Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00687
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 7. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2009) und ausgebildete Kleinkindererzieherin war teilzeitlich als Assistentin für Spielgruppenleitung bei zwei Arbeitgeberinnen tätig, als sie sich am 20. Juni 2017 unter Hinweis auf einen systemischen Lupus Erythematodes (SLE) und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem liess sie die Versicherte polydisziplinär bei der Y.___ AG, Interdisziplinäre Medizin (im Folgenden: Y.___), untersuchen (Gutachten vom 23. September 2020, Urk. 7/72) und liess Erhebungen über die häusliche Situation der Versicherten anstellen (Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021, Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/83). Nachdem die Versicherte hiergegen am 10. März 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/90), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/92 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
1.4 Der Invaliditätsgrad bemisst sich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben mutmasslich auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach dem Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen seit Januar 2016 in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Ohne Gesundheitsschaden ginge sie einer Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum nach (S. 1 unten). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 4.5 % eingeschränkt (S. 2 oben). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 20'845. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'809. resultiere keine Erwerbseinbusse. Bei einem 20%igen Anteil entspreche die Einschränkung im Haushalt einem Teilinvaliditätsgrad von 0.9 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage demnach 1.0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), der Invaliditätsgrad sei mit einem Prozentvergleich zu ermitteln, wobei das Valideneinkommen mit 100 % zu bewerten sei. Hieraus ergebe sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 32 % (S. 8 Ziff. 16). Betreffend die Einschränkungen im Haushalt könne nicht auf den Haushaltsbericht abgestellt werden, sondern es sei von der gutachterlich eingeschätzten Einschränkung von 40 % auszugehen (S. 9 Ziff. 19). Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %, folglich habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 10 Ziff. 20).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und insbesondere, ob der Haushaltsbericht beweistauglich und von welchen Einkommen beim Einkommensvergleich auszugehen ist.
3.
3.1 Laut dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie vom 23. September 2020 (Urk. 7/72) diagnostizierten die Gutachter ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, F07.2, welches die Arbeitsfähigkeit beeinflusst (S. 8 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Einfluss nannten sie - vorliegend verkürzt dargestellt - folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4.2.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, F33.4
- rezidivierende Oligoarthralgien unklaerer Aetiologie, aktenanamnestisch OSG-Arthritis rechts 2003, links 2006
- diskrete cerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- rezidivierende noduläre Vaskulitis (Erythema induratum), DD: kutane Panarteriitis nodosa
- Migräne ohne Aura
- mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma
- Vitamin-D-Mangel unter oraler Substitution
- Zustand nach oral subsituiertem Eisenmangel, aktuell ohne Substitution normwertiger Eisenstatus
Aus interdisziplinärer somatischer Sicht seien die Ressourcen für eine berufliche Reintegration intakt. Es bestünden keine somatischen Diagnosen mit Funktionseinbussen und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide an einem psychoorganischen Hirnsyndrom und habe teils depressive Phasen, welche bei der aktuellen psychiatrischen Exploration aber remittiert seien und dadurch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigten. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei dadurch mässig beeinträchtigt. Ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sei leicht beeinträchtigt. Durch die reduzierte Belastbarkeit (Vulnerabilität und emotionale Komponente) seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei aus psychiatrischer Sicht bei Dauerbelastung und hohem Lärmaufkommen bei der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin mässig beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien durch die oben genannten Störungen nur bei hohem Stressaufkommen leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Erschöpfbarkeit, teils Lärmempfindlichkeit leicht bis mässig reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei intakt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Mobilität sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem eigenen Auto sei erhalten. Insgesamt bestünden aus psychiatrischer Sicht leichte bis mässige Funktionsbeeinträchtigungen (S. 10 Ziff. 4.5).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Kindertagesstätte betrage 30 %. Die um 70 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe sich mit der erhöhten Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbetreuung sowie die bei dieser Tätigkeit erforderliche Führungsarbeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit Januar 2016 (S. 10 Ziff. 4.7).
In körperlich leichten und mittelschweren, einfachen beruflichen Tätigkeiten ohne besondere eigene Verantwortung, mit vorwiegend vorgeschriebenen seriellen Arbeitsabläufen, ohne Nachtschichtarbeit, ohne Stressbelastung, ohne ausschliessliche Arbeit im Team und in wohlwollender Arbeitsatmosphäre betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. Tätigkeiten mit höherer nervlichen Belastung oder höheren Konzentrationsanforderungen, Arbeiten mit eigener Entscheidungsbefugnis beziehungsweise Überwachungsfunktion, Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und in ausschliesslichem Personenkontakt sowie Tätigkeiten mit hohen visuellen Anforderungen seien zu vermeiden (S. 11 Ziff. 4.8).
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich bei einem 100%igem Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 40 % (S. 12 Ziff. 6).
3.2 Laut Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 7/81) habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie werde seit mehreren Jahren zweimal pro Woche während 1 Stunde von der Psychiatrie-Spitex-Mitarbeiterin begleitet. Es gehe darum, Coping-Strategien im Alltag zu erlernen, da sie mit den Fragen, die sich aus dem Leben ergäben, rasch überfordert sei. Aktuell werde über eine Ausdehnung der Einsätze auf 1.5 Stunden nachgedacht. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um die Kinder und begleite die Tochter beim Aufstehen. Diese weigere sich immer wieder, zur Schule zu gehen, und es ergäben sich daraus Probleme und Auseinandersetzungen. Der Sohn sei soweit selbständig, er mache gute Noten in der Schule und wolle eine Lehre beginnen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihren Hund und drei Katzen. Sie habe dementsprechend viel Arbeit im Haushalt zu erledigen. Jeden Morgen gehe sie auf einen Spaziergang mit dem Hund und sie bereite dann das Mittagessen für die Familie zu. Die Konzentrationsfähigkeit lasse am Nachmittag stark nach. Sie versuche mit einem Achtsamkeitstraining und einer Liegepause nach dem Essen wieder zu neuen Kräften zu kommen. Vor der Pandemie habe sie jeweils eine Kollegin zum Kaffee am Nachmittag eingeladen (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe über Jahre auf dem erlernten Gebiet mit Kindern gearbeitet. Um finanziell über die Runden zu kommen und weil eine Ausdehnung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ in der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen sei, habe sie drei Arbeitsstellen inne gehabt weil. Dies habe letztlich auch zu einer Überforderung und zur Krankschreibung geführt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Gesundheitsschaden aktuell im Pensum von 80 % arbeiten würde, sei ohne Weiteres nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 3.5.1).
Die Abklärungsperson gewichtete die Haushaltsbereiche Ernährung mit 35 %, Wohnungspflege mit 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen mit 5 %, Wäsche und Kleiderpflege mit 15 % sowie Kinderbetreuung mit 15 % und nahm eine Einschränkung lediglich im Bereich Kinderbetreuung von 30 % an, was gewichtet eine Behinderung von 4.5 % ergab (S. 6 ff. Ziff. 6.1-5). Die Einschränkung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihren Kindern in Überforderungs- und Stresssituationen gerate, weshalb die Tochter diverse Therapien und den Nachhilfeunterricht besuchen müsse. Zudem sei eine Schulaufgabenhilfe für 3 Stunden pro Woche engagiert worden (S. 9 oben). Insgesamt errechnete die Abklärungsperson entsprechend bei einem Haushaltsbereich von 20 % einen Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 0.9 %.
4. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge, erscheint angesichts der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwirtschafteten Einkommen als grosszügig bemessen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der gerichtlich zugesprochenen Alimente von Fr. 600. (vgl. Urk. 7/11 S. 4 Ziff. 4) pro Kind den Hauptteil des Familienbudgets beisteuern müsste und ihr dies angesichts des Alters der Kinder auch zumutbar wäre. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, ist daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Gestützt auf das Y.___-Gutachten (E. 3.1) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, regional ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. September 2020 (Urk. 7/84 S. 7 Mitte), erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5.2 Aus dem Y.___-Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma leidet, auch wenn keine neurokognitiven Einschränkungen festzustellen seien. Überdies erfüllt die Versicherte die Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven Störung, welche im Beurteilungszeitpunkt remittiert war. Die erhöhte Stress- und Lärmbelastung durch die Kinderbetreuung sowie die bei dieser Tätigkeit erforderliche Führungsarbeit führt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2016 (Unfall mit Schädelhirntrauma). Eine näher charakterisierte angepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin laut Gutachten zu 60 % zumutbar. Davon ist, angesichts der Beweismässigkeit des Gutachtens (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) auszugehen.
6.
6.1
6.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
6.1.2 Nachdem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 auszugehen ist und sie sich mit am 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Gesuch vom 20. Juni 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hat, fällt der potenzielle Rentenbeginn auf den 1. Januar 2018 (vgl. E. 1.3).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).).
6.2.2 Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Januar 2016) hatte die Beschwerdeführerin bei drei verschiedenen Arbeitgeberinnen eine Stelle inne (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/77): So war sie bei der Schulgemeinde Z.___ als Betreuerin der Spielgruppe Plus (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 2.2), beim Spielgruppenverein C.___ als Assistentin der Spielgruppenleiterin (Urk. 7/28 S. 1 Ziff. 2.2) und bei D.___ in der Spielgruppe E.___ (Urk. 3/3) tätig. Während sie von 2012 bis 2015 Beiträge als selbständige Tagesmutter (vgl. Urk. 3/4) abgerechnet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dieser selbständigen Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin nachgegangen wäre. Jedenfalls liegen keine Vereinbarungen im Recht, die auf eine über das Jahr 2015 hinaus gehende Tätigkeit als selbständige Tagesmutter hindeuten würden. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2016 die Tätigkeit beim Spielgruppenverein C.___ auf, nachdem für den Ausbau der Tätigkeit bei der Schulgemeinde kein Bedarf bestand. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Absicht, die unselbständige Tätigkeit im Bereich Kinderbetreuung auszubauen, die Stelle beim Spielgruppenverein C.___ zulasten der Tätigkeit als selbständige Tagesmutter angenommen hat.
In der Tätigkeit als Spielgruppenbetreuerin erzielte die Beschwerdeführerin bei der Schulgemeinde Z.___ bei einem Pensum von 11.81 % ein monatliches Einkommen von Fr. 594.90 brutto (Urk. 7/22 S. 11 ff.), was aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einem Jahreslohn von Fr. 65'484. entspricht. Angesichts der klaren Lohnangaben und der Absicht der Beschwerdeführerin, die Tätigkeit als unselbständig erwerbende Spielgruppenbetreuerin auszubauen und dahingehend vor Eintritt des Gesundheitsschadens die ersten Schritte unternommen hat, ist für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht von einem Prozentvergleich auszugehen, sondern es ist das hochgerechnete bei der Schulgemeinde Z.___ erzielte Einkommen von Fr. 65'484. als Valideneinkommen heranzuziehen.
6.3
6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Assistentin der Spielgruppenleiterin. In dieser Tätigkeit ist sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit vollständig zu verwerten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne heranzuziehen.
Da die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Fachkenntnisse vorweisen kann, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. Darin betrug das durchschnittliche Einkommen für Frauen im Jahr 2016 Fr. 4'371.. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'681., beim noch möglichen Pensum von 60 % von Fr. 32’809.-.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'484. erleidet sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 32’870. respektive von 50.2 %. Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin von 80 % im Erwerbsbereich Tätige ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von rund 40.2 %.
7.
7.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
7.2 Die Y.___-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin undifferenziert in jedem Tätigkeitsbereich die gleiche Einschränkung, indem sie auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen. Ausgehend von einer 100%igen Erwerbstätigkeit bezifferten die Gutachter die Einschränkung mit 40 %. Dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Haushaltsbereichen zu 40 % eingeschränkt sein soll, ist nicht einzusehen, zumal nicht näher beschrieben wurde, worin die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen bestehen sollten. Die Beschwerdeführerin wird zweimal wöchentlich von der Spitex betreut, wobei sie angegeben hat, es gehe darum Coping-Strategien für den Alltag zu erlernen (Urk. 7/81 S. 2 oben). Dass Fragen der Alltagsbewältigung punktuell mit der Haushaltsführung zu tun haben könnten, ist nicht auszuschliessen, dass aber aufgrund der Spitex-Betreuung auf eine generelle 40%ige Einschränkung geschlossen werden könnte, geht aus dem Abklärungsbericht nicht hervor, wurden darin doch konkret lediglich Erziehungsprobleme betreffend die Tochter erwähnt, wofür eine Einschränkung im Bereich Kinderbetreuung von 30 % berücksichtigt wurde (E. 3.2).
Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob den Gutachtern der Y.___ bei der Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt gefolgt werden kann, betrüge doch der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt selbst bei einer Einschränkung von 40 % und bei einer Qualifikation von 20 % lediglich 8 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 40.2 % errechnet sich so ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48.2 %. Folgt man dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt (E. 3.2) ergibt sich bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41.1 %. Damit ist in jedem Fall ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.3) ausgewiesen.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
9. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) anzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher