Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00669
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene X.___, kaufmännische Angestellte mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis, war zuletzt vom 13. April 2015 bis 31. März 2016 als kaufmännische Allrounderin, Buchhaltung und Personalwesen, bei der Y.___ GmbH angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 5. Januar 2016 (Urk. 7/16). Am 22. März 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie eine Panik- und rezidivierende depressive Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/1-4) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/12/1-17) und lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 7/17 f.). Auf entsprechendes Zusatzgesuch (Urk. 7/26) erteilte ihr die IV-Stelle im November 2016 Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung (vgl. Mitteilung vom 9. November 2016, Urk. 7/29); ebenso für ein Job Coaching als Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 16. Januar 2017, Urk. 7/32). Alsdann wurde der Versicherten für die Dauer vom 10. April bis 7. Oktober 2017 ein Arbeitsversuch als HR Assistentin bei der Kosmetikfirma Z.___ SA gewährt, zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Mitteilung vom 31. März 2017 und Verfügung vom 10. April 2017, Urk. 7/37 ff.; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/64/2;). Auf Wunsch der Versicherten wurde der Arbeitsversuch per Ende September 2017 vorzeitig beendet (vgl. Mitteilung vom 22. September 2017, Urk. 7/55; vgl. auch den Abschlussbericht über das Job Coaching vom 24. Oktober 2017, Urk. 7/56). Bei der weiteren Stellensuche wurde sie fortan durch die Krankentaggeldversicherung unterstützt (vgl. Urk. 7/56/3, Urk. 7/60; vgl. auch den Assessmentbericht der A.___ AG vom 16. Oktober 2017, Urk. 7/58/1-5), woraufhin die IV-Stelle ihre Eingliederungsbemühungen mit Mitteilung vom 14. November 2017 einstellte (vgl. Urk. 7/62). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie/Neurologie) Gutachten des Zentrums B.___ vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/93/1-44, mit Ergänzung vom 29. Januar 2019, Urk. 7/99). Am 15. Februar 2019 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes den – näher bezeichneten – medizinischen Massnahmen zu unterziehen (Urk. 7/101). Dagegen erhoben die Versicherte und die behandelnde med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Einwände (vgl. Urk. 7/103 ff.). Daraufhin erachtete die IV-Stelle weitere Abklärungen als notwendig und veranlasste das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2020 (Urk. 7/126/1-81, mit Ergänzung vom 3. April 2020, Urk. 7/131; vgl. auch Urk. 7/117). Gestützt darauf und nach durgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137, Urk. 7/147, Urk. 7/150) lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 eine IV-Rente auf Basis einer zumindest 50%igen Invalidität zuzusprechen. Zudem seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; Auslöser der Arbeitsunfähigkeit seien
IV-fremde Faktoren. Mithin bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, beim psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ handle es sich um eine unzulässige «second opinion». Das B.___-Gutachten sei von RAD-Arzt Dr. I.___ grundsätzlich als beweiskräftig taxiert worden. Zudem sei das Gutachten von Dr. D.___ einspracheweise detailliert und begründet kritisiert worden. Darauf werde auch beschwerdeweise verwiesen. Mit dieser Kritik habe sich der RAD nicht auseinandergesetzt. Die behandelnden Fachärzte und B.___-Gutachter hätten psychiatrische Diagnosen gestellt, welche gemäss med. pract. C.___ zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit führten. Zudem sei das Wartejahr erfüllt. Mithin habe die Beschwerdeführerin zumindest einen befristeten Rentenanspruch. Ausserdem seien erneut berufliche Massnahmen durchzuführen; die bisher durchgeführten seien nicht am fehlenden Wille der Beschwerdeführerin, sondern aus gesundheitlichen Gründen gescheitert (Urk. 1).
3.
3.1 Im B.___-Gutachten vom 4. Dezember 2018 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) eine Panikstörung, (2) eine depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, (3) Cannabis-Abusus mit schädlichem Gebrauch, (4) Benzodiazepin-Abusus mit schädlichem Gebrauch im Sinne von der Panikstörung, (5) Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit episodischem Auftreten, (6) Endometriose ASRM I mit Status nach Entfernung einer Ovarialzyste und Dysmenorrhoe, (7) Nikotinabusus sowie (8) Übergewicht fest (Urk. 7/93/5).
In allgemeinmedizinischer Hinsicht hätten sich keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben; die neurologische Untersuchung habe ebenso durchwegs unauffällige Befunde, ohne Hinweise auf eine peripher-neurogene Läsion ergeben (Urk. 7/93/22, Urk. 7/93/28).
Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin habe die Beschwerdeführerin Ein- und Durchschlafprobleme berichtet. Zudem sei sie immer wieder traurig und habe Bauchweh. Bauchweh und Übelkeit kenne sie seit ihrer Kindheit. Ab und zu bestünden ein Druckgefühl hinter der Stirn und Nackenverspannungen. Bei Panikattacken verspüre sie immer wieder ein Druckgefühl auf der Brust und das Gefühl, nicht mehr atmen zu können. Panikattacken kenne sie seit ihrer Jugend. Nach der Ablösung von der Mutter seien die Symptome besser geworden. Die Panikattacken hätten sich in letzter Zeit verstärkt. Zu einer Zustandsverschlechterung sei es 2015 gekommen, während ihrer Arbeit bei der Firma Y.___. Aktuell nehme sie als Pharmakotherapie Zoloft 50 mg (1-0-0) sowie Xanax 05 retard resp. 1 mg bei Bedarf ein. Zudem rauche sie gelegentlich Cannabis zur Beruhigung und Betäubung. Gegen 07.00 Uhr stehe sie auf. Den Tag verbringe sie mit Fernsehen, Hinlegen, Essen, Schlafen und erneutes Fernsehen im Wechsel. Einmal pro Woche gehe sie einkaufen und zur ambulanten Psychotherapie. Den Haushalt teile sie sich auf, wobei sie selten koche. Viel eher ernähre sie sich von Sandwiches, Fertigprodukten und aufgewärmten Tiefkühlsachen. Derzeit mache sie keinen Sport. Früher sei sie zwei- bis dreimal ins Fitness gegangen. Ab und zu höre sie eine Meditation. Sie pflege sich nur, wenn sie hinausgehe; zu Hause bleibe sie ungeduscht und putze sich auch die Zähne nicht (Urk. 7/93/31 f., Urk. 7/93/36 f.). In biographischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei an verschiedenen Orten in den Kantonen E.___ und F.___ aufgewachsen. Die Ursachen der Umzüge seien ihr nicht bekannt; die Mutter habe immer wieder den Ort gewechselt. Ihren leiblichen Vater habe sie mit 27 Jahren kennengelernt; erst anlässlich der Auswanderung ihrer Mutter 2005 habe sie von der Gemeinde von ihm Kenntnis erhalten. Sie habe immer ein komisches Gefühl gehabt, dass etwas mit ihrer Herkunft nicht stimme. Ihren leiblichen Vater sehe sie ca. drei Mal pro Jahr. Dieser lebe im Kanton G.___ und habe noch zwei weitere Kinder. Ihre Mutter habe nie gearbeitet; seit ihrem 25. Lebensjahr habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihr. Als sie dreijährig gewesen sei, habe sich die Mutter einen neuen Mann gesucht und mit diesem zwei weitere Kinder bekommen; beide Halbgeschwister hätten psychische Probleme und zur Halbschwester bestehe derzeit kein Kontakt. Ihren Halbbruder würde sie ca. 1-2 Mal monatlich sehen. 2005 sei die Mutter zu den Zeugen Jehovas nach H.___ gegangen und 2010 zurück in die Schweiz gekommen. Als Bezugsperson in der Kindheit habe die Beschwerdeführerin ihre Grossmutter väterlicherseits genannt. Als sie neunjährig gewesen sei, sei diese gestorben. Ihre Mutter habe dann so getan, als hätte sich die Beschwerdeführerin die Grossmutter nur eingebildet. In der Schule habe sie wegen Übelkeit und Erbrechen oft gefehlt, aber dennoch immer gute Noten gehabt. Der schulpsychologische Dienst sei wegen der häufigen Absenzen nie kontaktiert worden. Während der Lehre sei sie auch viel krank gewesen. Sie habe Übelkeit und Erbrechen gehabt und es sei zu vielen Fehltagen gekommen. Mit 21 Jahren habe sie die Wohnung ihrer Mutter anlässlich deren Auswanderung übernommen. Danach habe sie mit einer Freundin eine WG gegründet. Einmal habe sie eine längere Partnerschaft gehabt. Weiter gäbe es zwei Freundinnen, mit denen sie regelmässig telefoniere, schreibe oder sich gelegentlich treffe. Früher habe sie mehr Freundinnen gehabt. Seit sie mehr Probleme habe, seien die Freundschaften weniger gewesen. Zuletzt habe sie im Rahmen eines Arbeitsversuches bei Z.___ gearbeitet. Anfänglich habe es ihr gefallen. Es sei dann aber zu Konflikten mit ihrer Chefin gekommen und sie habe sich wie ein kleines Kind behandelt gefühlt. Sie habe «Bimbo-Arbeiten» bekommen. Dabei hätte sie lieber selbständig gearbeitet und Verantwortung übernommen (Urk. 7/93/33 ff.).
In objektiver Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin freundlich, adäquat und gepflegt präsentiert. Ihr Denken sei geordnet, logisch und frei von Denkstörungen; auf Themenwechsel habe die Beschwerdeführerin adäquat reagieren können. Sie habe sich mit unauffälliger Mimik und Gestik problemlos ausdrücken sowie offen und gut über sich Auskunft geben können. Ihre emotionale Schwingungsfähigkeit sei etwas herabgesetzt, der Affekt ansonsten unauffällig gewesen; ebenso die Psychomotorik, Konzentrations-, Aufmerksamkeit- und Merkfähigkeit. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwänge oder Ängste im engeren Sinne ergeben. Die Beschwerdeführerin habe allerdings finanzielle Sorgen, Zukunftsängste und Panikattacken berichtet; zudem abendliches Grübeln, Schlafstörungen, Libidoverlust, Vermeidungsverhalten, Übelkeit, Erbrechen sowie einen sozialen Rückzug (Urk. 7/93/37 f.).
Die psychiatrische Gutachterin kam zum Schluss, es liege eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vor. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei geprägt gewesen von einer für sie emotional schwierigen Situation mit zahlreichen Wechseln und wiederholten Beziehungsabbrüchen. Es sei zu einer Fehlentwicklung mit emotionaler Deprivation gekommen und die Beschwerdeführerin habe schon früh mit psychosomatischen Symptomen wie Bauchschmerzen und Übelkeit reagiert. Zudem sei es zu Fehltagen in der Schule gekommen, wobei seitens der Schulbehörde diesbezüglich nie Abklärungen stattgefunden hätten. Nach dem Auswandern der Mutter und nach der Trennung von den Halbgeschwistern und dem Erziehvater sei es zu einer gewissen Beruhigung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre absolviert und sich befreit gefühlt. Es werde hier angenommen, dass die Situation bis zur Auswanderung der Mutter emotional belastend gewesen und es zu einer Fehlentwicklung gekommen sei. Durch Konflikte am Arbeitsplatz sei es zu einer Reaktivierung der unverarbeiteten Kindheitserlebnisse gekommen. Wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin primär psychosomatisch, dann depressiv-ängstlich reagiert. Seit 2013 werde sie ambulant behandelt; von 2016 bis 2017 hätten stationäre und tagesklinische Behandlungen stattgefunden. Zudem sei eine medikamentöse Therapie mit Zoloft und Trittico installiert worden. Nach einem Arbeitsversuch habe die Beschwerdeführerin erneut dekompensiert; es sei quasi wieder zu einer Reaktivierung von Kindheitserlebnissen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht wahrgenommen, unterfordert und von der Chefin schikaniert gefühlt. Sie habe den Arbeitsversuch vorzeitig abgebrochen. Die Beschwerdeführerin vermeide grundsätzlich alle Situationen, die ihr Angst machten. Sie habe auch Mühe mit sozialen Kontakten. So vermeide sie soziale und berufliche Aktivitäten, welche zwischenmenschliche Kontakte voraussetzten. Dies aus Furcht vor Kritik und Ablehnung oder aufgrund von Konflikten. Die Beschwerdeführerin sei hier nicht in der Lage, adäquat zu reagieren und eigene Anteile zu erkennen. Sie stelle sich einen Arbeitsplatz mit harmonischen, wohlwollenden Mitarbeitern und Vorgesetzten vor. Bei Konfrontationen reagiere die Beschwerdeführerin mit Angst und Anpassungsschwierigkeiten. Dabei zeige sie etwas rigide Züge und habe geäussert, dass alle Änderungen bei ihr Angst auslösten. Durch Grübeln komme es zum Hineinsteigern in die Angst und damit Panikattacken. Nebst der Persönlichkeitsstörung bestehe eine leichtgradige depressive Symptomatik. Die einzelnen Diagnosen würden sich überschneiden, wobei sich letztendlich die Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/93/38 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, primär liege eine emotionale Fehlentwicklung vor, die zu einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung geführt habe; bei der Persönlichkeitstestung hätten sich deutlich erhöhte Werte für Selbstunsicherheit, Dependenz, Zwanghaftigkeit, Depressivität, Paranoia und Schizotypie ergeben. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend laviert (richtig: larviert) gewesen durch die psychosomatischen Beschwerden. Die gut aus- und verschiedentlich weitergebildete Beschwerdeführerin traue sich wenig zu und habe hohe Anforderungen an die Harmonie. Bei interpersonellen Konflikten oder Disharmonie am Arbeitsplatz komme es zu Ängsten bis hin zu Panik und Vermeidungsverhalten, wobei die Beschwerdeführerin über keine innere Stabilität verfüge und Probleme teilweise paranoid verarbeite. Es komme zu Kränkungen und zum Scheitern am Arbeitsplatz. Problemen weiche sie aus statt diese konstruktiv anzugehen. Reaktiv sei es zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Bis auf die Konflikte am Arbeitsplatz sei die berufliche Entwicklung unauffällig. In einem guten Arbeitsverhältnis sei die Beschwerdeführerin mit entsprechender Hilfestellung in der Anfangsphase durchaus in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit bestehe aus psychischen Gründen derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; eine Steigerung auf 100 % sollte innerhalb eines Dreivierteljahres möglich sein. Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe beim Finden einer Arbeitsstelle sowie wohlwollende Begleitung bei der Einarbeitung (Urk. 7/93/3 ff.). Zudem sei eine Intensivierung der ambulanten Psychotherapie indiziert und der Aufenthalt in einer Tagesklinik nochmals in Betracht zu ziehen; ebenso die Erhöhung des Medikaments Zoloft. In Anbetracht der körperlichen Dekonditionierung seien auch körperliche Aktivitäten zu etablieren. Dies gelte auch für eine Tagesstruktur. Vorteilig seien zudem kreative Ausdrucksformen wie Schreiben, Musik und Bewegungstherapie. Der Cannabiskonsum sei zu sistieren (Urk. 7/93/7).
3.2 RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, hielt mit undatierter Stellungnahme zum B.___-Gutachten fest, die langjährige Berufsanamnese, die beschriebene Interaktion sowie der Befund erschienen schwer vereinbar mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Die psychiatrische B.___-Gutachterin sei daher aufzufordern, die Diagnose unter diesen Gesichtspunkten ausführlich zu begründen. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Cannabiskonsum sei zudem darzulegen, weshalb ein Cannabis-Abusus mit schädlichem Gebrauch und keine Cannabisabhängigkeit mit ständigem Substanzkonsum diagnostiziert worden sei (Urk. 7/136/7).
3.3 Auf entsprechende Rückfragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/95/1) führte die begutachtende Psychiaterin des B.___ am 29. Januar 2019 aus, es hätten sich bereits in der Kindheit Schwierigkeiten mit ängstlich vermeidenden Anteilen im Sinne von Fehlzeiten wegen primär psychosomatischen Symptomen gezeigt. Nach einer Phase der Stabilität und Absolvierung einer dreijährigen KV-Lehre mit Abschluss 2013 (richtig: 2003) habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich als Sachbearbeiterin gearbeitet, bis ihr die zuletzt innegehabte Stelle wegen diverser gesundheitlicher Absenzen per April 2016 gekündigt worden sei. Die Arbeitsanamnese zeige häufige Wechsel, wobei die Beschwerdeführerin berichtet habe, es sei immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen. Während der Lehrzeit habe es wegen psychosomatischen Symptomen (Übelkeit und Erbrechen) Fehltage gegeben. Die psychosomatische Symptomatik sei der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zuzuordnen. In der Regel könnten Betroffene lange Zeit gut arbeiten. Im Verlauf des Berufslebens sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer zunehmenden Dekompensation und Ausschöpfung der persönlichen Ressourcen gekommen. Mittlerweile habe sie so wenig Ressourcen, dass sie Mühe habe, sich an einem neuen Arbeitsplatz zu integrieren. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibe ihren Zustand als „zwischenmenschliche Überforderung". Sie sei bei der Arbeit an interpersonellen Konflikten gescheitert, was zu einer ängstlichen und depressiven Reaktion sowie Vermeidungsverhalten geführt habe; auch der Arbeitsversuch sei wegen Schwierigkeiten mit ihrer Chefin gescheitert. Zusätzlich würden die subjektiven Ansprüche an einen Arbeitsplatz mit der realen Arbeitswelt kollidieren. Die ICD-Kriterien einer Abhängigkeit seien in Bezug auf den Cannabiskonsum nicht erfüllt. Insbesondere fehle es am starken Wunsch resp. Zwang, Cannabis zu konsumieren. Auch vernachlässige die Beschwerdeführerin dadurch keine anderen Interessen und ergäben sich keine Hinweise auf eindeutige schädliche Folgen ihres Konsums (Urk. 7/99/1 ff.).
3.4 Auf erneuten Vorhalt kam RAD-Arzt Dr. I.___ mit Stellungnahme vom 8. Februar 2019 zum Schluss, das B.___-Hauptgutachten sowie die ergänzenden Ausführungen seien bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund einer jahrelangen Arbeitstätigkeit weiterhin nur teilweise plausibel. Dasselbe gelte für die ergänzenden Ausführungen zum Cannabiskonsum. Zudem habe die Gutachterin keinen klaren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angegeben. Abgesehen von diesen Punkten könne auf das Gutachten abgestellt werden. Zur Verbesserung des Gesundheitszustandes seien die
- näher bezeichneten - medizinischen Massnahmen dringend empfehlenswert (Urk. 7/136/8 f.).
3.5 In ihren Schreiben vom 26. Mai 2019 und 2. Dezember 2019 (Eingangsdatum) erhob die seit 2013 behandelnde med. pract. C.___ verschiedentlich Einwände gegen das B.___-Gutachten. Dieses sei insgesamt nicht aussagekräftig; in der Befunderhebung würden die bereits bekannten biographischen Daten wiederholt und im Rahmen der Beurteilung verblieben die Aussagen vage. Es fehle an einer ausdrücklichen Beurteilung des Gesundheitsschadens im Sinne von Schwere und Ausprägung der objektiven Befunde. Zudem würden die Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung nicht dargestellt, etwa durch detaillierte Aussagen zu den Beeinträchtigungen und vorhandenen Ressourcen mittels Funktionsniveau nach Mini-ICF-APP. Es fehle auch an einer eindeutigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Insbesondere hätten die Gutachter nicht herausgearbeitet, auf welche Ressourcen sich die Beschwerdeführerin bei der ihr attestierten Teilarbeitsfähigkeit abstützen könnte. Alsdann sei die am 15. Februar 2019 auferlegte Schadenminderungspflicht [vgl. Urk. 7/101] – aus den näher umschriebenen Gründen – weder zweckmässig noch zielführend. Zielführend seien vielmehr therapeutische und soziale Massnahmen wie eine IV-Berentung und ein geschützter Arbeitsplatz im Umfang von täglich 2 bis 2.5 Stunden. Solche äusseren Ressourcen würden auch die Nachhaltigkeit der Psychotherapie und Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin gewährleisten; ohne diese sei mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes und mit einer weiteren sozialen Desintegration zu rechnen. Aktuell [Dezember 2019] arbeite die Beschwerdeführerin als Mittagstischbetreuerin in einem Hort, zusätzlich betreue sie ein Kleinkind in einer Familie. Diese Tätigkeiten machten ihr grosse Freude. Es sei ihr Wunsch, in diesem Bereich eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Aus der Krankheitsgeschichte werde schliesslich deutlich, dass die vorangehende, schwerwiegende Gesundheitsstörung zum sporadischen Gebrauch von Cannabis geführt habe. Dies im Sinne eines dysfunktionalen Selbstheilungsversuches, um Kontrolle und Spannungsreduktion zu erlangen sowie zur Verdrängung von negativen Gefühlen. Die Einnahme eines Benzodiazepinpräparats, hier Xanax, beschränke sich auf Notfallsituationen (Urk. 7/104, Urk. 7/116). Mit Schreiben vom 4. März 2019 erhob auch die Beschwerdeführerin Einwände gegen die auferlegte Schadenminderungspflicht und führte dabei im Wesentlichen aus, eine erneute teilstationäre psychiatrische Behandlung sei aus ihrer Sicht ein Rückschritt. Vielmehr wünsche sie sich einen sanften Wiedereinstieg ins Berufsleben (Urk. 7/103).
3.6 Auf erneute Vorlage hielt RAD-Arzt Dr. I.___ am 5. Dezember 2019 fest, weitere berufliche Massnahmen machten derzeit keinen Sinn. Da die gutachterliche Diagnostik zudem weiterhin nicht überzeuge, empfehle sich eine psychiatrische Begutachtung mit folgenden Zusatzfragen:
- Welche Diagnosen stellen Sie?;
- Welche medizinischen Massnahmen empfehlen Sie?;
- Welche Eingliederungsmassnahmen empfehlen Sie? (Urk. 7/136/12).
3.7 Im daraufhin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2020 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/126/58):
- Rezidivierende depressive Störung, wiederkehrend in psychosozialen Belastungssituationen, gegenwärtig bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert (ICD-10: F33.4; F48.0)
- jetzige/letzte Episode ausgelöst durch Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit, nicht zusagende Arbeit und Differenzen mit schwieriger Chefin/Arbeitgeberin (ICD-10; Z56);
- aktuell weiterhin anhaltende psychosoziale Belastungssituation (Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit/Arbeitslosigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, ICD-10: Z56, Z 59) und
- dadurch unterhaltene somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts (ICD-10: F45.3I) sowie dadurch bedeutsame
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie (1) eine iatrogene low dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) sowie (2) einen Cannabis-Abusus (ICD-10: F12.1) fest (Urk. 7/126/58).
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie stehe meist zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr auf und versuche, zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr ins Bett zu gehen. Dort schlafe sie meist auch gut ein, es sei denn, es belaste sie gedanklich etwas. Nach dem Aufstehen füttere sie die Katze und nehme ein leichtes Frühstück ein. Danach spiele sie mit der Katze und schaue fern. Später bereite sie die Hauptmahlzeit zu; oft Pasta mit Sauce oder ein Fertiggericht. Früher habe sie gut und gern gekocht. Das tue sie seit 2015 kaum mehr. Einmal pro Woche fahre sie mit dem Auto einkaufen. Wenn sie einen Kita «Springer-Einsatz» habe, fahre sie ebenfalls mit dem Auto dorthin. Sie bewerbe sich weiterhin ständig und werde auch zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Seit 2-3 Jahren widme sie sich auch einigen neuen Hobbies: Comicszeichnen, Schreiben – beides habe sie in Onlinekursen 2018 bzw. 2019 gelernt. Sie schreibe täglich, um ihre Gefühle zu sortieren. Sie fasse ihre Gedanken auch in einem eigenen Blog sowie auf Facebook zusammen; dadurch erhalte man Rückmeldungen und stelle fest, dass man nicht alleine auf der Welt sei. Putzen tue sie auch, aber nicht mehr so regelmässig wie früher. Die Selbstpflege habe sie nie vernachlässigt. Abends nehme sie erneut eine kleine Mahlzeit ein, spiele mit der Katze und schaue fern. Ausserdem mache sie zum Einschlafen Yoga oder höre eine Meditation. In zwischenmenschlicher Hinsicht bestünden zwei Freundschaften. Zudem seien ihr auch ihre Halbgeschwister sehr wichtig; diese treffe sie alle 1-2 Wochen, meist für ein gemeinsames Essen im Restaurant. Auch mit ihren Freundinnen habe sie Treffen. Allerdings sage sie diese oft ab und sie tausche sich über Whatsapp mit ihnen aus. Die letzte Partnerschaft mit einem Mann liege 5 Jahre zurück. Ihre wichtigsten Bezugspersonen seien ihre Halbgeschwister und ihre Psychiaterin. Sie würde gern mehr unternehmen, etwa ausgehen, Ferien machen, ein Aquafit-Abonnement lösen; aus finanziellen Gründen sei dies indes nicht möglich. Alle 2-3 Monate rauche sie einen Joint. Als Medikation nehme sie Zoloft 50 mg (0-0-0-1) sowie 2 Mal pro Woche Xanax 0.5 mg retard, alternierend mit Xanax 1 mg nach Bedarf (Urk. 7/45 f.).
Anlässlich der dreistündigen Exploration habe sich die Beschwerdeführerin freundlich, korrekt und kooperierend präsentiert. Es habe sich ein sehr lebhaftes Gespräch entwickelt, anlässlich welchem diese gut eigenstrukturiert, mit Liebe fürs Detail, hohem Mitteilungsbedürfnis, lebhafter Mimik, hoher emotionaler Anteilnahme, guter Gedächtnisleistung und ohne mnestische Störungen nachvollziehbar berichtet habe. Aufgefallen sei zudem, dass die Konzentration, Frische und Mitteilungsbereitschaft der Beschwerdeführerin innert der dreistündigen Untersuchung in keinerlei Weise nachgelassen habe. Ihre Denkweise sei auch nicht etwa eingeschränkt, sondern breitspektrisch auf allen Ebenen. Allerdings male die Beschwerdeführerin mit Vorliebe die ihr dramatisch erscheinenden Ereignisse aus. Negative Gedanken, etwa an frustrierende Erlebnisse mit ihrer Mutter, würde sie 2-3 Mal im Monat mit einem Joint betäuben. Weiter sei die Beschwerdeführerin fähig, einen Perspektivenwechsel vorzunehmen, und scheine damit auch nicht rigide (im Sinne einer Persönlichkeitsstörung) in ihren Ansichten und Annahmen erstarrt. Alsdann weise sie relativ gute introspektive Fähigkeiten auf; die Beschwerdeführerin sei therapieerfahren und im Auftritt durchaus sthenisch und selbstsicher. Damit kontrastiere, dass sie doch immer wieder – einmal auch unter Tränen - kundgetan habe, ihr Leben nicht mehr im Griff zu haben, gar nicht mehr zu mögen und sich selbst nicht wiederzuerkennen. Dabei habe sie auch immer wieder Kritik an Dritten geäussert, auch an der IV-Stelle mit ihren «Plagereien». Eine zentrale Selbstwertthematik und das Bedürfnis, durch Leistung und Hilfsbereitschaft Anerkennung, Respekt, Zuwendung und Liebe zu bekommen, seien hie und da spürbar. Herausfordernde Fragen seien geschickt pariert worden oder die Beschwerdeführerin habe innegehalten, überlegt und dabei sehr authentisch gewirkt. Im sozial- interaktionellen Umgang sei der affektive Rapport absolut adäquat. Die Beschwerdeführerin verfüge über das ganze Spektrum der Emotionen. Streckenweise habe sie dysphorisch gewirkt, vor allem bei der Thematisierung der als ungerecht erlebten Haltung der IV und bestimmten Integrationsfachbeteiligten. Insgesamt seien ihre Angaben und Emotionen indes ausnahmslos normalpsychologisch nachvollziehbar. Eine durchgehende, basale Dysphorie als Grundstimmung sei nicht erkennbar und die Intelligenz geschätzt im Normbereich. Weiter habe die Beschwerdeführerin schwerpunktmässig seit der Kindheit im Alter von 7-8 Jahren wiederkehrende Attacken mit Unwohlsein im Sinne von tiefer Traurigkeit mit Nausea und gelegentlichem Erbrechen berichtet. Dies im Kontext von Leistungs-, Kränkungs- und Verlassenheitsängsten bzw. bei Frustration der eigenen Bedürfnisse. Zudem habe sie eine Störung der Vitalität beklagt bzw. rasche intellektuelle und körperliche Erschöpfung. Im selektiven Kreis mit ihren zwei Halbgeschwistern und zwei Freundinnen sei die Beschwerdeführerin sozial aktiv. Im gutachterlichen Setting habe sie als durchaus gern und interessiert interagierend gewirkt. Psychometrisch habe die Beschwerdeführerin in der Hamilton Depressionsskala sowie Montgomery Depressionsskala insgesamt 6 resp. 10 Punkte erreicht, womit eine klinische Depression auszuschliessen sei. Mit den erreichten 4 Punkten in der Hamilton Anxiety Rating Scale bestehe auch keine klinisch relevante Angstsymptomatik. Die im Serumspiegel nachgewiesenen Medikamentenwirkstoffe (Zoloft, Xanax) figurierten im (tief-)therapeutischen Bereich (Urk. 7/47 ff.).
Dr. D.___ kam zum Schluss, die prägenden Familienverhältnisse mit unsicheren Bindungsverhältnissen hätten offenbar seit dem 7.-8. Altersjahr psychosomatisch gebundene Ängste mit (Dauer-)Nausea und Brechattacken im Sinne einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes ausgelöst. Zudem habe die Beschwerdeführerin früh Leistungsorientierung, hohe Selbstansprüche und Strenge mit sich selbst sowie Hoffnung auf Zuwendung durch Leistung und Hilfsbereitschaft internalisiert. Auch wenn diese Bedingungen sicherlich zu einer gestörten Fähigkeit zur Selbstregulation im Sinne einer Neurotisierung geführt hätten, seien anlässlich der Begutachtung doch gut gefestigte Selbst – und Objektkonzepte (und damit nachweislich keine Persönlichkeitsstörung) feststellbar gewesen. Alsdann habe die Beschwerdeführerin trotz gastrointestinaler Somatisierung und dadurch häufigen Absenzen, welche nie zu schul- oder kinderärztlichen Abklärungen geführt hätten, eine regelrechte Schul- und Berufsausbildung absolviert. Dabei habe sie sich ab Sekundaralter selbst als regelrecht aufblühend beschrieben, es sei «ein Vorhang aufgegangen» und sie habe angefangen, am Leben zu partizipieren. Mit 21 Jahren habe sie den Kontakt zur Mutter schliesslich abgebrochen. Wenn sie später im Berufs- und Beziehungsleben interaktionelle Probleme bekommen habe, so die Beschwerdeführerin, dann stets mit Menschen, die sie an ihre Mutter bzw. deren respektlosen und entwertenden Umgang erinnert hätten. Nach dem Lehrabschluss habe die Beschwerdeführerin eine durchaus karriere- und entwicklungsorientierte Laufbahn verfolgt, mit mehreren kaufmännischen Weiterbildungen (u.a. im Projekt- und Personalwesen). Auf der Beziehungsebene habe sie mehrere normvariante Erfahrungen, u.a. in einer 5-jährigen Beziehung gemacht. In den ersten zehn Berufsjahren habe die Beschwerdeführerin ihre Stellen jeweils nach 2.5 bis 3.5 Jahren gewechselt, dies bei durchaus guter beruflicher Zufriedenheit – auch wenn sie retrospektiv bekundet habe, mit ihren vielen, auch ausserberuflichen Aktivitäten inkl. Fitness habe sie nur funktioniert – und aus normalpsychologisch nachvollziehbaren Gründen (berufliche Weiterentwicklung, zu langer Arbeitsweg, Umstrukturierungen). Berufliche Schwierigkeiten mit verminderter Belastungs- und Konfliktfähigkeit könnten keinesfalls als durchgehendes, grundsätzliches (und folglich pathologisches) Interaktionsmuster festgestellt werden. Solche seien erst recht spät ab 2013 schleichend aufgetreten; bis 2015 bestünden zudem keinerlei Hinweise auf abgrenzbare psychische Störungen resp. krankheitswertige Episoden, geschweige denn zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Krankheiten. Die 2015 bis anfangs 2017 durchgeführten ambulanten, stationären und teilstationären sowie medikamentösen Therapien hätten zu einer Remission der Nausea und Erbrechen geführt. Von Januar bis September 2017 seien IV-gestützt Integrationsmassnahmen durchgeführt worden. Dabei seien von Anfang an nicht gesundheitsrelevante Aspekte als behindernd und verzögernd dokumentiert worden. So habe die Beschwerdeführerin an potentielle Arbeitgeber hohe Ansprüche gestellt und sei «wählerisch» gewesen, was aus gutachterlicher Sicht keiner psychiatrischen Störung zugeordnet werden könne. Alsdann sei der Arbeitsversuch augenscheinlich nicht nur an der gewissen Kränkbarkeit und Frustrationsintoleranz der Beschwerdeführerin gescheitert, sondern in ebenso grossem Ausmass an unglücklichen Betriebskontextfaktoren bzw. als normalpsychologisch nachvollziehbar Folge von Konflikthaftigkeit; in ihrem Team sei auch ein anderer Mitarbeiter psychisch erkrankt. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin vom Lohn und Inhalt der Aufgaben ungenügend gewertschätzt gefühlt. Demgegenüber seien von der Integrationsfachperson auch Ressourcen genannt worden, die gutachterlich bestätigt werden könnten. So etwa Offenheit, Motivation, Aufgeschlossenheit sowie das angenehme Auftreten und die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich gut zu präsentieren. Die Beschwerdeführerin habe die im September 2017 angebotene Festanstellung der «Z.___» abgelehnt, da sie mit den Lohnvorstellungen und Arbeitsinhalten nicht einverstanden gewesen sei; zwei Wochen später sei der Arbeitsversuch auf Anraten der Psychiaterin vorzeitig abgebrochen worden. Letztere habe der Beschwerdeführerin ab dem 21. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem ein Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma negativ verlaufen sei (Urk. 7/126/50 ff.).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe kein schweres oder offensichtliches psychisches Leiden und mangels offensichtlicher interaktuellen Störungen und Persönlichkeitsdefiziten insbesondere keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Demgegenüber seien bei gewisser effektorientierter Darstellung histrionische Anteile unverkennbar, vor allem auch eine narzisstisch angehauchte Sehnsucht nach Anerkennung. Der Cannabiskonsum bestehe seit dem 12. Altersjahr und werde in den letzten zwei Lebensjahren regulierend gegen belastendes Gedankenkreisen eingesetzt. Die – näher beschriebenen - ICD-Kriterien einer Sucht resp. Abhängigkeit seien nicht erfüllt. Alsdann sei die Beschwerdeführerin ich-stark und selbstsicher aufgetreten und habe sthenisch eigene Ansichten und Analysen vertreten. Die Stimmung sei normalpsychologisch variabel und die Affektlage themenadäquat flexibel. Mithin verfüge die Beschwerdeführerin über das ganze Spektrum der Gefühle. Depressionstypische Kognitionen bzw. formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten indes nicht bestanden; ebenso wenig Ängste oder Befürchtungen oder Suizidalität. Eine aktuelle klinische Depression oder Angststörung werde auch psychometrisch durch die gegenwärtig tiefe Score auf der Hamilton- und MADRAS-Affektskala widerlegt. Angesichts der narzisstisch-histrionischen Neurotisierung könne höchstens davon ausgegangen werden, dass belastende Umstände, wie Uneinigkeit mit einer Chefin und Unzufriedenheit mit Arbeitsumständen (Lohn, Arbeitsinhalte, Umgangsstil am Arbeitsplatz), ihre akzentuierten Persönlichkeitszüge allenfalls bedeutsam machen könnten. Eine Persönlichkeitsstörung liege indessen nicht vor. Eine solche hätte als rigides, überdauerndes Phänomen auch anlässlich einer intensiven Begutachtung ans Licht treten müssen. Die im Selbsterleben zentrale anhaltende Hauptbeschwerde sei (auch) heute eine gestörte Vitalität, die als neurasthenische (Residual-)Beschwerde zu bezeichnen sei; bei der Neurasthenie stehe definitionsgemäss das subjektive Erleben ungenügender Vitalität sowie eines Erschöpfungsgefühls im Vordergrund. Ein somatisches Korrelat hierfür existiere nicht. Zudem liege eine - seit der Kindheit bestehende - somatoforme Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes vor (Urk. 7/126/50 ff.).
Dr. D.___ führte weiter aus, die lediglich mild ausgeprägten neurasthenischen Restbeschwerden seien adäquat therapiert. Zudem stünden hier psychosoziale Belastungsfaktoren (Fürsorgeabhängigkeit, anhaltende Arbeitslosigkeit, enttäuschende Bewerbungsverfahren) im Vordergrund. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei – wenn auch neurotisch – normvariant. Sie sei – wenn auch selektiv - sozial interagierend und verfüge über unterstützende Bezugspersonen (Halbgeschwister/Freundinnen); allfällig reduzierte Freizeitaktivitäten fussten nach eigenen Angaben auf pekuniären Schwierigkeiten (Fürsorgeabhängigkeit). Alsdann bewerbe sich die normalintelligent und gut ausgebildete Beschwerdeführerin regelmässig auf Stellen. Wesentliche Einschränkungen bestünden auch nicht im Haushaltsbereich. Weiter sei die Beschwerdeführerin vielseitig interessiert. Ihr Problembewusstsein und ihre psychiatrische Belastungsmotivation stellten ebenfalls positive prognostische Faktoren dar, um auch zukünftige Belastungen anzugehen. Die Persistenz, mit der die Beschwerdeführerin und ihre Psychiaterin eine Intensivierung der medizinischen Massnahmen ablehnten, sei nachvollziehbar; ein schweres, psychisches Leiden, welche erneut intensivere Behandlungsmassnahmen erfordere, liege nicht vor (Urk. 7/126/61 ff., Urk. 7/126/65).
Nach dem Gesagten bestehe eine lediglich milde Störung (vgl. Urk. 7/126/61). Unter Berücksichtigung der psychosozialen Belastungsfaktoren resultiere daraus eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei von der Entwicklung dieser Faktoren abhängig (Urk. 7/126/65 f.).
Auf entsprechende Rückfrage führte Dr. D.___ am 31. März 2020 schliesslich aus, in retrospektiver Hinsicht sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten vom 14. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 zu 50 %, vom 6. Januar 2016 bis 9. Januar 2017 zu 100 %, vom 10. Januar 2017 bis 20. September 2017 zu 50 % und vom 21. September 2017 bis 31. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/131).
4.
4.1 Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass bei der Beschwerdeführerin kein somatisch objektivierbarer Gesundheitsschaden vorliegt. In psychiatrischer Hinsicht ist vorab die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass es sich beim eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 16. März 2020 um eine in unzulässiger Weise eingeholte «second opinion» handle, welche nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 1 S. 3).
4.2 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Versicherungsträger laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Ob sich weitere Abklärungen in der Form einer erneuten Begutachtung rechtfertigen, hängt davon ab, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Weder im psychiatrischen B.___-Teilgutachten noch im Rahmen der ergänzenden Ausführungen hat die begutachtende Psychiaterin ihre Schlussfolgerungen und Diagnosen hinreichend begründet. Insbesondere liess sie mit Bezug auf die postulierte Persönlichkeitsstörung jegliche Auseinandersetzung mit den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems vermissen und stehen ihre Diagnosen im Widerspruch zum unauffälligen, objektiven Untersuchungsbefund (vgl. Ziff. 4.3 im psychiatrischen Teilgutachten, Urk. 7/93/37). Von lege artis erhobenen Diagnosen kann damit nicht die Rede sein (vgl. E. 1.3.1). Auch mit ihren Ausführungen unter Ziff. 7 „Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung“ vermochte die psychiatrische B.___-Gutachterin die gestellten Diagnosen nicht hinreichend zu plausibilisieren (vgl. Urk. 7/93/38). Im Gegenteil fallen vage Formulierungen und teilweise auf Annahmen beruhende Herleitungen auf. Darüber hinaus wies RAD-Arzt Dr. I.___ darauf hin, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung auch im Widerspruch zur langjährigen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin steht (vgl. Urk. 7/136/8). Er erachtete die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch nach Einsicht in die ergänzende Stellungnahme der psychiatrischen B.___-Gutachterin weiterhin als nicht überzeugend (vgl. vorne E. 3.4). Somit bestehen erhebliche Zweifel an der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, welche trotz Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht geklärt werden konnten. Kommt hinzu, dass das B.___-Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall anzuwendenden Standardkriterien vermissen lässt (vgl. E. 1.3.1 f.). Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass med. pract. C.___ und Dr. D.___ im Einklang mit RAD-Arzt Dr. I.___ substanzielle Kritik gegen das psychiatrische B.___-Gutachten erhoben (vgl. Urk. 7/104, Urk. 7/116, Urk. 7/126/62 ff.) und insoweit auch keine ärztlichen Differenzen darüber bestehen, dass dieses den Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage nicht standzuhalten vermag.
4.4 Zusammenfassend liessen sich die psychische Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische B.___-Teilgutachten vom 4. Dezember 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Januar 2019 nicht zuverlässig beurteilen. Diesbezüglich erwies sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund vermögen die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Begutachtung anführt (vgl. auch Urk. 7/117), zu überzeugen und erweist sich der Vorwurf einer unzulässigen sog. „second opinion“ als unbegründet. Daran ändert – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) – freilich auch nichts, wenn RAD-Arzt Dr. I.___ zum Schluss kam, abgesehen von den unter E. 3.2 und E. 3.4 zitierten Vorbehalten könne auf das B.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 7/136/7); gestützt auf das B.___-Gutachten ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass in somatischer Hinsicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht (vgl. E. 4.1). Entsprechend wurden auch lediglich in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen veranlasst.
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 16. März 2020 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die dreistündige klinische Untersuchung vom 4. Dezember 2018. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit der objektiven Befundlage gestellten Diagnosen schlüssig. Alsdann hat Dr. D.___ zu den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet. Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen ICD-Kriterien ausführlich und überzeugend dargetan, weshalb aus ihrer Sicht eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden kann (vgl. insbesondere Urk. 7/126/62 ff.). Dabei ist auch hervorzuheben, dass Persönlichkeitsstörungen aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden können (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung), weshalb sie rechtsprechungsgemäss auch nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen. Mithin erweist sich das Gutachten von Dr. D.___ als beweistauglich und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
5.2 Weiter erhellt aus dem Gutachten von Dr. D.___, dass die rezidivierende depressive Störung bis auf neurasthenische Restbeschwerden remittiert war; die Stimmung der Beschwerdeführerin war normalpsychologisch variabel und die Affektlage themenadäquat flexibel. Depressionstypische Kognitionen bzw. formale oder inhaltliche Denkstörungen ergaben sich ebenso wenig wie Ängste, Befürchtungen oder Suizidalität. Damit konkordant erbrachten auch die psychometrischen Erhebungen keine Hinweise auf eine aktuelle klinische Depression oder Angststörung (vgl. Urk. 7/126/56). Alsdann fällt die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht; die neurasthenischen Restbeschwerden waren mild ausgeprägt und adäquat therapiert. Dr. D.___ wies darauf hin, dass auch in den psychiatrischen Vorakten, insbesondere auch im Vorgutachten, keine schweren psychopathologischen Befunden erhoben worden waren (vgl. Urk. 7/126/56). Erwähnenswert ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ihren Zustand gegenüber der psychiatrischen
B.___-Gutachterin als „zwischenmenschliche Überforderung" beschrieb. Weiter
– so Dr. D.___ – verfügte die Beschwerdeführerin über eine normvariante Persönlichkeitsstruktur. Daran ändern auch die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge nichts; diese fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dasselbe gilt für Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts war seit der Kindheit vorbestehend und die Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin verblieb davon unbeschadet. Entsprechend gab diese an, sie habe ungeachtet der Fehltage stets gute Schulleistungen erbracht. Nebst einer 2003 absolvierten Berufsausbildung als kaufmännisch Angestellte verfügt die Beschwerdeführerin über diverse Weiterbildungen (u. a. Sachbearbeiterin Personalwesen, Höheres Wirtschaftsdiplom, Projektleiterin, Projektassistentin und Lehrgang für Berufsbildnerinnen) und breite gestreute Berufserfahrung (vgl. den Assessmentbericht vom 16. Oktober 2017, Urk. 7/58/2 f.), wobei sich auch ihr beruflicher Werdegang jedenfalls bis 2013 unproblematisch gestaltete. Vor diesem Hintergrund kam Dr. D.___ zur nachvollziehbaren Feststellung, die Beschwerdeführerin habe eine karriere- und entwicklungsorientierte Laufbahn verfolgt. Dazu passend wurde letztere auch im Rahmen des Arbeitsversuchs für ihre fachliche Kompetenz und Leistung von der Vorgesetzten gelobt (vgl. Abschlussbericht des Job Coachings vom 24. Oktober 2017, Urk. 7/56/3; vgl. ausserdem das Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/64/2 und Urk. 7/64/10). Inwieweit der Arbeitsversuch tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen scheiterte, ist ohnehin fraglich (vgl. etwa Urk. 7/64/11, wonach die Beschwerdeführerin die Lohnvorstellung der Arbeitgeberin als zu tief und die ihr übertragenen Aufgaben als zu wenig anspruchsvoll bemängelte; vgl. auch Urk. 7/64/3, wonach die Pensumsteigerung aus Sicht der Eingliederungsberaterin hätte vollzogen werden können, wenn die Beschwerdeführerin mehr Bereitschaft gezeigt hätte, an ihrer Haltung und Einstellung zu arbeiten). Die dabei dokumentierten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin können aus gutachterlicher Sicht von Dr. D.___ jedenfalls keiner psychiatrischen Störung zugeordnet werden. Aus den Protokollen der Eingliederungsberatung erhellt ausserdem, dass sich der gewählte Betrieb infolge der betrieblichen Umstrukturierung und dadurch Destabilisierung der Führungsstrukturen für einen Reintegrationsversuch als ungeeignet erwies (vgl. Urk. 7/64/4). Zu vermerken ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration sthenisch, ich-stark, selbstsicher und hoch wachsam präsentierte; anlässlich der dreistündigen Exploration liess ihre hochgradige Konzentration nicht nach. Die dazu diskrepanten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie (auch intellektuell) rasch ermüde, konnten mithin nicht objektiviert werden. In sozialer Hinsicht berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ und im Rahmen des Assessments übereinstimmend, dass sie – wenn auch selektiv - sozial interagierte und über sie unterstützende Bezugspersonen (Halbgeschwister/Freundinnen) verfüge (vgl.
E. 3.7; Urk. 7/58/3); allfällig reduzierte Freizeitaktivitäten fussten nach ihren eigenen Angaben auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Fürsorgeabhängigkeit). Alsdann arbeitete die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Dezember 2019 als Mittagstischbetreuerin auf Abruf in einem Hort und betreute zudem ein Kleinkind in einer Familie. Offenbar traute sie sich in diesem Bereich auch eine neue Ausbildung zu, was ebenfalls gegen das Vorliegen wesentlicher Einschränkungen spricht, insbesondere auch gegen die berichtete rasche (intellektuelle) Ermüdbarkeit. Zudem war sie stets in der Lage, sich auf neue Stellen zu bewerben. Nach eigenen Angaben hat sie sich «ständig und überall» im KV Bereich sowie im Bereich der Kinderbetreuung beworben (vgl. Urk. 7/126/24). Wesentliche Einschränkungen bestanden auch nicht im Haushaltsbereich oder bei der Betreuung ihrer Katze. Alsdann ging die Beschwerdeführerin (auch neuen) kreativen Hobbies (Comiczeichnen, Schreiben) nach und bewirtschaftete einen eigenen Blogg (Urk. 7/126/61 ff., Urk. 7/126/65). Sie gab an, täglich zu schreiben, um ihre Gefühle zu sortieren. Damit verfüge die Beschwerdeführerin augenscheinlich über intakte Coping-Strategien. Zudem machte sie zum Einschlafen Yoga oder hörte eine Meditation. Im Rahmen des Assessments gab die Beschwerdeführerin ferner an, sie gehe ins Aqua Fitness, häkle «und noch einiges mehr»; damit habe sie sich eine gute Tagesstruktur aufbauen können (Urk. 7/58/3). Insgesamt ergeben sich damit unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3.2) keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen. Darüber hinaus wies Dr. D.___ wiederholt auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Fürsorgeabhängigkeit, anhaltende Arbeitslosigkeit, enttäuschende Bewerbungsverfahren) hin und hielt gar ausdrücklich fest, diese stünden im Vordergrund und seien der hauptunterhaltende Faktor für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/126/66). Damit ist bereits gesagt, dass das psychische Leiden und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. behindert wird, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. E. 1.2, E.1.3). Im Übrigen kamen die psychiatrischen Gutachter übereinstimmend zum Schluss, dass jedenfalls keine (lang-)andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand.
5.3 Das überzeugende Gutachten von Dr. D.___ vermag auch nicht durch die einwandweise dagegen erhobene Kritik der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/150) in Zweifel gezogen zu werden. Dass Dr. D.___ nicht hergeleitet hat, welche Funktionseinschränkungen aus der Psychopathologie bzw. aus den Diagnosen resultieren könnten (vgl. Ziff. 8), ist nicht zu beanstanden, sondern logische Konsequenz dessen, dass sie im Wesentlichen eine – bis auf neurasthenische Restbeschwerden - remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hat. Im Übrigen hat Dr. D.___ ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass die (vorübergehenden) Einschränkungen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (und nicht auf eine aktuelle bestehende Psychopathologie) zurückzuführen sind (vgl. Urk. 7/126/58 f.). Die Einwände und Vorbringen im Zusammenhang mit der von Dr. D.___ festgestellten «narzistisch histrionische Neurotisierung» (vgl. Urk. 7/150 Ziff. 8 und 15) gehen von Vornherein ins Leere; wie unter E. 5.2 bereits erläutert, fallen akzentuierte Persönlichkeitszüge als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Alsdann hat Dr. D.___ – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. 7/150 Ziff. 8, 10 und 18) - nicht lediglich die «Krankheitssymptome im engeren Sinn» untersucht, sondern eine ausführliche Familien-, Berufs- und Krankheitsanamnese durchgeführt (vgl. Urk. 7/126/25 ff., Urk. 7/150 Ziff. 8) und die dabei getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beurteilung gewürdigt (vgl. Urk. 7/126/61). Mit den in methodischer Hinsicht erhobenen Einwänden ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu hören (Urk. 7/150 Ziff. 9). Insbesondere kommt der Expertin bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu und ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt (oder Zusatzuntersuchungen angeordnet) werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Im Übrigen erfolgte die psychometrische Untersuchung und Auswertung nicht «rein subjektiv», sondern gestützt auf die psychopathologischen Befunde sowie Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/126/48). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 eine antidepressive Medikation einnimmt, vermag die im Einklang mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen festgestellte Remission der rezidivierenden depressiven Episode nicht in Frage zu stellen (vgl. Urk. 7/150 Ziff. 14).
Die darüber hinaus gegen das Gutachten von Dr. D.___ erhobene Kritik erweist sich als offensichtlich unbehelflich; Weiterung dazu erübrigen sich. Hervorzuheben bleibt immerhin, dass letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend ist und diese im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Unter Hinweis auf das unter E. 5.2 Gesagte bleibt deshalb für sich allein auch unbeachtlich, wenn bei der Beschwerdeführerin etwa noch Triggerreize bestehen sollten (Ziff. 17), die häufigen Schulabwesenheiten den Schulbehörden lediglich infolge wiederholter Umzüge nicht aufgefallen sein mögen und die Beschwerdeführerin seit 2013 resp. 2015 eine Psycho- resp. Psychopharmakotherapie wahr- resp. einnahm (Urk. 7/150 Ziff. 14, Ziff. 20 und Ziff. 22).
5.4 Endlich lässt sich auch aus der erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Stellungnahme von med. pract. C.___ vom 6. Januar 2021 (Urk. 3/4) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Die darin gegen das Gutachten von Dr. D.___ erhobene Kritik deckt sich inhaltlich weitestgehend mit der Einwandbegründung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 (vgl. E. 5.3). Im Übrigen breitete med. pract. C.___ unter Darlegung allgemeiner, fachpsychiatrischer Exkurse erneut biographische Begebenheiten/Erlebnisse der Beschwerdeführerin aus und legte dar, weshalb aus ihrer Sicht erneut Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien. Darüber hinaus liess med. pract. C.___ – ungeachtet ihrer gleichlautenden Kritik an das Gutachten von Dr. D.___ (vgl. Urk. 3/4 S. 20 – ihrerseits eine hinreichend nachvollziehbare Begründung für die postulierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit vermissen. Vielmehr verblieben ihren Ausführungen diesbezüglich vage, unkonkret und nicht objektivierbar. Hielt sie dazu doch lediglich fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei «tiefgreifend und in vielen Situationen unpassend und unflexibel» und es bestünden ein «deutliches subjektives Leiden» sowie «deutliche Einschränkungen der sozialen und beruflichen Leistungen» (Urk. 3/4 S. 24). Zusammen mit Dr. D.___ ist schliesslich auch festzuhalten, dass die Vehemenz, mit welcher die Beschwerdeführerin und pract. med. C.___ eine Intensivierung der medizinischen Massnahmen ablehnten, ebenfalls gegen ein schweres, psychisches Leiden spricht (vgl. E. 3.5; Urk. 7/126/61 f.).
5.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das aufschlussreiche und beweisbildende psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Damit besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen IV-Leistungsanspruch zu Recht verneint.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger