Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00692


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, absolvierte von 1987 bis 1990 eine kaufmännische Lehre (Urk. 13/7/1, Urk. 13/7/5). Seit dem 18. Juni 2018 war sie bei der Stadt Y.___ in einem 50%-Pensum als Sachbearbeiterin Immobilienbewirtschaftung angestellt (Urk. 13/7/6, Urk. 13/11/1). Am 5November 2020 meldete die Stadt Y.___ X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 8. September 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Segmentdegeneration C4/C5 mit breitbasiger Diskushernie C5/C6 und rechtsseitiger Diskushernie C6/C7 (Urk. 13/2/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 13/2). Nach durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 13/3) erfolgte auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 13/4) am 17. Dezember 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische und somatische Beschwerden die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/7, Urk. 13/9). Hernach nahm die IV-Stelle zunächst den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten vom 7Januar 2021 (Urk. 13/10) und den Arbeitgeberbericht der Stadt Y.___ vom 15. Januar 2021 (Urk. 13/11) zu den Akten. Alsdann holte sie die Berichte von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. A.___ vom 8. Februar 2021 (Urk. 13/12) und des Hausarztes der Versicherten, med. pract. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 1. April 2021 (Urk. 13/14) ein. Sie zog überdies die Akten der von der Stadt Y.___ beauftragten Care Managerin, der C.___ AG (Urk. 13/16-25), mit den Untersuchungsberichten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Januar 2021 und 12. Mai 2021 (Urk. 13/24-25), bei. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie ihr Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 13/26). Dagegen erhob die Versicherte am 9Juli 2021 Einwand (Urk. 13/36). Mit ihrer ergänzenden Einwandbegründung vom 26. August 2021 (Urk. 13/47) reichte die Versicherte den Arztbericht von med. pract. B.___ vom 12. August 2021 (Urk. 13/46) ein. Die IV-Stelle wies das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 18November 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19Oktober 2021 sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und einer Haushaltabklärung und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder einer ergänzenden Beschwerdebegründung die Nachreichung von und Auseinandersetzung mit medizinischen Berichten zu ermöglichen (Urk. 1 S. 2).

2.2    In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 26. November 2021 (Urk. 6) und 7. Dezember 2021 (Urk. 9) den Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, spez. psychosomatische Medizin SAPPM, vom 13. November 2021 (Urk. 7) und die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft zum Unfall vom 24. Mai 2011 (Urk. 10/1-3) ein.

    Diese Eingaben sowie die damit eingereichten Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt, um innert der mit Verfügung vom 23. November 2021 (Urk. 5) angesetzten Frist zur Beschwerdeantwort Einsicht und Stellung zu nehmen (Urk. 8, Urk. 11).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5Januar 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 13/1-55).

2.4    Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (Urk. 12) zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde überdies mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 14).

2.5    Hernach reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 ihre Honorarnote ein (Urk. 15-16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

1.4    

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.4.2    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin hatte beim Früherfassungsgespräch vom 19. November 2020 (Urk. 13/3) und in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/7/6) sowohl psychisch (seit 8. September 2020) als auch somatisch (seit 24. Mai 2011) bedingte Beeinträchtigungen geltend gemacht. Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ stellten laut ihrem Bericht vom 8. Februar 2021 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), Differenzialdiagnose generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei durch den Hausarzt attestiert worden (Urk. 13/12). Der Hausarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1. April 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Bandscheibenvorfall HWK 5/6 und Segmentdegeneration HWK 5-7 sowie Depression mittelgradig (F32.1), Differenzialdiagnose Anpassungsstörung (F43.2), an. Seit 8. September 2020 bis mindestens 30. April 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/14).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf den vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht der Psychiaterin Dr. D.___ zuhanden der Stadt Y.___ vom 12. Mai 2021 (Urk. 13/25). Gemäss deren Beurteilung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Pensum an einem neuen Arbeitsort (Feststellungsblatt, Urk. 13/40/3, vgl. auch Urk. 13/27/2-3). Im Feststellungsblatt wurden zudem die bei der Psychiaterin Dr. Z.___ und beim Hausarzt Dr. B.___ eingeholten Berichte zusammengefasst; eine Stellungnahme des RAD wurde nicht eingeholt.

2.3    Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, lässt sich ein allfälliger Leistungsanspruch aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Da es sich beim Bericht von Dr. D.___ um eine vertrauensärztliche Stellungnahme an das Personalamt der Arbeitgeberin handelt, hatte die Vertrauensärztin die ihr obliegende Schweigepflicht zu wahren, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Bericht weder Angaben zu Anamnese, den beklagten Beschwerden, den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen noch eine nachvollziehbare Begründung ihrer Beurteilung enthält. Ein solcher Bericht ist für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren jedoch nicht beweistauglich.

2.4    Die Beschwerdegegnerin wird daher in Zusammenarbeit mit dem RAD die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben. Sofern eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird sie zudem abzuklären haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre und wie sich die Leistungseinschränkung im Aufgabenbereich auswirkt, bevor sie den Rentenanspruch erneut beurteilt.


3.    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführt und danach über einen möglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.


4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

4.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit ihrer Honorarnote vom 17. Januar 2022 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 55 Minuten respektive einen Totalaufwand von Fr. 2‘401.-- (inkl. einer Barauslagenpauschale von 3 % des Zeitaufwands und MWSt) geltend. Dieser Aufwand erscheint der Streitsache nicht als angemessen, zumal keine umfassenden Akten mit medizinischen Gutachten zu studieren waren, sich keine besonderen rechtlichen Fragen stellten, das Einholen und Einreichen der Unfallakten nicht notwendig und die Rechtsvertreterin bereits im Vorbescheidverfahren mandatiert war. Ausgehend von einem gerechtfertigten Aufwand von total 6 Stunden für die Vertretung im Beschwerdeverfahren (Instruktion: 1 Stunde, Aktenstudium: 1 Stunde, Verfassen der Beschwerdeschrift: 3 Stunden, diverse Korrespondenz sowie Studium und Besprechung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts: 1 Stunde) ist die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher