Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00694
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 3. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Basler Leben AG
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, geschieden, Vater von zwei 1997 und 1999 geborenen Kindern, schloss die Schuldbildung mit einem Maturitätsausweis ab. Hernach absolvierte er die Ausbildung zum Informatik-Projektleiter mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis und war in der Folge in der Informatikbranche mit Führungsfunktion tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/2/2 u. 4 f., Urk. 6/5, Urk. 6/39/255-270). Am 24. Januar 2006 meldete sich der damals in Y.___ (ZH) wohnhafte Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach Abklärungen zu den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. September 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/19). Diesen Entscheid bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2006.00838 vom 13. Dezember 2006, indem es die vom Versicherten erhobene Beschwerde abwies (Urk. 6/25).
1.2 Im Dezember 2009 meldete sich der inzwischen in Z.___ (TG) wohnhafte Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39/273-280). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39/51 ff.) wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2011 ab (Urk. 6/39/36-37).
1.3 Ein weiteres Mal meldete sich der zwischenzeitlich in A.___ (AR) wohnhafte Versicherte im Januar 2017 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle Appenzell-Ausserrhoden mit Verfügung vom 7. Juni 2017 nicht ein (Urk. 6/47).
1.4 Am 30. Juli 2017 meldete sich der zwischenzeitlich in B.___ (ZH) wohnhafte Versicherte (Urk. 6/52/4-5) wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den gesundheitlichen und den erwerblichen Verhältnissen (Urk. 6/55 ff.). Mit Vorbescheid vom 22. September 2017 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 6/72). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 6/74, Urk. 6/77). In der Folge gewährte sie dem Versicherten Massnahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstraining; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Dezember 2018 mit der Feststellung ab, die die Arbeitsvermittlung sei rentenausschliessend abgeschlossen. Darüber hinaus wies sie den Versicherten darauf hin, er könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein (Urk. 6/128).
1.5 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Prüfung des Anspruchs auf eine Rente (Urk. 6/132). Die IV-Stelle nahm dieses Gesuch als weitere Anmeldung entgegen (Urk. 6/133), nahm Unterlagen der Taggeldversicherung Visana zu den Akten (Urk. 6/136-138, Urk. 6/160, Urk. 6/167), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/139140), weitere berufliche sowie ärztliche Unterlagen (Urk. 6/141, Urk. 6/150, Urk. 6/164) und überdies das neuropsychologische Gutachten von Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 23. Juni 2021 (Urk. 6/187) und das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2021 ein (Urk. 6/191). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/195 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 das Leistungsbegehren ab, da keine andauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 6/201 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente. Eventualiter sei nach einer psychiatrischen Oberbegutachtung erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Am 8. November 2022 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (Urk. 10). Eine Stellungnahme erfolgte bis Fristablauf keine (vgl. Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und die angefochtene Verfügung am 21. Oktober 2021 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
IV191130Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext07.2020Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs seien medizinische Abklärungen durchgeführt worden, insbesondere sei ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten eingeholt worden. Die Abklärungen hätten keine Diagnose ergeben, aufgrund derer der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich eingeschränkt sei. Im Vorbescheidverfahren sei vorgebracht worden, (1) die gutachterliche Einschätzung, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, widerspreche den Angaben der behandelnden Ärzte, (2) der Gutachter Prof. D.___ habe sich vom positiven Heilungsverlauf beeindrucken lassen und (3) die Beurteilung sei unter der Annahme eines falschen Tätigkeitsprofils erfolgt. Diese Einwände seien nicht begründet. Die gutachterlichen Abklärungen seien in sich nachvollziehbar und basierten auf umfassend erhobenen Befunden. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sei, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5).
2.2 In der Beschwerdeschrift stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die gutachterliche Annahme, seit 2020 liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, widerspreche den Attesten der behandelnden Ärzte. Obschon in der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gutachten erwähnt, seien diese nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Überhaupt sei die Arbeitsfähigkeit nicht im Verlauf beurteilt worden, obschon die seit Jahren bestehenden krankheitsbedingten Schwierigkeiten anerkannt seien. Entsprechend seien auch berufliche Massnahmen gewährt worden. Dank dieser Vorkehren sei es zwar gelungen, im August 2019 eine neue Stelle als IT-Manager anzutreten, allerdings krankheitsbedingt nur in einem Umfang von 80 %. Weder bezogen auf diesen Zeitpunkt, noch mit Blick auf den Verlauf seit 2005 und insbesondere ohne einen detaillierten Blick auf den Verlauf seit der Wiederanmeldung im Jahr 2017 sei gutachterlich die Arbeitsfähigkeit geprüft worden. Im Gutachten sei sogar aktenwidrig festgehalten worden, dass er (der Beschwerdeführer) bis April 2020 gearbeitet habe. Aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis zu jenem Zeitpunkt fortbestanden habe, könne nicht auf die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit bis dahin geschlossen werden (Urk. 1 S. 4 f.). Der Gutachter Prof. D.___ habe sich von der im Frühsommer 2021 subjektiv berichteten leichten Zustandsbesserung beeindrucken lassen. Dies aber sei nicht die geeignete Grundlage für die Abschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ferner habe Prof. D.___ keinen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt und er habe sich auch nicht mit der Notwendigkeit der stationären Behandlung in der Klinik J.__ im September und Oktober 2020 auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6). Auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aber auch dann nicht abgestellt werden, wenn davon ausgegangen werde, der gesundheitliche Zustand habe sich in den Monaten vor der psychiatrischen Begutachtung gebessert, denn die Schlussfolgerung des Experten, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sei offensichtlich nicht korrekt. Sie widerspreche den Darlegungen an anderer Stelle im Gutachten. Dort sei festgehalten worden, angepasst sei eine Tätigkeit als IT-Dienstleister, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt und ohne Führungsaufgabe. Mit diesen Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Service Management Consultant und IT-Projektleiter effektiv nicht vereinbar, da Kundenkontakte und Führungsaufgaben dazugehört hätten. Nur so sei das früher hohe Einkommen erzielbar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nunmehr nur noch eine angepasste Hilfstätigkeit in der IT-Branche zumutbar (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 In der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 hatte die Beschwerdegegnerin die berufliche Massnahme für rentenausschliessend abgeschlossen erklärt (Urk. 6/128). Damit enthielt die Mitteilung hinsichtlich Rentenanspruch eine qualifizierende Feststellung in der Weise, dass die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangt war, es stehe dem Beschwerdeführer in Würdigung der damaligen Umstände keine Rente zu. Mit Blick auf die Anmeldung vom 30. Juli 2017, die explizit auch die Frage der Rente mitumfasste («Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente»; Urk. 6/51/1), stellt sich die Frage, ob das formlose Vorgehen der Beschwerdegegnerin für einen Entscheid in dieser Hinsicht genügte. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Allerdings kann der Bundesrat laut Art. 58 IVG anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt. In Art. 74ter IVV hat er davon Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird: a) medizinische Massnahmen; abis) Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b) Massnahmen beruflicher Art; d) Hilfsmittel; e) Vergütung von Reisekosten; f) Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde; g) Übergangsleistungen. Keine dieser Voraussetzung ist mit Bezug auf den Rentenanspruch erfüllt. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin zunächst einen Vorbescheid und hernach eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen. Dieses Vorgehen ist zwingend. Indessen hat die Beschwerdegegnerin dies unterlassen und damit das Abklärungsverfahren hinsichtlich der Rentenfrage nicht abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Urk. 6/128/2). Zusammenfassend ist nach der mit dem Leistungsgesuch vom 30. Juli 2017 verbundenen Anmeldung zum Bezug einer Rente über diesen Anspruch noch nicht in der vorgeschriebenen Weise befunden worden. Die Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG ist somit nicht auf das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 erneuerte Rentenprüfungsgesuch (Urk. 6/132), sondern auf die Anmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) zurückzubeziehen.
3.2 Von Bedeutung ist sodann, bezogen auf welchen Zeitpunkt allfällige Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 1.5). Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/39/36) bevor er sich am 27. Januar 2017 erneut an die Invalidenversicherung wandte und auf psychische Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufgrund von fehlender Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, Unruhe und depressiven Verstimmungen hinwies (Urk. 6/34). Die damals zuständige IV-Stelle Appenzell erliess in der Folge am 24. April 2017 einen Vorbescheid, mit dem sie das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung in Aussicht stellte (Urk. 6/43). Daraufhin orientierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden darüber, er fühle sich gesund, er wolle arbeiten und nicht eine Rente (Urk. 6/44). Danach erging die Nichteintretensverfügung vom 7. Juni 2017 (Urk. 6/47), die unangefochten blieb. Bereits am 30. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Massnahmen der Frühintervention (Jobcoaching, Potentialabklärung und Arbeitstraining; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Die Eingliederungsmassnahmen beendete die IV-Stelle sodann mit der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 und der Feststellung, die Arbeitsvermittlung sei rentenausschliessend abgeschlossen (Urk. 6/128). Weder der Verfügung vom 7. Juni 2017 noch der Mitteilung vom 13. Dezember 2018 lagen eine materielle Anspruchsprüfung hinsichtlich Rente zu Grunde. Der Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Entwicklung der anspruchserheblichen Tatsachen ist damit die Verfügung vom 19. Mai 2011, der ihrerseits eine Sachverhaltsabklärung zu Grunde gelegen hatte (vgl. u.a. Urk. 6/39/39-48).
4.
4.1 Vor der Neuanmeldung vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51) hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zunächst am 19. Juni 2017 ein Meldeformular zur Früherfassung übermittelt (Urk. 6/48). Dem Meldeformular zur Früherfassung beigelegt waren verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste betreffend eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 22. November bis 5. Dezember 2016 (Urk. 6/50/2), vom 5. bis 15. Dezember 2016 (Urk. 6/50/1), vom 15. Dezember 2016 bis 8. Januar 2017 (Urk. 6/50/5), vom 9. Januar bis 28. Februar 2017 (Urk. 6/50/4), vom 28. Februar bis 31. März 2017 (Urk. 6/50/3) und vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 (Urk. 6/50/6). Für die Zeit vom 9. bis 31. Januar 2017 findet sich auch ein Attest betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/50/5). Gemäss Schreiben des seinerzeit behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2017 für die G.___ GmbH gearbeitet - wobei Dr. F.___ zum Pensum keine Angaben machte - und dann die Stelle verloren (Urk. 6/73/1), was mit den Angaben im IK-Auszug übereinstimmt (Urk. 6/139/3). Gemäss Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung vom 13. Dezember 2018 erachtete die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 19. November 2016 bis über Ende Mai 2017 (Beendigung Arbeitsverhältnis mit der G.___ GmbH) hinaus als ausgewiesen (Urk. 6/129/1 f.). Gemäss einer vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers (AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) ging diese von einer Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab 1. Januar 2017 aus (Urk. 6/92). Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt als Vertrauensarzt der AXA am 15. November 2017 fest, wie schon zuvor liege krankheitsbedingt (Depressivität, bipolare Störung) eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vor und er prognostizierte, allerdings ohne nähere Quantifizierung, mittels ärztlicher und zusätzlich mittels zumutbarer medikamentöser Behandlung werde der Beschwerdeführer wieder teilweise arbeitsfähig sein, dies jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten (Urk. 6/80/14). Anlässlich des Erstgespräches mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer sodann an, Therapiegespräche fänden effektiv und auch weiterhin statt, Medikamente nehme er aber nicht mehr (Urk. 6/129/3 f. und Urk. 6/129/5).
4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/129/1 f.) somit davon auszugehen, dass im November 2016 erstmals wieder eine Arbeitsunfähigkeit auftrat, die im weiteren Verlaufe aufgrund der eingereichten Atteste fast durchwegs 100 % betrug (Urk. 6/50/1-6). Am 30. Juli 2017 erfolgte die Neuanmeldung (Urk. 6/51). Im Bericht vom 15. November 2017 erwähnte Dr. H.___ ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/80/3). Dieser Zeitpunkt markiert, bezogen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 2016 mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gleichzeitig den Ablauf des Wartejahres. Prognostisch ging Dr. H.___ von der möglichen Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit innert sechs Monaten aus, mit anderen Worten ab Mitte Mai 2018, dies unter Fortführung einer psychotherapeutischen und medikamentösen Therapie (Urk. 6/80/3 f.). Indessen unterzog sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2017 keiner medikamentösen Behandlung mehr.
4.3 Inwiefern die Prognose von Dr. H.___ durch die nicht fortgeführte medikamentöse Behandlung in Frage gestellt wurde, bleibt offen. Die Beschwerdegegnerin ging diesem Aspekt nicht weiter nach und wies den Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, in diesem Zusammenhang auch nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise (Art. 43 Abs. 3 ATSG) auf seine Schadenminderungspflicht hin. Stattdessen ging sie weiterhin von einer hinreichend ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen per Ende August 2018 aus (Urk. 6/129/2 f. u. 6 f.). Bis Ende August 2018 erfolgten im Übrigen auch entsprechende Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung. Ab dem 1. September 2018 sodann wurde wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen und überdies eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (Urk. 6/100, Urk. 6/120). Letzteres korrespondiert mit den Angaben im IK-Auszug, wonach der Beschwerdeführer ab September 2018 bis und mit Dezember 2018 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/139/3). Für die Zeit danach bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der I.___ AG ab 1. August 2019 (Urk. 6/141/1) sind im IK-Auszug keine Eintragungen mehr vorhanden. Eine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht aktenkundig. Somit ist für die Zeit ab Januar bis und mit August 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.4 Die Darlegungen von Dr. H.___ als Vertrauensarzt (Urk. 6/80/3 f.) beziehen sich in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit und nicht auch auf jene in einer allenfalls geeigneteren Tätigkeit. Ab Januar bis Ende August 2018 absolvierte der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin angeordnete Eingliederungsmassnahme. Die Beschwerdegegnerin wählte für diese Vorkehr die Form der Frühinterventionsmassnahme (Art. 7d IVG; Urk. 6/90, Urk. 6/109). Massnahmen der Frühintervention zielen auf den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes ab oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E. 5.3). Die Eingliederungschancen der versicherten Personen sollen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Stand 1. Januar 2018, Rz. 3012.2). Solche Massnahmen der Frühintervention stellen formal betrachtet keine Eingliederungsmassnahmen dar (vgl. KSFEFI, Rz. 3003; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.3). Dementsprechend ist die Ausrichtung eines Taggeldes nicht vorgesehen. Die Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente hingegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.4). Ist davon auszugehen, dass ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, mithin in dieser Zeit noch keine Eingliederungsfähigkeit bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen), so ist ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch grundsätzlich zu bejahen (zur Invaliditätsbemessung vgl. nachstehende E. 6.1). Die hier relevante Anmeldung datierte vom 30. Juli 2017 (Urk. 6/51; vgl. vorstehende E. 3.1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Anspruch nach Ablauf von sechs Monaten, wobei die Rente vom Beginn des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. Anspruchsbeginn ist damit der Januar 2018 und der Anspruch dauerte bis jedenfalls Ende November 2018 an, das heisst bis nach Ablauf von drei Monaten nach der per 1. September 2018 beachtlichen Verbesserung (Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgrund der mit der Beendigung der beruflichen Massnahmen wiedererlangten Erwerbsfähigkeit (Urk. 6/128, Urk. 6/129/2 f.). Im August 2018 hatte der Beschwerdeführer eine Stelle als Service Delivery Manager angetreten (Urk. 6/141/1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer psychischen Dekompensation weiterhin in seinem angestammten Tätigkeitsbereich arbeiten konnte, entsprach dem langjährigen Muster (vgl. Urk. 6/80 ff., insb. Urk. 6/80/4). Der Beschwerdeführer betont, dass die im August 2019 angetretene Stelle (vgl. Urk. 6/139/3, Urk. 6/141) aus gesundheitlichen Gründen nicht ein volles, sondern ein Pensum von 80 % beinhaltet habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 6/132). Hierzu ist festzuhalten, dass das Arbeitspensum von 80 % in erster Linie aus Sicht des Beschwerdeführers der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst war. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil liegen ärztliche Angaben vor, dass der Beschwerdeführer an der betreffenden Stelle tatsächlich mehr als ein volles Pensum bewältigt hat (Urk. 6/150/2). Demnach ist nach dem Gesagten ab September 2018 und auch über August 2019 hinaus von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall ist erst wieder ab dem 6. Januar 2020 aktenkundig (Urk. 6/141/6).
5.
5.1 Für die Zeit ab 6. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020, mit der er die Rentenprüfung beantragte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 6/132). Die behandelnde Therapeutin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bekräftigte dies in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (Urk. 6/131/1 f.) und sie attestierte auch im weiteren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/164/5 f.). Aktenkundig ist ferner, dass der Taggeldversicherer dem bei der I.___ AG versicherten Beschäftigten, die Visana, gestützt auf die Krankmeldung unter Berücksichtigung der Wartetage ab genanntem Datum Taggeldzahlungen leistete (Urk. 6/136/2 ff.; vgl. auch Urk. 6/160). Auch die Arbeitgeberin, die I.___ AG, hielt im Arbeitgeberbericht vom 24. März 2020 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Januar 2020 nicht mehr gearbeitet. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Service Delivery Manager erfordere eine hohe Dienstleistungsverantwortung gegenüber den Kunden und Lieferanten. Belastbarkeit, Kundenorientierung, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit würden vorausgesetzt und erwartet. Der Beschwerdeführer habe diese Erwartungen nicht erfüllen können, weswegen die Aufgaben einem anderen Mitarbeiter übertragen worden seien. Das Arbeitsverhältnis sei in der Folge per Ende März 2020 aufgelöst worden (Urk. 6/141/1 u. 6).
5.2
5.2.1 Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragte Prof. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 und nannte im Gutachten vom 14. Juli 2021 als Diagnosen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und anamnestisch wiederkehrende depressive Reaktionen im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; Urk. 6/191/31) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss der Ausbildung zum Informatik-Projektleiter im Jahr 1992 in verschiedenen Unternehmen als IT-Fachmann gearbeitet, zuletzt bis ins Jahr 2020. Im Berufsleben aber auch privat seien im Verlauf immer wieder Schwierigkeiten psychosozialer Art aufgetreten (Beziehungsprobleme, Kündigungen, Probleme am Arbeitsplatz etc.). Die zum Teil raschen Stimmungswechsel bis zur hyperthymen Stimmungslage reichten nach den vorliegenden Beschreibungen nicht aus für den auch in der Aktenlage immer wieder nur mit Vorsicht und einschränkenden Formulierungen erwähnten Verdacht auf eine bipolare Störung und entsprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keinem manischen oder hypomanen Zustandsbild. Die jeweiligen affektiven, das heisst insbesondere die depressiven Zustandsbilder seien eine Reaktion auf die psychosozialen Umstände gewesen. In diesem Sinne habe sich in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder eine Anpassungsstörung mit zum Teil längerdauernder depressiver Reaktion gezeigt. Die vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale und die Symptomatik sprächen klarerweise für diese diagnostische Einordnung (Urk. 6/191/25-27).
Der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sei erstmals im Jahr 2005 geäussert worden. Dr. F.___ habe über akzentuierte emotional instabile und unreife Persönlichkeitszüge berichtet und Dr. E.___ sei schliesslich von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Persönlichkeitsnahe Auffälligkeiten seien in der Biographie des Beschwerdeführers immer wieder beschrieben worden und auch in der aktuellen Untersuchung seien solche wieder deutlich geworden. Für die Annahme einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 bestehe eine relativ hohe Hürde in dem Sinne, dass alle genannten Eingangskriterien erfüllt sein müssten. Hinsichtlich Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen weise die Biographie des Beschwerdeführers im Querschnitt mit kontinuierlicher Akzentuierung deutliche Normabweichungen auf und es sei immer wieder zu Arbeitsabbrüchen gekommen. Bereits in der Adoleszenz habe das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausschluss aus dem Militärdienst geführt und seit 2005 sei es immer wieder zu dokumentierten Arbeitsabbrüchen mit anschliessender Kündigung gekommen. In der Partnerschaft sei es zur Trennung gekommen und überdies seien auch die ambulanten Psychotherapeuten immer wieder gewechselt worden. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer gravierende Normabweichungen bezüglich Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen sowie in der Handhabung der zwischenmenschlichen Beziehungen dokumentiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe für ihn selber einen eindeutig nachteiligen Einfluss. Anderweitige Ursachen für das Störungsbild, insbesondere eine organische Ursache bestehe nicht. Im Vordergrund stünden narzisstische Verhaltensweisen, namentlich ein Grössengefühl in Bezug auf die eigenen Bedürfnisse, die Überzeugung besonders und einmalig zu sein, das Bedürfnis nach übermässiger Bedeutung, eine Anspruchshaltung sowie arrogante, hochmütige Verhaltensweisen und Attitüden (Urk. 6/191/27-31).
Mehrfach sei in den Vorakten die Diagnose eines ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung) gestellt worden. Auf der anderen Seite ergebe sich aus dem Bericht aus dem Jahr 2005 über eine entsprechende Abklärung ein negativer Bescheid und auch die aktuelle neuropsychologische Abklärung durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/187) habe diesbezügliche zu einem negativen Ergebnis geführt. Insbesondere hätten beim Beschwerdeführer keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt werden können. Ein ADHS im Erwachsenenalter sei mithin auszuschliessen (Urk. 6/191/31).
5.2.2 Auf der Ressourcenebene sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nach eigener Einschätzung im persönlichen Bereich nicht beeinträchtigt fühle und auch im beruflichen Bereich habe er höchstens im Sinne von Restschwierigkeiten von einer Beeinträchtigung bezüglich Widerstandskraft und Durchhaltevermögen gesprochen. Ferner habe der Beschwerdeführer über einen intakten Freundeskreis und insbesondere die aktive Mitgliedschaft in einem Tennis-Club berichtet. Die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus fänden sich nicht gleichmässig in den vergleichbaren Lebensbereichen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten mit erhaltenem Sozialleben, Integration in einem Tennisclub, Wiederannäherung an die frühere Partnerin und Aktivitäten im Freundeskreis einerseits und der von den behandelnden Ärzten attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit andererseits. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ambulantem Rahmen sei 2005 nach einer depressiven Reaktion auf familiäre und berufliche Schwierigkeiten aufgenommen und nach eineinhalb Jahren für etliche Jahre unterbrochen worden. 2018 sei nach einer weiteren Krise wieder eine Behandlung aufgenommen worden und werde seither weitergeführt. Eine medikamentöse Behandlung finde derzeit nicht mehr statt. Ein besonderer Leidensdruck sei im Rahmen der Untersuchung nicht feststellbar gewesen und ebenso wenig hätten Anhaltspunkte für eine Symptomverdeutlichung oder eine Aggravation erhoben werden können. Insgesamt lägen nur geringe Funktions- und Fähigkeitsstörungen vor, die sich aus der Persönlichkeitsstörung ableiten liessen. In dieser Hinsicht könne es bei Konfrontation des Beschwerdeführers mit Geringschätzung seiner Leistungen zu Konflikten kommen. Solche Ereignisse hätten in der Vergangenheit immer wieder zu Arbeitsabbrüchen geführt. Die auch anamnestisch bekannten depressiven Zustände seien jeweils als eine Reaktion auf die psychosozialen Probleme zu interpretieren (Urk. 6/191/32 ff.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als IT-Spezialist könne der Beschwerdeführer zu 100 % anwesend sein. Während dieser Anwesenheit sei nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Prozesse im IT-Bereich für ihn zu schnell gingen, sei in Anbetracht der fehlenden kognitiven Einschränkungen und der festgestellten hohen Intelligenz nicht plausibel. Somit könne während der vollen Präsenz auch von einer uneingeschränkten Leistung ausgegangen werden. Mithin sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dies gelte jedenfalls für die Zeit ab Anfang 2020. Da die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der Persönlichkeitsstörung zwischenmenschlicher Art seien, sei aber auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakte und ohne Führungsaufgaben zu achten. Mit der Fortführung der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit weiter stabilisiert werden. Allerdings sei die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, insbesondere wenn diese narzisstischer Art seien, problematisch. Eine eigentliche therapeutische Arbeit müsse in einer Konfrontation mit den dysfunktionalen Anteilen der Persönlichkeit einhergehen. Die Fähigkeit dazu, sich selbst kritisch zu sehen und eine Bereitschaft zu entwickeln, sich diesbezüglich zu ändern, treffe aber gerade bei narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen auf Schwierigkeiten (Urk. 7/191/35 ff.).
5.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, der Gutachter Prof. D.___ habe die ab Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit bei seiner Beurteilung ignoriert und insbesondere sogar aktenwidrig festgehalten, er (der Beschwerdeführer) habe noch bis April 2020 gearbeitet (Urk. 1 S. 5 lit. d). Die Vorakten bis zum Gutachtenauftrag lagen dem Experten vor, insbesondere auch die Einschätzung von Dr. E.___ für die Zeit ab Januar 2020 (Urk. 6/191/5-16). Effektiv kam Prof. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 aber zu einer anderen Einschätzung als Dr. E.___, weswegen der Schluss, der Experte habe die Einschätzung der behandelnden Ärztin nicht zur Kenntnis genommen, falsch ist. Nicht begründet ist ferner auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit. Prof. D.___ hielt lediglich fest, bis April 2020 sei eine berufliche Tätigkeit im Lebenslauf des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk. 6/191/36). Gemäss den Angaben der I.___ AG dauerte das Arbeitsverhältnis bis Ende März 2020 (Urk. 6/141/1).
5.4 Tatsächlich erweisen sich die Darlegungen von Prof. D.___ als nachvollziehbar. Der Experte legte unter Bezugnahme auf das neuropsychologische Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 6/187) dar, dass sich die ins Gewicht fallende Beeinträchtigung, das heisst insbesondere die Persönlichkeitsstörung, nicht auf intellektueller, sondern in erster Linie auf interpersoneller Ebene auswirkt, wobei die depressiven Episoden phasenweise, jedoch nicht länger anhaltend auftreten, das heisst im Rahmen der Anpassung im Zuge interpersoneller Konflikte und Schwierigkeiten, insbesondere am Arbeitsplatz. Wiederkehrende und aus medizinischer Sicht leidenstypische Krisen mit der Folge des Ausschlusses aus dem Militärdienst, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes oder auch dem Abbruch von partnerschaftlichen Beziehungen sind anamnestisch ausgewiesen und wurden von Prof. D.___ als hinreichend gewichtig im diagnoserelevanten Sinne gewürdigt. Auch eine bipolare Störung und ein manisches Zustandsbild schloss er nachvollziehbar aus (Urk. 6/191/25 ff.). Die neuropsychologische Gutachterin Dr. C.___ war überdies nachvollziehbar - und im Übrigen unbestrittenermassen - zum Schluss gelangt, sie habe aufgrund der Untersuchung ein mehrheitlich durchschnittliches und zum Teil sogar überdurchschnittliches kognitives und intellektuelles Leistungsniveau feststellen können. Aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt. Hinweise auf ein krankheitswertiges ADHS hätten sodann nicht erhoben werden können. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung seien als valide und konsistent anzusehen (Urk. 6/187/13).
5.5 Bei Dr. E.___ erfolgte eine solche Gewichtung nicht. Auch sie, die ebenfalls von einer Persönlichkeitsstörung - wenngleich von einer kombinierten gemäss ICD-10 F61.0 (Urk. 6/150/1) - ausgeht, hielt fest, Anhaltspunkte für kognitive Defizite (Bewusstseins-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen) bestünden nicht. Im Denken sei eine leichte Umständlichkeit erkennbar, indem es dem Beschwerdeführer schwerfalle, Nebensächlichkeiten wegzulassen, und es falle auch eine leichte Ideenflüchtigkeit auf. Im Affekt könnten abrupte Wechsel von Herabgestimmtheit bis hin zur Zuversicht mit gesteigertem Selbstwertgefühl sichtbar werden. Zuletzt hätten die berufliche Perspektivenlosigkeit und die privaten sowie gesellschaftlichen Unsicherheiten eine schwere innere Qual ausgelöst (Urk. 6/150/1, Urk. 6/164/4). Auch Dr. E.___ erwähnte sodann mit dem Leiden zusammenhängende wiederholte, insbesondere berufliche Rückschläge und anschliessende Versuche, beruflich wieder Fuss zu fassen und sie kam ebenfalls zum Schluss, das Arbeiten in einem Team mit Führungsverantwortung sei nicht geeignet (Urk. 6/150/1 f., Urk. 6/164/3 u. 4 f.). Die Schlussfolgerung von Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer deswegen auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr einsetzbar sei (Urk. 6/150/1, Urk. 6/164/6), ist allerdings nicht nachvollziehbar und leuchtet nicht ein. Dieser Schlussfolgerung widerspricht sogar die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Begutachtung von Prof. D.___ angegeben hat, die berufliche Untätigkeit tue ihm nicht gut und er fühle sich kaum noch beeinträchtigt (Urk. 6/191/17-19).
5.6 Auf die abweichenden Einschätzungen von Dr. E.___ nahm Prof. D.___ im Rahmen der Darlegungen zu den einzelnen Diagnosen Bezug und würdigte diese (Urk. 6/191/25 f., 27 ff. u. 31). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. D.___ nicht zusätzliche Auskünfte von Dr. E.___ eingeholt hat. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist keineswegs zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Untermauert werden die Schlussfolgerungen von Prof. D.___ schliesslich durch die mittels Mini-ICF-APP ermittelten Werte zu den Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen. Prof. D.___ hielt fest, Beeinträchtigungen zeigten sich vor allem in Bezug auf die Widerstands- und die Durchhaltefähigkeit und auch hinsichtlich der Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese Teilstörungen seien im Rahmen der gestellten Diagnose der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren. Die weitgehend unbeeinträchtigte Aktivitäts- und Partizipationsfähigkeit sei kompatibel mit einer im Wesentlichen nicht verminderten Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/191/31).
5.7 Aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung von Prof. D.___ rechtfertigt es sich hier, auf das grundsätzlich bei allen psychischen Beeinträchtigungen beachtliche strukturierte Beweisverfahren zu verzichten. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort davon abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die Erkenntnisse im psychiatrischen Gutachten von Prof. D.___, welches auch die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. C.___ berücksichtigt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch ab Anfang 2020 zumutbar war, seinen angestammten Beruf als IT-Fachmann auszuüben, wobei konkret eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld und möglichst ohne Kundenkontakt sowie ohne Führungsaufgaben zu wählen ist. Für eine Tätigkeit dieser Art besteht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/191/36 f.). Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Aufgrund des seit Jahren bestehenden Leidens kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, Prof. D.___ habe sich zu sehr von der insbesondere im Frühsommer 2021 eingetretenen Besserung beeindrucken lassen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 lit. a). Wiederkehrende Dekompensationen sind Teil des Störungsbildes, wenn die für den Beschwerdeführer ungünstigen Belastungsfaktoren nicht vermieden werden, führen aber nicht zu einer andauernden Beeinträchtigung. Indem Prof. D.___ die für den Beschwerdeführer ungünstigen Belastungen hinreichend umschrieben hat, besteht auch für das weitere Argument des Beschwerdeführers kein Raum, es komme höchstens noch eine Hilfstätigkeit im IT-Bereich in Frage (Urk. 1 S. 6 f.). Festzuhalten ist allerdings auch, dass die im August 2019 angetretene Stelle zu keiner Relativierung des Aussagewertes des Gutachtens von Prof. D.___ führt. Laut Arbeitgeberbericht der I.___ AG war diese Tätigkeit mit Führungsaufgaben verbunden und erforderte auch den Kontakt mit Kunden (Urk. 6/141/1 u. 3), worauf auch der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 7). Es handelte sich somit klarerweise nicht um eine geeignete Tätigkeit.
6.
6.1 Da dem Beschwerdeführer ab Januar 2018 nicht nur die bisherige, sondern vorübergehend auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden konnte, so ist - wie dargelegt wurde - ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zu bejahen, wobei in diesem Fall von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen ist, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt. Ab September 2018 war hingegen wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Rentenanspruch endet somit Ende November 2018, das heisst drei Monate nach der eingetretenen Besserung (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. vorstehende E. 4.4).
6.2 Für die Zeit vom 6. Januar 2020 an machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 eine gesundheitliche Verschlechterung mit erwerblicher Auswirkung geltend (vgl. vorstehende E. 5.1). Das beweiskräftige Gutachten von Prof. D.___ gibt Aufschluss über die erwerblichen Ressourcen des Beschwerdeführers ab Anfang des Jahrs 2020, wobei davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer ab Anfang 2020 zwar grundsätzlich weiterhin zumutbar war, seinen angestammten Beruf als IT-Fachmann auszuüben, allerdings muss auf eine Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld und auf eine solche möglichst ohne Kundenkontakt sowie auch ohne Führungsaufgaben geachtet werden (vgl. vorstehende E. 5.8). Unter Berücksichtigung dieses leidensbedingt veränderten Anforderungsprofils ist der Invaliditätsgrad zu prüfen.
6.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerdeschrift darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2006 das Valideneinkommen auf Fr. 135'200.- festgesetzt. Davon sei nach Anpassung an die seitherige Nominallohnentwicklung auszugehen (Urk. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das Feststellungsblatt vom 4. Juli 2006. Dort hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin (Urk. 6/5/2) ein monatliches Einkommen (ohne den Gesundheitsschaden) von Fr. 10'400.-- festgehalten und dieses auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 10'400.-- x 13; Urk. 6/14/1 u. 3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 erhöht sich das Einkommen auf Fr. 154'265.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 u. 2010-2020, Tabelle T39, Index Männer 2006: 2’014 u. 2020: 2’298; abrufbar im Internet).
6.4.2 Die Anknüpfung am zuletzt erzielten und der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst entspricht der Regel, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige, das heisst vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit ohne denselben fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Hier fällt in Betracht, dass das erste Leistungsgesuch vom Januar 2006 (Urk. 6/2) mit der Begründung abgewiesen wurde, trotz Gesundheitsschaden könne die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 6/19, Urk. 6/25/7 f.). Auch dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2011 lag die Erkenntnis zu Grunde, dass nach einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 6/39/36 f.).
Der Blick in den IK-Auszug (Urk. 6/139) zeigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2006 sehr unterschiedlich hohe Einkommen generiert hat. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die AXA (2011-2016) erzielte er mit Fr. 151'095.-- im Jahr 2015 den höchsten Verdienst seit 2006 (Urk. 6/139/3). Wird dieser der Lohnentwicklung bis 2020 angepasst, so erhöht er sich auf Fr. 155'982.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, Tabelle T39, Index Männer 2015: 2’226 u. 2020: 2’298; abrufbar im Internet). Dieses Einkommen liegt leicht höher als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte (vgl. vorstehende E. 6.4.1).
6.4.3 Der Vergleich mit den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens herangezogen werden können (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 139 V 592 E. 2.3, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz 55 f. u. 93 zu Art. 28a mit weiteren Hinweisen auf die Praxis), zeigt, dass männliche Führungskräfte im Alter von über 50 Jahren im kaufmännischen Bereich im Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von Fr. 12'113.-- erzielen konnten (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Tabelle T17, Ziff. 12; abrufbar im Internet). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total; abrufbar im Internet) entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 151'534.-- (Fr. 12'113.-- : 40 x 41,7 x 12). Dieser Vergleich zeigt, dass die in vorstehenden E. 6.4.1 und 6.4.2 ermittelten Einkommen nur leicht überdurchschnittlich sind.
6.5
6.5.1 Wie bereits erwähnt, können auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden, insbesondere wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da in Bezug auf eine dem gesundheitlichen Zustand angepasste Tätigkeit keine konkreten Zahlen vorliegen, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen.
6.5.2 Für den Beschwerdeführer angepasst ist eine Tätigkeit im angestammten Berufsbereich, jedoch ohne Führungsaufgaben und ohne regelmässigen Kundenkontakte (vgl. vorstehende E. 5.8). Männer über 50 Jahre vermochten 2020 im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik ein monatliches Einkommen von Fr. 9'009.-- erzielen (LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 35, abrufbar im Internet). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 112'703.-- (Fr. 9'009.-- : 40 x 41,7 x 12)
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level; abrufbar im Internet) weist für den Bereich der Informationstechnologie und der Informationsdienstleistungen (Ziff. 62-63) für Männer auf dem Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'819.-- und auf dem Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) einen solchen von Fr. 8'775.-- auf. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich jährliche Einkommen von Fr. 122'836.-- (Fr. 9'819.-- : 40 x 41,7 x 12) respektive Fr. 109’775 (Fr. 8'775.-- : 40 x 41,7 x 12).
6.6 Je nachdem, welche der in vorstehender E. 6.4.1-3 und E. 6.5.2 erwähnten respektive errechneten Einkommen als Validen- respektive als Invalideneinkommen herangezogen werden, ergibt sich ein unterschiedlicher Invaliditätsgrad. Wird von der für den Beschwerdeführer günstigsten Konstellation ausgegangen und ein Valideneinkommen von Fr. 155'982.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 109'775.-- gegenüber gesellt, so resultiert eine Einkommensdifferenz Fr. 46'207.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 30 % entspricht.
Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Anlass für einen Abzug vom Invalideneinkommen gebende Umstand ist, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Solche sind hier nicht ersichtlich. In einer angepassten Tätigkeit kann der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit vollzeitlich verwerten und ohne Einschränkung auf sein Fachwissen und seine Berufserfahrung zurückgreifen.
Selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ist somit bezogen auf die Zeit ab Anfang 2020 kein Anspruch auf eine Rente ausgewiesen. Davor ist für eine befristete Dauer, das heisst von Januar 2018 bis Ende November 2018 der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.; vgl. dazu auch nachstehende E. 7.2).
In Anwendung der genannten Grundsätze sind die Gerichtskosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertretung vom 31. Januar 2022 (Urk. 9) und mit dem Bemerken, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden sowie auch die Barauslagen von Fr. 59.40 als angemessen zu beurteilen sind, in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'196.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'196.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Basler Leben AG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm