Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00703


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 13. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri

Ileri Spörri Rechtsanwälte

Forchstrasse 2, Postfach 212, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___, von Beruf Metallbauschlosser EFZ, war seit 1990 bei der Firma Y.___ AG angestellt; zuletzt war er als Leiter VPS (Verteilerprüfstand) tätig. Am 21. Juli 2009 wurde ihm anlässlich eines Verkehrsunfalls (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen) der linke Unterschenkel abgetrennt; die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 23. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto sowie die Akten der Unfallversicherung bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Ab Ende August 2011 wurde der Versicherte - im Sinne eines firmenintern angepassten Arbeitsplatzes - versuchsweise als «Project Manager Operations Einbautenwerkstatt» und später verschiedentlich als Springer, insbesondere für koordinative und organisatorische Tätigkeiten sowie Kontroll- und Botengänge, eingesetzt. Dabei steigerte er sein Arbeitspensum von initial 40 % auf 60 %. 2017/18 erfolgte die Kündigung aus betrieblichen Gründen; bis Juni 2019 konnte der Versicherte projektweise weiterbeschäftigt werden. Im Hinblick auf die neuen Funktionen resp. zwecks Arbeitsplatzerhalts erteilte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 4. Juni 2012 und 27. September 2013 Kostengutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung der schriftlichen Sprachkompetenz, den firmeninternen «Lean-Kurs» sowie Modul-Lehrgang „Projektmanager“ bei Z.___, je zuzüglich eines Taggeldes. Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IV Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 22. April 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten. Die von diesem am 25. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00607 vom 20. März 2017 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (vgl. Urteil IV.2020.00210 des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2021, Sachverhalt Ziff. 1.1; Urk. 6/6/10/2).

1.2    In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Neurologie), inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), des A.___ vom 18. Juli 2019. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2020 vom 1. Juli 2010 bis 31. August 2011 befristet eine ganze Invalidenrente, vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 befristet eine Dreiviertelsrente sowie vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 befristet eine halbe Rente zu (Urk. 6/6/1/23; vgl. auch Urteil IV.2020.00210 des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2021, Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 6/6/10/3). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2020.00210 vom 29. Januar 2021 in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2020 hinsichtlich der ab 1. September 2011 befristet zugesprochenen Renten aufhob und feststellte, dass der Versicherte ab dem 1Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertels-, ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 6/6/10/1-22; vgl. auch die gestützt darauf erlassenen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 18. Juni und 10. September 2021, Urk. 6/6/23, Urk. 6/6/35). Dieses Urteil verblieb unangefochten.

1.3    Im Zuge eines im Juni 2021 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, berufliche Unterlagen einzureichen (Urk. 6/6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/6/31, Urk. 6/6/33) hob sie die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. November 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).

    Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 27. Januar 2020 im 80%-Pensum bei der Firma B.___ AG. Die neue Anstellung gelte als Revisionsgrund. Das dabei erzielte Einkommen von Fr. 58'560.-- sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung als Invalideneinkommen heranzuziehen; das Valideneinkommen sei (neu) gestützt auf statistische Werte zu berechnen, zumal es die Firma Y.___ AG seit dem 20. Juni 2019 nicht mehr gebe. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 23 %, weshalb die bisher ausgerichtete Rente aufzuheben sei (Urk. 2)

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, das bei der B.___ AG erzielte Einkommen (Fr. 58'560.--) liege nur unwesentlich höher als das bisher gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 57'985.--. Werde dieses dem Valideneinkommen (Fr. 100'973.--) gegenübergesetzt, resultiere ein IV-Grad von 42 %. Damit liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen sei. Alsdann habe die Kündigung der Y.___ AG per 30. Juni 2019 das Arbeitsverhältnis der Verweistätigkeit resp. das Invalidenarbeitsverhältnis berührt und nicht das Validenarbeitsverhältnis; habe der Beschwerdeführer seine «Validenarbeit» doch bereits im Januar 2012 verloren gehabt. Diese Kündigung könne daher nicht als Revisionsgrund herangezogen werden. Für die Festlegung der Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG sei der Zeitpunkt der Berechnung des IV-Grades massgebend, vorliegend 2012. Es gehe somit nicht an, den IV-Grad gemäss Art. 16 ATSG einzig aus dem Grund neu zu berechnen, weil der Leistungsbezüger die angepasste Arbeitsstelle verloren habe. Eine Revision der IV-Rente sei somit nur gestützt auf Art. 17 ATSG möglich. Vorliegend stünden der Gesundheitszustand und das Invalideneinkommen nicht zu Diskussion. Der Beschwerdeführer verdiene an der neuen leidensangepassten Stelle in etwa gleich viel wie vom Gericht [im Urteil vom 29. Januar 2021] festgesetzt. Da damit kein Revisionsgrund gegeben sei, gelte weiterhin das im Urteil vom 29. Januar 2021 festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 100'973.--. Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommene Valideneinkommen in Höhe von Fr. 75'733.75 sei eine beleidigende Herabsetzung. Im Übrigen existiere die Y.___ AG weiterhin, es sei lediglich die Abteilung «Produktion» in C.___ geschlossen worden. Dass der Beschwerdeführer, hätte er den Unfall nicht gehabt, infolge Reorganisation nicht hätte weiterbeschäftigt werden können bei Y.___ AG, hätte die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen müssen. Einen langjährigen, integren, gut ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeiter lasse eine Firma in der heutigen Zeit nicht einfach so «ziehen». Allerdings werde heutzutage bei guter Entlöhnung eine zumindest 120%ige Leistung vorausgesetzt. Zudem werde erwartet, dass gut bezahlte Mitarbeiter flexibel einsatzfähig sind, Überstunden leisten, Sondereinsätze bewältigen, in anderen Abteilungen aushelfen und einspringen etc. Dazu sei der Beschwerdeführer leider nicht mehr in der Lage. Zudem müsse der Arbeitgeber immer damit rechnen, dass der Beschwerdeführer wegen Stumpfbeschwerden zeitweise arbeitsunfähig sei. In der freien Marktwirtschaft würden solche Arbeitnehmer daher entlassen oder erheblich weniger verdienen. Dies seien gerichtsnotorische Tatsachen (Urk. 1).


3.    Im Rahmen der im Juni 2021 eröffneten Rentenrevision gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Revisionsgründe vorliegen und der Beschwerdeführer gestützt auf das A.___-Gutachten vom 18. Juli 2019 in einer adaptierten Verweistätigkeit weiterhin zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. Urteil IV.2020.00210 des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2021 Erw. 4, Urk. 6/6/10/13, Urk. 2, Urk. 1 S. 8).

    Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers in tatsächlicher/erwerblicher Hinsicht im relevanten Sinne verändert haben (E. 1.5). Als Vergleichsbasis dient der Sachverhalt, wie er dem Urteil IV.2020.00210 des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2021 zugrunde lag und womit der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2020 beurteilt wurde. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer eine unbefristete Rente ab 1. April 2012 zugesprochen, weshalb dieser Zeitpunkt als Referenz gilt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung; die zuvor befristeten abgestuften Rentenansprüche sind hinsichtlich des relevanten Vergleichszeitpunktes unbeachtlich, ebenso wie die in Ausführung des Urteils erlassenen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 18. Juni und 10. September 2021 (vgl. hievor Sachverhalt Ziff. 1.2).


4.    

4.1    Dem Urteil IV.2020.00210 des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2021 lag folgender Einkommensvergleich zugrunde (Erw. 5, Urk. 6/6/10/14 ff.):

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte das Gericht zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 bei der Y.___ AG erwirtschafteten Jahreslohn ab (Fr. 96'543.--, Urk. 10/116, Urk. 11/6). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017, Nominallöhne Männer; 2008: 2092; 2012: 2188) ergab sich ein Valideneinkommen (Basis 2012) von rund Fr. 100’973.-- [Fr. 96'543.-- : 2092 x 2188).

    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde der Beschwerdeführer zwecks Arbeitsplatzerhalt für angepasste Tätigkeiten weiterhin bei der ehemaligen Arbeitsgeberin beschäftigt. Dabei konnte er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf maximal 60 % steigern. Da der Beschwerdeführer die ihm seit Januar 2012 medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 80 % damit nicht vollständig ausgeschöpft hatte, wurden für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). In Anbetracht der Ausbildung sowie langjährigen, vielseitigen Berufserfahrung, inkl. Führungserfahrung des Beschwerdeführers und mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil wurde zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert im verarbeitenden Gewerbe/Produktion von Waren in Höhe von monatlich Fr. 5’850.-- (LSE 2012, Tabelle TAl, Ziff. 10-33, Kompetenzniveau 2, Männer) abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, C 10-33) resultierte ein Invalideneinkommen 2012 von rund Fr. 57’985.-- für ein zumutbares Pensum von 80 % (Fr. 5'850.--: 40 x 41.3 x 12 x 0.80).

    Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 100'973.--) und dem anrechenbaren Invalideneinkommen (Fr. 57'985.--) resultierte eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 42’988.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 42,57 %, gerundet 43 %, (zur mathematischen Rundung vgl. BGE 130 V 121). Daraus ergab sich – nach der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsgrundlagen - ab dem 1. April 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urteil IV.2020.00210 des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2021, Erw. 5.4.4).

4.2    In der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohntabelle heran. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf das bei der Firma B.___ AG effektiv erzielte Einkommen ab.

4.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

    Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (80 % Pensum) mit der Firma B.___ AG steht (Urk. 6/6/1/76), weshalb von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft er damit die ihm verbliebene, aus gutachterlicher Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % voll aus (vgl. auch den Stellenbeschrieb, Urk. 6/6/25/4). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um einen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, handelt. Mithin ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2020 erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 4’880.-- (Fr. 6'100.-- /100 x 80, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Urk. 6/6/25/1-3; vgl. auch Urk. 6/6/1/76) seiner tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht, was dieser denn auch nicht in Abrede stellte. Dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich realisierte Einkommen abstellte, ist weder bestritten noch zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 6/6/25/1-3) zur Auszahlung gelangten Spesen (Art 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) sowie Büroentschädigung/Homeoffice als Auslagenersatz nicht zum massgebenden Lohn zählen und dem Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 IVV) daher nicht anzurechnen sind.

4.2.2    Folglich erzielte der Beschwerdeführer als Teamleiter Montage Kläranlagen, Sachbearbeiter Messtechnik bei der B.___ AG seit dem 27. Januar 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'560.-- (Fr. 4’880.-- x 12). Dem Einkommensvergleich im Gerichtsentscheid vom 29. Januar 2021 wurde demgegenüber ein Invalideneinkommen von Fr. 57'985.-- [Basis 2012] zu Grunde gelegt (vgl. hievor E. 4.1), was bis ins Jahr 2021 nominallohnangepasst rund Fr. 60'449.65 [Fr. 57'985.-- : 2188 x 2281; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Nominallöhne Männer; 2012: 2188; 2021: 2281] ergibt.

    Damit hat sich das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum nicht um zumindest Fr. 1‘500.-- erhöht, womit ein Revisionsgrund nach Massgabe von Art. 31 IVG ausser Betracht fällt (E. 1.5). Damit bleibt auch kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs.


5.    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021.

    

6.    

6.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 1‘300. (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Oktober 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 30. November 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cordula Spörri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstHediger