Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00683
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 27. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Am 22. Februar 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 13/26, Urk. 13/41, Urk. 13/44, Urk. 13/47, Urk. 13/56, Urk. 13/59, Urk. 13/67) und Unfallversicherung (Urk. 13/1, Urk. 13/15) ein. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 3. April 2018 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/11). Zudem liess sie den Versicherten polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. Februar 2021; Urk. 13/89/3-89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/91, Urk. 13/95, Urk. 13/99) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 13/103 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Urk. 6) und 1. Februar 2022 (Urk. 9) reichte der Versicherte weitere Berichte ein (Urk. 7, Urk. 10).
Am 10. Februar 2022 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2022 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Berichte ein (Urk. 18/1-2). Mit Eingabe vom 7. April 2022 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Am 25. Mai 2022 (Urk. 22) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 24) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Berichte von angekündigten Untersuchungen einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Urk. 26) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte (Urk. 27/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) damit, dass die bisherige Tätigkeit als Gipser/Plattenleger nicht mehr zumutbar sei. In einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit sei spätestens ab Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus näher genannten Gründen sei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Es gebe keine Hinweise auf anhaltende Beschwerden an der linken Hand nach der Operation im August 2021 (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3). Selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Ziff. 6). Die in der Beschwerdeergänzung erwähnte Schwäche des Arms bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Neue Abklärungsergebnisse müssten unter dem Aspekt der Revision beurteilt werden (Ziff. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die orthopädische Einschätzung des Gutachtens sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Bei ihm lägen schwere und invalidisierende Beeinträchtigungen der Wirbelsäule / Lendenwirbelsäule vor (S. 6). Er habe sich wegen des Morbus Dupuytren am 9. August 2021 einer weiteren Operation unterziehen müssen. Nur schon deshalb sei klar, dass er nicht arbeitsfähig sei (S. 10 f.). Aufgrund massiver Schulterbeschwerden würden derzeit auch neurologische Abklärungen getätigt (S. 11). Es liege eine Gang- und Extremitätenataxie vor (Urk. 6, Urk. 9) und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 17 S. 5 f.). Die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig (Urk. 17 S. 2 f.). Er leide an einer Gesichtsfeldeinschränkung (S. 3 f.). Die unklare Schwäche des linken Armes sei nicht neu (Urk. 17 S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Die Ärzte der Reha Y.____ berichteten am 9. Februar 2018 (13/9/16-17, Urk. 13/9/21-22) über eine stationäre Rehabilitation vom 18. Januar bis 7. Februar 2018 und nannten als Diagnose einen Aortenklappenersatz biologisch und zweifachen aorto-koronaren Bypass am 11. Januar 2018 (S. 1). führten aus, bis 11. April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine schrittweise Wiedereingliederung in enger Absprache mit dem Hausarzt möglich. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne dauerhaftes Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und möglichst mit Verzicht auf Nachtarbeit (S. 4).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Herzpraxis A.___, führte mit Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 13/33/13-14) aus, zusammenfassend bestehe seit knapp 12 Monaten nach der Aortenklappen- und Bypassoperation eine stabile kardiale Situation. Er habe den Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, mit dem Rauchen aufzuhören. Aus kardiologischer Sicht sei eine Arbeit auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr zumutbar (S. 1). Eine leichtere Arbeit wäre zu 100 % möglich (S. 2).
3.3 Am 8. April 2019 wurde im Auftrag des Krankentaggeldversicherers im B.__ (B.___) eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt. In ihrem Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 13/44/1-9) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Diskusprotrusion L4/5 median mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und Diskusbulging L3/4
- Epicondylopathie radialis und ulnaris rechts
- Zustand nach Daumen-OP rechts am 28. März 2019 (keine Unterlagen)
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall gehabt, bei welchem er auf den Rücken gestürzt sei. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien objektiv eine eingeschränkte Mobilität des rechten Schultergelenks (Abduktion bis 120° mit hartem Stopp und Schmerzen bei Schulterschiefstand, 3 cm Unterschied links höher als rechts) sowie druckdolente Epicondylen radialis/ulnaris rechts und ein Druckschmerz im Lendenwirbelsäulenbereich rechtsbetont sowie eine schmerzhafte aber noch ausreichende Beweglichkeit eruiert worden (S. 2 f.). Aktuell habe der Beschwerdeführer einen anliegenden postoperativen Verband am rechten Handgelenk und Daumen bei einem Zustand nach Operation vom 28. März 2019. Die EFL-Testung habe aufgrund der vor kurzem stattgefundenen Operation nicht durchgeführt werden können. Aktuell sei die Durchführung inklusive Krafttests nicht indiziert. Nach Freigabe zur Vollbelastung des operierenden Handchirurgen sei eine Re-Evaluation indiziert (S. 3 oben).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.___, nannte mit Bericht vom 10. April 2019 (Urk. 13/54/1) einen Zustand nach Ringbandspaltung Digitus (Dig.) I Hand rechts vom 28. März 2019 bei chronischer Tendovaginitis stenosans Dig. I Hand rechts.
3.5 Dr. Z.___, Herzpraxis A.___, berichtete am 6. April 2020 über extrakardiale Thoraxschmerzen. Die thorako-abdominellen Beschwerden seien eher nicht kardialen Ursprungs (Urk. 15/2).
3.6 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rückenklinik F.___, führte mit Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 13/64) aus, bei objektivierbarer Osteochondrose L4/5 bei Hemisakralisation L5/S1 sei eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule nachvollziehbar. Monotones Stehen und Sitzen von über 30 Minuten, vorgeneigte Haltungen oder das Tragen/Heben von Gewichten über 10/20 kg sollten gemieden werden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bau mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Sollte eine Spondylodese L4/L5 erfolgreich durchgeführt werden, würde der Beschwerdeführer nach der üblichen Rekonvaleszenzzeit von 3 bis 6 Monaten vermutlich teilweise wieder in optimiertem Arbeitsumfeld einsetzbar sein (S. 2).
3.7
3.7.1 Am 17. Februar 2021 erstatteten Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, R.___, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/89/3-89). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 10 ff.) und ihre am 10. und 12. November 2020 im Beisein eines Dolmetschers (vgl. S. 34, S. 44, S. 64) erfolgte internistische, kardiologische und orthopädische Untersuchung (S. 2 oben).
In der Konsensbeurteilung (S. 4 ff.) nannten die Gutachter folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):
- valvuläre und koronare Herzkrankheit
- Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie Acromioclaviculargelenk (AC)-Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2):
- Präadipositas/Adipositas Grad I
- Laborparameter des schädlichen Alkoholkonsums positiv
- mögliche chronic obstructive pulmonary disease (COPD)
- traumatische Fingeramputation im Grundgliedbereich, fünfter Strahl linke Hand
- Morbus Dupuytren Grad I, dritter Strahl links
- klinisch fixierte, geringe Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose
Es bestehe eine erhaltene Selbständigkeit und Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag sowie eine soziale Integration und Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten stütze (S. 7 Ziff. 4.5). In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies kardial und orthopädisch (Schultergelenkserkrankung) begründet und spätestens seit Januar 2018 geltend (invasive kardiale Intervention; S. 7 Ziff. 4.7). Für angepasste Tätigkeiten ergebe sich keine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit, dies auch rückblickend geltend. Dessen ungeachtet bestehe angesichts der Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotinkonsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) ein erhebliches Gesundheitsrisiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen, sodass eine verbesserte Kontrolle der Risikofaktoren anzuraten sei (S. 7 Ziff. 4.8).
3.7.2 Eine namhafte internistische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit lasse sich zusammenfassend nicht attestieren, wobei die kardialen Aspekte im Rahmen des kardiologischen Gutachtens bewertet werden würden (S. 39 oben, S. 39 ff. Ziff. 8.1 ff.).
3.7.3 Aus kardiologischer Sicht, führte die Gutachterin aus, bestehe ein erfreulicher Verlauf bei bekannter koronarer und valvulärer Herzkrankheit mit insbesondere aktuell regelrechtem Sitz und Funktion der Aortenklappenbioprothese ohne Hinweis auf relevante Restenosierung (S. 59 Ziff. 7.2). Die erhobenen Befunde, die kardiologische/kardiochirurgische Vorbehandlung und der Thoraxwandschmerz machten die letzte, körperlich als überwiegend schwer einzuordnende Tätigkeit seit 2018 auf Dauer ungeeignet (S. 60 f. Ziff. 8.1). Körperlich leichte Arbeiten seien angesichts der erhobenen Befunde als uneingeschränkt leistbar anzusehen, was auch rückblickend gelte (S. 61 Ziff. 8.2). Zum Erhalt der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin eine Gewichtsreduktion, Sistieren des Nikotinkonsums, und eine hausärztlich veranlasste Mitbeurteilung der Thoraxwandschmerzen durch die kardiologischen Behandler (S. 62 Ziff. 8.3).
3.7.4 Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme aktuell keine Schmerzmedikamente und erhalte auch keine Physiotherapie. Der klinische Befund des Achsenorgans zeige bis auf eine geringe, fixierte BWS-Kyphose und die Angabe eines Druck- und Klopfschmerzes über der lumbalen Dornfortsatzreihe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionseinschränkung und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbefunds. Das aktuell angefertigte MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) jeweils ohne relevante Neurokompressionen oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (S. 81 unten). Für die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Bei vorliegender Adipositas Grad I und fixierter BWS-Kyphose empfehle sich die Erlernung eines Eigenübungsprogramms zur Kräftigung der Rumpfstabilisatoren und eine Gewichtsreduktion zur Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates (S. 83 Ziff. 7.2). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke rechtfertige die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen, auch rückblickend (S. 84 Ziff. 7.4, S. 86 oben).
3.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 3. März 2021 (Urk. 13/90/12-14) aus, das polydisziplinäre Gutachten stelle den Gesundheitszustand nachvollziehbar dar. Die körperliche Belastbarkeit sei aus kardialer und orthopädischer Sicht eingeschränkt. Das behauptete Ausmass der Schmerzen korreliere nicht mit den klinischen und bildgebenden Befunden. Auch der fehlende Bedarf für Schmerzmedikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhaltenen Alltagsfunktionen würden den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen. Seit der Herzoperation im Januar 2018 sei die angestammte Tätigkeit als Gipser dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem kardiologischen Bericht vom 19. Dezember 2018 sei eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Leistungsminderung möglich (S. 3).
3.9 In der von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, geführten Krankengeschichte vom 13. Januar 2022 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1. Juli 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 4) erwähnt und diesbezüglich festgehalten, es bestehe eine leichte Streckhaltung der HWS in Untersuchungsposition. Zudem bestünden geringe osteodiskoligamentäre degenerative Veränderungen bei den Halswirbelkörpern (HWK) 4-7 mit flachem dorsalen Diskusbulging respektive Protrusionen. Dabei lägen keine höhergradige spinale oder foraminale Enge, keine Nervenwurzelaffektion und keine zervikale Myelopathie vor.
3.10 Dr. L.___, RAD, nahm am 16. Juli 2021 (Urk. 13/101/3) zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung.
3.11 Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 27/1) zuhanden des Hausarztes Dr. K.___ als Diagnose einen Morbus Dupuytren. Zusätzlich scheine eine Infiltration des Ringbandes A1 vorzuliegen mit Imitation einer Tendovaginitis stenosans. Sie habe dem Beschwerdeführer die selektive Fasziektomie angeboten, dies unter dem Hinweis des Rückfallrisikos. Gleichzeitig sollte sicherheitshalber und bei entsprechendem intraoperativem Befund auch das Ringband A1 gespalten werden (S. 1).
Dr. M.___ führte mit Operationsbericht vom 9. August 2021 (Urk. 3/4 = Urk. 27/2) aus, am selben Tag habe eine Ringbandspaltung A1, Synovektomie der Beugesehnenscheiden III und selektive Fasziektomie Höhe distale Hohlhand bei Morbus Dupuytren stattgefunden.
3.12 In der von Dr. K.___ geführten Krankengeschichte vom 13. Januar 2022 wurde eine MR Arthrographie der rechten Schulter vom 11. Oktober 2021 (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 6) erwähnt und ausgeführt, es bestünden eine gut aufgebaute Rotatorenmanschette ohne Nachweis einer relevanten Tendinopathie der Sehnen der Rotatorenmanschette und kleine subcondrale zystische Veränderungen unter dem Ansatz der Subscapularissehne anterior. Zudem bestehe aspektmässig ein Status nach Erweiterung des Subakromialraumes, dieser weit mit marginaler AC-Gelenksarthrose. Der Musculus deltoideus sei unauffällig. Es lägen keine relevanten degenerativen Veränderungen des Glenohumeralgelenks vor.
3.13 Nach Verfügungserlass nannte Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Elevationsschwäche rechter Arm bei Verdacht auf Irritation des oberen Anteils des Plexus cervicobrachialis rechts
- arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit
- Nikotinabusus
Die Einordnung der Einschränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die Befunde inkonstant gewesen seien. Klinisch-neurologisch liege eine wechselnde leichte Bewegungseinschränkung der Armelevation mehr als 90 Grad der rechten Schulter vor, in der Einzelkraftprüfung der rechten Schulter bei Wechselinnervation unter anderem schmerzbedingt keine sicheren Paresen. Allerdings habe eine Sensibilitätsstörung (feines Berührungsempfinden) im Dermatom C8 rechts bestanden. Eine differentialdiagnostisch in Frage kommende Ulnariskompression habe sich elektrophysiologisch definitiv nicht nachweisen lassen. Elektrophysiologisch sei einzig auffällig eine grenzwertige Verzögerung der distal motorischen Latenz (DML) des Nervus medianus rechts verbunden mit einer ebenfalls grenzwertigen Reduktion der sensiblen Nervengleitgeschwindigkeit, was zu einem leichten Karpaltunnelsyndrom rechts passen würde, allerdings bestehe hierfür keine Klinik (S. 3 f.). Allerdings sei auch das sensible Nervenantwortpotenzial (SNAP) des Nervus Ulnaris unauffällig gewesen, das heisse es gebe keinen Nachweis einer unteren Armplexusschädigung. Auch gebe es kein Nachweis einer oberen Armplexusschädigung. Da sich in der Gesichtsfeldprüfung wiederholt eine Quadrantenanopsie nach rechts oben habe nachweisen lassen, habe sie den Beschwerdeführer am 20. November 2021 für ein MRI des Kopfes angemeldet. Schliesslich sei noch eine doch deutliche Gang- und Extremitätenataxie mit Reflexabschwächung und -seitendifferenz der Beine (ASR) und einer Pallhypästhesie aufgefallen. Da der Beschwerdeführer aber wiederholt auch Schmerzen und Sensibilitätsstörungen der Beine beim Treppensteigen beschrieben habe, sei hier an eine lumbale Spinalkanalstenose zu denken. Eine erneute Konsultation sei wünschenswert (S. 4).
3.14 Aus dem Eintrag von Dr. K.___ vom 25. November 2021 in der Krankengeschichte geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Dupuytren Operation immer noch Schmerzen am Dig. III links und Mühe habe, diesen zu flektieren (Urk. 15/4 «KG Blatt» S. 7).
3.15 Dr. N.___ nannte mit Bericht vom 15. Dezember 2021 (Urk. 15/3 = Urk. 18/1) an den Hausarzt Dr. K.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen:
- Elevationsschwäche rechter Arm
- Status nach Infarkt Posteriorstromgebiet links sowie embolischen Ischämien zerebellär beidseits
- mittelgradige lumbale Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5
- MRI LWS vom 9. Dezember 2021
Als Ursache der in der neurologischen Untersuchung wiederholt nachgewiesenen Quadrantenanopsie nach rechts oben habe sich im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 eine ältere Ischämie im Posteriorstromgebiet/hintere Sehbahn links nachweisen lassen, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits. Diese könnten zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen oder sie auch bedingen. Stenosen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Hausarzt werde gebeten die vaskulären Risikofaktoren zu kontrollieren/screenen, das heisse einen Diabetes auszuschliessen, das Low Density Lipoprotein (LDL) zu kontrollieren, und den Beschwerdeführer zum Nikotinverzicht zu motivieren, was sie selber auch getan habe. Zudem werde eine Langzeit-EKG-Ableitung empfohlen (S. 2 Mitte). Das MRI vom 9. Dezember 2021 habe eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK 4/5 vorwiegend diskoligamentär gezeigt sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differentialdiagnostisch habe sich neurographisch eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitätsstörungen der Beine ausschliessen lassen (S. 2 f.). Sie habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. O.___, Klinik P.___ Zürich, überwiesen (S. 3).
3.16 Dr. K.___ führte mit Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 10) aus, im MRI des Neurocraniums vom 20. November 2021 habe eine ältere Ischämie im Posteriorstromgebiet/hintere Sehbahn links nachgewiesen werden können, neben weiteren am ehesten embolischen Ischämien zerebellär beidseits (S. 1). Es bestehe eine unklare neurologische Situation mit nachgewiesenen ischämischen Bereichen im Gehirn. Es seien bei bekannter koronarer Herzkrankheit weitere kardiologische und zudem neurologische Abklärungen geplant betreffend die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik bei möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 bei Prof. O.___ (Neurochirurgie, S. 2).
3.17 Die Ärzte des Spitals Q.___ und D.___ nannten mit Bericht vom 9. Februar 2022 (Urk. 18/2) als Diagnose eine Quadrantenanopsie superior nach rechts bei Status nach Infarkt des Posteriorstromgebietes links seit 20. November 2022 (richtig wohl 2021; S. 1). Aus subjektiver Sicht beschreibe der Beschwerdeführer keine Visuseinschränkung. In Zusammenschau aller Befunde sei keine Fahrtauglichkeit gegeben wegen der Gesichtsfeldeinschränkung (S. 2).
3.18 Dr. K.___ führte mit Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 23) aus, es liege eine sichtbare Veränderung im Gehirn vor, mit Zustand nach älteren Infarkten, sowie eine Reizung der Nervenwurzeln S1 links, was sich beides auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach Verfügungserlass eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.
4.
4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der R.___ vom Februar 2021 (vorstehend E. 3.7) ab. Dieses umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Kardiologie. Die Gutachterinnen und der Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel beziehungsweise die erforderliche Fachausbildung und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt (vgl. Urk. 13/89/44, Urk. 13/89/64, Urk. 13/89/89). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihr jeweiliges Teilgutachten in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer/Gipser seit 2018 vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 In kardiologischer Hinsicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine valvuläre und koronare Herzkrankheit genannt. Dabei ist unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen, dass aufgrund dieser keine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.7.1, E. 3.7.3, Urk. 1 S. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.1-2).
4.3 Aus orthopädischer Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechts sowie eine AC-Gelenksarthrose beidseits mit geringer Funktionsstörung des rechten Schultergelenks genannt (vgl. vorstehend E. 3.7.1).
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Gutachter hätten seine Handbeschwerden ausgeblendet (Urk. 1 S. 10 f.). Der orthopädischer Gutachter Dr. S.___ führte einen detaillierten orthopädischen Untersuchungsbefund auf (vgl. Urk. 13/89/77-82) und erwähnte bei demjenigen zum Handgelenk/Hand den Morbus Dupuytren Grad I (Urk. 13/89/79 unten). Funktionseinschränkungen stellte er aber dadurch nicht fest (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Damit wurde der Morbus Dupuytren (Grad I) im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Die orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung fand im November 2020 statt (Urk. 13/89/66). Einige Monate später, im August 2021 (vgl. vorstehend E. 3.11), fand eine (wohl ambulante) Operation statt, bei welcher eine Ringbandspaltung A1, eine Synovektomie der Beugesehnenscheiden III und eine selektive Fasziektomie durchgeführt wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Operation, welche nach Lage der Akten problemlos verlaufen ist, das Gutachten in Frage stellen soll, zumal sich aus dem Operationsbericht und aus den hernach folgenden Arztberichten keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit ergeben (vorstehend E. 3.11, E. 3.14).
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er leide an massiven Schulterbeschwerden und die Arbeitsfähigkeit sei auch deshalb eingeschränkt (Urk. 1 S. 11 Mitte). Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der Schulter beidseits vom 26. November 2020 berücksichtigt (vgl. Urk. 13/89/82). Dort wurden unter anderem eine Partialruptur der Infraspinatussehne rechtsseitig sowie degenerative Veränderungen der AC-Gelenke beidseits aufgeführt. Der orthopädische Gutachter Dr. S.___ kam zum Schluss, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden liessen sich in diesem Kontext verstehen (vgl. Urk. 13/89/85 Ziff. 7.2). Es liege klinisch nur eine geringe Funktionseinschränkung des aktiven Bewegungsausmasses vor und Insuffizienzzeichen der Rotatorenmanschettenmuskulatur rechts fehlten (vgl. Urk. 13/89/84 Mitte). Der bildmorphologische Befund im Bereich beider Schultergelenke rechtfertigte für Dr. S.___ die Empfehlung, schwere körperliche Arbeiten mit häufigen Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten und unter Auslassung repetitiver Überkopftätigkeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen (vorstehend E. 3.7.4). Der Beschwerdeführer kündigte beschwerdeweise an, aufgrund massiver Schulterbeschwerden würden neurologische Abklärungen getätigt (Urk. 1 S. 11). Die behandelnde Neurologin Dr. N.___ hielt in der Folge im November 2021 fest, die Einordnung der Einschränkungen der rechten Schulter sei nicht ganz einfach, auch deshalb, weil in der Untersuchung die Befunde inkonstant gewesen seien (vorstehend E. 3.13). Sie hat den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung an Prof. Dr. O.___ überwiesen (vorstehend E. 3.15). Der Beschwerdeführer teilte auf Nachfrage des hiesigen Gerichts mit, von Prof. Dr. med. O.___ habe kein Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich gemacht werden können (Urk. 26 S. 2). Damit bleibt es betreffend Schulterbeschwerden bei der überzeugenden Beurteilung von Dr. S.___. Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte der behandelnden Neurologin nicht überwiegend wahrscheinlich.
Weiter bemängelte der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht nicht korrekte Berücksichtigung der Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 6 f.). Dr. S.___ hielt fest, für die geklagten lumbalen Rücken- und Beinschmerzen fehle das namhafte klinische und bildmorphologische Befundkorrelat. Der klinische Befund des Achsenorgans habe keine namhaften Einschränkungen, insbesondere keine Funktionseinschränkungen und keinen Nachweis eines radikulären Störungsbefundes, gezeigt (vorstehend E. 3.7.4). Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung wurde als Zusatzdiagnostik ein MRI der BWS und LWS vom 30. November 2020 berücksichtigt (vgl. Urk. 13/89/82). Bei diesem wurden unter anderem minime Diskusprotrusionen der Segmente LWK 3-5, jeweils ohne relevante Neurokompression, festgestellt. Der Gutachter hielt dazu fest, dieses MRI beschreibe diskrete, altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS jeweils ohne relevante Neurokompression oder Hinweise auf entzündliche Veränderungen (vorstehend E. 3.7.4). Rund ein Jahr später zeigte das MRI vom 9. Dezember 2021 gemäss der behandelnden Neurologin Dr. N.___ unter anderem eine mittelgradige spinale Enge auf Höhe LWK4/5 vorwiegend diskoligamentär sowie eine leichte Kompression der S1-Wurzel links. Differentialdiagnostisch habe sich eine Polyneuropathie als Ursache der Sensibilitätsstörungen der Beine ausschliessen lassen. Möglicherweise komme es bei Haltungsänderungen des Beschwerdeführers zu einer relevanten Zunahme der spinalen Enge und führe zu den beschriebenen Beschwerden. Die weitere Beurteilung erfolge durch Prof. Dr. O.___ (Urk. 18/1 S 2 unten f.). Dabei legte Dr. N.___ nicht dar, inwiefern die Beinbeschwerden beziehungsweise die Stand- und Gangunsicherheit, welche sie bei den Diagnosen im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden verortete (vgl. Urk. 7 S. 1 und Urk. 18/1 S. 1), den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden und nahm keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___, wie erwähnt, keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, was darauf schliessen lässt, dass dieser keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. Ausserdem fällt auf, dass der Hausarzt Dr. K.___ im Bericht vom Januar 2022 (Urk. 15/4) in Bezug auf das diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom noch immer auf das MRI vom November 2019 verwies (S. 1) trotz Kenntnis des neueren MRI vom Dezember 2022 (S. 7), was darauf schliessen lässt, dass sich daraus keine neuen wesentlichen Erkenntnisse ergeben. Im Weiteren hielt Dr. K.___ fest, dass der enge Spinalkanal durch Lipomatose begründet sei (Urk. 15/4 S. 1), wobei auch im Rahmen der Begutachtung diskrete Mehrverfettungen im MRI vom November 2020 festgehalten wurden (vgl. Urk. 13/89/82). Die Berichte von Dr. N.___ geben damit keinen Anlass, von der nachvollziehbaren Einschätzung des orthopädischen Gutachters abzuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Ischämien im Bereich des Gehirns führten zu einer Stand- und Gangunsicherheit, weshalb er nicht arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Eine von den Gutachtern abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liegt aber nicht vor. Dr. N.___ stellte kurz nach Verfügungserlass im November 2021 eine deutliche Gang- und Extremitätenataxie fest (vorstehend E. 3.13) und erachtete es als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass ältere Ischämien im Posteriorstromgebiet/hintere Sehbahn links zur Gang- und Extremitätenataxie beitragen könnten oder diese auch bedingten. Stenosen/Verschlüsse der hirnversorgenden Gefässe liessen sich aber nicht nachweisen (vorstehend E. 3.15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. N.___ den Status nach Infarkt im Zusammenhang mit dem Zufallsbefund der Quadrantenanopsie und nicht mit der Extremitäten- und Gangataxie diagnostizierte (Urk. 7, Urk. 18/1). Entsprechend hielt sie vage und nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Diagnosen zur Extremitäten- und Gangataxie beitragen oder sie bedingen könnten (Urk. 18/1). Im Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer keine subjektive Visuseinschränkung (Urk. 18/2) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschränken sollte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vom Nachbehandler Prof. Dr. O.___ keinen Bericht mit neuen Erkenntnissen erhältlich machen, welcher eine Abweichung von den Schlussfolgerungen des R.___-Gutachtens rechtfertigen würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch Dr. N.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat oder wesentliche Einschränkungen nannte, welche geeignet wären, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beeinträchtigen. Dementsprechend vermag der Bericht von Dr. N.___ das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
Im Übrigen ist dem RAD-Arzt beizupflichten, dass der fehlende Bedarf für Schmerzmedikation oder andere therapeutische Massnahmen sowie die erhaltenen Alltagsfunktionen den angegebenen Beeinträchtigungen widersprechen (vorstehend E. 3.8). So geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmedikamente einnimmt (vgl. Urk. 13/89/76 oben). Zudem wiesen die Gutachter auf diverse Risikofaktoren (erheblicher anhaltender Nikotinkonsum, Übergewicht, Laborhinweis auf einen schädlichen Alkoholkonsum, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung) und ein erhebliches Gesundheitsrisiko für zukünftige kardiovaskuläre Komplikationen hin. Deshalb empfahlen sie eine Alkoholabstinenz, ein Sistieren des Nikotinkonsums und eine Gewichtsreduktion (Urk. 13/89/10 Ziff. 4.10). Auch die behandelnde Neurologin empfahl dem Beschwerdeführer einen Nikotinverzicht (vorstehend E. 3.15). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kardiale Situation mache die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig, was im Bericht des Stadtspitals D.___ vom 24. April 2018 so wortwörtlich wiedergegeben sei (vgl. Urk. 17 S. 3), trifft dies nicht zu. In diesem Bericht (Urk. 13/41/104-105) ist von der oralen Antikoagulation die Rede, es wird aber nicht explizit erwähnt, dass die Einnahme von Schmerzmedikamenten schwierig sei.
4.4 Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der R.___. In der angestammten Tätigkeit besteht spätestens seit Januar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für angepasste Tätigkeiten ergibt sich auch rückblickend eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.
Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging am 5. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/3), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. September 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2018, abzustellen (BGE 129 V 222).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. Urk. 13/3/5) und arbeitete bis 2017 als Maurer/Gipser (vgl. Urk. 13/89/76) bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 13/8). Zeitweise bezog er Arbeitslosengelder (vgl. Urk. 13/8). Bei dieser Ausgangslage stellte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss LSE vom Jahr 2018 ab, nämlich auf das von Männern für praktische Tätigkeiten im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 5'962.-- (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43, Total Männer, Kompetenzniveau 2; vgl. Urk. 12 Ziff. 4). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 17 S. 5 Ziff. 4) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Angepasst an die statistische betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 41-43) ergibt sich ein nur leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes Valideneinkommen von Fr. 73'869.20 (Fr. 5'962.-- x 12 : 40 x 41.3).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.6 Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.4). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS,
T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) ergibt sich per 2018 in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41.7).
5.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73'869.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘102.55 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 8 %.
Wie es sich mit einem Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann vorliegend offenbleiben, da selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Denn bei einem Abzug von 25 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 50'825.-- (Fr. 67'766.65 x 0.75) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (vorstehend E. 5.3; Fr. 73'869.20) rund Fr. 23'044.20. Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 31 % resultieren.
5.8 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller