Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00686
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 2001 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer septoptischen Dysplasie mit hochgradiger Sehbehinderung sowie einer visusbedingt verzögerten motorischen Entwicklung (Urk. 7/12 S. 3). Aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens wurde der Versicherte erstmals am 7. August 2002 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Urk. 7/1). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mehrfach Leistungen in den Bereichen Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu (vgl. etwa Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/52, Urk. 7/55, Urk. 7/113). Mit Verfügung vom 27. September 2007 erfolgte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (leichte Hilflosigkeit im Sonderfall, Urk. 7/62).
1.2 Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2018 Kostengutsprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 erteilte sie weiter Gutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab 1. August 2018 (Urk. 7/174), wobei bereits mit Mitteilung vom 31. Januar 2019 über den Abbruch der entsprechenden Massnahme informiert wurde (Urk. 7/175). Das Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme datiert vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/185; vgl. auch Urk. 7/177). Mit Mitteilung vom 25. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbereitung auf eine berufliche Erstausbildung (Urk. 7/221, Urk. 7/234). Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 7/245). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 erfolgte der erneute Abbruch der beruflichen Massnahme (Urk. 7/254).
Am 16. Juni 2021 meldete sich der Versicherte zum Rentenbezug an (Urk. 7/261). Mit Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/270) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 fest (Urk. 7/274 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 16. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers – insbesondere Rente – materiell zu prüfen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müsse, wobei die Aktenlage keine Veränderung zeige. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», sodass solange kein Rentenanspruch bestehe, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein über die beruflichen Massnahmen entschieden worden sei, sodass das Verfahren betreffend Rentenanspruch noch immer anhängig und von der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen sei (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn man von einem Neuanmeldeverfahren ausgehen würde, wäre gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2021 eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan (S. 7).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 30. August 2021 führte Dr. Y.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2020 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, die teilweise chronifiziert seien und aufgrund seiner widrigen Lebensumstände und seiner belasteten Lebensgeschichte zu einer tiefen Verbitterung und Enttäuschung geführt hätten. In diesem Zusammenhang habe er ein äusserst negatives Weltbild und auch ein tiefes Misstrauen gegenüber allen Menschen und Institutionen entwickelt.
Aus psychiatrischer Sicht liege oberflächlich betrachtet eine zumindest mittelgradige depressive Symptomatik vor, vielmehr sei aber das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen, passiv-aggressiv-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen, die auch das soziale Umfeld fast vollständig geprägt hätten, zu vermuten. Das Störungsmuster bestehe seit der Jugend und führe zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen und beruflichen Möglichkeiten. Aktuell und auch für die nähere Zukunft bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/268).
3.2 Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt hat, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Hingewiesen wurde lediglich auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, beschränkt sich die Pflicht eines Versicherten doch auf die Mitwirkung an zumutbaren Massnahmen. Als zumutbar gelten dabei jene Massnahmen, die der Eingliederung der versicherten Person dienen; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).
Aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 30. August 2021 ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung in Frage gestellt, sodass das Rentenbegehren nicht mehr ohne umfassende Prüfung des medizinischen Sachverhalts abgewiesen werden kann. Selbst wenn man dabei von einer Neuanmeldung ausginge – wobei die Verfügung vom 2. Dezember 2020 klar gegen eine solche Annahme spricht – wäre aufgrund des neusten Berichts von Dr. Y.___ von einer glaubhaft dargetanen massgebenden Veränderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin demzufolge zu verpflichten, auf das Rentenbegehren einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf das Rentenbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty