Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00693


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Meier

Renker Bünzli & Partner

Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1997 geborene X.___ wurde am 21. November 2013 respektive am 4. März 2014 (jeweils Posteingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk. 13/6, 13/11). Die in der Folge nach diversen Abklärungen ab 1. Januar 2016 aufgenommene erstmalige berufliche Ausbildung zur Praktikerin PRA Restauration bei der Stiftung Y.___ (Restaurant Z.___, Urk. 13/44) brach die IV-Stelle nach Ermahnung der Versicherten zur Mitwirkung (Mitteilung vom 6. Juli 2016, Urk. 13/60) per 31. Dezember 2016 ab (Urk. 13/71). Nachdem die Versicherte auch den Terminen für die von der IV-Stelle im Dezember 2017 zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag gegebene psychiatrische und neuropsychologische Abklärung (Urk. 13/75, 76) mehrfach unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 13/82, 88, 90), wies die IV-Stelle deren Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/93) mit Verfügung vom 5. März 2018 ab (Urk. 13/97).

1.2    Am 3. April 2018 (Posteingang) stellte X.___ erneut ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle (Urk. 13/100). Diese forderte die Versicherte daraufhin am 9. April 2018 zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung auf (Urk. 13/101), worauf die Versicherte nicht reagierte, weshalb die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 25. April 2018 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stelle (Urk. 13/103) und am 4. Juni 2018 wie vorbeschieden verfügte (Urk. 13/104).

1.3    Am 19. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/106). Nachdem diese einen Bericht bei der behandelnden Psychotherapeutin eingeholt (Urk. 13/115) und eine psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hatte erstellen lassen (Gutachten vom 8. September 2020, Urk. 13/145 und 147), wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2020 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt (Urk. 13/149). Dagegen erhob diese am 19. Oktober beziehungsweise 16. Dezember 2020 Einwand und beantragte insbesondere die Durchführung von Eingliederungs- respektive Integrationsmassnahmen (Urk. 13/150, 156). Mit Mitteilung vom 19. Mai 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 25. Mai bis zum 24. November 2021 bei der Stiftung C.___ (Urk. 13/162) unter Zusprache eines kleinen Taggeldes für denselben Zeitraum (Urk. 13/163). Nachdem bei der Versicherten im August 2021 eine Schwangerschaft festgestellt worden und es im Rahmen des Aufbautrainings zu vielen Fehlzeiten unter anderem aufgrund einer coronabedingten Isolation (Urk. 13/172) gekommen war (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 14. Oktober 2021, Urk. 13/176/13-24), brach die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen per 17. Oktober 2021 ab (Urk. 13/175). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 verneinte sie sodann einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 13/178]).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine halbe Rente, subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Februar 2022 (Urk. 12) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. November 2021 (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin erstattete ihre Replik mit Eingabe vom 17. Mai 2022 (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 17). Letztere verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 18), worüber die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).

2.2    Mit Beschluss vom 6. September 2022 (Urk. 22) zeigte das Gericht den Parteien an, dass es das Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ als nicht schlüssig erachte, weshalb die Einholung einer gerichtlichen psychiatrischen Expertise bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Aussicht gestellt werde. Während die Beschwerdegegnerin weder Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht genommenen Experten benannte, noch Änderungen oder Ergänzungen zur Fragestellung beantragte (Urk. 25), beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ein bidisziplinäres Gutachten in Psychiatrie-Neuropsychologie in Auftrag zu geben und hierfür seien die Gutachterinnen Dr.  E.___ (Psychiatrie) sowie Dr. F.___ (Neuropsychologie) zu bestellen (Urk. 26). Mit Beschluss vom 4. November 2022 gab das Gericht unter Hinweis darauf, dass es dem psychiatrischen Experten überlassen bleibe, weitere Testverfahren so allenfalls auch eine neuropsychologische Untersuchung durchzuführen, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel des Gutachters nicht statt und ernannte Dr. D.___ zum Gutachter (Urk. 29). Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 beauftragte das Gericht Dr. D.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 31). Nachdem dieser mit Schreiben vom 25. Juli 2023 die psychiatrische Begutachtung der Versicherten für den 17. August 2023 festgesetzt hatte (Urk. 36), bot das hiesige Gericht die Versicherte mit Verfügung vom 4. August 2023 unter Säumnisandrohung auf, sich zum vorgenannten Termin einzufinden und sich der Untersuchung zu unterziehen (Urk. 37). Am 4. November 2023 erstattete Dr. D.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 39), wozu den Parteien mit Verfügung vom 14. November 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 41). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. D.___ ab dem 1. Juni 2020 eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente, zuzusprechen. Sodann seien ihr für die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit berufliche Massnahmen (Art. 16 IVG Erstmalige berufliche Ausbildung, Art. 18 IVG Arbeitsvermittlung) zuzusprechen (Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 3. Januar 2024 vernehmen und hielt dafür, auf die gerichtliche Expertise könne nicht abgestellt werden, weshalb ihr deren Kosten nicht zu überbinden seien. Allenfalls sei die Einschätzung des RAD (Urk. 46) dem Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen (Urk. 45). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 innert mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Urk. 47) angesetzter Frist vernehmen, wobei sie an den Anträgen, wonach eine rückwirkende Berentung vorzunehmen und Eingliederungsmassnahmen einzuleiten seien, festhielt (Urk. 49). Schliesslich zeigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2024 an, auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2023 zu verzichten (Urk. 50). Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 wurden die Parteien über die jeweiligen Eingaben in Kenntnis gesetzt (Urk. 51).


3.    Auf die Eingaben der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).


2.

2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid noch ausgeführt hatte, gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar, was es ihr erlaube, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren (Urk. 2), hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort dafür, die ursprüngliche RAD-Stellungnahme sei nicht schlüssig, weshalb in Abweichung davon von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % auszugehen sei. Da diese als Frühinvalide zu betrachten sei, sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen und auf Fr. 66'800.-- (80 % von Fr. 83'500.-- gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403) festzusetzen. Das Invalideneinkommen sei anhand der LSE, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, zu bestimmen. Damit resultiere ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wobei der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der bis am 17. Oktober 2021 erfolgten Taggeldzahlungen auf den 1. November 2021 anzusetzen sei (Urk. 11). Zum Gerichtsgutachten des Dr. D.___s führte die Beschwerdegegnerin aus, unter Berücksichtigung der RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 sei die Gerichtsexpertise nicht ausreichend schlüssig. Insbesondere könne der Ausschluss einer leichten Intelligenzminderung ohne erneute neuropsychologische Testung nicht nachvollzogen werden. Die von ihr im Verwaltungsverfahren getroffenen Abklärungen würden sich damit weder als lückenhaft noch als ungenügend erweisen, womit auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Zudem habe die Gerichtsexpertise allfällige Mängel des Erstgutachtens nicht beheben können (Urk. 45).

2.2    Die Beschwerdeführerin hatte vorerst (unter anderem) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt, da die maximal mögliche Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht verwertbar sei (Urk. 1). Zum Gerichtsgutachten Stellung nehmend (Urk. 43) liess sie indessen vortragen, es würden dagegen keine Einwände erhoben. Der Gutachter gehe von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne besonderes hohe Anforderungen aus, wobei diese Einschränkung seit der Schulzeit gelte, mithin auch für ihre Ausbildungsfähigkeit massgeblich sei. Damit gelange für die Invaliditätsbemessung Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung, womit das Valideneinkommen nach Vollendung des 21. Altersjahres bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Fr. 66'800.-- betrage (vgl. auch Urk. 1 S. 12). Das Invalideneinkommen sei anhand des TA1-Lohnes 2020, Kompetenzniveau 1 festzusetzen, was bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % Fr. 38'276.85 ergebe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %. Zusätzlich sei die Anwendung eines leidensbedingten Abzuges zu prüfen. Zusammenfassend bestehe ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Rente. Nachdem der Gutachter Dr. D.___ Einschränkungen beschrieben habe, welche die Stellensuche und die Ausbildungsfähigkeit erschwerten, sei sodann die Möglichkeit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, welche dem Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche, zu prüfen. Sollte dies nicht möglich sein, so sei die Beschwerdeführerin mit Arbeitsvermittlung oder einem Arbeitsversuch zu unterstützen (Urk. 43). Zum Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach das Gutachten von Dr. D.___ nicht zu überzeugen vermöge, liess die Beschwerdeführerin vortragen, das Gutachten von Prof. Dr. A.___ habe zwar tatsächlich ihrem damaligen Gesundheitszustand entsprochen. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand aber stabilisiert, was sich nicht bloss aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergebe, sondern auch von ihr selber bestätigt werde. Da die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen von Prof. Dr. A.___, dem RAD und Dr. D.___ als gesundheitsbedingt beurteilt worden seien, sei eine IV-Berentung ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. Aufgrund der Stabilisierung der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit seien nun berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 49).


3.

3.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ stützt sich auf die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. August 2023 sowie die Akten (Urk. 39 S. 1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode als Ausdruck einer Jugend- und Adoleszentenkrise in den letzten 10 Jahren (ICD-10: F 33.0). Daneben bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: Z 73.1) und ein Status nach einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung im späten Kindesalter und Jugendalter (ICD-10: F 92.0), welchen beiden Diagnosen aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Daneben bestehe aus somatischer Sicht eine Adipositas per magna (Urk. 39 S. 28).

3.2    Der Gutachter führte aus, im Explorationsgespräch habe sich eine altersentsprechend und gepflegt gekleidete 26-jährige Frau gezeigt, die sich freundlich und insgesamt kooperativ präsentiert habe. In ihrer Kindheit und Jugendzeit habe sie in ihrer Herkunftsfamilie mit Migrationshintergrund beide Eltern stammten aus Nigeria deutlich erschwerte Bedingungen vorgefunden, die zu gewissen Verhaltensstörungen und zur Entwicklung von akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt hätten, wobei insbesondere die emotionalen Belastungen in der Familie durch die psychischen Schwankungen der Mutter und den unklaren Status des Vaters zu erwähnen seien. Mit 12 Jahren sei sie von der Schule geworfen worden, weil sie geklaut habe. Mithin fehle ihr ein Schulabschluss. Zum Glück habe sie nun seit 2020 einen festen Partner, der ihr eine grosse Stütze im Leben sei. Während der von der IV durchgeführten Massnahme sei sie schwanger geworden, weshalb die berufliche Massnahme zufolge der Eingliederungsberaterin habe abgebrochen werden müssen, was die Beschwerdeführerin indessen nicht verstehe. Vielmehr habe sie das Gefühl, immer wieder abgeschoben zu werden. Nach einer ersten jungendpsychiatrischen Behandlung ab dem Jahr 2012 sei sie seit 2016 in ambulanter Psychotherapie, wobei alle zwei Wochen ein Gespräch von einer Stunde stattfinde. Zudem sei ihr bis vor einigen Monaten Escitalopram verordnet worden und sie stehe nun bei einer Psychiaterin in Behandlung (Urk. 39 S. 22-23).

    Den Ausführungen des Gutachters zufolge konnte im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung am 17. August 2023 eine durch die Psychotherapie schon deutlich gebesserte depressive Symptomatik mit allenfalls noch leicht bedrückter Stimmung, leicht vermindertem Antrieb, gewissen Defiziten der sozialen Kompetenzen, insbesondere der Konfliktfähigkeit und des Abgrenzungsvermögens, einer leichten Stress- und Frustrationsintoleranz und infolge der Verunsicherung im Selbstwert-Erleben noch mit gewissen Selbstzweifeln und Versagensängsten, vor allem in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung, festgestellt werden. Diagnostisch sei anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden psychiatrischen Berichte sowie der geschilderten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin von einer gegenwärtig noch leichten depressiven Episode im Sinne einer weitgehend remittierten mittelgradigen depressiven Störung im Rahmen einer seit mehreren Jahren bestehenden, aber nicht als solche erkannten, rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden von emotional sehr belastenden Umständen in der Herkunftsfamilie infolge der Immigration in die Schweiz und spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen auszugehen (Urk. 39 S. 23). Weitere psychische Störungen, insbesondere eine Intelligenzminderung, hätten anhand der aktuell erhobenen und geschilderten psychischen Befunde und anamnestischen Auskünfte nicht festgestellt werden können. Ebenso könne aus gutachterlicher Sicht das Vorliegen einer manifesten, voll ausgebildeten Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden, da nur einige der in der ICD-10 formulierten Verhaltensweisen oder Kriterien vorliegen würden (Urk. 39 S. 24). Nachdem eine voll ausgebildete kombinierte Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen (Urk. 39 S. 25). Diese würden seit der frühen Jugendzeit gewisse qualitative psychische Einschränkungen in der Lebensführung bedingen, hätten die Lebensbewältigung in der Pubertät erschwert und bei den beschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren ab der frühen Kindheit zu wiederholten mittelgradigen depressiven Episoden geführt, die nach den subjektiven Angaben und der Aktenlage psychische Einschränkungen der Arbeits-, Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit verursachten hätten.

    Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der Lage, einen Drei-Personen-Haushalt und die Versorgung ihres Kleinkindes weitgehend ohne Unterstützung, allenfalls mit Unterstützung des Partners, des Vaters des Sohnes, zu bewältigen. Zudem unternehme sie allein, mit ihrem Partner oder mit Freundinnen verschiedene Aktivitäten in ihrer Freizeit. In der Schilderung ihres Tagesablaufs seien bei ihr neben noch leichten psychischen Einschränkungen, die durch die aktuell bestehende leichte depressive Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, die sich schon vor vielen Jahren entwickelt habe, erklärt werden könnten, auch wieder gute und ausbaufähige Ressourcen und eine gute Prognose mit Aussicht auf vollständige Remission der psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf von geeigneten beruflichen Massnahmen durch die IV-Stelle deutlich geworden. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die beschriebenen Ressourcen nun im beruflichen Bereich in wieder zu steigerndem Pensum für sich einsetze. Sie wirke nun nachdem sie in den letzten Jahren sehr unstet und teilweise auch unzuverlässig gewesen sei reifer und ernsthaft interessiert, auch die berufliche Stabilisierung in Angriff zu nehmen (Urk. 39 S. 28).

3.3    Hinsichtlich der von der Rechtsprechung formulierten Standardindikatoren führte der Gutachter aus, die leichte depressive Episode sei in der vorliegenden Ausprägung unter einer effizienten und zielführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mittels moderner kognitiver Verhaltenstherapie inklusive einer adäquaten Psychotherapie weiter zu verbessern (Urk. 39 S. 29). Während die genannten psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 39 S. 30) nach IV-rechtlichen Kriterien auszuscheiden seien, weder ein sekundärer Krankheitsgewinn noch ein Suchtleiden vorlägen (Urk. 39 S. 30), bestünden ausbaufähige persönliche Ressourcen, die die Beschwerdeführerin auch im beruflichen Umfeld einsetzen könne. In den letzten zwei bis drei Jahren habe die Priorität der Beschwerdeführerin darin bestanden, sich um ihr Kind zu kümmern und in Absprache mit dem Lebenspartner den Haushalt der Familie zu führen (Urk. 39 S. 21). Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und den angegebenen Beschwerden sowie ihrem gezeigten Verhalten in der aktuellen Exploration und auch ihren Angaben zur Freizeitgestaltung hätten kaum bestanden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass psychische Gesundheitseinschränkungen hätten festgestellt werden können, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, speziell die Ausbildungsfähigkeit, relevant und andauernd infolge einer leicht verminderten emotionalen Belastbarkeit und einer leicht verminderten Stress- und Frustrationstoleranz beeinträchtigt hätten (Urk. 39 S. 35).

3.4    In der angestammten, das heisse einfachen und angelernten Tätigkeit bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht ab dem 13. Juni 2015, dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin, von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Da die psychische Einschränkung schon in der Schulzeit bestanden habe, sei die Ausbildungsfähigkeit von Beginn an eingeschränkt gewesen. Als ideal adaptierte Tätigkeiten hätten sämtliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes zu gelten, welche keine besonders hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz stellten. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aus medizintheoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei keinesfalls erforderlich.

    Schliesslich sei als therapeutische Option die Fortführung einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu empfehlen und es sei ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen mit konkreten Zielvereinbarungen, dem weiteren Aufbau von Strategien zur Stressbewältigung und dem weiteren Abbau von innerer Anspannung und der weiteren Förderung der Entspannungsfähigkeit durch nicht medikamentöse Verfahren anzuraten (Urk. 39 S. 36). Zu den Fragen des Gerichts stellungnehmend hielt der Gutachter unter anderem fest, die Beschwerdeführerin könne vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilnehmen, sofern die Kinderbetreuung gesichert sei. Die Leistungsminderung von etwa 30 % werde sich im Verlauf von Eingliederungsmassnahmen schrittweise verbessern (Urk. 39 S. 42).


4.

4.1

4.1.1    Während die Beschwerdeführerin gegen das Gerichtsgutachten keine Einwände erhebt und zur Leistungsbeurteilung auf die Einschätzung des Dr. D.___ abstellen will (Urk. 43), hält die Beschwerdegegnerin dafür, das aus formellen Gründen korrekte Gerichtsgutachten sei vor allem hinsichtlich des Ausschlusses einer leichten Intelligenzminderung nicht ausreichend schlüssig und plausibel (E. 2.1).

Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durchzudringen. Im Gutachten finden sich ausführliche Erwägungen zur Frage, weshalb der Gerichtsgutachter das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung verneint hat (Urk. 39 S. 37 ff.). Neben dem Umstand, dass sich in der aktuellen Untersuchung kognitive Einschränkungen nicht hatten erheben lassen (Urk. 39 S. 20; vgl. auch das psychiatrische Vorgutachten, Urk. 13/145/19, wonach auch im Laufe der mehr als zweieinhalbstündigen Untersuchung kein Nachlassen der Konzentration festzustellen war), fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bloss während fünf bis sechs Jahren die Schule besuchte und mithin deutliche Defizite in der allgemeinen Schulbildung bestehen, was sich den Angaben des Gutachters zufolge ungünstig auf die Testergebnisse auswirkt. Zudem ist so der Experte bei der Explorandin (mit familiärem Hintergrund) aus Nigeria zu beachten, dass die für die psychologischen Testverfahren erstellten Normwerte nur für die Bevölkerung in Europa und Nordamerika gelten, während für andere Kontinente bisher keine Normwerte erstellt worden sind. Damit kann dem Gutachter zufolge eine einfache Vergleichbarkeit der Testergebnisse nicht erwartet werden und kann, auch wenn davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine tendenziell geringere Leistung in den verwendeten psychologischen Testverfahren zu beobachten ist, nicht einfach geschlossen werden, dass sie grössere Schwierigkeiten hat, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren (Urk. 39 S. 39). Diese Darlegungen überzeugen, zumal die frühere neuropsychologische Gutachterin Dr. phil. B.___ die Möglichkeit einer Leistungseinbusse durch Schlafmangel nicht hatte ausschliessen können (Urk. 13/145/56). Dass die Beschwerdeführerin in der vormaligen psychiatrischen Begutachtung vom Juni 2020 mit Sprichwörtern nichts anzufangen wusste und den Unterschied zwischen einem Fluss und einem See offenbar nicht zur Zufriedenheit des Gutachters zu beantworten vermochte (Urk. 13/145/19-20), lässt sich was sich auch aus der vorgehenden Erklärung des Gerichtsgutachters ergibt ohne Weiteres mit ihrer geringen Allgemeinbildung sowie den kulturellen Unterschieden im Elternhaus der Beschwerdeführerin im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen erklären.

4.1.2    Ebenso wenig rechtfertigt sich ein Abweichen vom Gerichtsgutachten alleine mit der Begründung, die Annahme des Gerichtsgutachters, wonach Persönlichkeitsstörungen tiefgreifend und dauerhaft seien, sei wenig plausibel, weil die neuere wissenschaftliche Literatur eine deutliche Veränderbarkeit von Persönlichkeitsstrukturen im Rahmen von therapeutischen Massnahmen oder auch im Verlauf der Zeit aufzeigen würde, teilt der RAD doch die Einschätzung des Dr. D.___, wonach gegenwärtig dissoziale Anteile nicht vorhanden sind und von einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne nicht auszugehen ist (Urk. 46 S. 2-3). Im Übrigen hat Dr. D.___ detailliert begründet, weshalb die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden kann (Urk. 39 S. 24 ff.). Hierbei wies er insbesondere darauf hin, der Vorgutachter habe betont, dass die Beschwerdeführerin «einigermassen tragfähige Bindungen» schildere, was der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung widerspreche (Urk. 39 S. 26). Da die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung unter anderem dadurch charakterisiert ist, dass ein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen besteht (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 279), ist das Gerichtsgutachten auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden. Schliesslich hat sich Dr. D.___ eingehend mit den von der geltenden Rechtsprechung als beachtlich bezeichneten Standardindikatoren (E. 1.3) auseinandergesetzt (Urk. 39 S. 29-35) und seine Einschätzung in Würdigung aller Aspekte insbesondere auch desjenigen der Konsistenz abgegeben (Urk. 39 S. 35).

4.1.3    Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ in Frage stellt und diejenige von Prof. Dr. A.___ für plausibler erachtet (Urk. 46 S. 3), vermag auch diese Einwendung nicht zu einem anderen Schluss zu führen: Es ist unbestritten (Urk. 43 S. 3, 49, und 46 S. 2) und von Dr. D.___ auch ausgeführt, dass die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits in der Schulzeit eingeschränkt war (E. 3.5). Ebenso sind sich die Parteien einig, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert hat. Nachdem Dr. D.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Intelligenzminderung nachvollziehbar verneint hat, ist dessen retrospektive Einschätzung (vgl. Urk. 49, wonach wohl bloss die retrospektive Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt werde) nicht zu bemängeln. Darüber hinaus kommt ihr keine entscheidwesentliche Bedeutung zu (vgl. nachfolgende E. 5).

4.2    Mithin bestehen keinerlei Gründe, welche ein Abweichen vom Gerichtsgutachten rechtfertigen würden (vgl. E. 1.5). Es ist daher darauf abzustellen, dass in Tätigkeiten, welche dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen, eine Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit von 70 % besteht, wobei diese Einschränkung seit der Schulzeit Bestand hat (E. 3.5).


5.

5.1    Unter Zugrundelegung der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits ab der Schulzeit beeinträchtigt war (E. 3.5), sind die Parteien denn auch zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin sei als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 IVV zu qualifizieren (Urk. 1 S. 12, 11, und 43 S. 2).

5.2

5.2.1    Soweit die Beschwerdeführerin eine Rentenzusprache ab Juni 2020 (Urk. 43) respektive ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 49) reklamiert, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden kann, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (zum Ganzen: vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2    Das Gerichtsgutachten belegt zwar eine eingeschränkte Ausbildungsfähigkeit, hält aber gleichzeitig fest, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, wobei sie vollzeitlich an beruflichen Massnahmen teilnehmen könne (E. 3.5). Es ist aktenkundig, dass die im Rahmen der am 19. Dezember 2019 erfolgten Neuanmeldung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin per 17. Oktober 2021 abgebrochen wurden (Urk. 13/175). So wurde im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung am 2. Juli 2021 zunächst festgehalten, ein Abbruch der Massnahmen aufgrund der Schwangerschaft sei nicht vorgesehen. Es werde aber von der Beschwerdeführerin wie von jeder anderen Teilnehmerin auch erwartet, dass sie zuverlässig teilnehme und aktiv mitwirke (Urk. 13/176/17). Am 10. September 2021 findet sich ein Eintrag, wonach bei der Beschwerdeführerin Frühwehen eingesetzt hätten und sie sich in Spitalpflege befinde. Am 21. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin erneut mit, sie leide an Frühwehen und befinde sich daher im Spital. Am 6. Oktober 2021 teilte sie schliesslich mit, wegen den wiederholten Frühwehen werde ihr die Ärztin ab dem 18. Oktober 2021 bis zur Geburt ein Arbeitsunfähigkeitsattest ausstellen (Urk. 13/176/23). Bereits am 14. Juni 2021 war die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Eingliederung durch Geburt und Mutterschaftsurlaub unterbrochen werde, und für eine Wiederaufnahme der Massnahmen insbesondere die Frage zu beantworten sei, wie die Kinderbetreuung organisiert sei (Urk. 13/176/16). Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, welche bei (zumindest teilweiser) Eingliederungsfähigkeit vom Scheitern der Massnahme aus gesundheitlichen Gründen ausging (Urk. 49 S. 2) offenkundig, dass die Eingliederungsmassnahme infolge der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und damit aus IV-fremden Gründen abgebrochen werden musste. Nachdem die Beschwerdeführerin demnach im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2021 grundsätzlich wenn allenfalls auch bloss teilweise eingliederungsfähig war, konnte ein Rentenanspruch vor Beendigung der Eingliederungsmassnahmen und bis am 19. Oktober 2021 nicht entstehen. Dass die Beschwerdeführerin vor den ab Mai 2021 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gänzlich eingliederungsunfähig gewesen wäre, macht sie zu Recht nicht geltend.

5.2.3    Soweit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 bejahte (Urk. 11), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfügung vom 19. Oktober 2021 Anfechtungsgegenstand bildet und das Gericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die Verwaltung vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Zum anderen könnte aufgrund der aufliegenden Akten ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden, ob die (subjektive) Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Niederkunft im November 2021 gegeben war oder ob sie, wie der Gutachter festhält, der Kinderbetreuung sowie der Haushaltführung Priorität zumass (E. 3.3), womit die Eingliederungsfähigkeit zumindest in Frage gestellt wäre. Nachdem diese Frage indessen ohnehin nicht den vorliegend relevanten Zeitraum beschlägt, kann von Weiterungen diesbezüglich abgesehen werden.

5.3    Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdegegnerin (Urk. 46) als auch die Beschwerdeführerin (Urk. 43 S. 3, Urk. 49) Eingliederungsmassnahmen für unabdingbar halten. Dies deckt sich mit der Einschätzung von Dr. D.___, welcher berufliche Massnahmen im Vollzeitpensum für zumutbar erachtet, sofern die Kinderbetreuung sichergestellt ist, und der bei geeigneter beruflicher Eingliederung aus prognostischer Sicht eine vollständige Remission der psychischen Einschränkungen in Aussicht stellt (E. 3.2 und 3.4). Ob beziehungsweise ab wann die Voraussetzungen für eine berufliche Eingliederung erfüllt sind oder waren ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 6. September 2022 zur Auffassung, die von der Verwaltung eingeholte psychiatrische Expertise sei nicht schlüssig und anderweitige aussagekräftige medizinische Unterlagen seien nicht aktenkundig, weshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen sei (Urk. 22), welche Ansicht der Gerichtsgutachter in der Folge als nachvollziehbar erachtete (Urk. 39 S. 27). Mithin war zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie ihrer Eingliederungsfähigkeit die Erstellung einer Gerichtsexpertise unerlässlich, was entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 45) einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 7’000.-- (Rechnung von der Gerichtskasse bereits beglichen; Urk. 40) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

7.2    Die Beschwerdeführerin hat die Ergebnisse der gerichtlichen Begutachtung akzeptiert, an ihren Anträgen und damit ihrer Beschwerde, es sei ihr ab Juni 2020 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und Eingliederungsmassnahmen an Hand zu nehmen, indessen festgehalten (Urk. 43, 49). Damit kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die beschwerdegegnerische IV-Stelle die Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte. Dementsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwalt Dr. iur. Meier machte mit Honorarnote vom 12. Dezember 2023 einen Gesamtaufwand von 19.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Spesen von Fr. 143.65 und damit insgesamt Fr. 5'310.85 geltend (Urk. 44). Dieser Aufwand erscheint gerade noch als angemessen, wobei das Gericht unentgeltliche Rechtsvertreter praxisgemäss mit Fr. 220.-- pro Stunde entschädigt. Damit ist die Entschädigung von Dr. iur. Meier auf Fr. 4'674. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

7.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 7’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Meier, Lenzburg, wird mit Fr. 4’674.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro