Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00691


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1989 geborene X.___, Hauswirtschaftspraktikerin EBA (Urk. 6/2), meldete sich am 22. Mai 2020 unter Hinweis auf Magen- und Darmbeschwerden, Rückenprobleme und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 in Verbindung mit Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2021 (Urk. 6/56) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 13. August 2021 Einwand (Urk. 6/58) erhob. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2021 Beschwerde (Urk. 1), reichte namentlich den Bericht vom Spital Y.___ und Universitätsspital Z.___ vom 24. August 2021 (Urk. 3/1) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2021 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 8), worauf die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bar- und Servicemitarbeiterin in der Zeit von spätestens 2013 bis 31. Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Drei Monate nach der Operation respektive ab 1. Januar 2021 sei ihr diese Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. In einer angepassten leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen sei sie seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (S. 1). Entsprechend sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb keine rentenbegründende Invalidität vorliege. In der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien neben der Rückenproblematik auch die Magenbeschwerden berücksichtigt worden, wobei diese nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden seien. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin als Bar- und Servicemitarbeiterin, was nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche. Somit sei es nachvollziehbar, dass weiterhin starke Schmerzen bestünden (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 16. August 2020 beim Service und Putzen häufig Lasten bis zu 10 kg respektive manchmal bis 25 kg gehoben/getragen werden müssten und hohe Belastungen deshalb unvermeidbar seien (S. 1). Im Weiteren stünden der Beschwerdeführerin gestützt auf das vom RAD definierte Belastungsprofil ein genügend weites Betätigungsfeld (beispielsweise leichte Kontroll-, Prüf-, Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagetätigkeiten) auf dem ausgeglichenen Hilfsarbeiterinnen-Arbeitsmarkt zur Verfügung (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in angepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei sehr zufrieden mit der Arbeit in der Pizzeria und der Betrieb habe vieles angepasst, damit sie weiterhin dort tätig sein könne. Es sei ihr indes nicht möglich, diese Tätigkeit zu 100 % auszuführen, da sie weiterhin an massiven Darmproblemen leide und ihr auch ihre psychische Erkrankung das Arbeiten erschwere. Im Zusammenhang mit dem Rücken leide sie noch immer unter starken Schmerzen bei langanhaltender Belastung, weshalb sie die arbeitsfreie Zeit zur Erholung benötige und keine Haushalttätigkeit mehr erledigen respektive keinen Freizeitaktivitäten mehr nachgehen könne (S. 1). Beim Rücken sei auf der rechten Seite eine Schraube gebrochen und sie habe heftige Schmerzen am ganzen Körper. Am 17. August 2021 sei sie erneut am Magenbypass operiert worden, wobei ihre Nahrungsaufnahme stark eingeschränkt sei, was ihre Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtige (S. 2).

    In der Replik (Urk. 8) wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuführen, da sie an schlechten Tagen kaum stehen könne und unter starken Bauch- und Muskelschmerzen sowie Erschöpfungszuständen leide. Nach fünf Stunden sei sie so erschöpft, dass sie mindestens zwei Stunden schlafen müsse, um den Tag überstehen zu können (S. 1).

2.3    Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Nachdem die IV-Anmeldung am 22. Mai 2020 erfolgte (Urk. 6/3), entsteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab November 2020 (IV-Anmeldung plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).


3.

3.1    Die behandelnde Psychologin lic. phil. A.___ führte in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2020 (Urk. 6/27) folgende Diagnosen auf (S. 3 Ziff. 2.6):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31, Erstdiagnose 2014)

    Gemäss der Psychologin bestehen unter psychologischen Gesichtspunkten keine Funktionseinschränkungen, weshalb sie eine entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte (S. 3 Ziff. 2.7, S. 4 Ziff. 3.4).

3.2    Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. B.___, Leitende Ärztin, Spital Y.___, Medizinische Klinik, Innere Medizin/Endokrinologie mit Ernährungszentrum/Bariatrisches Referenzzentrum, stellten am 12. März 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/35 S. 1 f.):

- Hauptdiagnosen:

- Adipositas WHO III, initial 109 kg, BMI 40.5 kg/m²

- aktuell 68,6 kg, Grösse 162.5 cm, BMI 26.1 kg/m²

- Status nach Y-Roux-Magenbypass 2012

- Status nach 17. Dezember 2018: explorative Revisionslaparoskopie, Revision des gesamten Magenbypasses, Jejuno-Jejunostomie (prox. biliopankreatischer Schenkel und distaler Common Channel), Abflussstörung unklarer Ätiologie des biliopankreatischen Schenkels nahe der Fusspunktanastomose

- 10. Mai 2019: diagnostische Laparoskopie mit Verschluss innerer Hernie an der Fusspunktanastomose

- 21. November 2019: transorale Gastric-outlet-repair

- 7. Dezember 2019: diagnostische Laparoskopie, Entwirrung Dünndarm bei Verdrehung des Common Channel um die dilatierte Fusspunktanastomose, Bridentrennung, Naht der Lücke zwischen den Fusspunktanastomosen bei Status nach akutem Abdomen mit rezidivierenden Krämpfen bei Verdrehung des Common Channel um die dilatierte Fusspunktanastomose mit lymphatischer Stauung des biliären Schenkels sowie kurzem Bridenstrang vom alimentären Schenkel zum linken Colon transversum

- 15. Februar 2020: CT-Abdomen: kein Pneumoperitoneum, erneutes Whirlsign an der Mesowurzel, nach rechts verlagerte, weite Fusspunktanastomose

- rezidivierender Supplementationsbedarf an Eisen, Zink, Vitamin D3

- Status nach Wirbelsäulenstabilisation 24. September 2020

- high grade Spondylolisthesis LKW5/SWK1, Meyerding Grad 3

- anamnestisch obstipationdominantes Reizdarmsyndrom

- Nikotinkonsum

- Nebendiagnosen:

- Creon-Unverträglichkeit bei exokriner Pankreasinsuffizienz

- Status nach Polytoxikomanie mit/bei

- Status nach Konsum Kokain nasal

- Status nach MDMA, Alkohol

- Status nach Resektion eines gutartigen Tumors am Ovar rechts

    Die Ärzte führten aus, es bestünden Schmerzen in allen Gelenken und im Bewegungsapparat. Es liege eine Essintoleranz gegen fast alles vor und die Beschwerdeführerin leide gelegentlich an Spätdumping. Es träten epigastrische Schmerzen auf, vor allem in Form von Krämpfen und Druck, und sie leide permanent unter Übelkeit. Es würden zudem leichte Blähungen beklagt und es komme fast täglich zu Obstipationsbeschwerden. Als Ursache für die Beschwerden sei am ehesten von einem obstipationsdominanten Reizdarmsyndrom auszugehen (S. 2).

3.3    Dr. med. C.___, Oberarzt, Spinale Chirurgie, Universitätsspital Z.___, nannte in seinem Bericht vom 22. März 2021 (Urk. 6/38) folgende Diagnose:

- Status nach Stabilisation und Fusion L4-S1, TLIF L4/5 von links, foraminale Dekompression L5/S1 beidseitig unter kontinuierlichem Neuromonitoring am 24. September 2020 bei hoch dysplastischer Spondylolisthese L5/S1 mit L5-Kompression links

    Die Beschwerdeführerin leide wieder vermehrt unter Rückenschmerzen, arbeite einmal pro Woche und könne Tätigkeiten zuhause – beispielsweise den Wohnungsputz – selbst durchführen. Dadurch verschlimmerten sich die Rückenschmerzen, welche bis ins rechte Gesäss abstrahlten. Sie gebe zudem auch nach kranial in alle Körperregionen ausstrahlende Beschwerden an. Es zeigten sich in der aktuellen Untersuchung keine Ausstrahlung in die Beine, keine Gefühlsstörungen und kein motorisches Defizit und der Lasègue sei beidseits negativ. Auf dem aktuellen Röntgenbild sei eine korrekte Implantatlage ersichtlich, wobei aufgrund der starken Rückenschmerzproblematik eine MRI- und CT-Kontrolle der Lendenwirbelsäule veranlasst werde.

3.4    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, stellte am 13. April 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/31 S. 3 Ziff. 2.5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Spät-Dumping-Syndrom bei Status nach Roux-Y-Magenbypass 2012

- chronische Rückenschmerzen bei Spondylolisthese und Spinalkanalstenose (Operation September 2020)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Eisen-, Zink- und Vitamin D-Mangel seit Bypass 2012

    Dr. D.___ wies betreffend Funktionseinschränkungen auf eine schnelle Ermüdbarkeit, Episoden mit Hypertonie sowie Rückenschmerzen hin (S. 4 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit im Service in der Gastronomie sei der Beschwerdeführerin für vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von acht Stunden pro Tag möglich (S. 5 Ziff. 4.1 f., S. 3 Ziff. 3.1). Im Haushalt sei sie auf keine Unterstützung angewiesen, brauche für die Erledigung der Haushaltarbeiten aber länger als normal (Ziff. 4.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Heilungsverlauf nach der Rückenoperation, prinzipiell gut (S. 3 Ziff. 2.7).

3.5    Am 20. Mai 2021 ging Dr. C.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus und verneinte Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit 17. Mai 2021 (Urk. 6/54 S. 1 Ziff. 1.1 f.). Er beschrieb eine deutliche Besserung der Rückenbeschwerden sowie eine problemlose Mobilität von über sechs Stunden pro Tag, wobei wechsellastige Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne Verrichtungen mit vorwiegender Haltung in gebückter Position während mehr als sechs Stunden pro Tag ausführbar seien (Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). Die Prognose schätzte Dr. C.___ als gut bis sehr gut ein (S. 2 Ziff. 3.3).

3.6    RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, stellte am 31. Mai 2021 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. C.___ vom 20. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 6/55/6):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- high grade Spondylolisthesis LWK5/SWK1 Meyerding Grad 3 bei

- beidseitiger Spondylolyse von LW5 und dadurch vor allem neuroforaminaler Stenose L5 beidseits

- Zustand nach operativer Stabilisation (Expedium) und Fusion (L4-S1) sowie foraminaler Dekompression L5/S1 (24. September 2020)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Zustand nach Y-Roux-Magenbypass 2012 bei/mit

- postoperativ Verdacht auf Spät-Dumping-Syndrom

- Zustand nach Abflussstörung unklarer Ätiologie des biliopankreatischen Schenkels nahe der Fusspunktanastomose mit

- Zustand nach explorativer Revisionslaparoskopie, Revision des gesamten Magenbypasses (17. Dezember 2018)

- Zustand nach innerer Hernie mit

- laparoskopischem Verschluss (10. Mai 2019)

- exokriner Insuffizienz (bisher ohne Substitution)

- präoperativ Adipositas WHO-Grad III (Körpergrösse: 164 cm, Gewicht initial: 109 kg, BMI initial 40.5 kg/m², Gewicht aktuell: 66 kg, BMI aktuell: 24.5 kg/m²)

- Zustand nach Polytoxikomanie (Kokain, MDMA, Alkohol)

- emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

    Der RAD-Arzt ging in der bisherigen Tätigkeit als Bar- und Servicemitarbeiterin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 2013 bis 31. Dezember 2020 (drei Monate postoperativ) und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2021 aus. Als funktionelle Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit nannte er das schwere Heben/Tragen/Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil umfasse leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen (Urk. 6/55/6).

    Betreffend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand wesentlich ändern könne, führte der RAD-Arzt aus, der Endzustand sei erreicht und es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen notwendig. Abschliessend hielt er fest, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und die angeführten Fakten nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 6/55/7).

3.7    Am 8. November 2021 nahm Dr. C.___ erneut Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wobei er die am 22. März 2021 erwähnten Diagnosen wiederholte (vgl. E. 3.3) und zusätzlich einen Schraubenbruch S1 rechts aufführte (Urk. 6/62 S. 1). Im Weiteren hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe nach Wiederbeginn der vollen Arbeitstätigkeit in der Gastronomie eine deutliche Verschlechterung der Lumbago-Situation erlebt. Es zeigten sich verschiedene muskuläre Beschwerden entlang des Tractus beidseits sowie eine diskrete Dysästhesie am rechten Fussrücken, welche nicht limitierend sei. Bildgebend zeige sich ein Schraubenbruch von S1 rechts, der auf eine nicht stattgehabte Fusion intervertebral hindeute. Aus diesem Grund habe er mit der Beschwerdeführerin eine erneute Bildgebung mittels SPECT-CT und Skelettszintigrafie zur Beurteilung der ossären Fusion besprochen. In der aktuellen Situation müsse sicherlich darüber entschieden werden, inwiefern die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Neben der Rückenproblematik beschreibe sie auch eine chronische Schmerzproblematik in allen Körperregionen inklusive Abdomen. Die Schmerzsituation sei sicher komplexer und nicht nur auf den Rücken zu beschränken. In dieser Situation sei er, Dr. C.___, sehr zurückhaltend mit der Indikationsstellung bezüglich einer Revisions-Operation, dies unabhängig von den noch zu erhebenden Bildbefunden (S. 2).

3.8    Prof. Dr. med. F.___, Stv. Chefarzt Forschung Viszeralchirurgie, und Dr. med. G.___, Stationsoberarzt Viszeralchirurgie, Universitäres Bauchzentrum H.___, Spital Y.___ und Universitätsspital Z.___, stellten am 24. August 2021 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1):

- Hauptdiagnosen:

- Adipositas WHO Grad III (initial 109 kg, 162.5 cm, BMI 40.5 kg/m²

- aktuell: 61.8 kg, BMI 23.5 kg/m²

- unklare Abdominalschmerzen bei Dilatation auf Höhe der biliopankreatischen Schlinge auf Höhe Fusspunkt-Anastomose, Sludge in der Gallenblase

- Status nach laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass am 22. Februar 2012

- Status nach Bypass-Revision und Umgehungs-Anastomose von biliopankreatische in gemeinsame Schlinge wegen Abflussstörung unklarer Ätiologie auf Höhe Fusspunkt-Anastomose

- Status nach diagnostischer Laparoskopie mit Verschluss innere Hernie am 10. Mai 2019, am 17. Dezember 2018

- Status nach transoraler Gastric outlet repair

- 21. November 2019: angeblich weiter Urge Gastro-Jejunostomie

- Status nach Revisons-Laparoskopie bei Bride am 7. Dezember 2019 mit angeblicher Torsion der gemeinsamen Schlinge, Dilatation der Fusspunkt-Anastomose

- Sludge in der Gallenblase

- Nebendiagnose:

- anamnestisch obstipationsdominantes Reizdarmsyndrom

    Die Ärzte berichteten, dass am 17. August 2021 eine laparoskopische Bypass-Revision mit Resektion der Dünndarm-Anastomose und Neuanlage sowie eine Cholezystektomie durchgeführt worden seien. Der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen und der Kostaufbau habe problemlos durchgeführt werden können. Die Schmerzen seien im Verlauf deutlich regredient und die Beschwerdeführerin sei rasch wieder mobil gewesen. Abschliessend wiesen die Ärzte darauf hin, dass für die Dauer von vier Wochen auf das Heben/Tragen von Lasten über 5 kg verzichtet werden sollte (S. 2).


4.    

4.1    

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim leistungsabweisenden Entscheid vom 20. Oktober 2021 (Urk. 2) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/55/6-7) ab, welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte. Die vom RAD-Arzt darin postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bis Ende Dezember 2020 (drei Monate nach Rückenoperation vom 24. September 2020, vgl. dazu Urk. 6/29/10-11) respektive 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2021 sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen (Urk. 6/55/6) steht im Einklang mit den Einschätzungen des behandelnden Chirurgen Dr. C.___ vom 5. Januar und 20. Mai 2021. Dr. C.___ «erlaubte» im Januar 2021 die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit in der Gastronomie, wobei er bei Zunahme lumbaler Schmerzen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in Aussicht stellte (Bericht vom 5. Januar 2021, Urk. 6/33) respektive im Mai 2021 unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands von einem Arbeitspensum von über sechs Stunden pro Tag für wechsellastige Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von schweren Lasten und ohne Zwangshaltungen attestierte (Bericht vom 20. Mai 2021, Urk. 6/54 S. 1 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 4.2), dies indes nachdem er noch am 22. März 2021 von einer starken Rückenschmerzproblematik berichtet und eine erneute MRI- und CT-Kontrolle veranlasst hatte (vgl. E. 3.3 und Urk. 6/43-44). Im Weiteren ging auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin am 13. April 2021 in der bisherigen Tätigkeit von einem Arbeitspensum von vier bis sechs Stunden pro Tag respektive in einer angepassten Tätigkeit von einem solchen von acht Stunden pro Tag aus (Urk. 6/31 S. 5 Ziff. 4.1 f.).

    Im Zusammenhang mit der Magen-/Darmproblematik ist zu berücksichtigen, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine medizinische Beurteilung durch einen entsprechenden Facharzt vorgenommen wurde. Es äusserte sich diesbezüglich einzig der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt Dr. E.___, welcher zudem ohne jegliche Begründung und ohne Auseinandersetzung mit den relevanten Arztberichten die entsprechenden Diagnosen als solche ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte (Urk. 6/55/6).

4.1.2    Am 8. November 2021 berichtete Dr. C.___ von einer deutlichen Verschlechterung der Lumbago-Situation nach Wiederbeginn der vollen Arbeitstätigkeit in der Gastronomie sowie von einem Schraubenbruch von S1 rechts. Im Weiteren stellte er mit Hinweis auf die aktuelle Situation die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage, nachdem diese neben den Rückenbeschwerden eine chronische Schmerzsituation in allen Körperregionen inklusive Abdomen beschreibe und die Schmerzproblematik deshalb sicherlich komplexer sei und nicht nur auf den Rücken beschränkt werden könne (Urk. 6/62 S. 1 f.). Gestützt auf diesen Bericht liegen klare Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem vom RAD-Arzt am 31. Mai 2021 als massgebend erachteten Bericht des Dr. C.___ vom 20. Mai 2021 vor. Auch wenn der in Frage stehende Bericht erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) verfasst wurde, ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Verfügung vom 20. Oktober 2021 und dem Arztbericht vom 8. November 2021 kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich die gesundheitliche Situation bereits vor dem 20. Oktober 2021 verschlechtert hatte.

    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe deshalb starke Rückenschmerzen, weil sie weiterhin eine nicht angepasste Tätigkeit ausübe (Urk. 2 S. 2), nichts zu ändern. Die von Dr. C.___ am 8. November 2021 erwähnte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation beschränkte sich nicht nur auf den Rücken, vielmehr beschrieb er eine darüber hinausgehende komplexe chronische Schmerzproblematik betreffend weitere Körperregionen inklusive Abdomen (Urk. 6/62 S. 2). Im Weiteren berichtete die Beschwerdeführerin, dass im Betrieb zwischenzeitlich vieles angepasst worden sei, damit sie weiterhin dort tätig sein könne (Urk. 1 S. 1).

4.2    Nach dem Gesagten ist fraglich, ob im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 20. Oktober 2021 (Urk. 2) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Entsprechend ist die Verfügung vom 20. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen veranlasse und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Rahmen dieser Abklärungen sind nicht nur die Rückenbeschwerden fachärztlich zu beurteilen, sondern auch die Magen- und Darmproblematik sowie die psychische Situation der Beschwerdeführerin.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais