Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00700


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 15. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

schadenanwaelte.ch

Buchserstrasse 18, Postfach 2716, 5001 Aarau 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, absolvierte nach Primar- und Realschule eine Anlehre als Maurer und schloss diese mit Fähigkeitsausweis im Januar 2007 ab (Urk. 8/18/4). Ab 1. April 2016 arbeitete er als Mitarbeiter Abwasserbehandlung bei der Y.___ AG (Urk. 8/17/1). Am 28. September 2016 rutschte er beim Absteigen von einer Leiter aus und verletzte sich am rechten Fussgelenk (Urk. 8/12/4). Im Notfall des Spitals Z.___ wurde am gleichen Tag ein OSG-Supinationstrauma diagnostiziert (Urk. 8/12/28). Bei persistierenden Beschwerden nach Behandlungen mittels Physiotherapie und Infiltration erfolgte am 21. November 2017 eine operative Sanierung in der Klinik A.___ (Urk. 8/12/71-73). Die Suva, welche für die Unfallfolgen die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 8/122) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % Rentenleistungen der Unfallversicherung zu.

1.2    Zwischenzeitlich, am 3. April 2018, hatte sich der Versicherte unter Angabe von seit dem Unfall vom 28. September 2016 bestehenden Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/11 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und berufliche Situation ab, koordinierte ihre Eingliederungsbemühungen mit der Suva und gewährte Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 8/19, 8/20, 8/21 und Urk. 8/36). Sodann erteilte sie Kostengutsprachen für einen Englischanfängerkurs und einen kaufmännischen Vorkurs bei der B.___ für die Zeit vom 24. Februar bis 10. Juli 2020 und sprach Taggelder zu (Urk. 8/50, Urk. 8/80, Urk. 8/86 und Urk. 8/88). Am 31. August 2020 wurde der Abbruch der beruflichen Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen mitgeteilt (Urk. 8/104). Mit Vorbescheid vom 29. März 2021 stellte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/113). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8/117) mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente nach IVG, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 (Urk. 7) unter Verweis auf die Akten Verzicht auf eine Stellungnahme. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe sich am 12. April 2018 aufgrund eines Unfalls bei der Invalidenversicherung angemeldet. Der Unfall sei am 29. September 2016 erfolgt und rund ein Jahr später habe deswegen eine Operation stattgefunden. Der bisherigen Arbeit habe der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen nicht mehr nachgehen können. Die gesundheitliche Situation habe sich dann aber verbessert und seit März 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig. Man habe den Beschwerdeführer mit verschiedenen beruflichen Massnahmen unterstützt und einen Job Coach zur Verfügung gestellt. Die Massnahmen seien aufgrund der belastenden (psychosozialen) Situation abgebrochen worden. Gemäss der medizinischen Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei eine behinderungsangepasste leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte der Beschwerdeführer gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2019 ein hochgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 87'922.70 erzielen. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2019 für Hilfsarbeiten mit Fr. 68'105.50 festzulegen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 %.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 14 f.), auf die Beurteilung des RAD der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden. Die Ausführungen zu den invaliditätsfremden Gründen seien ungenügend und die neuropsychologischen Befunde seien ausser Acht gelassen worden. Es fehle eine Diskussion zur Frage, ob die invaliditätsfremden Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität geführt hätten und ein verselbstständigter Gesundheitsschaden aufrechterhalten werde (S. 15). Da nur eine begrenzte Auswahl an Verweistätigkeiten offen stehe, sei beim Einkommensvergleich zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen (S. 17). Angesichts der Resultate des Rechtsgutachtens C.___ sowie die Untersuchung des D.___ sei ein zusätzlicher Invaliditätsabzug von 15 % nebst dem Tabellenlohnabzug von 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich mindestens eine Viertelsrente (S. 21 f.). Da seit dem 21. November 2017 bis zur zweiten Operation im Mai 2019 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, müsste zumindest eine befristete Rente gesprochen werden (S. 22).


3.

3.1    Im Bericht des Spitals Z.___ vom 28. September 2016 (Urk. 8/12/28-29) über die notfallmässige Zuweisung führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei gleichentags bei der Arbeit von einer ca. 1.5 m hohen Leiter gestürzt und mit dem rechten Fuss aufgekommen, welcher dadurch nach innen umgeknickt sei. Seither habe er immobilisierende Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes (OSG) und könne den Fuss nicht mehr belasten. Der Röntgenbefund am OSG rechts zeige keine ossäre Läsion. Es erfolge die Ruhigstellung im Splintpod und Entlastung mit Krücken.

3.2    Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 27. November 2017 (Urk. 8/12/74-75) nannten die Ärzte als Diagnosen eine komplexe laterale OSG-Instabilität und Syndesmosen-Instabilität bei Distorsionstrauma am Sprunggelenk am 28. September 2016 und Status nach Broström am 22. Januar 2003 und Revision mit Gracilis Sehne am 6. Dezember 2004. Es wurde als operativer Eingriff am rechten Fuss eine diagnostische Arthroskopie mit Débridement des OSG, die Augmentation des Aussenbandapparats mit Gracilis-Autograft der Gegenseite, die Augmentation der vorderen/hinteren Syndesmose, ebenfalls mit Autograft und die Stabilisierung der Syndesmose und Sicherung der Rekonstruktion mit Tight-Rope festgehalten.

3.3    Am 12. März 2018 (Urk. 8/12/97) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, nach Vorlage der Akten zur versicherungsmedizinischen Beurteilung zu Händen der Suva fest, aufgrund des Bedarfs, immer wieder Leitern zu begehen, werde die bisherige Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr zumutbar sein. Zumutbar seien aber ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die kein Gehen auf unebenem Boden oder übermässiges Treppensteigen oder Begehen von Leitern erforderten.

3.4    Am 6. November 2018 (Urk. 8/41/17-18) führten die Ärzte der Klinik A.___ aus, der Beschwerdeführer berichte, noch zwei Schmerzpunkte zu verspüren. Diese träten im Verlauf der distalen Achillessehne sowie über der Peronealsehne am lateralen Fussrand auf. Die Schmerzen im Bereich der Achillessehne träten vor allem bei Belastung auf, die Schmerzen über dem lateralen Fussrand bestünden vor allem bei Kälte. Gelegentlich sei noch die Einnahme von Dafalgan notwendig. Es werde von einer deutlich verbesserten Stabilität im Vergleich zu präoperativ berichtet, wobei die Restbeschwerden im Sinne einer distalen Achillodynie respektive Ansatztendinose der Achillessehne und vermutlich einer Reizung der Peronealsehnen interpretiert wurden. Hier sei Physiotherapie zu empfehlen und bei nur noch eher geringen Restbeschwerden seien derzeit keine weiteren Kontrollen geplant. Die Wiedervorstellung erfolge im Bedarfsfall.

3.5    Kreisärztin med. pract. F.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt im Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 8/41/23-24) zu Händen der Suva fest, kreisärztlicherseits sei bereits am 12. März 2018 festgehalten worden, dass die angestammte Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr zumutbar sei und es sei ein transientes Zumutbarkeitsprofil erstellt worden. Der Verlauf danach sei etwas protrahiert gewesen und es seien engmaschige Kontrollen in der Klinik A.___ durchgeführt worden. Gesamthaft zeige sich eine Regredienz der Beschwerden mit Befundbesserung. Aufgrund der Untersuchungsbefunde sowie der klinisch-anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers sei sicherlich keine schwere Instabilität vorliegend und es könne keine Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.

3.6    Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals G.___ vom 25. März 2019 (Urk. 8/57) wurde auf die Zuweisung des Beschwerdeführers durch die Suva zur Einholung einer Zweitmeinung hingewiesen. Die Ärzte führten aus, es zeige sich eine ausgeprägte, anterolaterale Rotationsinstabilität und eine laterale Instabilität des oberen Sprunggelenks. Eine erneute Operation sei notwendig, besprochen worden und dabei eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks mit lateraler und gegebenenfalls medialer Bandrekonstruktion, Plantaris-Graft und zusätzlicher Entfernung der Tight-Rope vorgesehen. Des Weiteren sei eine Begutachtung der Peronealsehnen, gegebenenfalls mit Peronealsehnentransfer durchzuführen.

3.7    Im Operationsbericht der Klinik A.___ vom 22. Mai 2019 (Urk. 8/118/4-6) hielten die zuständigen Ärzte als Eingriff die Entfernung des Tight-Rope im Bereich der Syndesmose und eine Peronealsehnenrevision mit Débridement und Resektion distaler Muskelbauch Musculus peroneus brevis fest. Es wurde ausgeführt, die Mobilisation in der Innostep-Orthese erfolge für die nächsten sechs Wochen unter 15 kg Teilbelastung und Thromboseprophylaxe.

3.8    Im Bericht der psychiatrischen Klinik H.___ vom 24. September 2020 (Urk. 8/110/9-16) über die neuropsychologische Untersuchung vom 14. September 2020 nannte die zuständige Psychologin die Diagnose einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Der Beschwerdeführer sei alleinerziehender Vater von zwei Töchtern, wobei die ältere, zehnjährige Tochter nur die Tochter seiner von ihm getrenntlebenden Frau sei. Die jüngere, gemeinsame Tochter sei zurzeit zwei Jahre alt. Es sei eine starke Belastungssituation erkennbar. Die Überweisung sei durch Dr. I.___ zur Frage nach der Eignung für eine KV-Umschulung erfolgt (S. 1 f.). Die kognitiven Leistungen seien hauptsächlich im durchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Bereich. Besonders auffällig sei eine Dissoziation zwischen den verbalen und nonverbalen Fähigkeiten zu Ungunsten der verbalen Fähigkeiten bei einem unterdurchschnittlichen IQ und einer schweren Lernstörung im Sinne einer Lernbehinderung sowie einer Legasthenie. Bei den kognitiven Defiziten handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörung mit Teilleistungsstörungen. Mit verballastigen Aufgaben im KV-Bereich dürfte der Beschwerdeführer deutlich überfordert sein. Anamnestische Daten liessen zudem darauf schliessen, dass eine künftige Einbindung des Probanden in den ersten Arbeitsmarkt schwierig sein dürfte, da er multiplen Belastungen ausgesetzt sei und nur über wenige Ressourcen verfüge (S. 5).

3.9    Im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle vom 30. Oktober 2020 (Urk. 8/110/1-6) hielt Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der Beschwerdeführer habe sich schon im November 2018 im Zusammenhang mit Arbeitsplatzproblemen für eine Therapie gemeldet. Im Mai 2020 habe er sich erneut für eine ambulante Therapie gemeldet und berichte, dass er momentan mit allem überfordert sei, Schlafstörungen habe und seine Stimmung im Keller sei. Er habe mehrere Belastungen und es sei ihm ein Ding der Unmöglichkeit, sich auf seine Umschulung zu konzentrieren, auch wenn er es noch so wolle. Er habe keine Energie mehr und grüble sehr viel. Zudem habe er Zukunftsängste. Auch leide er immer wieder an heftigen Migräneattacken, welche zum Teil eine Hospitalisierung nötig machen würden (Ziff. 2.1). Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert und die Frustrationstoleranz vermindert. Er sei schnell ablenkbar, habe grosse Mühe, sich zu konzentrieren und verfüge über wenig Ressourcen (Ziff. 2.2). Im objektiven Befund sei er wach, bewusstseinsklar, angespannt wirkend und allseits orientiert. Gedächtnis und Konzentration seien nach klinischem Eindruck leicht bis mittelgradig reduziert, das Denken formal kohärent. Inhaltlich seien keine Anhaltspunkte für Wahnerleben, Befürchtungen, Zwänge, Halluzinationen oder Ich-Störungen vorhanden. Der affektive Rapport sei vermindert herstellbar. Es bestünden Weinerlichkeit, Insuffizienzgefühle und Schlafstörungen, aber keine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Ziff. 2.4). Als Diagnosen nannte die Ärztin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten gemäss ICD-10 F81.3 (Ziff. 2.5). Aktuell sei der Beschwerdeführer in einer Überforderungssituation. Er sei auf Unterstützung durch verschiedene Stellen angewiesen. Zur Behandlung würden Gespräche auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage einmal wöchentlich oder einmal alle zwei Woche stattfinden. Dabei gehe es um Krisenintervention und um zu schauen, wie sich der Beschwerdeführer entlasten könne (Ziff. 2.7 und Ziff. 2.8).

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Oktober bis 30. November 2020 attestiert (Ziff. 1.3).

3.10    Im Bericht der Klinik A.___ vom 18. Januar 2021 (Urk. 8/118/7-8) nannten die Ärzte folgende Diagnosen:

- Verdacht auf Neuropathie Nervus suralis mit/bei

-Status nach Mischinfiltration perifokal Nervus suralis am 10. November 2020 mit leichter Befundbesserung für zwei bis drei Wochen

-Status nach Entfernung des Tight-Rope im Bereich der Syndesmose und Peronealsehnenrevision mit Débridement und Resektion distaler Muskelbauch Musculus peroneus brevis am 22. Mai 2019

- kleiner Längsriss Peroneus-brevis-Sehne, weit nach distal reichender Muskelbauch Musculus peroneus brevis und störender Button des Tight-Rope der Syndesmose medial mit/bei

- Status nach Augmentation der vorderen/hinteren Syndesmose, sowie Aussenbandapparat, Sicherung der Rekonstruktion mit Tight-Rope vom 21. November 2017 mit/bei

- komplexer lateraler OSG-Instabilität und Syndesmosen-Instabilität bei Distorsionstrauma Sprunggelenk am 28. September 2016

- Status nach Brostrom am 22. Januar 2003 und Revision Gracilis Sehne am 6. Dezember 2004

- diagnostischer Arthroskopie mit Débridement des OSG

- Status nach Infiltration des medialen Buttons vom Tight-Rope vom 1. März 2018

Es wurde festgehalten, die geschilderte Beschwerdesymptomatik im Sinn von elektrisierenden Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und der nächtlich auftretenden Beschwerden seien am ehesten neurogen begründet. Daher wolle man den Beschwerdeführer zur neurologischen Abklärung und Therapie aufbieten.

3.11    RAD-Arzt J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 9. März 2021 fest (Urk. 8/112/7), aus psychiatrischer Sicht könne kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im November 2017 geheiratet. Die Tochter der Ehefrau sei im November 2009 und das gemeinsame Kind im August 2018 geboren. An psychosozialen Konflikten seien Auseinandersetzungen in der Ehe mit Einbezug der KESB, Auszug des Ehemannes, finanzielle Probleme mit Taggeld-Pfändung und die Funktion als alleinerziehender Vater zweier Töchter zu nennen. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sei nachvollziehbar. Hierfür sei jedoch kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden die Ursache.


4.

4.1    Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 28. September 2016 ein Supinationstrauma am OSG rechts, das gleichentags im Notfall des Spitals Z.___ ruhiggestellt wurde. In der Folge persistierten Restbeschwerden bei einer lateralen OSG-Instabilität, weshalb im November 2017 die operative Versorgung zur Syndesmosenband-Stabilisierung mittels des Tight-Rope Systems erfolgte (E. 3.1 bis E. 3.3). Nach der Befundbesserung mit Regredienz der Beschwerden sowie Behandlung mit Physiotherapie ergaben die weiteren Abklärungen eine Rotationsinstabilität, sodass im Mai 2019 ein weiterer operativer Eingriff erfolgte und der Tight-Rope entfernt wurde (E. 3.4 und E. 3.7).

    Vor diesem Hintergrund gelangte der Unfallversicherer bereits im März 2018 zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Kanalarbeiter mit dem Erfordernis, immer wieder Leitern begehen zu müssen, wahrscheinlich nicht mehr zumutbar ist. Demgegenüber wurden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die kein Gehen auf unebenen Boden oder übermässiges Treppensteigen oder Begehen von Leitern erfordern, als in einem Vollzeitpensum für möglich erachtet (E. 3.3). Zur gleichen Einschätzung gelangte die Kreisärztin der Suva auch noch im Dezember 2018 (E. 3.5). Von dieser medizinischen Beurteilung wich die Suva auch nach dem durchgeführten Eingriff vom 22. Mai 2019 (vgl. E. 3.7) in ihrem Leistungsentscheid vom 24. Juni 2021, mit welchem dem Beschwerdeführer nach der Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 19 % ab 11. Juli 2020 Rentenleistungen aus der Unfallversicherung zugesprochen wurden, nicht ab (vgl. Urk. 8/122 S. 2). Der Suva lag dazu auch der Bericht der Klinik A.___ vom 18. Januar 2021 vor (Urk. 8/118/7-8 S. 8). Bezeichnenderweise verzichtete der Beschwerdeführer nach Einreichung des Berichts der Klinik A.___ vom 18. Januar 2021 darauf, weitere Berichte zu den in die Wege geleiteten neurologischen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Neuropathie einzureichen.

    Gestützt auf die Beurteilung der Suva ging der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in seiner Aktenbeurteilung bereits am 5. April 2019 (Urk. 8/72) von einem ähnlichen Belastungsprofil aus. Dazu hielt er fest, dass dem Beschwerdeführer leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern und Treppen und ohne Schläge, Stösse und Vibrationen auf die betroffene untere Extremität, ohne gehäufte Zwangshaltungen im Knien, Kauern und Hocken auch nach der noch anstehenden Revisionsoperation des rechten Fusses möglich sein sollten. Konträre Berichte hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zumutbaren somatischen Belastungsprofil liegen damit nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die auf weitergehende, körperliche Beeinträchtigungen hinweisen könnten.

4.2    Hinsichtlich der psychischen Symptomatik ergab die neuropsychologische Untersuchung im September 2020 beim Beschwerdeführer kognitive Leistungen, die sich im weit unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichem Bereich befinden. Dabei zeigte sich eine besonders auffällige Dissoziation zwischen den verbalen und nonverbalen Fähigkeiten sowie ein unterdurchschnittlicher IQ, eine schwere Lernstörung und eine Legasthenie. Die kognitiven Defizite wurden im Zusammenhang mit einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Teilleistungsstörungen gesehen, was sich mit früheren Berichten im Zusammenhang mit der Einschulung und der Erstanmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung im Jahr 1993 deckt (vgl. Urk. 8/2/4-8 und Urk. 8/29). Die behandelnde Psychiaterin Dr. I.___, welche den Beschwerdeführer erstmals im November 2018 sah, berichtete dazu von einer Überforderungssituation, Schlafstörungen, heftige Migräneattacken, die zum Teil eine Hospitalisierung nötig machten, von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit, einer verminderten Frustrationstoleranz und von Konzentrationsschwierigkeiten. Die Befunde ordnete sie in Kenntnis der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung den Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten zu (vgl. E. 3.9 hiervor).

4.3    Damit greift die Stellungnahme des RAD-Arztes J.___ vom 9. März 2021 (E. 3.11) insofern zu kurz, als er die psychische Symptomatik einzig einer psychosozialen Konfliktsituation zuschreibt. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit den psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärztin und der attestierten Arbeitsunfähigkeit fand dabei nicht statt. Zwar kann dem RAD-Arzt darin gefolgt werden, dass mit den Auseinandersetzungen in der Ehe mit Einbezug der KESB und Zusprache der elterlichen Fürsorge für beide Kinder an den Beschwerdeführer sowie angesichts der finanziellen Probleme und einer anspruchsvollen Situation als alleinerziehender Vater zweier Töchter zweifellos eine psychosoziale Belastungssituation vorliegt. Ohne eigene Untersuchung konnte sich der RAD dazu aber kein verlässliches Bild verschaffen. Insbesondere lassen die Akten keinen abschliessenden Schluss hinsichtlich der invaliditätsbegründenden respektive –ausschliessenden Wirkung der psychosozialen Belastungsfaktoren zu. Nachdem psychiatrische Diagnosen und attestierte Arbeitsunfähigkeiten im Raum stehen, fehlt auch die von der Rechtsprechung geforderte Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren, sind doch grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 418 und E. 1.3 hiervor). Im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers als alleinerziehender Vater mit zwei Kindern stellt sich sodann auch die Frage nach der Qualifikation (E. 1.4 hiervor).


5.

5.1    Das Gericht holt in der Regel ein Gutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen nach der Rechtsprechung insbesondere möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).

5.2    Da nach dem Gesagten Hinweise auf eine psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aber keine eigenen Abklärungen getätigt hat und Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen verbleiben, erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in psychiatrischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt. Angesichts möglicher Wechselwirkungen scheint auch eine gutachterliche Abklärung der somatischen Situation als angezeigt. Ebenso fehlt es an einer Abklärung Hinsichtlich der Statusfrage. Die Sache ist daher insgesamt nicht spruchreif und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur entsprechenden Abklärung mit anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Leo Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef