignissen am 6. Mai 2019 beziehungsweise 25. Mai 2020. Nach einer Auffahrkollision im Mai 2019 sei es zu einer Exazerbation der Nackenbeschwerden gekommen mit prolongiertem, hartnäckigem Verlauf trotz Intensivierung der physiotherapeutischen und osteopathischen Massnahmen sowie einer Erhöhung der Analgetika. Am 25. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin auf der Treppe gestürzt. Dabei sei es zu einem Zwick im Nacken mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und Schmerzen im Bereich des Oberkiefers bis in den Gaumen sowie starken Schmerzen lumbal gekommen. Der Verlauf sei erneut prolongiert. Im Rahmen des Sturzes sei es auch zu einer Handgelenksdistorsion mit Verdacht auf eine TFCC-Läsion gekommen (Urk. 7/158/1).
4.12 In seinem Bericht vom 29. November 2020 (Urk. 7/159) wies Dr. D.___ darauf hin, dass das Sturzereignis vom 25. Mai 2020 zu vornehmlich Schmerzverstärkungen der schon vorbestehenden Beschwerden im Bereich der HWS und LWS geführt habe. Neu seien Schmerzen im Bereich des linksseitigen Handgelenks hinzugekommen sowie Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Arme. Im Bereich der LWS fänden sich bildgebend keine Zeichen einer durch das Unfallereignis ereigneten Fraktur, des Weiteren seien mehrsegmentale Degenerationen im Bereich der LWS bildgebend nachweisbar. Bezüglich der Spondyloarthritis sei die Diagnose aufgrund der ISG-Veränderungen und dem HLA-B27-positiven Genomtyp bereits früher bestätigt worden. Die Tatsache, dass aktuell in der Bildgebung keine wesentlichen Entzündungsaktivitäten festzustellen seien, schliesse diese jedoch nicht aus. Die Symptomatik und die Bildgebung korreliere bei einer Spondyloarthritis häufig nicht (S. 3).
4.13 Dr. med. I.___, Facharzt für Handchirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 Restbeschwerden ulnarseitiges Handgelenk links im Rahmen einer Handgelenksdistorsion vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/162 S. 1). Klinisch wie auch kernspintomographisch handle es sich um Restbeschwerden bei partieller Läsion des TFC im ulnaren Anteil und wahrscheinlich auch einer älteren scapholunären palmaren Bandverletzung. Operative Massnahmen seien nicht indiziert, insbesondere bestehe keine biomechanische Störung und keine Instabilität des Ellenkopfes. Wahrscheinlich sei auch der Bechterew mit seinen entzündlichen Komponenten noch für einen Teil der Beschwerden ursächlich. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart (S. 2).
4.14 In seinem Bericht vom 8. April 2021 nannte Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum K.___, folgende Kopfweh-Diagnosen (Urk. 7/166 S. 1):
- posttraumatischer Kopfschmerz, der sich als chronischer Spannungskopfschmerz mit migranösen Anteilen präsentiere, unter anderem zervikogen getriggert
- Verdacht auf Migräne ohne Aura
- Verdacht auf episodische Vestibularis-Migräne
- Verdacht auf Occipitalis-Neuralgie rechts
Die Beschwerdeführerin leide neben ihren chronischen Ganzkörperschmerzen isoliert an chronischen Spannungskopfschmerzen, vermutlich einer episodischen vestibulären Migräne sowie vermutlich einer Occipitalis-Neuralgie rechts. Da sich die Kopfschmerzen im Rahmen des 2003 erlittenen Autounfalls akut verschlechtert hätten, müssten Teile der Kopfschmerzen als posttraumatische Kopfschmerzen klassifiziert werden (S. 4).
4.15 Am 26. April 2021 hielt Dr. J.___ fest, die empfohlene Basistherapie sei noch nicht begonnen worden, da die Beschwerdeführerin derzeit eine Stoffwechselkur unternehme, welche bis Mitte Mai andauern werde. Gemäss MRT der HWS aus dem Jahre 2019 zeigten sich Unkovertebralarthrosen rechts von C3/4 beziehungsweise C4/5 absteigend, welche seines Erachtens massgeblichen Einfluss auf die rechts okzipitalen und bis nach vorne ins Gesicht ausstrahlenden Schmerzen hätten (Urk. 7/167 S. 2).
4.16 Eine MRI-Untersuchung der HWS in der Radiologie der Universitätsklinik G.___ vom 12. Mai 2021 ergab eine im Verlauf etwas progrediente mittelschwere neuroforaminale Enge rechts im Segment C3/4 sowie eine beidseitige neuroforaminale Enge mit rechtsseitiger Betonung im Segment C4/5 uns C5/6 (Urk. 7/168).
4.17 In seinem Bericht vom 13. Juni 2021 (Urk. 7/171) verwies Dr. D.___ auf eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 12. Mai 2021 und führte dazu aus, es hätten sich keine Erosionen und bildmorphologisch keine Hinweise auf eine Manifestation einer Spondyloarthritis ergeben. Insgesamt würden geringe Degenerationen patellofemoral und minimale Degenerationen femorotibial vorliegen (S. 1). Die Bildgebungen bestätigten Befunde sprechend für eine Chondrocalcinose (S. 2).
4.18 RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 22. Juli 2021 fest, die Unfälle vom 6. Mai 2019 sowie 25. Mai 2020 hätten zu nachvollziehbaren Verstärkungen der vorbestehenden Schmerzsymptome geführt. Gravierende strukturpathologische Traumafolgen hätten nicht nachgewiesen werden können. Leichte degenerative Veränderungen des TFC und eine ältere Partialruptur des SL-Bandes seien keine Unfallfolgen und bedingten keinen Gesundheitsschaden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könnten die Unfälle zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und intermittierenden Zeiten von Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Eine entzündliche Aktivierung und periphere Manifestation sei unverändert nicht nachweisbar. Die Spannungskopfschmerzen bestünden seit dem Unfall im Jahre 2003 und würden im Gutachten gewürdigt. Im Vordergrund stehe unverändert das chronische Schmerzsyndrom. Die zugrundeliegenden somatischen und psychischen Faktoren würden im Gutachten von 2018 dargestellt und gewürdigt. Gravierende dauerhafte Veränderungen des Gesundheitszustandes seien seither nicht belegt. Anderslautende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit bezögen sich nicht auf wesentliche andere medizinische Fakten und stellten deshalb eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit müsse interdisziplinär und mit Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt werden. Dies werde im Gutachten von 2018 nachvollziehbar dargestellt. Hinweise auf die selbständige Versorgung des Haushaltes mit zwei kleinen Kindern und Hobbies wie Skifahren und Chorleitung bestätigten vorhandene Ressourcen (Urk. 7/173 S. 6 f.).
Mit Nachtrag vom 28. Juli 2021 hielt der RAD folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit wiederholtem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, kniende, gebückte, vornüber geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie überwiegende Überkopfarbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes und Schultergürtels. Medizinisch-theoretisch zumutbar seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Positionswechsel (Urk. 7/173 S. 7).
4.19 Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik N.___, nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2021 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):
- multifaktorielles Panvertebralsyndrom
- teilweise Rückenschmerzen von entzündlichem Charakter
- mehrere Unfallereignisse mit HWS-Distorsionen
- aktuell unter dem Bild eines neu zervikozephalen und -brachialen Syndroms rechts seit einem Jahr
- posttraumatischer Kopfschmerz
Leider habe mit der letzten Infiltration nicht an die Erfolge der ersten angeknüpft werden können. Die Beschwerdeführerin habe auf der einen Seite keine wesentliche, wenn doch minime Verbesserung der Beweglichkeit und auch der Schmerzen erreicht, andererseits sei es aber zu einem wahrscheinlich intramuskulären Hämatom im Scalenus gekommen, wodurch im Moment lokale Schmerzen etwas mehr im Vordergrund stünden. Seines Erachtens sei der Weg weiter über die Beeinflussung der Media Branches zu suchen (S. 2).
4.20 Die übrigen, bei den Akten liegenden medizinischen Berichte (Urk. 7/70/11-14, Urk. 7/78/17-18, Urk. 7/84/2-3, Urk. 7/92-93, Urk. 7/158/4) enthalten keine für die vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, weshalb auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
5.
5.1 Im Urteil vom 14. Juli 2009 stützte sich das hiesige Gericht auf das Zentrum B.___-Gutachten vom 4. Mai 2007, in welchem ein chronisches zervikozephales Syndrom ohne relevantes somatisch-strukturelles Korrelat, ein unspezifisches rezidivierendes thorakospondylogenes Syndrom rechts sowie ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert worden waren. Dennoch erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 11. April 2007 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (E. 3.1).
In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das neue Gutachten der Z.___ AG vom 12. Februar 2018 davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Rückenbelastungen im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2; E. 4.5). Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich und die Beurteilung erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, insgesamt als überzeugend und zutreffend.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorbringt, das rheumatologische Teilgutachten sei widersprüchlich, nachdem darin zwar festgehalten werde, bei fehlenden vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule könne nach dem HWS-Trauma im Jahr 2013 nach wenigen Wochen mit einem Status quo gerechnet werden, bei ihr jedoch eine schwere Foramenstenose C3/4 vorliege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die nach der Begutachtung erlittenen Unfälle brachten zwar möglicherweise eine vorübergehende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, wie lange es genau dauerte, bis der Status quo ante wieder erreicht war, ist vorliegend jedoch irrelevant, nachdem keine strukturellen Läsionen oder Veränderungen nachgewiesen werden konnten und das Wartejahr erst im Februar 2017 abgelaufen war. Im Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2017 respektive Januar 2018 erachteten die Gutachter im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung unter Berücksichtigung der gesamten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % jedenfalls als zumutbar (E. 4.5).
Die pauschal unter Hinweis auf die aktuellen Abklärungen erhobenen Einwände gegen das neurologische Teilgutachten vermögen ebenso wenig zu überzeugen, nachdem die nach dem Gutachten getätigten Abklärungen keine neuen Erkenntnisse brachten. Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 8. April 2021 denn auch ausdrücklich fest, die Kopfschmerzen hätten sich im Rahmen des im Jahre 2003 erlittenen Autounfalls akut verschlechtert (E. 4.14).
Was sodann die psychiatrische beziehungsweise neuropsychologische Beurteilung betrifft, so hielt Prof. Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 ausdrücklich fest, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gutachterin seien nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er weiter geltend macht, die psychiatrische Teilgutachterin habe den erhöhten Pausenbedarf nicht berücksichtigt (E. 4.6), so ist dies nicht zutreffend. Die psychiatrische Teilgutachterin führte ausdrücklich aus, im neuropsychologischen Teilgutachten werde eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit beschrieben, aufgrund welcher mit einem erhöhten Pausenbedarf bei reduziertem Output zu rechnen sei (E. 4.5).
Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich vorhandener Ressourcen weiter geltend macht, sie könne ihren Haushalt und die Kinderbetreuung gerade nicht selbständig besorgen, sei seit dem Jahre 2003 nicht mehr Ski gefahren und habe die Chorleitung praktisch aufgegeben (E. 2.2), ist auf den Bericht von Dr. I.___ zu verweisen. Dieser hatte am 12. Januar 2021 festgehalten, die Beschwerdesituation habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Aktuell lägen unter manueller Belastung (Haushalt und Ski) wieder zunehmende Beschwerden vor. Die Beschwerdeführerin habe eine Familie mit zwei Kindern und sei daneben Dirigentin eines Gospelchores (vgl. Urk. 7/162 S. 1). Inwiefern hier ein Missverständnis vorliegen soll, führte die Beschwerdeführerin nicht näher aus (Urk. 1 S. 8 Rz 29). Auf der Homepage des betreffenden Gospelchores ist zudem ersichtlich, dass mit Ausnahme des Jahres 2016 seit dem Jahre 2005 jedes Jahr Konzerte durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin sowohl bei «Projekt O.___» als auch bei «Projekt P.___» als Dirigentin beziehungsweise Projektleiterin fungiert (www.«...».ch).
5.3 Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ AG als überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch in jeder anderen körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.
6. Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. Oktober 2021 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
7.
7.1 Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende Dezember 2017 zu ermitteln.
7.2 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin absolvierte eine kaufmännische Lehre (Urk. 7/3 Ziff. 6.2) und war von 1999 bis Ende November 2016 als Bankangestellte bei der Y.___ tätig, wobei sie das Arbeitspensum nach dem Unfall im Jahre 2003 zunächst auf 40 % reduziert hatte und nach der Geburt des ersten Kindes im Jahre 2011 mit einem Pensum von 30 % wieder eingestiegen war (vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 2.3, Urk. 7/117/6). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2016 erfolgte infolge Umstrukturierungen bei der Y.___ (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Selbst bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin demnach nicht mehr bei der Y.___ arbeiten, weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe gesundheitsbedingt nie mehr an ihre Karriere anknüpfen können (Urk. 1 S. 8 f. Rz 32-33) und sich dabei auf das Schreiben der Y.___ vom 22. November 2018 (Urk. 7/132) stützt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). In ihrem Schreiben hielt die frühere Arbeitgeberin fest, Mitarbeitende innerhalb der Fachspezialisten-Funktion «Project Manager Marketing» würden sich in der Regel innerhalb dieses Fachbereichs zum «Senior» oder «Expert» auf der Fachlaufbahn oder in Richtung Teamführung entwickeln. Da die berufliche Entwicklung auf einer Vielzahl von objektiven und individuellen Faktoren basiere, könne die Frage, welche Karriereschritte der Beschwerdeführerin letzten Endes offen gestanden hätten, nicht eindeutig oder abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der durchgängig guten bis sehr guten Leistungen wäre eine entsprechende Entwicklung durchaus möglich gewesen (Urk. 7/132 S. 1). Die blosse Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung genügt jedoch nicht, vielmehr muss diese nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts überwiegend wahrscheinlich sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den behaupteten beruflichen Aufstieg auch tatsächlich realisiert hätte, können im betreffenden Schreiben der Y.___ nicht erkannt werden.
Insgesamt ist damit auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen, und es ist vom mittleren Lohn für Frauen auszugehen, die im Rahmen von Finanzdienstleistungen Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung erbringen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf monatlich Fr. 8'810.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 64, 66, Niveau 4), mithin Fr. 105'720.-- im Jahr (Fr. 8'810.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2017: 2719; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Lohnentwicklung, detaillierte Daten) ergibt dies bei dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von rund Fr. 77'248.-- (Fr. 105'720.-- : 40 x 41.6 : 2709 x 2719 x 0.7).
Was sodann das Nebeneinkommen aus der Tätigkeit als Chorleiterin betrifft, rechneten beide Parteien den Betrag von Fr. 18'400.-- an (vgl. Urk. 1 Rz 34, Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um die durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2016, mithin der Jahre 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/173 S. 2). Die Beschwerdeführerin selber teilte im Nachgang zur Haushaltsabklärung am 16. Juli 2018 per Mail mit, der zeitliche Aufwand lasse sich nicht beziffern, sie könne die Arbeiten frei planen und auch das Ausmass der Aktivitäten selber bestimmen. Es bestehe keine Regelmässigkeit bezüglich der Auftritte, und der Aufwand sei stark davon abhängig, welche Engagements geplant seien. Anfangs habe sie die Chorarbeit rein ehrenamtlich geleistet, in den Jahren 2007 und 2008 sei sie über eine Anstellung bei der Kirchgemeinde minimal entschädigt worden. Danach sei die Anstellung wieder aufgehoben worden und im Jahre 2011 durch eine Leistungsvereinbarung ersetzt worden, welche einen jährlichen finanziellen Beitrag von Fr. 5'500.-- beinhalte. Dieser Betrag bilde die einzige Konstante, daneben bestehe eine jährlich unterschiedlich festgelegte Erfolgsbeteiligung (Urk. 7/116 S. 4). Aus dem IK-Auszug ergeben sich sodann folgende Einkünfte (Urk. 7/115):
2010Fr.12'812.--
2011Fr.11'625.--
2012Fr.3'900.--
2013Fr.21'075.--
2014Fr.22'075.--
2015Fr.12'050.--
Nachdem gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden Zahlen davon auszugehen ist, dass das Nebeneinkommen grösseren Schwankungen unterliegt, ist nicht nur auf das Einkommen der letzten drei Jahre, sondern auf die Zahlen der Jahre 2010 bis 2015 abzustellen. Das zu berücksichtigende durchschnittliche Nebeneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 13'923.--.
Zusammengefasst beläuft sich damit das Valideneinkommen insgesamt auf Fr. 91'171.-- (Fr. 77'248.-- + Fr. 13'923.--).
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Nachdem die angestammte Bürotätigkeit bei der Y.___ auch einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht, und der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit im Umfang von 70 % zugemutet werden kann (vgl. E. 5.3), entspricht das gemäss dem im Gesundheitsfall ausgeübten Pensum von 70 % gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77’248.-- gleichzeitig auch dem Invalideneinkommen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen das Nebeneinkommen aus der Chorleitung. Dieses erzielte die Beschwerdeführerin insbesondere zu einer Zeit, als sie lediglich in einem Pensum von 40 respektive 30 % arbeitstätig war. Es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens nebst einer Arbeitstätigkeit von 70 % sowie dem Haushalt mit zwei kleinen Kindern auch noch dazu in der Lage wäre, die Chorleitung zu übernehmen.
7.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin nahm bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug vor (vgl. Urk. 7/145), was aufgrund der Tatsache, dass sowohl die bisherige Bürotätigkeit als auch jede andere körperlich leichte Arbeit in einem Pensum von 70 % zumutbar ist, nachvollziehbar und zutreffend erscheint.
7.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'171.-- sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'248.-- ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'923.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 15.27 % entspricht.
7.7 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu ermitteln.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2018 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungsbericht vom 31. August 2018 (Urk. 7/116) erfüllt die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes zurückgreifen (Urk. 7/116 Ziff. 6.1-6.5), und es ergibt sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 31.5 % (Urk. 7/116 Ziff. 6.6). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 30 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 9.45 % (31.5 % x 0.3).
7.8 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 15.27 % im Erwerbsbereich (vgl. vorstehend E. 7.6) sowie einem solchen von 9.45 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 7.7) beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 24.72 % und liegt damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.
8. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 findet das neue Berechnungsmodell Anwendung (vgl. vorstehend E. 6), wobei im erwerblichen Bereich das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100 %-Pensum zu ermitteln ist.
Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Frauen im Finanzdienstleistungssektor auf monatlich Fr. 8'730.-- (LSE 2018, TA1, Ziff. 64, 66, Niveau 4), mithin Fr. 104’760.-- im Jahr (Fr. 8'730.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 64; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von rund Fr. 108’950.-- (Fr. 104'760.-- : 40 x 41.6). Anzurechnen ist sodann das durchschnittliche Nebeneinkommen in der Höhe von Fr. 13’923.-- (vgl. vorstehend E. 7.3), womit das Valideneinkommen für das Jahr 2018 bei einem Pensum von 100 % auf insgesamt Fr. 122'873.-- festzusetzen ist.
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf dieser Basis zu berechnen und beträgt bei einem zumutbaren Pensum von 70 % Fr. 76’265.-- (Fr. 108’950.-- x 0.7). Wiederum nicht anzurechnen ist dabei das Nebeneinkommen (vgl. vorstehend E. 7.4).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 122’873.-- sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 76’265.-- ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 46’608.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.93 % entspricht. Unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 9.45 % liegt insgesamt ein Invaliditätsgrad von 47.38 % vor, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 begründet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig