Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00684
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war zuletzt als Reinigungskraft tätig (Urk. 7/57
S. 2 Ziff. 2 oben). Die Versicherte meldete sich am 26. April 2007 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um die Bewilligung von Hilfsmitteln (Urk. 7/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 7. April 2008 Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 7/12).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 30. November 2017 unter Hinweis auf eine depressive Störung, eine Intelligenzminderung, Migräne und Fuss- und Knieschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/48 Ziff. 6.1). Die
IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/61, Urk. 7/69, Urk. 7/80) und erwerbliche (Urk. 7/81) Abklärungen. Am 31. Mai 2018 (Urk. 7/87) erliess sie den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/89, Urk. 7/99) vor. Die IV-Stelle kam in der Folge auf den Vorbescheid zurück und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/137/2-113) ein, veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/171) und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/147, Urk. 7/207) zum Verfahren bei. Am 16. Juli 2021 (Urk. 7/210) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Die Versicherte erhob dagegen wiederum Einwände (Urk. 7/212, Urk. 7/214 = Urk. 7/217).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/220 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei durch das Gericht eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme einer neuen polydisziplinären Abklärung unter Einschluss sämtlicher Beschwerden neu entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach den vorliegenden Akten bestehe aus somatischer Sicht ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um Einflüsse aus dem sozialen Umfeld, welche sich auf die Psyche der Beschwerdeführerin auswirkten. Die gesundheitliche Situation könne durch eine regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung verbessert werden (S. 2 oben). Im Zeitraum ab Januar 2017 bis Dezember 2020 habe auch für eine angepasste Tätigkeit weiderholt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, jedoch jeweils nur für einen kurzen Zeitraum. Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit habe nicht vorgelegen (S. 2 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 16 % und einen Teilinvaliditätsgrad von 8.8 %. Für den Haushalt wurde eine Einschränkung von 12 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 5.4 % ermittelt, womit ein Invaliditätsgrad von total rund 14 % resultierte (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin gab zum Gutachten vom 19. Februar 2019 an, die Gutachter hätten die Herzfehler-Operation in ihrer Kindheit, die immer noch Folgen verursache, nicht einmal erwähnt. Das Gutachten erweise sich eindeutig als ungenügend, unschlüssig und bruchstückhaft. Weiter seien bei Weitem nicht die gesamte Leidensgeschichte und die ganzen Vorakten berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Problematik am linken Fuss, weswegen die Beschwerdeführerin jahrelang in Behandlung gestanden habe, sei nicht thematisiert beziehungsweise bagatellisiert worden (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe 2020 während Monaten an einem Karpaltunnelsyndrom gelitten. Für das Jahr 2020 könne eine Rente daher nicht abgelehnt werden (S. 3 Ziff. 7).
Weiter habe sie bei der Haushaltabklärung im Büro ihres Rechtsvertreters erklärt, dass sie heute zu 100 % auswärts arbeiten würde (S. 4 Ziff. 10).
2.3 Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann oder ob ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 7/69/2-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Fussschmerzen links, seit 2006. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine seit 2007 bestehende arterielle Hypertonie und eine Migräne, seit 2009 (Ziff. 2.5 und 2.6). Dr. Y.___ gab an, eine angepasste Tätigkeit sei für acht Stunden pro Tag zumutbar sei (Ziff. 4.2).
3.2 Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten am 25. April 2018 (Urk. 7/80/1-3) einen Bericht. Sie gaben zur Vorgeschichte an, die Patientin sei seit dem 25. Januar 2017 im Zentrum Z.___ in Behandlung. Sie sei ihnen seit dem 17. September 2014 bekannt. Die Patientin habe zu Beginn über verstärkte Schmerzen in beiden Beinen sowie über Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Nervosität, Dünnhäutigkeit, innere Unruhe, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, dauernde Kopfschmerzen oder Migräne, Schwindel und deutliche körperliche Einschränkungen geklagt. Nach den Angaben ihrer Familienangehörigen seien ihre kognitiven Leistungen schwer eingeschränkt. Die psychologischen Testergebnisse hätten eine unterdurchschnittliche Intelligenz betätigt. Die Beschwerdeführerin sei bis Dezember 2016 mit einem Pensum von 10-50 % in der Reinigung tätig gewesen. Derzeit sei sie mit der Tätigkeit überfordert. Im Zentrum Z.___ sei eine neurologische und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer zwei- bis vierwöchentlichen Frequenz erfolgt (S. 1 Ziff. 2.1).
Affektiv imponierten eine Ängstlichkeit, eine depressive Stimmung und Ohnmachts- und Schuldgefühle. Beinahe tägliche Kopfschmerzen und Migräneattacken schränkten die Patientin im Alltag ein, so dass sie sich regelmässig in einem abgedunkelten Raum hinlege respektive Erholungspausen benötige. Im familiären Umfeld häuften sich ausserdem Verlusterlebnisse (Todesfälle, S. 2 Ziff. 2.2 oben).
Die Ärzte des Zentrums Z.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- mittelgradige Intelligenzverminderung (ICD-10 F71)
- Migräne
- Fussschmerzen links bei Status nach Unfall vom 19. Juni 2006
- Adipositas
Die Ärzte des Zentrums Z.___ nannten sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer Herzoperation im Mai 1972 (Status
nach operativer Therapie eines kongenitalen Herzvitiums) und einen Vitamin D-Mangel, substituiert (S. 2 Ziff. 2.6). Seit Februar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Patientin fühle sich aktuell nicht in der Lage, die beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 3.2 und 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von ein bis zwei Stunden pro Tag möglich (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). Die Prognose für eine Eingliederung sei derzeit eher schlecht (S. 3 Ziff. 4.3).
3.3 Die Ärzte des Stadtspitals A.___ stellten im Austrittsbericht vom 9. August 2018 (Urk. 3/8 = Urk. 7/106) nach der Hospitalisation vom 7. bis 9. August 2018 folgende Diagnosen (S. 1):
- Heat-Stroke, Erstdiagnose 7. August 2018, distributiver Schock, akute Nierenfunktionseinschränkung, möglicherweise aggraviert durch Medikamentenakkumulation
- schwere Hypokaliämie
- Myokardinfarkt Typ II, Erstdiagnose 7. August 2018
- Verdacht auf Cystitis am 7. August 2018
- normochrome, normocytäre Anämie, Erstdiagnose August 2018
- arterielle Hypertonie
- Migräne
- Adipositas per magna
Die Ärzte des Stadtspitals A.___ führten weiter aus, die Ätiologie des Heat-Stroke habe nicht abschliessend geklärt werden können (S. 1 unten).
3.4
3.4.1 Die Gutachter des Zentrums B.___ erstatteten am 19. Februar 2019 (Urk. 7/137/2-24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Das Gutachten ist von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 43).
Dr. C.___ führte im Hauptgutachten aus, die Probandin habe über seit Jahren bestehende Nackenschmerzen und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) geklagt, die bisher nicht behandelt worden seien. Ebenso bestünden Beschwerden in beiden Handgelenken und Schmerzen im rechten Kniegelenk und im linken oberen Sprunggelenk (OSG, S. 5 Ziff. 3.1). Seit 10 Jahren bestünden zunehmende stechende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die LWS, wodurch der Schlaf gestört sei. Sitzen sei für zwei Stunden und Laufen für eine Stunde möglich. Das Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei dolent. Die Beschwerdeführerin verwende täglich Analgetika. Sie habe ein Einschlafgefühl sämtlicher Finger beschrieben. Seit vier Monaten manifestierten sich ausserdem zunehmende ziehende lumbale Schmerzen mit Fortsetzung ventral in beide Füsse. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei subjektiv vermindert und der Schlaf beeinträchtig. Seit zwei Monaten würden Schmerzen in beiden Handgelenken mit Ausstrahlung in die rechte und linke Schulter beklagt, speziell bei Kraftanwendung der Hände (S. 5 Ziff. 3.2). Weiter lägen seit einem Jahr stechende Schmerzen im rechten Kniegelenk mit Ausstrahlung ventral in den Oberschenkel vor. Diese seien konstant geblieben und verunmöglichten das Knien rechts. Seit einem Treppensturz vom 19. Juni 2006 würden zudem unverändert stechende Schmerzen im linken OSG auftreten. Blockaden oder ein Gefühl der Instabilität des linken OSG seien nicht angegeben worden (S. 6 Ziff. 3.2 oben).
Im Jahr 1972 sei eine Operation (Ductus Botalli) erfolgt (S. 7 oben). Die Beschwerdeführerin habe von 2006 bis 2017 in verschiedenen Reinigungsunternehmen als Putzfrau gearbeitet. Das Heben und Tragen von Lasten führe zu Schmerzen an beiden Handgelenken. Laufen führe zu Schmerzen im linken OSG (S. 7 unten).
Dr. C.___ gab zur durchgeführten EFL an, infolge einer erheblichen Symptomausweitung und einer Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung als die gezeigte erbracht werden könne. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests (S. 16 Mitte). Für die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seien zusätzliche Pausen bei längerem Stehen und Gehen zu empfehlen. Heben und Tragen sei mit Lasten von 10 kg möglich. Arbeiten über Kopfhöhe seien selten, Treppensteigen sei manchmal möglich (S. 16 unten). Eine mindestens leichte bis mittelschwere Arbeit und eine wechselbelastende Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin ganztags möglich (S. 17 oben).
Die Schmerzen an der Halswirbelsäule (HWS) und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben könnten grösstenteils auf die im MRI sichtbare Diskushernie und Osteochondrose C4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 beidseits zurückgeführt werden. Die Schmerzen an der LWS und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien im Wesentlichen mit der im MRI nachgewiesenen Osteochondrose und Spondylarthrose vereinbar, mit einer Diskushernie L5/S1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits, der Spondylarthrose L4/5 mit Diskushernie und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie der Spondylarthrose und Diskushernie L3/4 (S. 26 f.). Die Schmerzen im rechten Kniegelenk und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien die Folge der im MRI dargestellten Arthrose femoropatellär sowie des medialen Kompartiments mit medialer und lateraler Meniskusläsion mit Ganglion lateral. Die Ursache der Schmerzen im linken OSG sei hingegen nicht restlos klar. Ein Teil der Beschwerden könne auf den Knick-/Senk-/Spreizfuss bei Ruptur der Tibialis posterior-Sehne sowie eine Tendinose der Peroneus brevis-Sehne zurückgeführt werden, wobei eine korrekte Orthesenversorgung vorliege (S. 27 oben). Die Schmerzen im rechten Handgelenk und die pathologischen Untersuchungsbefunde desselben seien durch die im MRI dokumentierte Pisotriquetralarthrose und die Arthrose des Os scaphoideum, des Os trapezium und des Os trapezoideum (STT) mit radiopalmarem Gelenksganglion bedingt. Links liege wahrscheinlich ein ähnlicher Befund vor (S. 27 Mitte).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 27 unten):
- Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Diskushernie C4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 beidseits
- Lumboischialgie beidseits bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit Diskushernie und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits, Spondylarthrose und Diskushernie L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie Spondylarthrose und Diskushernie L3/4
- Arthrose femoropatellär sowie des medialen Kompartiments mit Läsion des medialen und lateralen Meniskus sowie Ganglionbildung lateral und Kniekehlenzyste rechts
- Pisotriquetralartrhose sowie STT-Arthrose und radiopalmares Gelenksganglion rechts
- Verdacht auf STT-Arthrose und Pisotriquetralarthrose links
Für die Tätigkeit als Putzfrau bestehe aus orthopädischer Sicht seit der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %). In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit von 10 %
(S. 31 unten).
3.4.2 Dr. F.___ führte im internistischen Teilgutachten (Urk. 7/137/45-54) aus, es lägen keine Angaben der Beschwerdeführerin vor, die auf ein internistisches oder auf ein Herzleiden hinweisen würden (S. 4 Ziff. 3.1). 1972 sei im Ausland ein persistierender Ductus arteriosus botalli operativ verschlossen worden. 2003 sei erstmals ein erhöhter Blutdruck festgestellt worden (S. 5 Ziff. 3.2 oben).
Die Diagnose einer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie stütze sich auf den Bericht der Ärzte des Stadtspitals A.___ vom August 2018. Darin sei neben einem Heat-Stroke ein Myokardinfarkt Typ II erwähnt worden. Die Diagnose treffe aber nicht zu, denn das Koronar-CT vom 9. August 2018 zeige normale und vollständig durchgängige Koronararterien. Die Echokardiographie zeige keine Dyskinesien wie bei einem Myokardinfarkt üblich. Die Tako-Tsubo-Kardiomyopathie oder Stress-Kardiomyopathie äussere sich klinisch, labormässig und elektrokardiographisch wie ein Myokardinfarkt. Bei ergänzenden Untersuchungen wie einer Koronar-CT oder einem Koronar-Angiogramm seien jedoch immer frei durchgängige Herzkranzgefässe festzustellen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall (S. 7 Ziff. 6).
Dr. F.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie (Stress-Kardiomyopathie) 2018. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine arterielle Hypertonie, eine Stress-Urininkontinenz Grad II, ein Lipödem an beiden Unterschenkeln, Zehennägelmykosen und eine Adipositas
(S. 8 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe sich von einer Taku-Tsubo-Kardiomyopathie im Rahmen einer Hyperthermie im August 2018 gut erholt. Es gebe keine Hinweise für das Vorliegen einer links- oder rechtsventrikulären Herzinsuffizienz. Eine damals deutliche Einschränkung der Nierenfunktion sei weitgehend regredient. Das Kreatinin im Serum habe sich normalisiert und es bestehe noch eine minimale Reduktion der glomerulären Filtrationsrate (S. 8 Ziff. 7.2). Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau habe vom 7. bis 31. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Diese sei begründet durch den notfallmässigen Spitaleintritt am 7. August 2018 und der bekannten Tatsache, dass eine Tako-Tsubo-Kardiomyopathie spontan innert drei bis vier Wochen ausheile. Vorgängig habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Eine solche bestehe erneut ab dem 1. September 2018. Für eine angepasste Tätigkeit habe vom 7. bis 31. August 2018 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 9 Ziff. 8).
3.4.3 Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/137/69-89) wurde ausgeführt, soweit erinnerlich seien vor vier Jahren (2014) akute, anfänglich nur sporadische Kopfschmerzen aufgetreten. Als möglicher Auslösefaktor würden Schicksalsschläge innert kurzer Zeit vermutet. Seit etwa 2015 bestünden tägliche Kopfschmerzen. Von ärztlicher Seite sei auf die Gefahr eines möglichen medikamentösen Überkonsums hingewiesen worden (S. 7 oben). Seit etwa 2017 bestünden zudem Beschwerden im Bereich der HWS. Es handle sich um eine Schwäche in beiden Armen, symmetrisch ausgeprägt, und einen Kraftverlust in beiden Händen bei Alltagshandlungen. Seit einem Arbeitsunfall im Juni 2006 hätten sich sodann langsam lumbale Rückenbeschwerden entwickelt (S. 7 unten). Bisher seien keine bildgebenden Abklärungen (MRI) der HWS und LSW angefertigt worden und es sei auch keine Schmerztherapie angeordnet worden (S. 7 f.).
Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):
- Migräne mit visueller Aura, akute Erstmanifestation 2014
- rasche Progredienz mit initial monatlich dreimaligen Attacken, stetige Zunahme über 12 Monate mit täglichen Kopfschmerzexazerbationen ab 2015 bis dato
- aktuell unzureichendes Ansprechen auf die Prophylaxetherapie
- zwischenzeitlich Analgetika-Überkonsum
- chronisches cervico-cephales sowie insbesondere lumbales Schmerzsyndrom
- cervical mit dysästhetischen Ausstrahlungsschmerzen in beide Arme ohne radikuläres Muster
- radiologisch HWS vom 11. Februar 2019: minimale Retrolisthesis von HWK4 über 5 mit Retrospondylophyten und Discushernie mit minimaler Impression des Myelons und mit möglicher Kompression, insbesondere linksseitig der C5-Wurzel beidseits
- lumbal mit offiziersstreifenartigen S1-radikulären Ausstrahlungsphänomenen in beide Beine
- radiologisch LWS vom 11. Februar 2019: LWK5/SWK1 Osteochondrose, mediane Discushernie mit möglichem recessalem Kontakt zur S1-Wurzel beidseits und links foraminal möglicher Kompression der L5-Wurzel bei neuroforaminaler Enge, LWK3-4 und 4-5 mehrsegmentale Degeneration und Discushernien ohne eindeutige Neurokompression
Dr. E.___ nannte sodann als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen fraglichen interferierenden schmerzmittelinduzierten Dauerkopfschmerz (S. 14 unten).
Die Beschwerdeführerin klage über seit 2014 ausgeweitete Migränekopfschmerzen, die seit 2015 subjektiv unverändert und ohne nennenswerte Zirkadianik täglich auftreten würden in Form von Hinterkopfschmerzen links, hemicran nach vorne bis in den Gesichts-/Augenbereich einstrahlend mit Dauerpulsationsschmerzen in hoher bis höchster Schmerzintensität (S. 15 Ziff. 7.1 oben). Ausserdem bestünden seit einem Arbeitsunfall 2006 schleichend progrediente lokale Beschwerden an der LWS, die sich erst 2014 mit täglich vorhandenen Ausstrahlungsphänomenen in beide Beine ausgeweitet hätten. Seit 2017 bestünden zudem Beschwerden an der HWS mit Ausstrahlung über die Schulterkuppen in beide Unterarme und Hände (S. 15 Ziff. 7.1 unten). Nach lege artis durchgeführten Abklärungen sei die Diagnose einer Migräne gestellt worden. Dabei seien bei einem neu im Erwachsenenalter aufgetretenem Kopfschmerzsyndrom eine cerebrale Bildgebung zum Ausschluss eines infarziell/hämorrhagisch entzündlichen und neoplastischen Geschehens und ein EEG durchgeführt worden (S. 16 Ziff. 7.2 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit Akut-Kopfschmerzmedikamenten versorgt worden (S. 16 Ziff. 7.2 Mitte).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei voller Stundenpräsenz von 8.5 Stunden pro Tag. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % beruhe auf den bestehenden krankheitsspezifischen Einschränkungen mit einer hochfrequenten, partiell therapierefraktären Migräne-Erkrankung sowie dem Belastbarkeitsniveau der oberen und unteren Wirbelsäulenabschnitte. In einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel in Form einfacher Hilfsarbeiten im Verkauf oder Büro, bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 18 Ziff. 8).
3.4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/137/90-113) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich psychisch nicht wohl fühle. Sie habe wenig Lust, Freude und Unternehmungslust. Weiter sei sie öfters weinerlich, innerlich unruhig und habe wenig Antrieb. Die Konzentration sei schlecht und sie fühle sich vergesslich (S. 7 Ziff. 3.2.1 oben). Die Beschwerdeführerin wirke in der Stimmung ausgeglichen bis leicht bedrückt und zwischendurch kurz affektlabil und weinerlich. Die Auffassung, die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit erschienen entgegen den subjektiven Angaben intakt und es fänden sich keine Hinweise für Gedächtnisstörungen (S. 13 Ziff. 4.3 unten). Im Denken wirke sie etwas auf die familiären Todesfälle und ihre soziale Situation eingeengt und es würden Zukunfts- und Existenzängste geäussert. Suizidgedanken verneine sie. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert. Weiter seien Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen angegeben worden mit subjektiv vermehrter Müdigkeit tagsüber (S. 14 oben).
Dr. D.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0, S. 14 Ziff. 6.1). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht.
Die rezidivierende depressive Störung habe sich in Zusammenhang mit den anhaltenden körperlichen Beschwerden und psychosozialen Faktoren mit mehreren familiären Todesfällen in den letzten Jahren entwickelt. Seit dem letzten Todesfall vor etwa sechs Monaten sei eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erheben (S. 15 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin habe über Jahre einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, anfangs als Hilfsköchin in G.___ und danach in der Schweiz als Reinigungskraft bis Februar 2017. Das psychische Zustandsbild habe sich seit Januar 2017 verschlechtert. Seither könne eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode seit etwa Juni 2018, erhoben werden (S. 16 Mitte). Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv besser und könne ab und zu wieder Freude, Lust und Unternehmungslust empfinden. Zum Untersuchungszeitpunkt liessen sich lediglich Symptome einer leichten depressiven Episode erheben. Entgegen den subjektiven Angaben bestünden keine kognitiven Störungen und es fänden sich im Rahmen der psychiatrischen Exploration auch keine Hinweise für verminderte intellektuelle Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin antworte spontan, adäquat und es fänden sich keine Hinweise für eine verminderte Kritik- und Urteilfähigkeit (S. 16 unten).
Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin habe über Jahre in G.___ und in der Schweiz verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Daneben bestehe seit Jahren eine intakte Partnerbeziehung ohne familiäre Probleme. Es liessen sich keine tief verwurzelten oder anhaltende Verhaltensmuster erheben, die mit einer gestörten sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehen würden (S. 17 oben). Als psychosoziale Faktoren liessen sich die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin mit finanziellen Problemen sowie zurückliegende Todesfälle in der Familie in den letzten sieben Jahren erheben, die negative funktionelle Folgen zeigten und sich ungünstig auf die rezidivierende depressive Störung auswirkten. Die psychosozialen Faktoren kämen jedoch nicht als alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht. Daneben bestünden vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit einer intakten Partnerbeziehung. Weiter lägen gute soziale Kontakte mit Bekannten, Kolleginnen und Freundinnen vor. Die Explorandin verrichte offensichtlich den Haushalt und wirke gut kommunikations- sowie kontaktfähig. Auch zeige sie eine gewisse Motivation und Interessen (S. 18 Ziff. 7.1 oben). Die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2017 im Zentrum Z.___ eine psychologische Behandlung erhalten, die zuletzt vor etwa zwei Monaten stattgefunden habe. Es sei eine regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung kombiniert mit einer zumindest gering dosierten antidepressiven Medikation zu empfehlen. Dabei sei in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren eine rasche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten (S. 18 Ziff. 7.2).
Die Beschwerdeführerin gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühle sich auch nicht arbeitsfähig. Im Tagesablauf zeige sie jedoch verschiedene Aktivitäten. Sie verrichte den Haushalt, kaufe ein, koche das Mittagessen und erledige Dinge in der Stadt oder besuche eine Kollegin (S. 19 Ziff. 7.3). Der von den Ärzten des Zentrums Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Februar 2018 könne nicht zugestimmt werden, da auch bei einer mittelgradigen depressiven Episode Ressourcen mit einer Restarbeitsfähigkeit anzunehmen seien. Aufgrund der gegenwärtig leichten depressiven Episode, die zumindest teilweise in einem Zusammenhang mit IV-fremden psychosozialen Faktoren stehe, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 7.3 oben). Für die Tätigkeit als Reinigungskraft könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit etwa Juni 2018 angenommen werden. Für den Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2018 könne aufgrund der anzunehmenden rezidivierenden depressiven Störung unter Berücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von 70 % entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % angenommen werden (S. 22 Ziff. 8.1). Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 8 beziehungsweise 8.5 Stunden pro Tag
(S. 22 Ziff. 8.2).
3.4.5 Die Gutachter stellten gesamthaft folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 f.):
- Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Diskushernie C4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 beidseits
- Lumboischialgie beidseits bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit Diskushernie und möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits, Spondylarthrose und Diskushernie L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie Spondylarthrose und Diskushernie L3/4
- Arthrose femoropatellär sowie des medianen Kompartiments mit Läsion des medialen und lateralen Meniskus sowie Ganglionbildung lateral und Kniekehlenzsyste rechts
- Pisotriquetralarthrose sowie STT-Arthrose und radiopalmares Gelenksganglion rechts
- Verdacht auf STT-Arthrose und Pisotriquetralarthrose links
- Status nach Tako-Tsubo-Kardiomyopathie (Stresskardiomyopathie) 2018
- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Migräne mit visueller Aura, akute Erstmanifestation 2014
- chronisches cervico-cephales sowie insbesondere lumbales Schmerzsyndrom
Für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung habe von Januar 2017 bis Mai 2018 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden. Vom 7. bis 31. August 2018 habe aufgrund einer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie mit Spitaleintritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Seit dem 1. September 2018 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 41 Ziff. IV c oben). Aus orthopädischer Sicht bestehe seit der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 41 Ziff. IV c unten). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seien für die Zeit von Januar 2017 bis Mai 2018 gesamthaft zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %) zumutbar gewesen. Vom 7. bis 31. August 2018 habe im Rahmen der Rehabilitation nach einer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie auch in adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 41 f.). Aus orthopädischer Sicht habe in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % vorgelegen (S. 42 oben).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 14. Januar 2020 (Urk. 7/150) Stellung zum Gutachten des Zentrums B.___ vom 19. Februar 2019. Dr. H.___ führte aus, die Gutachter hätten eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % attestiert. Die Patientin befinde sich in einem fortlaufenden Abklärungsprozess. Eine Operation stehe kurz bevor. Er könne zur Frage der Arbeitsfähigkeit provisorisch Stellung nehmen. Die Patientin sei aufgrund der klinischen Situation zurzeit und bis auf Weiteres für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Es bestehe ein fortgeschrittenes schweres Carpaltunnelsyndrom, das demnächst operiert werden müsse. Die Hände seien somit beidseits nicht einsatzfähig. Dies sei schon ein Grund, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Weiter leide die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Migräne mit täglichen Attacken, wobei die Patientin nur für ein bis zwei Stunden völlig funktionsfähig sei und sie sich mit Medikamenten ins Bett legen müsse. Weiter bestehe eine starke Gehbehinderung durch ein regionales Schmerzsyndrom am linken Fuss, welches noch abgeklärt werden müsse. Die Patientin leide ausserdem an invalidisierenden Rückenschmerzen, für die sie eine intensive physiotherapeutische Behandlung benötige. Zudem bestünden eine Gonarthrose rechts und eine beginnende Gonarthrose links (S. 1 f.). Zusammengefasst bestehe für jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 oben).
3.6 Dr. H.___, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, med. pract. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. M.___, Klinischer Psychologe, erstatteten am 17. Januar 2020 (Urk. 3/9 = Urk. 7/154) einen Bericht über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung der Beschwerdeführerin.
Die Ärzte des Zentrums Z.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- mittelgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F71)
- Status nach Heat-Stroke
- schwere Hypokaliämie
- Myokardinfarkt Typ II
- Status nach Herz-Operation 1972 bei persistierendem Ductus arteriosus botalli in der Kindheit
- Fussschmerzen links mit/bei
- Status nach Unfall Juni 2006 (Kontusio)
- Supinationstrauma des linken OSG
- beginnenden Osteophyten talonavikular und im OSG-Bereich, Hauptbefund Knochenmark-Signalalteration im Os cuboideum und Os cuneiforme laterale
- schwerer Tendovaginitis der Tibialis posterior- und der Flexor digitorium longus-Sehnenscheiden, geringer Partialruptur der Tibialis posterior-Sehne
- Senk-, Knick- und Spreizfüsse beidseits
- Hallux valgus rechts
- Handschmerzen rechts (Operations-Indikation)
- Cluster Headache
- Migräne
- leichte Arthrose im rechten Knie
- normochrome, normocytäre Anämie, Erstdiagnose August 2018
- arterielle Hypertonie
- Adipositas per magna
Die Ärzte gaben zu den aktuellen Beschwerden an, die Patientin leide seit Jahren an einem zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom. Im Weiteren bestehe seit 2015 eine chronische Migräne mit praktisch täglichen Migräneattacken. Die Abklärungen hätten zudem die Befunde einer fortgeschrittene Pangonarthrose rechts sowie einer beginnenden Gonarthrose links ergeben und es bestehe ein Status nach Restbeschwerden in Folge eines Supinations-Traumas des linken OSG bei chronischen Fussbeschwerden beidseits mit Senk-, Knick- und Spreizfüssen und Hallux valgus rechts. Nach einer Versorgung mit orthopädischen Massschuhen hätten sich die Fussbeschwerden weitgehend gebessert
(S. 2 oben). Aus neurologischer Sicht bestünden seit einem Unfall 2006 zunehmende Rücken- und Nackenschmerzen, Schmerzen an den Sprunggelenken, den Füssen, den Händen und Knien und eine Migräne (S. 2 Mitte).
Aus psychosomatischer Sicht sei es am 19. Juli 2019 (richtig: 2018, vgl. Urk. 7/207/166) durch einen Überfall der Polizei mit Gewaltanwendung gegenüber der Patientin zu einer deutlichen Traumatisierung gekommen. Bis heute bestünden flashbacks, ein deutliches Vermeidungsverhalten und hyperarousal (weinen, Herzrasen, zittern). Die Patientin fühle sich körperlich nicht gesund
(S. 2 unten). Eine Physiotherapie finde aktuell nicht statt. Eine solche sei letztmals vor zwei bis drei Jahren erfolgt. Weiter erfolge eine regelmässige psychiatrisch-psychologische Behandlung im Zentrum Z.___, zirka zweimal pro Monat. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung finde nicht statt (S. 8 oben).
Im Verlauf der chronischen Schmerzen habe sich eine depressive Störung mit Antriebslosigkeit, Konzentrationsproblemen und Schlafstörungen entwickelt
(S. 8 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht seien der Beschwerdeführerin aufgrund der Gelenksbefunde längeres Stehen und Gehen nicht zumutbar. Das Ausmass der sitzenden Arbeit richte sich nach den Wirbelsäulenbefunden. Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht könne der Patientin zurzeit bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden. Dies aufgrund der komplexen Problematik bei vor allem belastungsabhängigen Beschwerden einerseits sowie der chronischen Migräne andererseits (S. 9 oben). Nach der Konsensbeurteilung bestehe gesamthaft aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung auch in einer leichten angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 9 Mitte). Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 9 unten).
3.7 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. März 2020 in der Klinik N.___ wegen einer chronischen Tenosynovialitis der Beugesehne im Carpaltunnel mit Kompression der Nervus medianus links operiert (vgl. den Bericht vom 5. März 2020, Urk. 3/6 = Urk. 7/181).
3.8 Dr. med. O.___, Fachärztin für Chirurgie, Sportklinik, stellte im Bericht vom 24. Juni 2020 (Urk. 7/172 = Urk. 7/174) die Diagnose dekompensierte Pes planovalgus links und Pes planovalgus rechts. Dr. O.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe sich zur Beurteilung der Fussproblematik sowie für eine Therapieempfehlung vorgestellt. Seit längerer Zeit bestünden Beschwerden an den Füssen und am OSG beidseits, links derzeit stärker als rechts (S. 1 unten). Grundsätzlich bestehe eine schwierige Konstellation mit einem ausgeprägten Leidensdruck und einem reduzierten Allgemeinzustand, Übergewicht, einer geringen Mobilität und einem hochgradigen Verdacht auf einen Pilzbefall an den Füssen und den Nägeln beidseits. Eine operative Therapie könne lokal eine gewisse Optimierung der Befunde erbringen. Die aufwendige postoperative Rehabilitationsphase sei bei multiplen Beschwerden (Handgelenke, Knie beidseits, Rückenschmerzen) sehr schwierig zu gestalten (S. 2 Mitte). Zunächst müsse eine adäquate Schmerztherapie erfolgen, um die bereits reduzierte Mobilität und die Lebensqualität zu verbessern. Des Weiteren sei eine Gewichtsreduktion unumgänglich. Weiter müsse vor einer Operation die Haut- und Nagelerkrankung der Füsse saniert werden (S. 2 unten).
3.9 Dr. med. P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik Q.___, berichtete am 15. Juli 2020 (Urk. 7/176/7-10) über die ambulante Behandlung vom 10. März bis 9. Juni 2020 (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. P.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- dekompensierter Pes planovalgus links
- Pes planovalgus rechts
- multiple Gelenksbeschwerden, Handgelenke beidseits, Wirbelsäule, Kniegelenke
- Adipositas Grad III
- Allergie auf Relpax
Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über seit mehr als zehn Jahre bestehende Fussschmerzen links berichtet. Diese seien lokalisiert lateral am Sprunggelenk sowie im Bereich der Ferse plantar sowie an der Fascia plantaris. Seit 2018 verwende sie Serienschuhe. Aktuell trage sie die Schuhe nicht, da sie damit mehr Schmerzen bekomme (S. 2 Ziff. 2.1). Die orthopädischen Massschuhe seien regelrecht auf die Bedürfnisse der Patientin angepasst. Es bestünden verwahrloste Verhältnisse im Bereich der Füsse mit überlangen, verdickten und teilweise zurückwachsenden Zehennägeln (S. 2 Ziff. 2.4). Dr. P.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7).
3.10 Suva-Kreisarzt Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 16. Oktober 2020 (Urk. 7/207/7-16) eine Aktenbeurteilung über das Unfallereignis vom 19. Juni 2006 (vgl. Urk. 7/207/382 Ziff. 5-6). Dr. R.___ führte aus, der Status quo sine sei am 12. November 2009 erreicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine laterale Stabilität und eine sagittale Stabilität im Bereich des rechten (richtig wohl: linken) Sprunggelenks objektiviert worden (S. 8 Ziff. 2 unten). Die aktuell geklagten Beschwerden an der dekompensierten Pes planovalgus links seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis von 2006 zurückzuführen. 2020 sei bildgebend eine Vernarbung des Ligamentum talofibulare anterius dargestellt worden. Die komplette Ruptur der Tibialis posterior-Sehne retromalleolär sei überwiegend wahrscheinlich auf eine chronische Sehnenscheidenentzündung der Tibialis posterior-Sehne zurückzuführen, die bereits 2009 bildgebend dargestellt worden sei.
Durch eine über zehn Jahren bestehende Sehnenscheidenentzündung komme es zu einer Lockerung der Struktur der Sehne, welche im Verlauf durch die dokumentierte Fehlstellung im Kniegelenk und im Sprunggelenk mit einer Zunahme des Einwärtsknickens, der Valgusfehlstellung und der dadurch entstehenden Mehrbelastung der Tibialis posterior-Sehne im Kombination mit der krankhaften Adipositas zu einer Überbeanspruchung und im natürlichen Verlauf zu einer Kontinuitätsdurchtrennung der Sehne führe (S. 9 Ziff. 3 oben). Im Bereich des Innenknöchels fänden sich zu keinem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich posttraumatische Veränderungen. Im Bereich des Sprunggelenks seien zu keinem Zeitpunkt Frakturen objektiviert worden (S. 9 Mitte). Das Ereignis vom 2006 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine Zunahme der Einwärtsknickung im Bereich des Sprunggelenks herbeizuführen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die aktuell geklagten Beschwerden im Bereich des linken Fusses auf das Ereignis vom 2006 zurückzuführen seien. Die Beschwerden seien mehrfachfaktoriell auf Ernährungsfehler und angeborene und erworbene Fehlstellungen im Bereich der Hüfte, der Kniegelenke und der Sprunggelenke zurückzuführen (S. 11 unten).
3.11
3.11.1 Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. November 2020 (Urk. 7/209 S. 7 ff.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, gemäss der im Zentrum B.___ durchgeführten EFL sei der Beschwerdeführerin eine mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhöhe ganztags möglich. Bei ausschliesslich sitzenden, gehenden oder stehenden Tätigkeiten bestehe zudem ein erhöhter Pausenbedarf. Die erbrachten Leistungen seien infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nur teilweise verwertbar.
Im orthopädischen Teilgutachten seien Beschwerden an der HWS mit einem Kraftverlust und Gefühlsstörungen in den Händen bei Segmentdegenerationen der HWS festgestellt worden. Lumbale Beschwerden seien durch Discushernien und Spondylarthrosen der Segmente L3-S1 zu erklären. Zudem bestünden eine Gonarthrose links, eine Knick-Senk-Spreizfuss-Stellung mit Affektion der Tibialis posterior-Sehne des linken Fusses und Schmerzen der Handgelenke bei einer Handwurzelarthrose mit Handgelenksganglion rechts. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 60 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 7 f.). Von psychiatrischer Seite werde eine rezidivierende depressive Störung beschrieben. Die Symptomatik sei jedoch nur noch leichtgradig ausgeprägt. Seit dem 1. September 2018 liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Aus internistischer Sicht sei die Diagnose einer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie gerechtfertigt. Die Diagnose eines Myokardinfarktes könne nicht erhoben werden. Im neurologischen Teilgutachten seien Kopfschmerzen ohne Ansprechen auf die bisherige Prophylaxe bei Analgetika-Überkonsum beschrieben worden (S. 8 oben).
Dr. S.___ nannte als Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode
- chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom
- lumboischalgieformes Schmerzsyndrom beidseits
- Gonarthrose rechts
- Rhizarthrose und STT-Arthrose beidseits
- Migräne mit visueller Aura 2014
- Knick-Senkfuss beidseits, links dekompensiert
Dr. S.___ nannte als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem einen Status nach einer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie (Stresskardiomyopathie) 2018 und einen Status nach einer Herzoperation 1972, eine beginnende Gonarthrose links und einen Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 9 oben).
3.11.2 Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Manipulation mittelschwerer und schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und inklinierter, reklinierter und rotierter Körperhaltung. Nicht möglich seien zudem Arbeiten mit Kraftanwendung der Hände, kniende Positionen, Gehen, insbesondere auf Treppen, Leitern, und unebenem Boden oder Arbeiten mit blendender Lichtquelle. Weiter seien Tätigkeiten ungeeignet mit erhöhter emotionaler Belastung, Stressbelastung, erforderlicher geistiger Flexibilität oder überdurchschnittlicher Dauerbelastung. Als Belastungsprofil seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen zumutbar.
Der Verschluss eines Ductus Arteriosus Botalli oder Foramen ovale im Kindesalter stelle einen Routineeingriff dar, der sehr häufig durchgeführt werde. Mit Einschränkungen sei in der Folge nicht zu rechnen. Komplikationen oder eine andauernde kardiologische Behandlung seien nicht beschrieben worden. Die Operation habe auf die aktuelle Beurteilung keinen Einfluss (S. 9 unten). Beim Unfall vom 19. Juni 2006 handle es sich um einen Umknick-Verletzung des Sprunggelenks ohne Nachweis einer Knochen-, Sehnen- oder Bandverletzung. Eine aktuelle Diagnose lasse sich daraus nicht ableiten. Die Schmerzsyndrome im Nacken und der LWS seien im Gutachten des Zentrums B.___ korrekt erfasst und dargestellt worden. Ob der Nerv tatsächlich durch eine Kompression gereizt sei oder in seiner Funktion beeinträchtigt werde, lasse sich dem MRI nicht entnehmen. Die gutachterlichen neurologischen und orthopädischen Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Im Bericht der Ärzte des Zentrums Z.___ vom 17. Januar 2020 seien von wirbelsäulen-chirurgischer und neurologischer Seite ebenfalls keine Anzeichen einer Radikulopathie beschrieben worden (S. 10 oben). Ein polizeilicher Eingriff vom Juli 2018 sei im psychiatrischen Teilgutachten von der Explorandin als offensichtlich nicht relevant geschildert worden, da sie keine Angaben dazu gemacht habe. Die Operation eines angeborenen Herzfehlers stelle sodann keinen Widerspruch zu einer unauffälligen psychischen Kindheitsentwicklung dar (S. 10 Mitte).
In den Berichten von Dr. H.___ und den Ärzten des Zentrums Z.___ fänden sich im Vergleich zum Gutachten vom 19. Februar 2019 keine wesentlich anderen medizinischen Befunde. Eine Schmerztherapie mit 500mg Novalgin einmal täglich sei sehr überschaubar. Eine medikamentöse antidepressive Behandlung finde nicht statt. Eine Physiotherapie sei letztmals vor zwei Jahren durchgeführt worden. Die Beschwerden an den Handgelenken und Sensibilitätsstörungen der Hände seien im Gutachten erfasst worden. Eine Operation des Karpaltunnels im März 2020 sei komplikationslos verlaufen. Eine weitere handchirurgische Behandlung habe danach nicht stattgefunden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom Zeitpunkt der Indikation im Januar bis etwa Ende April 2020 bestanden. Nach den neueren Arztberichten hätten die Beschwerden an den Füssen zugenommen. Aufgrund der Einschränkung der Mobilität erscheine die Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr geeignet (S. 10 unten).
Ein geringer Therapiebedarf und fehlende neue Befunde bezüglich der Rückenbeschwerden und der depressiven Störung sprächen gegen eine wesentliche Veränderung des Zustandes seit dem Gutachten. Eine sitzende Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch zumutbar. Gemäss der Einschätzung durch die Gutachter bestehe jedoch ein erhöhter Pausenbedarf (S. 11 oben).
3.12 Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7/198/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom, eine chronische therapieresistente Migräne und Polyarthrosen (Ziff. 2.5). Dr. T.___ attestierte für Hilfsarbeiten mindestens seit Januar 2018 und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Er führte weiter aus, es sei keine Erwerbstätigkeit mehr möglich (Ziff. 2.7). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 60-70 % (Ziff. 4.5).
3.13 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 22. Dezember 2020 (7/199/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas WHO Grad III und chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie und eine Migräne (Ziff. 2.6). Dr. Y.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, die Reinigungsarbeit sei körperlich zu streng (Ziff. 3.3). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine reduzierte Mobilität bei einer Adipositas und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss (Ziff. 3.4). Eine leichte, sitzende Arbeit sei für maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Die Prognose für eine Eingliederung sei aktuell schlecht (Ziff. 4.3).
3.14 Med. pract. U.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik Q.___, gab im Bericht vom 18. Januar 2021 (Urk. 7/201) an, die Patientin habe die orthopädischen Massschuhe bei einer derzeitigen Verschlechterung der Fussbeschwerden beidseits nicht mehr tragen können. Es sei die Neuauflage eines Massschuhs geplant. Eine sitzende Tätigkeit könne der Patientin ohne grössere Belastung zugemutet werden (S. 1 unten).
3.15 RAD-Arzt Dr. S.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 23. März 2021 (Urk. 7/209 S. 13 ff.) an, in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft habe von Januar 2017 bis Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden. Im August 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von September 2018 bis Dezember 2019 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und 60 % vorgelegen. Seit Januar 2020 bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe von Januar 2017 bis Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden. Im August 2018 habe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Von Januar bis Dezember 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Dezember 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (S. 14 f.).
Im Vordergrund stünden eine morbide Adipositas mit einem Bodymass-Index von 45, ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom und ein dekompensierter Knick-Senkfuss links. Es falle auf, dass in den aktuellen Berichten weder psychiatrische Diagnosen gestellt noch gravierende Herzerkrankungen oder die Folgen von Handoperationen erwähnt worden seien. Eine Psychopharmakotherapie erfolge gar nicht. Spezifische kardiologische Kontrollen oder Behandlungen seien nicht durchgeführt worden (S. 15 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 19. Februar 2019 nur durch das Schmerzsyndrom des linken Fusses gravierend verändert. Der fehlende psychiatrische und rheumatologische Therapiebedarf sowie die niederschwellige medikamentöse Behandlung spreche gegen eine wesentliche Veränderung der übrigen Beschwerdefelder. Die Fussbeschwerden reduzierten das Belastungsprofil auf eine überwiegend sitzende Tätigkeit und erforderten gegebenenfalls einen erhöhten Pausenbedarf für Positionswechsel und Regeneration von maximal 20-40 % (S. 16 oben).
4.
4.1 Die Haushaltabklärung fand am 14. Mai 2020 in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin statt, nachdem zuvor geplante Termine für eine Abklärung aufgrund der Corona-Krise verschoben worden waren (S. 1). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 18. Mai 2020 (Urk. 7/171) aus, die Beschwerdeführerin habe in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters, der auch als Übersetzer fungiert habe (vgl. S. 1 unten) angegeben, dass sie vor allem an erheblichen Beeinträchtigungen am linken Fuss leide, die seit 14 Jahren bestünden. Die Beschwerdeführerin habe damals einen Arbeitsunfall erlitten. Sie habe orthopädische Spezialschuhe getragen (S. 2 Ziff. 1 oben). Der Unfall habe sich am 19. Juni 2006 ereignet. Nach den Angaben des Rechtsvertreters habe es der Arbeitgeber unterlassen, den Unfall dem Unfallversicherer zu melden. Aus den damals erlittenen Verletzungen dürfte sich eine posttraumatische Arthrose gebildet haben (S. 2 Ziff. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide an schweren gesundheitlichen Problemen und sei deshalb nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die letzten Anstellungsverhältnisse als Reinigungsmitarbeiterin seien 2017 aufgelöst worden (S. 3 Ziff. 2.3 oben). Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Ehemann in einer 3.5 Zimmer-Mietwohnung. Der Ehemann erhalte eine Invalidenrente von Fr. 795.-- und eine Rente der Pensionskasse von Fr. 657.-- pro Monat. Zudem erhielten sie Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'040.-- pro Monat. Dies seien die ganzen Einkünfte. Die Miete betrage Fr. 1'314.-- pro Monat. Nach Abzug der Fixkosten blieben ihnen zum Kauf von Lebensmittel noch rund Fr. 600.-- pro Monat übrig (S. 3 Ziff. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin wünsche sich, wieder gesund zu sein und arbeiten zu können. Gesund zu sein und am besten zu 100 % arbeiten zu können, wäre sicher besser als die jetzt bestehende Situation (S. 4 Ziff. 2.5).
4.2 Die Abklärungsperson legte die Qualifikation dahingehend fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Haushalt tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6). Sie gab dazu an, die geschilderte finanzielle Situation bestehe eigentlich schon seit dem Arbeitsausfall und dem Bezug einer Invalidenrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die im IK-Auszug ab 2005/2006 verbuchten Einkommen liessen nicht auf den Versuch schliessen, das Arbeitspensum wesentlich steigern zu wollen. Die Einkommen bewegten sich über die Jahre etwa im gleichen Rahmen (S. 4 Ziff. 2.6.1).
4.3 Die Abklärungsperson ermittelte für die Bereiche Ernährung eine Einschränkung von 15 % und gewichtet von 6 % und für den Bereich Wohnungs- und Hauspflege und Haustierhaltung eine Einschränkung von 20 % und gewichtet von 6 % (S. 6 f. Ziff. 6.1 und 6.2). Total resultierte eine Einschränkung von 12 % und gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 5.4 % (S. 8 Ziff. 7).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
5.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Gutachter des Zentrums B.___ nannten im Gutachten vom 19. Februar 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose und Diskushernie C4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 beidseits, eine Lumboischialgie beidseits bei Osteochondrose, Spondylarthrosen und Diskushernien mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und L5 links, eine Arthrose femoropatellär sowie des medianen Kompartiments, eine Pisotriquetralarthrose sowie eine STT-Arthrose und ein radiopalmares Gelenksganglion rechts, einen Verdacht auf eine STT-Arthrose und eine Pisotriequetralarthrose links, einen Status nach Tako-Tsubo-Kardiomyopathie 2018, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Migräne mit visueller Aura, ein chronisches cervico-cephales sowie insbesondere lumbales Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.4.5).
Nach Einschätzung durch die Gutachter bestand für die angestammte Tätigkeit in der Reinigung von Januar 2017 bis Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Vom 7. bis 31. August 2018 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Gutachter attestierten aus orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie für die Zeit vom Januar 2017 bis Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom 7. bis 31. August 2018 von 100 %. Aus orthopädischer Sicht attestierten sie für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (E. 3.4.5).
Die Ärzte des Zentrums Z.___ stellten im Bericht vom 17. Januar 2020 abweichend zum Gutachten des Zentrums B.___ unter anderem die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige Intelligenzminderung, Myokardinfarkt Typ II, Fussschmerzen links (vorstehend E. 3.6). Dr. H.___ und die Ärzte des Zentrums Z.___ attestierten für jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.5 und 3.6).
RAD-Arzt Dr. S.___ würdigte in der Stellungnahme vom 5. November 2020 die nach dem Gutachten vom 19. Februar 2019 eingeholten Arztberichte. Er kam zur Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten des Zentrums B.___ nicht wesentlich verändert hat. Er hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aufgrund der zunehmenden Beschwerden an den Füssen seit Januar 2020 nicht mehr zugemutet werden kann. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit erachtete er medizinisch-theoretisch als zumutbar (E. 3.11.2). Am 23. März 2021 stellte er darauf ab, dass für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit von einem erhöhten Pausenbedarf von maximal 20-40 % auszugehen sei (E. 3.15 hiervor).
6.2 Das Gutachten des Zentrums B.___ vom 19. Februar 2019 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter trugen der Krankengeschichte und den geklagten Beschwerden ausreichend Rechnung. Gutachter Dr. F.___ war bekannt, dass 1972 ein persistierender Ductus arteriosus botalli operativ verschlossen worden war (vorstehend E. 3.4.2). Es trifft daher nicht zu, dass die Herzoperation von 1972 von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). RAD-Arzt Dr. S.___ äusserte sich ebenfalls zur Operation von 1972. Nach seiner Einschätzung sind nach einem solchen Eingriff grundsätzlich keine gesundheitlichen Einschränkungen zu erwarten (E. 3.11.2). Die Beschwerdeführerin klagte bei der Begutachtung zudem nicht über kardiologische Beschwerden (E. 3.4.2).
RAD-Arzt Dr. S.___ berücksichtige in den Stellungnahmen vom 5. November 2020 und vom 23. März 2021 die nach dem Gutachten vom 19. Februar 2019 veranlassten medizinischen Abklärungen und er ging auf den im Juni 2006 erlittenen Umfall mit einer Umknick-Verletzung des linken OSG ein (E. 3.11.2 und 3.15 hiervor). Da eine ausführliche Stellungnahme zu den nach dem Gutachten eingeholten Arztberichten vorliegt, schadet es nicht, dass das Gutachten vom Februar 2019 datiert. Das Gutachten wurde sodann in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstellt. Zusammen mit den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. S.___ erweist sich das Gutachten des Zentrums B.___ auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und den Schlussfolgerungen der Gutachter als schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten und die Stellungnahmen von Dr. S.___ erfüllen daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens.
6.3 Der Bericht vom 18. Mai 2020 über die Haushaltabklärung vom 14. Mai 2020 wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Abklärungsperson erstellt. Eine Haushaltabklärung sollte jedoch am Wohnort der versicherten Person und nicht in den Räumlichkeiten ihres Rechtsvertreters durchgeführt werden. Die Abklärungsperson trug den persönlichen Verhältnissen und den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt jedoch ausreichend Rechnung. Des Weiteren legte sie unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, weshalb sie in der Statusfrage nicht von einer vollen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausging, was insbesondere durch die Eintragungen im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 7/81) gestützt wird. Daraus ist ersichtlich, dass sie in ihrem Erwerbsleben vor Eintritt des Gesundheitsschadens jeweils nur in Teilzeitpensen tätig war. Der Bericht vom 18. Mai 2020 erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bestritt den Beweiswert des Berichtes ausserdem nicht. Nachfolgend ist daher von einem Anteil im Erwerbsbereich von 55 % und einem Anteil im Haushalt von 45 % auszugehen und es kann auf die ermittelte Einschränkung im Haushalt abgestellt werden.
6.4 Die von Dr. H.___ erwähnte Operation eines Karpaltunnelsyndroms fand am 3. März 2020 statt (E. 3.7). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe während Monaten an der Problematik eines Karpaltunnelsyndroms gelitten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Die Gutachter des Zentrums B.___ trugen den Beschwerden an den Handgelenken Rechnung. RAD-Arzt Dr. S.___ wies zudem darauf hin, dass nach der Operation vom 3. März 2020 offenbar keine handchirurgische Behandlung mehr stattfand (E. 3.11.2 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden an den Handgelenken nicht über längere Zeit eingeschränkt war. Aufgrund der nur kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht für die Beschwerden an den Handgelenken kein Rentenanspruch.
Die von den Ärzten des Zentrums Z.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung findet sich im Gutachten des Zentrums B.___ nicht, da die Beschwerdeführerin das Ereignis vom Juli 2018 nicht erwähnte. Die Gutachter legten weiter dar, dass die Voraussetzungen für die Diagnose eines Myokardinfarktes Typ II nicht erfüllt sind (vorstehend E. 3.4.2). Auf die von Dr. H.___ geschilderte bekannte Migräne (E. 3.5) ging Dr. E.___ im neurologischen Teilgutachten des Zentrums B.___ ausführlich ein (E. 3.4.3). RAD-Arzt Dr. S.___ berücksichtigte sodann die Beschwerden an den Füssen (E. 3.11.2). Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb gemäss den Ärzten des Zentrums Z.___ auch in einer behinderungsanpassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehen sollte. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auf die von den Ärzten des Zentrums Z.___ und von Dr. T.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für eine angepasste Tätigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Es ist der Beurteilung durch die Gutachter des Zentrums B.___ zu folgen.
6.5 Gutachter Dr. D.___ konnte die von den Ärzten des Zentrums Z.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer mittelgradigen Intelligenzminderung (E. 3.6 hiervor) nicht bestätigen. Der Gutachter stellte demgegenüber aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung eine noch leichte depressive Episode fest (E. 3.4.4). Die von Dr. D.___ erhobenen diagnoserelevanten Befunde sind nicht schwerwiegend ausgeprägt. Gemäss dem Gutachter fand zum Zeitpunkt der Begutachtung letztmals vor zwei Monaten eine psychologische Behandlung im Zentrum Z.___ statt (E. 3.4.4), Eine medikamentöse antidepressive Behandlung erfolgte nicht (vgl. E. 3.11.2). Damit besteht ein erhebliches Therapiepotential. Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor, weshalb eine schwere psychische Beeinträchtigung zu verneinen ist. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich daher als nicht schwerwiegend ausgeprägt.
Gutachter Dr. D.___ erwähnte sodann gute Ressourcen wie die langjährige Beziehung zum Ehemann und weitere soziale Kontakte, auf die die Beschwerdeführerin bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückgreifen kann. Der Gutachter wies sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus Aktivitäten im Tagesablauf zeige, was ihrer Einschätzung entgegensteht, dass sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (E. 3.4.4 hiervor). Nach Prüfung der Standardindikatoren ist auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Zentrums B.___ und Dr. S.___ abzustellen.
6.6 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung von Januar 2017 bis Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, im August 2018 eine solche von 100 % und von September 2018 bis Dezember 2019 von 30 % beziehungsweise 60 % bestand. Seit Januar 2020 ist die angestammte Tätigkeit aufgrund der Fussbelastung nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Gemäss RAD-Arzt Dr. S.___ liegt für eine solche Tätigkeit unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Abklärungen und aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs noch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % vor. Die von Dr. S.___ für eine angepasste Tätigkeit ausserdem genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 2020 und von 75 % seit Dezember 2020 (Urk. 7/209 S. 15 oben) widerspricht seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzende Tätigkeit gemäss Belastungsprofil mit einem erhöhten Pausenbedarf uneingeschränkt zugemutet werden kann. Auf die in der Stellungnahme vom 23. März 2021 angegebene höhere Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden (vgl. auch Urk. 7/209/18 unten; Urk. 7/208/1).
Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
7.
7.1 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
7.2 Die Beschwerdegegnerin stellte ausgehend vom massgeblichen Jahr 2020 für den Erwerbsbereich auf ein Valideneinkommen von Fr. 49'988.10 und ein Invalideneinkommen von Fr. 41'793.80 ab und ermittelte für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 16 % (Urk. 7/208; Urk. 2 S. 2 unten). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da im Erwerbsbereich ein Anteil von 55 % besteht, ergibt sich gewichtet nach der gemischten Methode ein Teilinvaliditätsgrad von 8.80% (16 % x 0.55). Im Bericht zur Haushaltabklärung vom 18. Mai 2020 wurde für den Haushalt eine Einschränkung von 12 % und gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 5.40 % ausgewiesen (E. 4.3 hiervor). Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von total rund 14 % (8.80 % + 5.40 %).
7.3 Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von rund 14 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2021 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger