Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00668
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 19. Juli 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernten Beruf und war vom 16. April 2012 bis am 31. März 2017 bei der Y.___ AG in einem 50 %-Pensum als IT Supporter und im Nebenverdienst als selbständiger DJ tätig (Urk. 6/4, Urk. 6/12-15, Urk. 6/33 S. 2 Ziff. 1.7). Aufgrund eines Gesundheitsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 6/12 S. 2). Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31. März 2017 gekündigt (Urk. 6/12/7).
Unter Hinweis auf eine Diskushernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte am 17. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 21. November 2017 (Urk. 6/26) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte sie einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/55/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom 27. November 2019 (Urk. 6/69) ab.
1.2 Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer am 13. März 2019 (Urk. 6/59) unter Einreichung diverser Berichte seiner Behandler mit einem als Revisionsgesuch bezeichneten Schreiben erneut zum Leistungsbezug angemeldet, woraufhin die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht sistierte (Urk. 6/60). Nach ergangenem Urteil IV.2018.00676 des hiesigen Gerichts vom 27. November 2019 nahm die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren wieder auf (vgl. Urk. 6/70, Urk. 6/79). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. April 2021 erstattet wurde (Urk. 6/101/1-82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105, Urk. 6/108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 8. November 2021 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Testergebnisse/Rohdaten der Begutachtung vom 28. April 2021 zu besorgen und diese dem Gericht herauszugeben. Ferner seien ihm diese zur Verfügung zu stellen und es sei ihm eine 30-tägige Frist für eine Stellungnahme dazu anzusetzen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Z.___-Gutachten damit, dass sie weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Es handle sich um dieselbe gesundheitliche Einschränkung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die externe Gutachterstelle habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie keine Testergebnisse aushändige. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer die Koordinaten der Untersuchungsstelle angegeben, damit er direkt mit dieser Kontakt aufnehmen könne, um eine Stellungnahme gemäss seinem Antrag zu erhalten (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 8. November 2021 (Urk. 1) vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische Z.___-Gutachter zu völlig anderen Diagnosen komme als der behandelnde Arzt. Die Z.___-Gutachter wollten die Testergebnisse/Rohdaten nicht herausgeben, welche die Persönlichkeitsstörung verneinten. Der diagnostische Widerspruch könne nur aus dem Weg geräumt werden, wenn die Testungen und Ergebnisse offengelegt und verglichen würden. Die Verweigerung dieser Akten stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren halte der Z.___-Gutachter fest, dass bei fehlender psychischer Erkrankung auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht gestellt werden könne. Dies sei aber eine eigenständige Krankheit und bedürfe keiner weiteren psychischen Krankheiten und Diagnosen, damit sie anerkannt werde. Das Gutachten sei nicht schlüssig und daher nicht verwertbar (S. 3 f.). Zudem gingen die Gutachter in rheumatologischer Sicht von einer Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit von 50 % aus. Die Beschwerdegegnerin gehe in der angefochtenen Verfügung somit fehl in der Aussage, dass ihm sämtliche Tätigkeiten zumutbar seien. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchführen müssen (S. 4).
2.3 Umstritten und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 13. März 2019 (Urk. 6/59) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens, was das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00676 vom 27. November 2019 (Urk. 6/69) bestätigte. Im seinem Urteil stützte sich das hiesige Gericht in erster Linie auf die aktengestützte Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. März 2018 (Urk. 6/42 S. 5 f.; vgl. Urk. 6/69 E. 4.2 und E. 4.5). Darin hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, anhand der vorliegenden Arztberichte sei die Diagnose einer ätiologisch unklaren Iliopsoas-/Hüftbeugerschwäche rechts ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose sei mittlerweile stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit «IT Supporter» bzw. «selbständiger DJ» - seien die aktenkundigen Angaben einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik Balgrist im November 2017 nachvollziehbar, aber nach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 6/42 S. 5).
4.
4.1 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelle Schmerzmedizin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___, welche den Beschwerdeführer am 18. August 2020 im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde beurteilten, nannten in ihrem Bericht vom selben Tag (Urk. 6/85/9-13) folgende Diagnosen:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Polyarthralgien mit intermittierend CRP-Erhöhung, Erstmanifestation 2017
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- subjektiv nach Diagnose Spinalkanalstenose zunehmend, nach Adhäsiolyse verbessert
- verstärkende Faktoren: Wetterverschlechterung, Vollmond
- Besserung auf Entspannung, ventrales Abstützen, Stehen länger als 10 Minuten
- Status nach Fenestration LWK (Lendenwirbelkörper) 4/5 rechts und Sequestrektomie Januar 2017
- Primär stechender Kopfschmerz (ICHD-3 4.7)
- Metabolisches Syndrom
4.2 In seinem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 6/85/1-7; vgl. auch den Bericht vom 11. September 2020 [Urk. 6/86]) nannte pract. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2020 in Behandlung befand (Ziff. 1.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; Diagnosestellung zu Therapiebeginn)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; bereits bestehende Diagnose bei Therapiebeginn)
Zudem nannte er unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6):
- Anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
- Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigem Verhalten in Kindheit und Jugend (ICD-10 F91.3)
Dr. F.___ empfahl zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine Potenzialabklärung (vgl. Ziff. 4.1-2).
4.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vom Z.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen internistisch-neurologisch-rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. April 2021 (Urk. 6/101/1-82) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes kompliziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei einer ischialgiformen Schmerzausstrahlung rechts, klinischen Zeichen eines radikulären Ausfallsyndroms (sensorisch) der Wurzel L5 rechts, degenerative Diskopathien L3-S1 und manifester Iliopsoasschwäche rechts (S. 11).
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11):
- Aktenanamnestisch seronegative Polyarthritis, derzeit ruhig und stabil
- Status nach Lendenwirbelsäulen (LWS)-Operation Januar 2017 mit Fenestration und mikrochirurgischer Sequestrektomie L4/5 rechts, ohne sichere nervale Residuen
- Verdacht auf Affektion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzkonsum (ICD-10 F12.2)
- Leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie
- Status nach Frozen Shoulder beidseits
- Mildes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Kyphosierung C2 bis C5, Diskusprotrusion/-Herniation C5/C6 ohne Neurokompression
- Metabolisches Syndrom
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 31.2 kg/m2)
- Hyperlipidämie
- Diabetes mellitus Typ 2
Die Gutachter hielten fest, auf Grund der Einschränkung im rheumatologischen Fachgebiet sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 50 % reduziert, in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer optimal angepassten Tätigkeit dürfte ihre Gültigkeit ab Ende der Rehabilitation nach erfolgter Rückenoperation (Januar 2017) haben (S. 15).
5.
5.1 Das Gutachten des Z.___ vom 28. April 2021 (E. 4.3) beinhaltet internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk. 6/101/1-82 S. 29-32, S. 34-36, S. 44-48, S. 60-62, S. 64, S. 74-77, Urk. 6/101/95). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten - insbesondere auch hinsichtlich der von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 5.2 nachstehend) - erstattet (Urk. 6/101/1-82 S. 7-13, S. 18-27, S. 37 f, S. 51 oben, S. 53 unten, S. 57-59, S. 64-67). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 12-16, S. 29 f., S. 32-38, S. 44, S. 46-51, S. 60-67, S. 74, S. 76-79). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar. So zeigten sie insbesondere auch auf, dass aus psychiatrischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde und vorgenommen Beurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (vgl. E. 5.2 nachstehend) und seit der abgeschlossenen Rehabilitation nach der Operation im Januar 2017 im Wesentlichen von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist (E. 4.3). Das Gutachten entspricht damit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen einer beweiskräftigen Expertise (vgl. E. 1.6).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ (Urk. 1 S. 3 f., E. 2.2).
5.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 6/101/1-82 S. 27-38) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. I.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund (S. 32-34). Er verwendete dabei unter anderem auch das Beck’sche Depressionsinventar, das SRSI und das Freiburger Persönlichkeitsinventar (S. 34). Zudem berücksichtigte er die durch Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP L.___ am 9. März 2021 (Urk. 6/101/83-94) durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 35 f.).
5.2.3 Dr. I.___ erklärte dabei gestützt auf seine Erhebung und die Aktenlage einleuchtend, dass die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung - notabene auch von diesem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.2) - nicht zu überzeugen vermag.
Dr. I.___ legte dar, dass sich die von ihm diesbezüglich durchgeführte Testung unauffällig zeigte, was seinem Eindruck des Beschwerdeführers in der Untersuchung entsprach (keine persönlichkeitsgestörte Interaktion), und dass die von Dr. F.___ als Anteile einer Persönlichkeitsstörung interpretierten Angaben des Beschwerdeführers vielmehr als Ausdruck der Bewertung des Krankheitsverlaufes zu sehen sind. Überzeugend stellte Dr. I.___ denn auch klar, dass gerade das vor dem Krankheitsfall weitgehend unauffällige Privat- und Berufsleben gegen eine Persönlichkeitsstörung sprechen, welche ihren Anfang regelmässig in der Kindheit und Jugend nehmen und auch durch das gesamte Erwachsenenalter hindurch positiv festgestellt werden müssten (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 13 und S. 37; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F60-69 in: Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274 ff.).
Dr. F.___ stützte sich bei seiner Diagnose dagegen einzig auf die Erhebung mittels SKID-II-Fragebogen (vgl. Urk. 6/86 S. 3 unten). Dies ohne eine Bewertung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers bei im Juli 2020 erfolgter Erstkonsultation hinsichtlich Anzeichen einer Manifestation von Elementen vorgenommen zu haben, welche für eine Persönlichkeitsstörung gesprochen hätten (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt denn auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage über einen Rentenanspruch die in diesem Zusammenhang von der Gutachterstelle nicht vollzogene Herausgabe der Rohdaten (vgl. Urk. 6/111-113) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und E. 2.2). So lässt sich den Angaben von Dr. I.___ im Gutachten eindeutig entnehmen, wie er zu seiner Beurteilung gelangte und weshalb er aus nachvollziehbaren Gründen die Diagnose der Persönlichkeitsstörung ablehnte.
5.2.4 Dr. F.___ erachtete - im Gegensatz zu Dr. I.___ sowie insgesamt dem Z.___-Gutachten (E. 4.3) - die psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie die chronische Schmerzstörung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er diese nicht bezifferte und für die Festlegung des Ausmasses eine Potenzialabklärung empfahl (E. 4.2).
Weshalb er die psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sah, begründete Dr. F.___ nicht (vgl. Urk. 6/85/1-7 und Urk. 6/86). Dr. I.___ dagegen konnte plausibel aufzeigen, dass diese Diagnose nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einhergeht. Insbesondere wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der regelmässige Konsum von Cannabinoiden beim Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Einschränkungen zeitigt (Urk. 1/101/1-82 S. 36 unten).
Was die chronische Schmerzstörung anbelangt, zeigten die Z.___-Gutachter überzeugend auf, dass diese rein somatische Ursachen hat (E. 4.3). Dr. I.___ konnte in seiner Befunderhebung keinen psychischen Anteil dafür erheben und bei dem von ihm angewandten Beschwerdevalidierungsverfahren resultierten unauffällige Ergebnisse, weshalb er die vom Beschwerdeführer berichtete Beschwerdeschilderung aufgrund der körperlichen Beschwerden als authentisch erachtete (vgl. Urk. 6/101/1-82 S. 38 oben). Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Untersuchung des rheumatologischen Z.___-Gutachters, wonach die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einem komplizierten somatisch bedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer ischialgiformen Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit klinischen Zeichen eines radikulären Ausfallsyndroms (sensorisch) der Wurzel L5 auf der rechten Seite entsprechen (S. 9 unten, S. 60 und S. 64 f.). Der Beurteilung der Z.___-Gutachter stehen im Übrigen auch die Berichte der Behandler nicht entgegen. Dr. F.___ setzte sich diagnostisch überhaupt nicht mit der Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht auseinander, sondern übernahm die Diagnose unbesehen von den Fachärzten des E.___ (vgl. E. 4.2, Urk. 6/85/1-7 S. 3-5, Urk. 6/86 S. 3 f.). Diese wiederum äusserten sich nicht dazu, welche geklagten Schmerzen im Einklang mit dem somatischen Untersuchungsbild stehen und welche wiederum keine ausreichende Erklärung darin finden und somit einen psychischen Anteil bilden. Vielmehr subsumierten sie unter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung als Subdiagnosen die ausgewiesenen somatischen Leiden der Polyarthralgien und des chronischen lumbovertebralen Schmersyndroms sowie die vom Neurologen des E.___ festgestellten stechenden Kopfschmerzen, welche weder bei der Aufnahme der aktuellen Leiden noch der Befundung durch Dr. F.___ oder die Z.___-Gutachter festzustellen waren (vgl. Urk. 6/85/1-7 Ziff. 2.2, Urk. 6/86 S. 3 f., Urk. 6/101/1-82 S. 29 f., S. 32-36). Die vom Beschwerdeführer bezüglich der chronischen Schmerzstörung vorgebrachte Kritik geht somit fehl (vgl. E. 2.2).
5.3 Insgesamt vermögen die von den Behandlern vom Z.___-Gutachten abweichenden Beurteilungen und die darauf gestützte Kritik des Beschwerdeführers das Z.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere haben die Behandler keine Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die Anlass dafür böten, das Administrativgutachten in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage kann daher darauf abgestellt werden und es sind insbesondere keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen notwendig.
5.4 Das beweiskräftige Z.___-Gutachten geht explizit von einem seit Januar 2017 respektive spätestens seit November 2017 (Rekonvaleszenz nach der Operation vom Januar 2017; vgl. E. 3) weitgehend unveränderten Gesundheitszustand aus (E. 4.3). Die Gutachter führten in der interdisziplinären Beurteilung einzig an, dass als Veränderung zum Vergleichszeitpunkt neu eine leichtgradige distal-symmetrisch sensible diabetische Polyneuropathie mit leichtgradiger Gangataxie vorliege, die irgendwann nach dem 2. Dezember 2019 aufgetreten sein müsse. Die Symptomatik sei aber diskret und werde vom Beschwerdeführer weder spontan beklagt noch als einschränkend genannt, noch habe diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Damit liegt seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/54) keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG vor. Daran ändert auch nichts, dass die Z.___-Gutachter im Gegensatz zur medizinischen Beurteilung im Vergleichszeitpunkt von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich bleibt (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller