Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00695


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1961 geborene X.___ ist gelernter Schreiner und reiste am 5. März 1991 in die Schweiz ein (Urk. 7/13). Zuletzt war er in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 21. Dezember 2007 (letzter effektiver Arbeitstag) als Gerüstmitarbeiter erwerbstätig (Urk. 7/24). Im Zusammenhang mit Schulter- und Halswirbelsäulen- (HWS)-Beschwerden (vgl. Urk. 7/47 S. 1) meldete sich der Versicherte am 9. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Im Zuge der medizinischen Abklärungen liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 20. Juli 2010; Urk. 7/47), stellte mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11. Februar 2011 fest (Urk. 7/66).

1.2    Im Zusammenhang mit zusätzlich aufgetretenen lumbalen Rückenbeschwerden sowie einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/77/1, Urk. 7/116/9) meldete sich der Versicherte am 10. Juli 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/79). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2019 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/88); weiter zog sie von den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte bei (Urk. 7/85, Urk. 7/89, Urk. 7/116). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/97) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 fest (Urk. 7/122 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 19. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere mit der Anordnung betreffend Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe. Die gestellte psychiatrische Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da der Behandler einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstelle und ein psychopathologischer Befund fehle. Zudem sei unklar, wieso die Störung nicht schon früher behandelt worden sei und zu derart hohen Einschränkungen führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % in keiner Weise mit den medizinischen Befunden ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an etlichen physischen und psychischen Problemen, wobei er keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne, welche ein 20 %-Pensum übersteige. Weiter wirke sich insbesondere die diagnostizierte depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit aus, was gemäss Eventualantrag im Rahmen eines Gutachtens zu evaluieren sei (Urk. 1).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildete die Verfügung vom 11. Februar 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Y.___-Gutachten vom 20. Juli 2010 stützte. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/47 S. 19):

- Chronisches zervikoradikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 rechts

- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts

- Zervikale Syringohydromyelie

    In einer leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, ging in ihrem Bericht vom 14. Februar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus:

- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 links bei Diskushernie mit Einengung des Recessus L4/5 links

- Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Protrusion C5/6 und C6/7

- Chronische PHS rechts bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion

- Arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

    Der Beschwerdeführer stehe bei ihr seit 2008 in Behandlung. Es sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, eine solche könne auch durch medizinische Massnahmen nicht mehr erreicht werden (Urk. 7/89).

3.2    In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 führte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Durchführung der geplanten orthopädischen RAD-Untersuchung nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten sei festzuhalten, dass die frühere Tätigkeit als Gerüstbauer dauerhaft nicht mehr möglich sei. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, vielmehr sei medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 7/96 S. 5 f.).

3.3    Die für den Bericht des Zentrums B.___ vom 30. Juli 2021 verantwortlichen Fachpersonen gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Diskusprotrusion C5/6, C6/7

- Thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Keilförmiger Deformierung Th12

- Einzelnen Schmorl’schen Knoten (DD Zustand nach Morbus Scheuermann)

- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei

- Links mediolateraler, nach kaudal luxierter Diskushernie L4/5 mit Verlagerung und leichter Kompression der Wurzel L5 links im Bereich des Recessus

- Persistierende Schmerzen und radiale Instabilität MCP II rechts mit/bei

- Status nach Distorsion 11/13

- Status nach Ruptur des radialen Kollateralbandes

- Status nach Ruptur der palmaren Platte

- Status nach leichter Subluxationsstellung des MCP-Gelenkes

- Status nach Gelenkrevision, partiellem Débridement palmare Platte und Rekonstruktion radiales Seitenband mit Palmaris longus Sehne MCP-Gelenk rechts am 22. Mai 2014

- Scapuladyskinesie rechts mit/bei

- Status nach Schulter-Arthroskopie, Bizepstenotomie, Acromioplastik mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts am 12. September 2008

    Die Prognose sei schlecht bei deutlich chronifiziertem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer leide an massiven Schmerzen und könne den Alltag kaum bewältigen, die einzige Ressource sei das Lesen (Urk. 7/116/8-10).

3.4    Dr. phil. C.___, klinischer Psychologe am B.___, führte in seinem Bericht vom 9. August 2021 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 10. April 2021 in Behandlung stehe. Als weitere Massnahmen stünden eine tagesklinische Behandlung sowie eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung im Raum. Der Beschwerdeführer sei durch die Schmerzen sowie die Depression funktionell eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit bis zu 2 Stunden pro Tag auszugehen (Urk. 7/116/3-6).

3.5    Gemäss der telefonischen Besprechung vom 11. August 2021 zwischen der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD ist aus versicherungsmedizinischer Sicht die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht nachvollziehbar. Der Behandler stelle einzig auf die Aussagen des Kunden ab, ein psychopathologischer Befund fehle. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Depression im Zusammenhang mit einem Unfall von 1999 stehe und danach zugenommen habe. Dies sei einer rezidivierenden Depression nicht gleichzustellen, die gestellte Diagnose sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei der IV-Stelle seit 2010 bekannt und es gebe in den Akten keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Urk. 7/121 S. 3).


4.

4.1    In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. D.___, in somatischer Hinsicht auf jene von Dr. A.___, beide vom RAD. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

4.2    In seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes am besten weiterer medizinischer Abklärungen in Form einer orthopädischen RAD-Untersuchung bedürfe (Urk. 7/96 S. 5). Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wurde in der Folge auf eine solche Untersuchung verzichtet, auch wurde keine versicherungsexterne Abklärung in die Wege geleitet. Eine Begründung, weshalb bei unverändertem Sachverhalt nun eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ohne Untersuchung allein aufgrund der Akten möglich sein soll, ist der Stellungnahme vom 1. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Auch die ermittelte Restleistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 bis 70 % wird nicht einlässlich begründet, sondern entspricht vielmehr einer groben medizinisch-theoretischen Schätzung aufgrund der vorliegenden Akten. Ein solches Vorgehen vermag die Anforderungen an eine versicherungsinterne Stellungnahme nicht zu erfüllen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer verglichen mit der per 2011 erfolgten Leistungsabweisung neu auch unter objektivierten lumbalen Beschwerden sowie einer möglichen depressiven Entwicklung leidet.

    Auch wenn entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ der Beginn der psychischen Beschwerden per 1999 – wie von Dr. phil. C.___ angegeben nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, erfolgte die Diagnosestellung doch aufgrund einer objektiven Befundaufnahme, was zumindest zu ergänzenden Abklärungen hätte führen sollen. Dies gilt umso mehr unter Beachtung der Tatsache, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a). Da es sich bei der Einschätzung der psychischen Leistungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren um einen zentralen Aspekt handelt, ist die durch die Kundenberaterin eingeholte und festgehaltene telefonische Stellungnahme – welche von der RAD-Ärztin auch nicht nachträglich visiert wurde beweisrechtlich nicht verwertbar. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der depressiven Erkrankung ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Behandler eine tagesklinische Behandlung für nötig erachtet, was gegen eine leichte, bloss vorübergehende Erkrankung spricht.

    Insgesamt bestehen zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Abstellen auf die Einschätzungen der behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte erscheint vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres angezeigt, zumal die medizinischen Akten trotz ausgewiesener Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands dürftig sind.

4.3    Bei dieser Ausgangslage drängt sich die Begutachtung des Beschwerdeführers auf, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty