Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00698
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 8. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ war zuletzt von 2014 bis 2017 als Hotelangestellter im Hotel Y.___ tätig (Urk. 9/3 Ziff. 5.4). Am 26. Februar 2020 (Eingang bei der IV-Stelle am 4. September 2020, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/3) meldete er sich unter Hinweis auf Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/20) mit Verfügung vom 12. Juli 2021 (Urk. 9/25 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 13. August 2020 (richtig: 2021) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben. Am 22. November 2021 überwies die IV-Stelle die vom Versicherten bei ihr eingereichte Beschwerde an das zuständige hiesige Gericht (Urk. 4). Am 7. Dezember 2021 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2021 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe (Hilfsarbeiter) nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, unter günstigen ergonomischen Arbeitsplatzverhältnissen, sei jedoch in einem Pensum von 65 % möglich (S. 1). Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 35 %. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Invaliditätsgrad zu niedrig sei und er sich nicht einmal auf eine Stelle in einem Pensum von 50 % bewerben könne.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie A.___, nannte mit Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 9/14/17-18) als hier gekürzt aufgeführte Diagnose eine schmerzhafte Hüft-Totalendoprothese (TP) rechts 4 Jahre nach Implantation. Der Beschwerdeführer habe eine Problematik der rechten Hüfte gehabt wegen einer beginnenden Arthrose, die operiert worden sei. Während der ganzen Periode sei es ihm nie richtig gut gegangen. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine deutlich schmerzhafte Hüfte vor allem bei Drehbewegungen mit einer Ausstrahlung Richtung Oberschenkel (S. 1). Die mitgebrachte Bildgebung (wohl MRI und CT Hüfte rechts vom 8. Mai 2020, Urk. 9/14/16) sei pathologisch. Die Osteolyse und die bestehenden Beschwerden deuteten auf eine Schaftkomponentenproblematik hin, die sich mit Oberschenkelschmerzen manifestiere. Vier Jahre postoperativ sei eine Low-Grade-Infektsituation wahrscheinlich und abklärungsbedürftig. Er werde deshalb weitere Untersuchungen veranlassen (S. 2).
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 9/14/19-20) aus, eine Spect-CT habe stattgefunden. Die Anreicherungen seien diskret. Die Beschwerden seien glaubhaft, der Beschwerdeführer mache eine Belastungsintoleranz geltend. Bei diesen Problematiken gehe es immer darum abzuklären, ob eine mögliche Lockerung mechanisch oder durch einen Low-Grade-Infekt verursacht sei (S. 1).
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 20. Juli 2020 (Urk. 9/14/21-22) aus, in der heute nochmals durchgeführten Anamnese habe der Beschwerdeführer über einen strichförmigen Schmerz ventral am Oberschenkel, vor allem beim Bergaufgehen berichtet. Auch in den Belastungen sei er eingeschränkt. Er definiere diese Einschränkungen aber bereits seit der Operation, also nicht erst seit den letzten Wochen. Er habe den Eindruck gehabt, es würde dann irgendwann mal spontan vorbeigehen, was leider nicht eingetreten sei. Auch die Bewegungseinschränkung sei seit der Operation so (S. 1). Es liege keine Flüssigkeit vor, das Beschwerdebild erscheine auch eher chronisch. Differentialtherapeutisch stehe man vor einer Revision, Entfernung der hererotopen Ossifikationen, allfällige Probeentnahme, Prüfen des Schaftes auf Festigkeit, je nach Befund Schaftwechsel. Intraoperativ müsste aufgrund des Lokalbefunds entschieden werden, ob eine mechanische oder eine infektiöse Problematik vorliege, wobei letzteres nie mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer das Risiko eines Zweiteingriffes habe, wo ein kompletter Wechsel durchgeführt werden müsste. In Anbetracht dieser doch etwas komplexeren Gesamtsituation wolle der Beschwerdeführer eher keine Operation auf sich nehmen, sondern die Belastungen reduzieren und sich an die IV wenden (S. 2).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, führte mit Bericht vom 4. Januar 2021 (Urk. 9/14/1-7) aus, der Beschwerdeführer arbeite als Küchenhilfe. Bisher seien zuletzt folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden: vom 15. Januar bis 31. Juli 2020 50 % und vom 20. Mai bis 31. Dezember 2020 100 % (Ziff. 1.3). Aufgrund des progredienten therapieresistenten Verlaufs der Erkrankung sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit schlecht (Ziff. 2.7). Es seien keine weiteren operativen Eingriffe, sondern die Fortsetzung der analgetischen Therapie geplant (Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer müsse während der Arbeit viel stehen, dabei entwickle er starke Schmerzen in der Hüfte (Ziff. 3.2). Es bestünden Bewegungseinschränkungen im Sinne von blockierter Innenrotation und eingeschränkter Aussenrotation (10°; Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer verfüge nicht über nötige Ressourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.5). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Ziff. 4.1). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte Dr. B.___ keine Angaben (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei schlecht aufgrund belastungs- und bewegungsabhängiger Schmerzen in der Hüfte rechts, welche therapieresistent seien (Ziff. 4.3 f.).
3.3 Am 29. Januar 2021 (Urk. 9/19/3) hielt eine Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin nach telefonischer Rückfrage an Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) fest, seit der Operation im Jahr 2016 habe sich das rechte Hüftgelenk (Prothese) entzündlich verkalkt, was zu einer Bewegungseinschränkung/Funktionseinschränkung führe. Der Eingriff würde sehr komplex sein. Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit müsste ein näher genanntes Belastungsprofil berücksichtigt werden. Gemäss Dr. C.___ würde eventuell eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 bis 80 % möglich sein. Für eine genaue RAD-Beurteilung müsste zuerst ein medizinischer Bericht bei Dr. Z.___ eingeholt werden.
3.4 Mit Telefonnotiz vom 9. Februar 2021 (Urk. 9/16) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass der RAD von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Auf die Frage, ob er Interesse an Eingliederungsmassnahmen habe, habe er angegeben, er wolle am liebsten wieder als Küchenhilfe bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten. Etwas Anderes könne er sich eigentlich nicht vorstellen. Es sei vereinbart worden, in diesem Fall die Abklärungen ohne Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen.
3.5 Eine Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin hielt am 9. Februar 2021 (Urk. 9/19/3) fest, der Beschwerdeführer wünsche keine Abklärungen betreffend Eingliederungsmassnahmen. Gemäss RAD bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit (Durchschnitt 65 %). Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei nicht mehr möglich. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe die Arbeitsunfähigkeit seit 15. Januar 2020.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe (Hilfsarbeiter) nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch in einem Pensum von 65 % möglich (vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung einer Kundenberaterin. Diese hat festgehalten, gemäss RAD bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit (Durchschnitt 65 %) und die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei nicht mehr möglich. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig (vorstehend E. 3.5).
In den Akten findet sich keine selbständig verfasste Stellungnahme eines RAD-Arztes. Der RAD-Arzt Dr. C.___ nahm einzig im Rahmen eines Telefonats mit einer Kundenberaterin Stellung. Gemäss deren Telefonnotiz führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe nicht zumutbar sei und dass in einer angepassten Tätigkeit eventuell ein Pensum von 50 bis 80 % möglich wäre. Für eine genaue RAD-Beurteilung müsste zuerst ein medizinischer Bericht bei Dr. Z.___ eingeholt werden (vorstehend E. 3.3). Die Kundenberaterin hat in der Folge keinen aktuellen Bericht von Dr. Z.___ eingeholt, sondern ausgehend vom Durchschnittswert von 50 und 80 % eine 65%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgelegt. Angesichts dessen, dass der RAD-Arzt sich hypothetisch («eventuell») und auch nur sehr vage (50 bis 80 %) zu einem möglichen Pensum in einer angepassten Tätigkeit äusserte und noch weitere Abklärungen für nötig hielt, vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen.
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Aus fachärztlicher Sicht nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine schmerzhafte Hüft-TP rechts 4 Jahre nach Implantation. Er nahm in seinen Berichten keine Stellung zu den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1). Dennoch ist aufgrund dieser Berichte nicht auszuschliessen, dass die Diagnose Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, zumal er in der klinischen Untersuchung eine deutlich schmerzhafte Hüfte mit einer Ausstrahlung Richtung Oberschenkel feststellte und zum Schluss kam, das Beschwerdebild erscheine eher chronisch und es liege eine komplexere Gesamtsituation vor.
Der Hausarzt Dr. B.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe für den Zeitraum vom 15. Januar bis 31. Juli 2020 eine 50%ige und vom 20. Mai bis 31. Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er schätzte die Prognose zur Arbeitsfähigkeit aufgrund des progredienten therapieresistenten Verlaufs der Erkrankung als schlecht ein und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen Ressourcen für eine Eingliederung. Die Fragen zur aktuellen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit blieben unbeantwortet (vorstehend E. 3.2).
4.3 Die vorhandenen medizinischen Akten vermögen somit keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu geben. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach genauer Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind bei Eingliederungsfähigkeit auch Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen, auch wenn erste diesbezügliche Auskünfte des Hausarztes im Formularbericht dagegen sprechen mögen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller