Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00702
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 11. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2) und gestützt auf die daraufhin getätigten medizinischen und berufsbezogenen Abklärungen (Urk. 7/6-8, Urk. 7/10, Urk. 7/12-13, Urk. 7/15, Urk. 7/18 f.) am 24. September 2004 beschlossen, X.___, geboren 1967, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/21). Die entsprechende Verfügung erging am 12. November 2004 (Urk. 7/28).
1.2 In der Folge überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch mehrfach. Anlässlich der ersten Revision, eingeleitet im Dezember 2006 (Urk. 7/33 ff.), kam die IV-Stelle zum Schluss, die Verhältnisse seien unverändert. Mit Mitteilung vom 19. April 2007 bestätigte sie daher den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/39). Gestützt auf die Verlaufsabklärungen anlässlich einer weiteren Revision ab Oktober 2008 (vgl. Urk. 7/46 ff.) stellte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest (Urk. 7/53/4 f.) und sprach ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 78 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/57). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung der Rente im Jahr 2014 (vgl. 7/67 ff.) holte die IV-Stelle namentlich das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___, in Z.___, vom 8. Mai 2015 ein (Urk. 7/92). Am 30. Juni 2015 nahmen die Gutachter zu ergänzenden Fragen Stellung (Urk. 7/96). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gebessert. Der Invaliditätsgrad betrage nunmehr nur noch 43 % (Urk. 7/97 f.). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/99). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/106). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Begleitung im Hinblick auf die berufliche Eingliederung und sie veranlasste ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/108 ff., Urk. 7/119 ff.). Am 28. Februar 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen formell abgeschlossen (Urk. 7/131). Hernach holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/134, Urk. 7/138, Urk. 7/141). Hierzu nahm die Versicherte in der Folge Stellung (Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. Dezember 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/147; Begründungsteil Urk. 7/146). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde (Urk. 7/158/3-27). Mit Urteil IV.2017.01201 vom 27. Juni 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 3. Oktober 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten erneut entscheide (Urk. 7/167). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere ärztliche (Urk. 7/174, Urk. 1/177, 7/183) und berufsbezogene Abklärungen (Urk. 7/175, Urk. 7/181) und beauftragte sodann die Ärzte des Y.___ mit einer Verlaufsbegutachtung (Urk. 7/186 ff.). Die Ärzte der Begutachtungsstelle Y.___ erstatteten ihr interdisziplinäres medizinisches Gutachten am 10. September 2020 (Urk. 7/200). Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke gestützt auf das Beweisergebnis die Invalidenrente einzustellen (Urk. 7/204). Dagegen erhob die Versichere am 12. Januar 2021 Einwand (Urk. 7/210). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2 = Urk. 7/214).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Y.___-Gutachten vom 10. September 2020 sei aus dem Recht zu weisen. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und über die Sache neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten am 13. Dezember 2021 mitgeteilt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und da die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 datiert, sind vorliegend weiterhin die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01201 vom 27. Juni 2019 genannten, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Auf diese und die im betreffenden Urteil ebenfalls genannten weiteren Grundsätze, die bei der Prüfung des Rentenanspruchs im Revisionsfall zu beachten sind, ist zu verweisen (Urk. 7/167/3-5).
1.2 Massgebend im Zusammenhang mit der Auftragserteilung bei polydisziplinären Gutachten ist Art. 72bis IVV, der bestimmt, dass ärztliche Begutachtungen, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), wobei die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Abs. 2).
Für interdisziplinäre Verlaufsgutachten sodann gilt, dass Art. 72bis IVV nicht verletzt ist, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgte und die Verlaufsbegutachtung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten polydisziplinären Begutachtung erfolgt. Das Bundesgericht hat die diesbezügliche Verwaltungspraxis als sachgerecht taxiert (BGE 147 V 79 E. 7.1 f. und E. 7.4.4 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, angefochten werde nicht nur die Verfügung vom 26. Oktober 2021, sondern auch diejenige vom 5. Mai 2020, mit der die Beschwerdegegnerin die Begutachtung angeordnet habe. Gegen einen Zwischenentscheid über die Anordnung einer Begutachtung könne unmittelbar nach dessen Erlass beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden oder, wenn davon kein Gebrauch gemacht werde, könnten vorbehältlich von Ausstandsgründen alle Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung bei der Anfechtung des Endentscheids erhoben werden, wenn sich der Inhalt der Zwischenverfügung auf jenen auswirke (Urk. 1 S. 2 f. Rz 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 die Fachdisziplinen der vorgesehenen Begutachtung mit und informierte sie weiter, ohne Gegenbericht werde sie das Y.___ mit der Untersuchung beauftragen (Urk. 7/188). Am 5. März 2020 wies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2019 hin, wonach ein Gutachten derselben MEDAS-Stelle ungenügend sei, um die Rente herabzusetzen, und machte darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob sich der Gesundheitszustand seit Mai 2009 tatsächlich verschlechtert habe (Urk. 7/189). Mit Mitteilung vom 5. Mai 2020 gab die IV-Stelle der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin die Abklärungsstelle, nämlich erneut das Y.___, sowie die Namen und Fachdisziplinen der vorgesehenen Experten bekannt und wies darauf hin, allfällige triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter könnten bis 20. Mai 2020 erhoben werden (Urk. 7/191). Einwände erhob die Beschwerdeführerin daraufhin nicht, insbesondere machte sie keine Ausstandsgründe geltend. Sie unterzog sich in der Folge ohne Weiteres der Verlaufsbegutachtung im Y.___ (Urk. 7/200).
Bei der Mitteilung vom 5. Mai 2020 handelt es sich um keine Verfügung im formellen Sinne gemäss Art. 49 ATSG. Weder ist das Schriftstück als Verfügung bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung, sondern vielmehr die Möglichkeit, gegen die Gutachter Einwände zu erheben (Urk. 8/191). Inwiefern die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, nach der schriftlichen Mitteilung über den in Aussicht genommenen Gutachtensauftrag diesbezüglich zusätzlich einen formellen Zwischenentscheid zu erlassen (zum betreffenden Verwaltungsverfahren bei polydisziplinären Gutachten vgl. Rz 2077.1-20 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand 1. Januar 2018] und die dort genannte Rechtsprechung) kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Das gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der klaglos durchgeführten Begutachtung noch Ausstandsgründe geltend machen kann (Urk. 1 S. 15).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen das Verlaufsgutachten der Ärzte des Y.___ vom 10. September 2020 eingeholt (Urk. 7/200), hernach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente erneut beurteilt (Urk. 7/202 f., Urk. 7/212 f.) und mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Besserung kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 1-3). Im Vorbescheidverfahren hatte sie festgehalten, das nunmehr eingeholte Gutachten vom 10. September 2020 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. Urk. 7/202/9, Urk. 7/212/3, Urk. 7/213/2). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände begründeten keine Zweifel an der Beweiskraft der medizinischen Abklärung, weswegen auf die Ergebnisse der Begutachtung abzustellen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin beim Y.___ in Auftrag gegebene interdisziplinäre Verlaufsgutachten vom 10. September 2020 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Zu monieren sei der Umstand, dass die Auftragsvergabe freihändig erfolgt sei. Grundsätzlich müsse der Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV zufallsbasiert über die Plattform SwissMED@P erfolgen. Die freihändige Vergabe von Aufträgen hingegen sei an besondere Voraussetzungen gebunden. Namentlich sei dies gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis für eine Verlaufsbegutachtung nur zulässig, sofern das erste Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben worden sei und das zusätzliche Gutachten innerhalb dreier Jahre seit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag erfolge. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Hier lägen zwischen dem Auftrag für das erste Gutachten und demjenigen für das Verlaufsgutachten fünf Jahre. Ferner stelle sich die Frage, ob zu Recht lediglich ein Verlaufsgutachten eingeholt worden sei. Ein solches werde typischerweise angeordnet, um allfällige gesundheitliche Veränderungen zu beurteilen, die sich seit der Durchführung einer Begutachtung ergeben hätten. Hier sei die weitere Begutachtung indessen erforderlich geworden, weil das erste Gutachten bei der gerichtlichen Überprüfung als nicht schlüssig qualifiziert worden sei. Dies habe die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt, mit dem Auftrag, ein den beweisrechtlichen Anforderungen gerecht werdendes neues Gutachten einzuholen. Dies sei indessen nicht umgesetzt worden. Sowohl nach Auffassung der Gutachter als auch derjenigen der Beschwerdegegnerin sei mit dem zusätzlich eingeholten Gutachten der Verlauf beurteilt worden. Auch aus diesem Grund sei das Y.___-Gutachten mangelhaft. Hinzu komme, dass an der erneuten Begutachtung wiederum der nämliche psychiatrische Experte teilgenommen habe, obschon bei der gerichtlichen Überprüfung des ersten Gutachtens die psychiatrische Beurteilung als mangelhaft beurteilt worden sei. In dieser Konstellation müsse auf eine Befangenheit des kritisierten Experten geschlossen werden. Mit Blick auf die grosse Bedeutung, die einem ärztlichen Gutachten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zukomme, müssten an die Unparteilichkeit der Experten hohe Anforderungen gestellt werden. Dem werde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht gerecht (Urk. 1 S. 9 ff. Rz 18 ff.).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Verlaufsgutachtens bei den Ärzten des Y.___ den mit dem Rückweisungsentscheid gestellten Vorgaben hinsichtlich der zusätzlichen Abklärungen hinreichend nachgekommen ist. Beim Gutachten des Y.___ vom 8. Mai 2015 handelt es sich um ein polydisziplinäres. Es umfasst die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie (Urk. 7/92/19 f., 21 ff. u. 35 ff.). Gemäss Rückweisungsurteil IV.2017.01201 vom 27. Juni 2019 gab damals insbesondere die psychiatrische Expertise Anlass zur Beanstandung. Die Abklärungen aus somatischer Sicht erachtete das Gericht grundsätzlich als aussagekräftig. Insgesamt aber lag eine nicht verwertbare Begutachtung vor. Das Gericht hielt fest, die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben, könne nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. Nicht zuletzt habe auch die Beschwerdegegnerin selber Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens gehabt, habe sie doch verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt, wobei die Gutachter diese mit dem Verweis, im Gutachten sei auf die betreffenden Punkte bereits eingegangen worden, nicht näher beantwortet hätten. Zweifel ergaben sich auch angesichts der Ergebnisses des durchgeführten Belastbarkeitstrainings, bei welchem trotz attestierter Leistungsbereitschaft keine Steigerung der Präsenzzeit auf über zwei Stunden pro Tag habe realisiert werden können. Es habe sich gezeigt, so das Gericht, dass die psychiatrische Beurteilung den in BGE 141 V 281 formulierten Voraussetzungen nicht genüge. Eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren sei weder gestützt auf das Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte möglich. Es sei demnach eine weitere Expertise erforderlich, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen Rechnung trage (Urk. 7/167/18 f.).
4.2 Am 16. März 2020 beauftragte die Beschwerdegegnerin das Y.___ mit einer Verlaufsbegutachtung. Die Beschwerdegegnerin fasste zu Handen der Begutachtungsstelle zusammen, der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin werde aufgrund des Rückweisungsurteils vom 27. Juni 2019 geprüft. Es seien daher genaue Informationen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zu prüfen. Es werde daher darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu einer polydisziplinären medizinischen Verlaufsabklärung aufzubieten (Urk. 7/186/1). Das Gutachten vom 10. September 2020 umfasst wiederum die nämlichen Disziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Rheumatologie und der Psychiatrie (Urk. 7/200/52 ff., 60 ff. u. 72 ff.).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Verlaufsgutachten könne nur innert dreier Jahre seit der Erstbegutachtung ohne erneute zufallsbasierte Auftragsvergabe eingeholt werden. Diese Frist sei hier deutlich überschritten worden (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 20 ff.). Dies ist zutreffend. Zwischen der Erstattung des Y.___-Gutachtens vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/92) und dem Auftrag zur Verlaufsbegutachtung vom 16. März 2020 (Urk. 7/186) liegen effektiv nahezu fünf Jahre. Die von der Praxis vorgesehene zeitliche Beschränkung für die freihändige Einholung eines Verlaufsgutachtens (vgl. vorstehende E. 1.2) gründet auf dem Gedanken, dass die zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachterstelle in der Regel ressourcenschonend ist und damit sichergestellt werden kann, dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts erfolgt, sondern die seit der letzten Beurteilung gegebenenfalls geänderten Verhältnisse zusätzlich beurteilt werden. Letzteres ist Ausgangspunkt und Rechtfertigung gleichermassen für eine Verlaufsbegutachtung. Für ein Verlaufsgutachten ist es somit typisch, dass dieselben Gutachter sich bei Bedarf zu allfälligen Änderungen seit der ersten Beurteilung äussern. Mit Ausnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/186/72 ff.), wirkten an der neuerlichen Begutachtung allerdings andere Gutachter mit, nämlich Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/200/52 ff.), anstelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 7/92/19 f.), und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/200/60 ff.), anstelle von Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie (Urk. 7/92/21 ff.; vgl. auch Urk. 3 und Urk. 7/85). Die Mehrheit der am Verlaufsgutachten mitwirkenden Experten war somit mit der Sache erstmals befasst. Mithin war es nicht gewährleistet, dass sich die Beurteilung ausschliesslich auf den Verlauf fokussierte und nicht allenfalls auch eine erneute Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes erfolgte. Es ist demgemäss zweifelhaft, ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt von einer Verlaufsbegutachtung gesprochen werden kann, was Voraussetzung für die Auftragserteilung unter Ausserachtlassung von Art. 72bis IVV ist. Bereits diese Überlegungen sprechen gegen eine Verwertbarkeit des freihändig bei der Begutachtungsstelle Y.___ eingeholten ergänzenden Gutachtens vom 10. September 2020.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert des Weiteren, gemäss den Darlegungen im Rückweisungsurteil vom 27. Juni 2019 sei das seinerzeitige Y.___-Gutachten vom 8. Mai 2015 insgesamt als ungenügend beurteilt worden, weswegen es angezeigt gewesen sei, eine zusätzliche Expertise bei einer mit der Sache noch nicht befassten Gutachterstelle einzuholen. Mithin sei es nicht darum gegangen, nur den Verlauf seit der Begutachtung zu beleuchten (Urk. 1 S. 13 ff. Rz 28 ff.). Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, aus somatischer Sicht stehe gemäss dem Rückweisungsurteil eine gesundheitliche Besserung und damit ein Revisionsgrund (aus somatischer Sicht) fest, weswegen sich lediglich eine punktuelle Ergänzung des Gutachtens aufgedrängt habe (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7/213/1 f.).
4.4.2 Mit dem Urteil IV.2017.01201 vom 27. Juni 2019 wurde nicht materiell entschieden, sondern vielmehr die seinerzeitige angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017 integral aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In E. 5.3 führte das Gericht allerdings aus, die ärztlichen Abklärungen liessen darauf schliessen, dass der gesundheitliche Zustand aus somatischer Sicht wesentlich gebessert sei, was es rechtfertige, im Revisionsverfahren eine umfassende Neubeurteilung vorzunehmen, das heisst auch unter Bezugnahme auf den psychischen Zustand (Urk. 7/166/13 f.). Wird in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts der Teilaspekt der Streitsache beantwortet, das heisst vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, werden dadurch der Versicherungsträger bei dem von ihm zu fällenden neuen Entscheid und darüber hinaus auch das kantonale Gericht im Falle einer erneuten Anfechtung desselben an diese Beurteilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nicht jedoch das Bundesgericht, das später eine unzutreffende Rechtsanwendung des kantonalen Gerichts korrigieren kann (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 5.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 291). In diesem Sinne ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin korrekt.
4.4.3 Die Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Revisionsgrundes ändert allerdings nichts an der Notwendigkeit einer beweistauglichen ärztlichen Expertise zur Frage der vorhandenen erwerblichen Ressourcen. Der Rückweisung lag die Begründung zu Grunde (E. 5.5), die Einschätzung der Y.___-Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen, könne nicht nachvollzogen werden. Die gesamthafte Prüfung zeige, dass das Gutachten vom 8. Mai 2015 insbesondere den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 nicht Rechnung trage, da eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren weder gestützt auf das Y.___-Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte möglich sei. Es sei demnach eine medizinische Expertise einzuholen, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen genüge (Urk. 7/167/18 f.). Da die psychiatrische Beurteilung des Y.___-Gutachtens vom 8. Mai 2015 integral zu beanstanden war, mithin nicht nur eine Teilfrage oder der Verlauf zwischen Begutachtung und Entscheid über den Leistungsanspruch zu klären war, waren die Voraussetzungen für die Einholung eines bloss ergänzenden Gutachtens bei derselben Begutachtungsstelle nicht gegeben, zumal insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet wiederum derselbe Gutachter, das heisst Dr. A.___, mitwirkte (Urk. 7/92/62, Urk. 7/200/2). In der gegebenen Konstellation galt es gerade auf psychiatrischem Fachgebiet, jeglichen Anschein einer Vorbefassung zu vermeiden, auch wenn das Bundesgericht eine solche allein wegen des Umstands, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer Person befasst hat und zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangte, verneint (BGE 147 V 79 E. 7.4.4-5).
Allein schon angesichts des Zeitverlaufs durfte hier jedoch zur Ausräumung allgemeiner Befangenheitsbefürchtungen von der zufallsbasierten Zuteilung der Gutachtensstelle nicht abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Expertise einer bislang nicht mit der Sache befassten Begutachtungsstelle, die sich auf psychiatrischem Fachgebiet grundlegend zum gesundheitlichen Zustand zu äussern hat und in den somatischen Fachgebieten in erster Linie zum Verlauf seit 2015 erforderlich ist. Diese erneute polydisziplinäre Begutachtung ist in Nachachtung der diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich in Nachachtung von Art. 72bis IVV zu veranlassen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades nach wie vor als unzulänglich erweist. Das Y.___-Gutachten vom 10. September 2020 ist nicht ordnungsgemäss zu Stande gekommen, weshalb es weiterhin keine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erlaubt. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 ist somit aufzuheben und die Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese im Sinne der Erwägungen bei einer mit der Sache bisher nicht befassten ärztlichen Begutachtungsstelle ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahre 2014 eingeleiteten revisionsrechtlichen Überprüfung erneut entscheide. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es sei mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen und demgemäss die Zusprechung einer solchen beantragt (Urk. 1 S. 2 u. S. 16 ff.), kann ihr mangels einer beweiswertigen medizinischen Einschätzung nicht gefolgt werden.
5.
5.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm