Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00673


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1965 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1995) und diplomierte Verkäuferin, war zuletzt als Unterhaltsreinigerin bei der Z.___ AG sowie in diversen Privathaushalten tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/9, Urk. 6/43). Am 23. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Krankschreibung im Februar 2016 kontinuierlich verbessert habe und sie im Juli 2016 ihre Arbeit wieder habe aufnehmen können (S. 1).

Am 18. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine bei einem Unfall erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/26). Der zuständige Unfallversicherer hatte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht und hatte die Versicherte am 10. Januar 2019 über die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2018 informiert und zur Begründung ausgeführt, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 9. November 2017 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (Urk. 6/30/8-9).

Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/30) bei. Am 4. Februar 2021 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie seit April 2018 arbeitsunfähig und eine weitere Operation im Februar 2021 geplant sei (Urk. 6/42). Am 7. April 2021 führte die IV-Stelle mit der Versicherten eine telefonische Haushaltabklärung durch (Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. April 2021, Urk. 6/45). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/48) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 25. Mai 2021 Einwand (Urk. 6/49) erhob. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.


2. Die Versicherte erhob am 9. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Beginn der einjährigen Wartefrist am 9. April 2020 per 8. April 2021 weiterhin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1). Gemäss Haushaltabklärung würde die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 51 % nachgehen und die Einschränkung im Haushalt betrage 27.4 %. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte würde die Beschwerdeführerin aufgrund der statistischen Lohnangaben des Bundes ohne eine gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 53'863.43 erzielen. Diese Arbeit sei ihr nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste und sehr leichte Tätigkeit sei ihr indes in einem Pensum von 50 % möglich, wobei sie ein Jahreseinkommen von Fr. 28'169.05 verdienen könnte. Entsprechend resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 38 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % beziehe. Obschon die Beschwerdeführerin als multimorbid angesehen werden müsse, gehe die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 52 % aus. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein könne, sei anerkannt. Die behandelnden Ärzte seien der Meinung, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus diesem Grund habe sich eine Begutachtung aufgedrängt, weshalb – sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der Aktenlage eine Rente zusprechen - die Sache zur vertieften Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren könne der Berechnung des Invaliditätsgrads nicht gefolgt werden und es sei betreffend Invalidenlohn ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Ziff. 9).


3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 6/24) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom 23. Juni 2016 (Urk. 6/1) bei der Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Füssen (Hallux valgus, Operationen vom 4. Februar und 31. März 2016; Urk. 6/11) sowie am linken Daumensattelgelenk (Daumengelenksarthrose Stadium II-III, Urk. 6/12/6-7 S. 1) im Vordergrund standen. Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/26) wurde in den Unterlagen im Wesentlichen von einem chronischen Nacken-Schulter-Oberarmsyndrom rechts mit Schulterarthroskopien vom 25. April 2018 und 30. Oktober 2019 (Urk. 6/25/11-13, Urk. 6/25/14-16, Urk. 6/30/22-23) sowie von einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links (Urk. 6/35/7-9, Urk. 6/45 S. 2) berichtet. Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 1 S. 3 Ziff. 8; vgl. auch Urk. 6/34/4-5 S. 2, Urk. 6/35/7-9 S. 3). Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass ihr eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Während die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), liegt gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Im Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (S. 3 Ziff. 9).


4.    

4.1    Dr. med. A.___, Leitender Arzt Nephrologie und Dialyse, und med. prakt. B.___, Assistenzärztin Medizin, Spital C.___, nannten am 30. September 2020 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/6-7 S. 1):

- chronische Niereninsuffizienz Stadium G2 A 3 nach KDIGO

- Grunderkrankung: primäre fokal-segmentale Glomerulosklerose (TIP Lesion)

- arterielle Hypertonie

- thromboembolische Erkrankung (Erstdiagnose 24. Mai 2020)

- 24. Mai 2020 CT Thorax: sehr kleine subsegmentale intraluminale Kontrastmittelaussparungen im laterodorsalen Oberlappen, in der Lingula und im dorsobasalen Unterlappen rechts

- eher älter, Differenzialdiagnose nach nephrotischem Syndrom

- Therapie: Beginn mit Eliquis am 26. Mai 2020

    Die Beschwerdeführerin berichte über Wohlbefinden und aktuell störten sie vor allem ihre «Adern» an den Beinen, wobei sie keine Schmerzen habe. Sie habe weder Dyspnoe noch Makrohämaturie, weder Dysurie, Meläna noch Frischblut im Stuhl und das Gewicht sei konstant. Seit längerem habe sie immer ein wenig Unterschenkelödeme (S. 1).

    Die Ärzte erwähnten eine stabile Nierenfunktion. Die Blutdruckwerte seien zu hoch, weshalb die Einnahme von Zanidip von 10 mg pro Tag auf 20 mg pro Tag zu verdoppeln sei. Bei zufriedenstellendem Verlauf werde eine Reduktion der immunsuppressiven Therapie versucht (S. 3).

4.2    Dr. med. D.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. E.___, Leitende Oberärztin Neurologie, Klinik F.___, führten in ihrem Bericht vom 6. November 2020 (Urk. 6/36/12-13) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- chronischer Schulterschmerz rechts, EM zirka 2007

- Schulteroperationen

- 04/2008 (richtig 2018) Schulterarthroskopie rechts, Bursektomie, Akromioplastik, Bizepstenotomie, Supra- und Infraspinatussehnennaht, Os acromiale Verschraubung

- 10/2019 Schulterarthroskopie rechts, Re-Bursektomie, subacromiales Débridement, Fremdmaterialentfernung, Infraspinatussehnennaht transossär bei Re-Ruptur Supra-/Infraspinatussehne

- Anamnese: unscharf, seit zirka 01/2020 Zunahme Schulterschmerz mit Ausstrahlen in Nacken und Arm rechts

- klinisch: Atrophie M. deltoideus rechts, Armabduktions-/Elevationsschwäche, MER seitengleich, kein sensibles Defizit, Spurling-Test negativ, myofaszialer Schmerz-Triggerpunkt im Schultergürtel und Nackenbereich

- MRI HWS 05.10.2020: bei breitbasiger Diskusprotrusion C5/C6 höhergradige Spinalkanalstenose und foraminale Enge rechts, sonst im Wesentlichen unauffällig

- Elektrophysiologie 03.11.2020: EMG M. deltoideus und M. supraspinatus rechts normal, MEP M. abductor digiti minimi (Motoneuronenpool C8/Th1) seitengleich normal

    Die Ärzte führten aus, die brennenden Schulter-, Nacken- und Armschmerzen rechts seien am ehesten als myofaszial bedingt zu qualifizieren. Hinweise auf eine zugrundeliegende Radikulopathie oder Spinalkanalstenose hätten sich elektrophysiologisch nicht gefunden, so dass davon ausgegangen werde, dass die Diskushernie C5/C6 mit höhergradiger Spinalkanalstenose und foraminaler Enge rechts am ehesten asymptomatisch sei. Insbesondere hätten sich klinisch keine Anhaltspunkte auf eine Radikulopathie C6 gefunden. Bei eindeutigem Maximum der Schmerzen im Schulterbereich und deutlichem Trigger brennender Schmerzen muskulär sei die Weiterbehandlung nach Massgabe der Kollegen der Schulterchirurgie zu empfehlen. Allenfalls könnte ein Therapieversuch mit NSAR fix für ein bis zwei Wochen unternommen werden (S. 2).

4.3    Am 10. November 2020 stellte der behandelnde Arzt G.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik F.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/34/4-5 S. 1):

- beginnende Cuff-Tear-Arthropathie rechts mit/bei:

- Restbeschwerden Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, offener lateraler Clavicularesektion, offener Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik, Bizepstenotomie, transossärer Infraspinatussehnen- sowie Spinatussehnennaht, Verschraubung OS akromiale mit zwei Kortikalisschrauben am 25. April 2018 bei

- Status nach zweimaligem Verhebetrauma 11/2017 sowie 04/2018 mit transmuraler Supraspinatussehnenruptur, Infraspinatussehnenruptur sowie symptomatischer AC-Gelenksarthrose sowie subakromialem Impingement bei Os akromiale

    Der Arzt hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell eine irreparable posterosuperiore Rotatorenmanschetten-Reruptur mit endgradiger fettiger Degeneration der Muskulatur und Verminderung der akromiohumeralen Distanz auf 3 mm, somit eine beginnende Cuff-Tear- Arthropathie. In dieser Situation sei aus chirurgischer Sicht nur die Implantation einer inversen Schulterprothese möglich, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters aktuell nicht dafür qualifiziere. Es werde die weitestgehende symptomatische Therapie sowie Physiotherapie empfohlen. Im Beruf der Reinigung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der rechtsseitigen Schulterproblematik nicht mehr arbeitsfähig (S. 2).

4.4    Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik L.___, nannte am 23. Dezember 2020 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/4):

- Lisfranc Gelenksarthrosen beidseits

- Status nach Revel-Osteotomie am Metatarsale-I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 25. April 2018

- Rotatorenmanschettenläsion links

    Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf die Mittelfussinfiltrationen beidseits sehr gut angesprochen. Sie sei diesbezüglich aktuell absolut beschwerdefrei, weshalb momentan keine weiteren Massnahmen nötig seien. Sollten sich die Mittelfüsse wieder bemerkbar machen, könnten die Infiltrationen wiederholt oder versucht werden, mittels einer Schuheinlage eine Entlastung des Mittelfusses zu erzielen.

4.5    Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), Klinik L.___, führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 6/35/79) folgende Diagnosen auf (S. 1 f.):

- PHS linksseitig mit subacromialem Impingement

- MRI Dezember 2020 linke Schulter: transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im mittleren und distalen Drittel über einen Querschnitt von zirka 11 mm mit Sehnenretraktion bis auf Höhe des lateralen Akromionrandes, noch erhaltene Sehnenzügel der anterioren Supraspinatussehne. Artikularseitige Rissausdehnung in die anteriore Infraspinatussehne mit interstitieller Risskomponente nach medial. Leichte Tendinopathie der Subscapularissehne und langen Bizepssehne. Gering degeneriertes Labrum. Intakter Knorpel glenohumeral. Normale Muskeltrophik ohne wesentliche fettige Degeneration (Goutallier Grad I).

- chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsyndrom rechtsseitig

- beginnende Cuff-Tear Arthropathie rechtsseitig

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 25. April 2018

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 30. Oktober 2019 bei Re-Ruptur Supra-/Infraspinatussehne rechts mit störenden Schrauben bei MRI Schulter rechts nativ am 5. Oktober 2020: Re-Ruptur der Supra-/Infraspinatussehne bei Status nach Rekonstruktion. Atrophie und Verfettung des M. supra- sowie infraspinatus. Os acromiale mit degenerativen Veränderungen. SLAP-Läsion. AC-Gelenkarthrose. Os acromiale mit weiterhin abgrenzbarer Synchondrosis bei anamnestisch Status nach Refixation

- MRI HWS vom 5. Oktober 2020: Spinalkanalstenose C5/C6 bei Diskushernie. Neuroforaminale Stenose rechts C5/C6. Leichte neuroforaminale Enge beidseits C3/C4, C4/C5, links C5/C6, sowie beidseits C6/C7

- Lisfranc Gelenksarthrosen beidseits

- Status nach Revel-Osteotomie am Metatarsale-I rechts am 31. März 2016 und links am 4. Februar 2016

- Osteopenie

- DXA vom Dezember 2020: T-Score LWS - 1.7, linke Hüfte - 0.7, Neck -1.3

- anamnestisch nephrotisches Syndrom

    Dr. I.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Untersuchungen und die jeweiligen Befundlagen vom Dezember 2018/Januar 2019 respektive ab September 2020 und den operativen Eingriff vom Oktober 2019 in der bisherigen Tätigkeit anhaltend voll arbeitsunfähig sei. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit bestünden seit mindestens 2019 wesentliche Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten (maximal bis 5 kg), bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (rechtsseitig nie) sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schultergelenk mit dem rechten Arm. Er sei pessimistisch, ob in Frage kommende Arbeiten in vollem Leistungs- respektive Zeitumfang ausgeübt werden könnten (wahrscheinlich maximal 75 %). Seit einigen Monaten bestünden zudem zusätzliche Einschränkungen bezüglich der linken Schulter, insbesondere bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe (S. 3).

4.6    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte am 12. Januar 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/36/1-3 S. 2):

- chronisches Nacken-Schulter-Oberarmsyndrom rechtsseitig mit/bei:

- Cuff-Tear-Arthropathie rechts, Status nach mehrfachen operativen Interventionen

- Lisfranc-Gelenksarthrosen beidseitig mit Status nach Metatarsale-I-Osteotomie rechts am 31. Juli (richtig März) 2016, links am 4. Februar 2016

- Status nach Mittelfussinfiltrationen postoperativ bei refraktärer Schmerzproblematik

- Rotatorenmanschettenläsion links

- chronische Niereninsuffizienz bei Glomerulosklerose

- arterielle Hypertonie

- Osteopenie

- Status nach thromboembolischer Erkrankung, Erstdiagnose am 24. Mai 2020 mit subsegmentalen Lungenembolien beidseitig

- Status nach Katarakt-Operationen beidseitig bei cortisoninduziertem Katarakt 11/2019

    Die Hausärztin führte aus, die Prognose für die Reintegration in den Arbeitsmarkt sei als schlecht zu beurteilen, da ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in Anbetracht des gesundheitlichen Verlaufs in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und übe deshalb gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit aus (S. 2).

    Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst stelle körperlich strenge Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Aufgrund der invalidisierenden Schmerzproblematik sowie der Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern sowie der cervikospondylogenen und cervikoradikulären Schmerzproblematik bestünden massive Funktionseinschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben, wobei das Heben /Tragen von Gewichten maximal limitiert sei und Arbeiten über Kopfhöhe und in der Horizontalen nicht möglich seien. Schreibtischarbeiten seien schmerzbedingt ebenfalls nur in eingeschränktem Mass möglich aufgrund der raschen Ermüdbarkeit der Schultergürtel- und Armmuskulatur und der ausstrahlenden Schmerzen. Arbeiten, welche Rotationen im Schultergelenk bedingten, seien nicht möglich. Aufgrund der bestehenden Fussschmerzproblematik seien zudem auch länger stehende/gehende, wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr möglich (S. 2).

    Weder die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst noch die Tätigkeit als Verkäuferin sei zumutbar. Gleiches gelte auch für eine leidensangepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zudem auch bereits bei leichten Haushaltsarbeiten eingeschränkt und unterstützungsbedürftig. Auch sei das Anziehen von diversen Kleidungsstücken aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Schulterbereich eingeschränkt und müsse mit der Hilfestellung des Ehegatten erfolgen (S. 3).

4.7    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wiederholte in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Urk. 6/47/4-6) im Wesentlichen die in den Berichten der behandelnden Fachärzte aufgeführten Diagnosen (Urk. 6/47/5).

    Er hielt fest, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten die somatischen Gesundheitsschäden inklusive der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Gesundheitsschäden seien offenbar seit längerem stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben weitgehend plausibel, zumindest die sich auf die bisherige Tätigkeit (Reinigungsdienst) beziehende Einschätzung einer seit April 2018 durchgehend und medizintheoretisch dauerhaft bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Zusammenhang mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit lägen die Angaben von Dr. I.___ betreffend eine maximale Arbeitsfähigkeit von 75 % (Präsenz sechs Stunden pro Tag mit zusätzlicher qualitativer Einschränkung) sowie jene der Hausärztin, wonach keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, vor. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei die Angabe von Dr. I.___ ohne Weiteres nachvollziehbar, nicht hingegen jene der Hausärztin, welche die Definition einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu kennen scheine, da dabei ja alle qualitativen Einschränkungen bereits berücksichtigt seien (Urk. 6/47/5).

    Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller aktuell vorliegenden Arztberichte und der darin beschriebenen Befunde sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine optimal angepasste Tätigkeit nur noch mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden könne, resultierend aus einer maximal sechsstündigen Präsenz bei zusätzlich deutlicher Leistungsminderung von zirka 30 bis 40 % retrospektiv bestehend seit zumindest Februar 2020 (drei Monate nach der letzten Schulteroperation am 30. Oktober 2019). Dabei sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Körperlich sehr leichte und leichte Arbeiten ohne Heben/Tragen von maximal 5 kg oberhalb der Brust- bis maximal Schulterhöhe respektive maximal 2 kg bei Arbeiten über Kopf - dabei niemals Arbeiten mit dem rechten Arm über Kopf - ohne wiederholte Rotationsbewegungen der Schultergelenke bei seitlich angehobenem Arm. Kein häufiges Gehen auf unebenem Boden und keine Arbeiten auf Leitern/Gerüsten (Urk. 6/47/5).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

5.2    Die RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Urk. 6/47/4-6) wurde in Kenntnis der in den Akten liegenden medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere der Fachärzte der Schulter-Ellbogenchirurgie und der Neurologie der Klinik F.___ sowie des Rheumatologen Dr. I.___ der Klinik L.___ verfasst. Die vom RAD-Arzt gestellten Diagnosen wie auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit stehen im Einklang mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik F.___ und der Klinik L.___ sowie der Hausärztin (vgl. E. 4.2 ff.). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ging der RAD-Arzt unter Hinweis auf den Bericht von Dr. I.___ vom 8. Januar 2021 (vgl. E. 4.5) zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer tieferen als der darin postulierten Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % aus und stellte auf eine solche von maximal 50 % ab (E. 4.7, vgl. auch Urk. 2 S. 2).

5.3    Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die behandelnden Ärzte allesamt davon ausgehen, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Vielmehr attestierte der behandelnde rheumatologische Facharzt Dr. I.___ am 8. Januar 2021 in einer angepassten Tätigkeit – und somit auf dem ersten Arbeitsmarkt – eine Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % (vgl. E. 4.5). Einzig die Hausärztin der Beschwerdeführerin ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei die Ärztin nicht näher begründete, weshalb auch die Ausübung einer solchen angepassten Tätigkeit gänzlich unzumutbar sein soll. Dass die Beschwerdeführerin (gemäss ihren Angaben) auch bei leichten Haushaltarbeiten auf Hilfe angewiesen sei, stellt dabei keine Begründung einer objektiv vorliegenden Einschränkung dar (Urk. 6/36/1-3 S. 3 Ziff. 4.5). Betreffend Funktionseinschränkungen hielt die Hausärztin fest, die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr ausführen, wobei das Heben und Tragen von Gewichten, Arbeiten über Kopfhöhe/in der Horizontalen, Arbeiten mit Rotationsbewegungen im Schultergelenk und längere stehende/gehende wechselbelastende Tätigkeiten unmöglich respektive Schreibtischarbeiten nur in eingeschränktem Mass möglich seien (S. 2 Ziff. 3.4). Aufgrund dieses Belastungsprofils folgt nicht ohne Weiteres die Unzumutbarkeit jeglicher angepasster Tätigkeit; vielmehr erscheint auch gestützt darauf die Verrichtung von körperlich sehr leichten bis leichten Arbeiten als zumindest teilweise zumutbar. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.4    Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechend den beweiswertigen medizinischen Unterlagen zu 50 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage sind von weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4.b, 122 V 157 E. 1.d, 136 I 229 E 5.3).


6.    

6.1    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. April 2021 (Urk. 6/45) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Z.___ AG als Unterhaltsreinigerin gearbeitet und zusätzlich auch noch in privaten Haushalten geputzt habe (S. 3). Bei guter Gesundheit hätte sie an allen Arbeitsstellen weitergearbeitet, da es keinen Grund zur Reduktion des Arbeitspensums gegeben hätte, weil die Kinder erwachsen seien. Bis zu deren Geburt habe sie in einem Altersheim ein 100%iges Pensum in der Reinigung geleistet. Ihr Ziel sei es gewesen, noch mehr Reinigungsstellen anzunehmen, also höherprozentig erwerbstätig zu werden (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson erachtete diese Angaben als nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer mehrere Reinigungsstellen innegehabt habe. Für die Festlegung der Qualifikation werde deshalb darauf abgestellt, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin monatlich effektiv geleistet habe, wobei die Stundenzahlen in den privaten Haushalten vom Ehepaar angegeben worden und gestützt auf die IK-Einträge nachvollziehbar seien. Entsprechend ging die Abklärungsperson von einem monatlichen Arbeitspensum von 51 % aus (Z.___: 28 %, vier private Haushalte: 23 %; S. 4 Ziff. 3.5.1).

6.2    Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Ernährung» mit 43 %, wobei hierfür eine Einschränkung von 25.8 % angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulterproblematik nur noch in der Lage, sehr einfache Gerichte zuzubereiten, könne nicht mehr mit Pfannen/Geschirr hantieren und eine Mithilfe sei bei den oberflächlichen sowie gründlichen Reinigungsarbeiten nicht mehr möglich. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Beschwerdeführerin ein Arbeiten in Etappen zumutbar sei, der Ehemann – welcher nicht erwerbstätig sei (S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 6) - beim Hantieren mit Pfannen und schwerem Geschirr unterstützen könne und die übrigen im Haushalt wohnenden Erwachsenen - Sohn und dessen Ehefrau, welche ebenfalls nicht erwerbstätig sei - die entsprechenden Reinigungsarbeiten übernähmen (S. 5 f. Ziff. 6.1).

    Der Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» wurde mit 30 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 30.5 %. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten ihr eigenes Zimmer und Badezimmer und seien für die entsprechende Reinigung selbst verantwortlich. Das Ehepaar bewohne ein Schlafzimmer und habe ein eigenes Badezimmer zu reinigen und sei für die Pflege der gemeinsamen Räume mitverantwortlich. Die Schwiegertochter übernehme die Bodenpflege und die Bäderreinigung gründlich, wobei die Beschwerdeführerin beim Abstauben und Aufräumen mithelfe. Der Bettenfrischbezug und die Fensterpflege würden stellvertretend von den Familienangehörigen übernommen. Auch hier hielt die Abklärungsperson fest, dass aufgrund der Umstände, dass vier Erwachsene in einem Haushalt wohnten, die gemeinschaftlichen Räume gemeinsam nutzten und der Ehemann und die Schwiegertochter den ganzen Tag zu Hause seien, eine hohe Mitwirkungspflicht angerechnet werden könne (S. 6 Ziff. 6.2).

    Für den mit 7 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurde keinerlei Einschränkung eingesetzt. Die Einkäufe würden jeweils alle gemeinsam übernehmen. Das Tragen von Taschen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, sie begleite jedoch die Familie zu den Einkäufen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass es dem Ehemann zugemutet werden könne, die Beschwerdeführerin bei den Einkäufen entsprechend zu entlasten. Zudem sei es problemlos möglich, sich schwere Einkäufe nach Hause liefern zu lassen (S. 7 Ziff. 6.3).

    Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 35.3 % angerechnet wurde. Der Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich keine Mithilfe mehr möglich, wobei die Schwiegertochter sämtliche diesbezügliche Arbeiten stellvertretend übernehme (S. 7 f. Ziff. 6.4).

    Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 27.40 % (S. 8 Ziff. 6.6).


7.

7.1    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

7.2    Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 6) – welches aufgrund der damaligen Covid-Situation telefonisch durchgeführt wurde (Urk. 6/45 S. 2 Ziff. 1) - fand am 7. April 2021 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten statt. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden ausreichend berücksichtigt und der Bericht (Urk. 6/45) erscheint objektiv und ausgewogen, ist sorgfältig verfasst, plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Der Abklärungsbericht vom 7. April 2021 ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 7.1.2) und es kann grundsätzlich auf ihn abgestellt werden.

    Die von der Beschwerdegegnerin statuierte Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall mutmasslich zu 51 % Erwerbstätige wurde von letzterer nicht bestritten. Die entsprechende Einschätzung der Abklärungsperson ist gut nachvollziehbar, stimmt sie doch mit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst gemachten Angaben überein, dass sie bei guter Gesundheit bei allen Arbeitsstellen wie bisher weitergearbeitet hätte (Urk. 6/45 S. 4 Ziff. 3.4). Die im Abklärungsbericht erwähnten effektiv geleisteten Stundenanzahlen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben (S. 4 Ziff. E. 3.5.1) und sind auch im Hinblick auf die entsprechenden Einträge im IK-Auszug vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/43) plausibel, in welchem betreffend die letzten Jahre insbesondere mehrheitlich dieselben Arbeitgeber aufgeführt wurden. Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 7. Juli 2016 (Urk. 6/9/1-7) betrug die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens sodann 12.25 Stunden pro Woche (S. 2 Ziff. 2.3).

7.3    Der behandelnde Facharzt Dr. I.___ führte aus, dass bezüglich der rechten Schulter Einschränkungen beim Heben/Tragen von Gewichten, bei Arbeiten auf/über Kopf/Kopfhöhe sowie bei Verrichtungen mit wiederholten Rotationen im Schultergelenk mit dem rechten Arm und hinsichtlich der linken Schulter Einschränkungen bei Arbeiten auf/über Kopfhöhe bestünden (vgl. E. 4.5). Dieser fachärztlichen Einschätzung von Dr. I.___ trug die Abklärungsperson in nachvollziehbarer Weise Rechnung als sie im Haushaltbereich von einer Einschränkung von insgesamt 27.40 % ausging (Urk. 6/45 S. 8 Ziff. 6.6).

    Auch der Schadenminderungspflicht, der bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten erhebliche Relevanz zukommt, trug die Abklärungsperson angemessen Rechnung. Die im Haushalt tätigen Versicherten haben nämlich Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Die von der Abklärungsperson entsprechend im Bereich «Ernährung» statuierte Einschränkung von 25.8 % (vgl. E. 6.2) ist schlüssig, da die Beschwerdeführerin einfache Gerichte selbst zubereiten kann. Beim Kochen sowie bei den damit anfallenden Reinigungsarbeiten kann vom Ehemann und der Schwiegertochter – welche nicht erwerbstätig sind – sowie dem Sohn entsprechende Unterstützung geleistet werden.

    Auch die im Bereich «Wohnungs- und Hauspflege» statuierte Einschränkung von 30.5 % erweist sich als plausibel. Die Beschwerdeführerin kann beim Abstauben und Aufräumen der Wohnung mithelfen; die Bodenpflege, Bäderreinigung und den Bettenfrischbezug übernehmen die Schwiegertochter respektive die anderen Familienmitglieder.

    Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen von schweren Einkaufstaschen an ihre Grenzen stösst, weshalb sie von der Familie zu den Einkäufen begleitet wird. Die entsprechende Entlastung der Beschwerdeführerin beim Tragen ist dem Ehemann zumutbar. Zudem könnten grössere Einkäufe online getätigt und nach Hause geliefert werden. Dass damit im mit 7 % gewichteten Bereich keine Einschränkung angenommen wurde, ist ohne Weiteres einleuchtend.

    Betreffend die Einschränkung von 35.3 % im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Arbeiten allesamt von der Schwiegertochter übernommen werden.

    Nach dem Gesagten erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte Einschränkung von 27.4 % als nachvollziehbar. Im Übrigen beliess es die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift beim pauschalen Hinweis, sie könne den Umfang der Einschränkung im Haushalt von 27.4 % nicht überprüfen, da der entsprechende Rapport nicht in den Akten gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), und äusserte sich auch nach Eingang der Beschwerdeantwort inklusive vollständiger Akten der Beschwerdegegnerin nicht (näher) zum Ausmass der Einschränkung.

7.4    Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als zu 51 % Erwerbstätige und als zu 49 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27.4 % vorliegt.


8.    

8.1    

8.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens - des Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 1.5) - entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

8.1.2    Die Beschwerdegegnerin ging für das relevante Jahr 2021 von einem Validenlohn von Fr. 53'863.40 (100 %) respektive Fr. 27'470.35 (51 %) aus, wobei sie sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Total Frauen, Ziff. 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, abstützte (Urk. 6/46). Dieser Vorgehensweise ist nicht zu folgen, da bei der Ermittlung des Valideneinkommens in erster Linie auf den zuletzt erzielten Verdienst abzustellen ist.

8.1.3    Angesichts der Schwankungen in den Einkommen, welche die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der Jahre mit voller Leistungsfähigkeit abzustellen, konkret auf die Jahre 2013 bis 2015 sowie das Jahr 2017. Im Jahr 2016 fiel die Beschwerdeführerin wegen einer Fussoperation teilweise aus, in den Jahren 2018 und 2019 wegen Schulteroperationen. Die Einträge im individuellen Konto weisen erzielte Löhne aus von Fr. 26'185.-- (2013), Fr. 29’328.-- (2014), Fr. 35'590.-- (2015) und Fr. 29'817.-- (2017). Damit resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 30’230.--. Eine Hochrechnung dieses Einkommens auf 100 % zur Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist bei gegebener Aktenlage indes nicht möglich, da der exakte Beschäftigungsgrad in den einzelnen Jahren nicht feststeht. Angesichts der abweichenden Löhne in den einzelnen Jahren ergibt sich zwanglos, dass die Pensen jeweils unterschiedlich hoch waren.

    Bei dieser Ausgangslage kann das Valideneinkommen nicht schlüssig festgelegt werden. Hierzu sind die Pensen in den einzelnen Jahren 2013 bis 2015 und 2017 zu ermitteln und die verabgabten Einkommen entsprechend hochzurechnen. Sollten sich aufgrund der ermittelten Pensen relevante Abweichungen vom veranschlagten Erwerbsbereich von 51 % ergeben, wäre auf die konkret ermittelten Werte (respektive den Durchschnitt) abzustellen. Denn es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr als Gesunde ausgeübtes Pensum im Wesentlichen beibehalten hätte. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik. Die Thematik eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn diskutierte sie nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte bis leichte Tätigkeiten ausüben und aufgrund der beidseitigen Schulterproblematik ihre Arme nur noch eingeschränkt einsetzen kann, fällt ein Abzug nicht von vornherein ausser Betracht. Hierzu wird sich die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid zu äussern haben.

8.3    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die den in den Jahren 2013 bis 2015 und 2017 erzielten Löhnen zugrundeliegenden Pensen und in Folge das auf 100 % hochgerechnete Valideneinkommen neu ermittle sowie den Erwerbsanteil allenfalls neu festlege. Sodann hat sie beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


9.    

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais