Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00678
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 23. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, meldete sich erstmals am 30. März 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung und emotional instabile Persönlichkeitszüge bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 ein (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte vor Ablauf von 6 Monaten nach Anmeldung angestammt wieder voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/26).
Nach einer Früherfassung (Urk. 7/29) meldete sich die Versicherte am 13. April 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Snowboardunfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle erteilte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhaltes mit Job Coaching (Urk. 7/47, Urk. 7/65) sowie einer Anpassung des Arbeitsplatzes mit einem Stehtischaufsatz (Urk. 7/56). Parallel wurde die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 7/52). Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahme ab, da es nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 7/79). Am 13. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Z.___ GmbH vom 3. Oktober 2016 bis zum 3. Januar 2017 (Urk. 7/90) und im Anschluss daran für ein Aufbautraining vom 4. Januar bis zum 4. August 2017 (Urk. 7/98), welches per 14. Februar 2017 abgebrochen wurde (Urk. 7/109). Am 26. Mai 2017 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/131). Die IV-Stelle gab in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/136), wobei dieser Auftrag im Oktober 2017 wieder storniert wurde (Urk. 7/153), da die Versicherte eine Anstellung gefunden hatte. Per 1. Oktober 2017 trat die Versicherte bei der A.___ AG eine Stelle im Pensum von 80 % als Fachverantwortliche IFM und BFM an (Urk. 7/154) und konnte diese - trotz längerem stationären Aufenthalt in verschiedenen psychiatrischen Kliniken Anfangs 2018 (vgl. Urk. 7/167) - halten (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 13. Dezember 2019, Urk. 7/182). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 8. April 2021 ein (Urk. 7/211). Per 1. Januar 2021 wechselte die Versicherte innerhalb der A.___ zu einer 80%-Anstellung als BizDevOps Engineer L4 (Urk. 7/213). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juli 2021, Urk. 7/224) sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1. und 19. Oktober 2021 ab 1. Februar 2017 eine Viertelsrente zu. In der Verfügung vom 19. Oktober 2021 berechnete die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber eine Rente in Höhe von Fr. 355.—für den Zeitraum vom 1. Februar - 31. Dezember 2018, in Höhe von Fr. 358.-- für die Jahre 2019 und 2020 und in Höhe von Fr. 361.-- ab 1. Januar 2021. Dabei resultierte eine Nachzahlung in Höhe von total
Fr. 20'367.--, wovon eine Drittauszahlung in Höhe von Fr. 698.55 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie eine Drittauszahlung von Fr. 17'527.-- an die A.___ AG erfolgte. Darüber hinaus wurde ein Doppelbezug von Taggeld und Rente in Höhe von Fr. 154.85 verrechnet. Zusammen mit dem ausstehenden Verzugszins von Fr. 199.-- wurde der Versicherten Fr. 2'185.60 ausbezahlt (Urk. 2 und Urk. 7/230; Verfügungsteil 2, Urk. 7/227).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. November 2021 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, dass der Rentenbetrag von Fr. 361.-- monatlich zu erläutern sei und sie mit der Drittauszahlung an die A.___ AG in Höhe von Fr. 17'527.-- nicht einverstanden sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (Urk. 8 samt Beilagen, Urk. 9/1-3) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-233). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wollte das Gericht die Beschwerdeführerin hierüber in Kenntnis setzen und setzte gleichzeitig Frist zur Stellungnahme, die Verfügung konnte allerdings infolge Umzugs nicht zugestellt werden (Urk. 10). Nach telefonischer Abklärung der neuen Wohnadresse (Urk. 12) wurde die Verfügung vom 14. Februar 2022 erneut zugestellt (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, dass ihr nicht ersichtlich sei, wie der Rentenbetrag von Fr. 361.-- monatlich zustande komme. Darüber hinaus sei sie nicht einverstanden mit der Drittauszahlung an die A.___ AG und es sei ihr nicht klar, wie der Betrag von Fr. 17'527.-- zusammengesetzt sei (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber ein (Urk. 8), in welcher diese die Rentenberechnung erläuterte und darüber hinaus darlegte, dass das Drittauszahlungsbegehren der A.___ AG fristgerecht mit den notwendigen Unterlagen eingereicht wurde und sich der Betrag von Fr. 17'527.-- aus den Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2021 zusammensetze. Darüber hinaus sei ein Rückforderungsrecht im Gesamtarbeitsvertrag der A.___ AG enthalten (Urk. 8).
2. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3. Vorab festzuhalten ist, dass die Zusprache der Rente aufgrund der Akten nachvollziehbar ist (Urk. 7/1-233, insbesondere Feststellungsblatt vom 22. Juli 2021, Urk. 7/222) und des Weiteren unbestritten blieb. Strittig und zu prüfen ist lediglich die Rentenhöhe sowie die Drittauszahlung an die A.___ AG (vgl. Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie die Rentenhöhe von Fr. 361.-- monatlich zustande komme.
3.1
3.1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
3.1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
3.1.3 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.2 Aus der Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber sowie den damit eingereichten Unterlagen geht die Berechnung im Detail hervor (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1): Die Ausgleichskasse hat alle Einkommen der Jahre 2006 (Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2014, sprich dem letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Sachverhalt E. 1), berücksichtigt und diese durch die anrechenbaren neun Beitragsjahre geteilt, woraus ein durchschnittliches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 24'702.-- resultierte. Gestützt auf die Skala 44 für Vollrenten besteht bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen zwischen Fr. 24'378.-- und Fr. 25'812.-- Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 361.-- im Jahr 2021. Gestützt auf die vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf eine falsche Rentenberechnung und wurden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Damit ist die Rentenhöhe nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerdeführerin rügte darüber hinaus die Drittauszahlung an die A.___ AG und brachte ergänzend vor, der Betrag lasse sich für sie nicht erschliessen.
4.1
4.1.1 Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden an den Arbeitgeber oder an die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 ATSG).
Nachzahlungen von Leistungen können auch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben.
4.1.2 Gemäss Art. 85bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
4.2 Die A.___ AG reichte das ordentliche Verrechnungsformular am 15. Oktober 2021 - mithin vor Verfügungserlass - ein (Urk. 9/2; vgl. auch Verrechnungsformular vom 29. Juni 2021, Urk. 7/219). Die formellen Voraussetzungen für eine Verrechnung sind entsprechend erfüllt.
Im Gesamtarbeitsvertrag A.___ 2019 (GAV A.___) sind in den Ziffern 128 ff. die Leistungen bei Krankheit und Unfall geregelt. Bei einer Arbeitsverhinderung aus gesundheitlichen Gründen besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zweier Jahre, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 128 Abs. 1 GAV A.___). Die Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen (ohne Pensionskassenleistungen) werden auf den Anspruch angerechnet, soweit sie diesen nicht übersteigen. Wird wegen Krankheit oder Unfall eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat die A.___ das Recht, den Lohn inklusive Regionalzulage, den sie trotz beeinträchtigtem Gesundheitszustand geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern. Die Rentenleistung wird soweit nicht angerechnet, als ihr Grund bereits bei der erfolgten Anpassung des Arbeitsverhältnisses und der entsprechenden Festsetzung des Lohnes berücksichtigt wurde. Sie wird auch nicht angerechnet, als diese bereits eine Kürzung bei der Pensionskassenleistung zur Folge hatte (Ziff. 132 GAV A.___).
Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2017 eine Viertelsrente zu (Urk. 2). Ab dem 1. Oktober 2017 war die Versicherte tätig bei der A.___ AG (vgl. Urk. 7/154). Entsprechend stellte die A.___ AG ein Gesuch um Verrechnung der Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2021. Unter Berücksichtigung der Rentenhöhe von Fr. 355.—für die Jahre 2017 und 2018, Fr. 358.-- für die Jahre 2019 und 2020 und Fr. 361.-- für das Jahr 2021 resultiert ein Gesamtbetrag vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2021 in Höhe von Fr. 17'527.-- (15 x Fr. 355.-- + 24 x Fr. 358.-- und 10 x Fr. 361.--). Dass die Beschwerdeführerin eine im Sinne von Ziff. 132 GAV A.___ angepasste Tätigkeit ausgeübt hätte, geht aus den Akten und insbesondere den Arbeitsverträgen vom 1. September 2017 (Urk. 7/154; vgl. auch Stellenbeschrieb, Urk. 7/156) und vom 23. November 2020 (Urk. 7/213) - insbesondere unter Berücksichtigung des sogar leicht höheren Lohnes infolge des internen Stellenwechsels - nicht hervor. Bei einem Pensum von 80 % kann ferner nicht die Rede davon sein, dass eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 40 % bereits bei der Anstellung berücksichtigt worden ist. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend erweist sich sowohl die Rentenhöhe als auch die Drittauszahlung als rechtens, womit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Frage der Drittauszahlung einer Rente stellt rechtsprechungsgemäss keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (BGE 129 V 362 E. 2; vgl. auch BGE 121 V 17 E. 2). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova