Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00699
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 4. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 29. März 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärung und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2012 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/29).
1.2 Am 16. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, welche seit Juli 2013 als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG tätig war, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/32, Urk. 6/43). Mit Schreiben vom 3. März 2021 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass auf ihren Antrag nur eingetreten werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die IV-Stelle forderte die Versicherte auf, bis spätestens am 19. April 2021 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 6/38). Die Versicherte reichte daraufhin je einen Bericht von Dr. med. Z.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. A.___, Assistenzärztin, von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ (B.___; Urk. 6/39/1-6) und von dipl. Ärztin C.___ und Dr. med. D.___ von den E.___ (Urk. 6/39/7-13) ein. Nachdem Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung genommen hatten (Urk. 6/48/2-3), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. September 2021 in Aussicht, einen Leistungsanspruch der Versicherten zu verneinen (Urk. 6/49). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 6/59, Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei als Betriebsmitarbeiterin in einer Bäckerei in einem Pensum von 30 % tätig. Aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Abklärung habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten Prüfung im Jahr 2012 nicht verändert. Sie gehe weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es lägen keine Beschwerden vor, die eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf die Einschätzungen von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom RAD. Dr. F.___ widerspreche der Einschätzung der Ärzte des B.___, begründe aber nicht ausführlich weshalb. Warum Dr. F.___ keine Funktionseinschränkung als nachvollziehbar erachte, sei unklar. Es frage sich, wie er das Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit beurteilen könne, fänden sich doch zu diesem in den Akten keinerlei Angaben. Sie arbeite zudem aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 30 %.
Es sei aktenkundig, dass nicht nur die somatischen Beschwerden limitierend seien, sondern auch psychische Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Das Bundesgericht verlange in solchen Fällen eine ressourcenbezogene Expertise, das heisse ein mindestens bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Orthopädie/Rheumatologie. Es reiche nicht aus, wenn Dr. G.___ festhalte, es könne eine psychisch bedingte arbeitsrelevante Diagnose nicht erkannt werden. Zu dieser Schlussfolgerung sei Dr. G.___ ohnehin nur gelangt, weil sie keine Unterlagen einverlangt habe, obwohl die Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 22. Februar 2021 darauf hingewiesen hätten, dass Detailberichte aus den Fachbereichen angefordert werden könnten. Das Bundesgericht verlange zudem, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Dies sei vorliegend nicht getan worden. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid somit auf unvollständige Akten bzw. auf nicht schlüssige Beurteilungen des RAD.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 6/29) erstmals einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Sie war dabei davon ausgegangen, dass keine strukturellen Befunde und Diagnosen vorlägen, die längerfristig eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. auch Urk. 6/26).
3.2
3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden die folgenden Berichte eingereicht:
3.2.2 Die Dres. Z.___ und A.___ von der Klinik für Rheumatologie des B.___ erklärten mit Austrittsbericht vom 8. Februar 2021 (Urk. 6/39/1-6), die Beschwerdeführerin sei vom 26. Januar bis 9. Februar 2021 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Als Diagnosen nannten sie:
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren Erstdiagnose 2020 mit/bei
- klinisch: Panvertebralschmerzen (HWS und LWS) mit Ausstrahlung ins Bein und in den Arm links mit fibromyalgieformer Ausweitung bei 12/18 positiven Tender points, Widespread-Pain-Index von 7/18 Punkten, Symptom-Severity-Scale von 5/12 Punkten
- somatische Faktoren
- myofasziale Befunde
- allgemeine Dekonditionierung
- Haltungsinsuffizienz
- Hyperlaxität (Beigton Score auf 7/9)
- psychische Faktoren
- schmerzbezogene Ängste
- dysfunktionale Durchhaltestrategien
- maladaptive Kognitionen
- ausgeprägte emotionale Belastungen
- Diagnostik
- MRI HWS + BWS 11. November 2020
- mässige Osteochondrose der unteren HWS, leichte Bandscheibenprotrusion C6/7 mit kleiner rechtsforaminaler Hernie und Uncovertebralarthrose
- mässige Osteochondrose der unteren BWS/am thorako-lumbalen Übergang bei Status nach Morbus Scheuermann mit Bandscheibenprotrusionen ohne Nervenwurzelkompressionen
- MRI LWS (9. Juli 2020): Annulus Fibrosus Riss L4/L5 sowie Facettengelenksarthrosen LWK4/5, LWK5/SWK1, keine Nervenwurzelkompression
- Therapie
- NSAR, Novalgin
- Amitryptillin nicht gut vertragen
- Physiotherapie, Triggerpunkttherapie, TENS
- aktuell: multimodale Schmerztherapie (93.A2.45) vom 26. Januar bis 9. Februar 2021
- Cymbalta 30 mg ab 3. Februar 2021: gutes Ansprechen
Die Beschwerdeführerin sei ihnen zur stationären multimodalen Schmerztherapie aufgrund Panvertebralschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und Arm links bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen mit ambulanter Physiotherapie mit aktiven und passiven Massnahmen, diversen pharmakologischen Therapieansätzen (u.a. mit NSAR, Paracetamol, Amitryptillin), TENS und Triggerpunkttherapie zugewiesen worden. Als somatische Befunde bestünden myofasziale Befunde, allgemeine Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz sowie Hyperlaxität mit Beigton Score auf 7/9. Im MRI hätten Facettengelenksarthrosen LWK4/5, LWK5/SWK1, Bandscheibenprotrusionen ohne Nervenwurzelkompression und ein Status nach Morbus Scheuermann objektiviert werden können. Ausserdem läge das klinische Bild eines fibromyalgischen Syndroms vor bei 12/18 positiven Tender points mit unerholsamem Schlaf, Tagesmüdigkeit, verminderter Leistungsfähigkeit sowie einem Widespread-Pain-Index von 7/18 Punkten und einer Symptom-Severity-Scale von 5/12 Punkten. Zusätzlich sei auch eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung erfolgt, wobei hier von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werde. Als psychische/ psychosoziale Faktoren zu nennen seien schmerzbezogene Ängste, dysfunktionale Durchhaltestrategien, maladaptive Kognitionen und ausgeprägte emotionale Belastungen. Unter Zusammenschau der Befunde gingen sie von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus, wobei die psychischen Faktoren im Vordergrund stünden.
Der Verlauf während des Aufenthaltes sei erfreulich gewesen. Die Schmerzen hätten abgenommen (von NRS 8/10 auf 4-5/10), die Gehstrecke habe erhöht (von 355 m auf 450 m im 6-Minutengehtest) und die Haltung verbessert werden können. Insgesamt habe sich eine sehr zufriedene Beschwerdeführerin gezeigt. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei kein Arbeitsplatz-basiertes Assessment erfolgt. Insgesamt sähen sie die Beschwerdeführerin aber an einem angepassten Arbeitsplatz mit wechselseitiger Belastung ohne repetitives Heben von mittelschweren oder schweren Lasten etc. zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie mittel- bis langfristig eine vollständige berufliche Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit als unrealistisch erachteten. Sie fänden die Evaluation einer Umschulung in eine Tätigkeit mit geringerem körperlichen Belastungsprofil sinnvoll. Sie hätten die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2021 in gebessertem Allgemeinzustand in die E.___, Klinik H.___, entlassen können. Die Dres. Z.___ und A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthaltes in ihrer Klinik vom 26. Januar bis 9. Februar 2021.
3.2.3 Vom 9. bis am 26. Februar 2021 weilte die Beschwerdeführerin stationär in den E.___, Klinik H.___. Mit Austrittsbericht vom 22. Februar 2021 (Urk. 6/39/7-13) nannten Dr. D.___ und dipl. Ärztin C.___ dieselben Diagnosen wie die Dres. Z.___ und A.___ in ihrem Bericht vom 8. Februar 2021 (vgl. E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin sei ihnen von der Klinik für Rheumatologie, B.___, zur Rehabilitation überwiesen worden. Sie habe einen guten Einstieg in den Stations- und Therapiealltag gefunden und immer regelmässig und motiviert an den angebotenen Therapien teilgenommen. Im Vordergrund hätten konstante Schmerzen im Lumbalbereich gestanden, die ins linke Bein gestrahlt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich stets normoton und afebril präsentiert. In der Physiotherapie habe der Fokus auf Analgesie, Detonisation und körperlichem Aufbau gelegen. Die sehr motivierte Beschwerdeführerin habe gut mitmachen, die Schmerzen am Anfang reduzieren und gute Fortschritte erzielen können. Kurz vor dem Austritt hätten sich die Schmerzen jedoch wieder verstärkt. In der Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin Schmerzbewältigungsstrategien erlernt und besseren Umgang mit der Situation finden können.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung an drei verhaltenstherapeutisch- und ressourcenorientierten Einzelgesprächen sowie an einer Schmerzbewältigungsgruppe teilgenommen. Der Schwerpunkt der Einzelgespräche habe auf der Exploration und Würdigung der Belastungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin gelegen. Weiter seien der Umgang mit den Schmerzen, das Pausenmanagement sowie die Sorgen um die Arbeitsfähigkeit vertieft angesehen worden. In den Gesprächen habe sich die Beschwerdeführerin interessiert eingebracht. Sie habe sich verunsichert gezeigt, wie es mit ihren Schmerzen und der Berufstätigkeit weitergehen könne. Eine Weiterführung der Therapie im ambulanten Setting wünsche sie aktuell nicht. Es sei ihr empfohlen worden, bei Verschlechterung ihres Befindens oder einer Zunahme der Sorgen eine Psychotherapie aufzusuchen. Sie hätten die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2021 bei stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Sie würden die Fortführung der Physiotherapie inklusive MTT im ambulanten Setting empfehlen. Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 14. März 2021 ausgestellt. Dann sei eine Neubeurteilung durch die behandelnden Ärzte empfohlen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 2) sowohl gemäss Dispositiv als auch gemäss Erwägungen das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell geprüft und dieses abgewiesen. Das heisst, die Beschwerdegegnerin ist auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. Es gilt daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer in revisionsrechtlicher Hinsicht massgeblichen Veränderung des Sachverhalts auszugehen ist oder nicht. Hierbei ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, ist hingegen nicht zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.2.2).
4.2 Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin beschränkten sich darauf, die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Ärzte des B.___ vom 8. Februar 2021 (vgl. E. 3.2.2) und der Ärzte der E.___ vom 22. Februar 2021 (vgl. E. 3.2.3) dem RAD vorzulegen. RAD-Arzt Dr. F.___ hielt dabei fest, dass die somatischen Faktoren nicht zu spezifischen Funktionseinschränkungen führten. Aus somatischer Sicht seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht zu begründen (Urk. 6/48/2). RAD-Ärztin Dr. G.___ erklärte, eine psychisch bedingte arbeitsrelevante Diagnose könne nicht erkannt werden, ein echter Leidensdruck scheine nicht vorhanden zu sein. Ein langanhaltender psychisch bedingter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/48/2-3). Gestützt auf diese Einschätzungen ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin hatte auf ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben, dass sie als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG tätig sei (Urk. 6/32/6). Die Beschwerdegegnerin hat keine Abklärungen dazu getroffen, welche konkreten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeit verrichtet. Dr. F.___ hat in seiner Stellungnahme – wie dargelegt (E. 4.2) – erklärt, dass Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht zu begründen seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen als einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit äusserte er sich jedoch nicht. Da nicht klar ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handelt, ist auch nicht klar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nach Ansicht von Dr. F.___ noch ausüben kann. Die Beschwerdeführerin selbst scheint jedenfalls davon auszugehen, dass sie bei der Y.___ AG eine schwere Tätigkeit verrichtet habe, ergibt sich doch aus den Berichten der behandelnden Ärzte, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine schwere Tätigkeit ausgeübt habe (Urk. 6/39/4, Urk. 6/39/10).
Es ist gestützt auf die Akten jedoch nicht nur unklar, welche konkrete Tätigkeit die Beschwerdeführerin zuletzt ausübte, sondern auch in welchem Pensum sie diese verrichtete. Die Beschwerdegegnerin ging von einem 30%-Pensum aus (Urk. 2). Sie dürfte sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf der Anmeldung zu Leistungsbezug gestützt haben, mit welcher diese ein 30%-Pensum deklariert hatte (Urk. 6/32/6). Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu den übrigen Akten. So gab die Beschwerdeführerin den behandelnden Ärzten gegenüber an, dass sie in einem 100%-Pensum gearbeitet habe (Urk. 6/39/4). Aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 34’844.--, für das Jahr 2019 von Fr. 34'094.-- und für das Jahr 2020 von Fr. 30'566.-- (Urk. 6/43). Die Beschwerdeführerin erhielt gemäss ihren eigenen Angaben bei der Y.___ AG einen Stundenlohn von Fr. 19.-- (Urk. 6/32/6). Dies entspricht bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit einem Einkommen von etwas mehr als Fr. 40'000.-- (Fr. 19.— x 8,4 [Arbeitsstunden pro Tag] x 21,75 [Arbeitstage pro Monat] x 12 [Monate] = Fr. 41'665.60). Der von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Lohn würde somit einem weit höheren als einem 30%-Pensum entsprechen.
4.4 RAD-Ärztin Dr. G.___ kam – wie dargelegt (E. 4.2) – zum Schluss, dass ein psychisch bedingter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/48/3). Diese Einschätzung stützte sie auf die Berichte der Ärzte des B.___ vom 8. Februar 2021 (vgl. E. 3.2.2) und der E.___ vom 22. Februar 2021 (vgl. E. 3.2.3). Wie Dr. G.___ selbst festhielt, enthalten diese beiden Berichte keine psychiatrischen Befunde. Es erweist sich daher als schlüssig, dass sie gestützt auf diese Berichte keine psychiatrische Diagnose nachvollziehen konnte (Urk. 6/48/2-3). Es ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. G.___ jedoch nicht, ob sie lediglich gestützt auf die aktenkundigen Berichte keine Diagnose nachvollziehen oder eine solche verneinen konnte. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hatte sie – wie dargelegt (vgl. E. 4.1) - den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Ein Leistungsbegehren, auf das eingetreten wurde, kann daher nicht alleine mit der Begründung abgewiesen werden, gestützt auf die eingereichten Berichte sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. E. 4.1). Bei einem Entscheid über einen Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens sind dabei an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen und auch bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, die Beschwerdegegnerin sowohl den erwerblichen als auch den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch als widersprüchlich, hat sie doch einerseits gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine relevante Sachverhaltsänderung als glaubhaft erachtet, andererseits aber gestützt darauf und ohne Vornahme weiterer Abklärungen eine relevante Sachverhaltsänderung verneint. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den relevanten Sachverhalt rechtsgenügend abklärt und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befindet.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler