Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00704


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___ ist gelernte Damenschneiderin und arbeitete vom 1. Januar 1997 bis zum 5. Februar 2007 vollzeitlich als solche in einem Modegeschäft in Chur. Am 11. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden sowie Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/51) verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/60, vgl. auch Urk. 8/56).

1.2    Anlässlich eines im Dezember 2009 mittels Fragebogens betreffend Rentenrevision (Urk. 8/68) eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/69) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/70-71, Urk. 8/74) und teilte der Versicherten am 20. Juli 2010 mit, sie habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/76).

1.3    Im August 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie unter anderem das Gutachten des Zentrums Y.___ vom 3. September 2013 erstellen liess (Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/102 ff.) hob sie die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 22. September 2015 mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/121).

    Die von der Versicherten dagegen am 23. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 8/129/3-10) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01115 vom 29. Mai 2017 ab (Urk. 8/148). Die dagegen wiederum von der Versicherten erhobene Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 8/152/2-12) wies dieses mit Urteil 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 ab (Urk. 8/157).

1.4    Am 4. Juni 2020 meldete sich die Versicherte unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 8/172) sowie unter Hinweis auf eine Verschlechterung sowohl ihres Gesundheitszustands als auch ihrer Erwerbsfähigkeit erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/173-174). Am 9. Juli 2020 gab sie der IV-Stelle auf deren Ersuchen vom 6. Juli 2020 hin ihre behandelnden Ärzte sowie ihre Arbeitgeberin an (Urk. 8/177 und Urk. 8/179). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arbeitgeberfragebogen vom 1. August 2020 (Urk. 8/180) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/187 und Urk. 8/190). Daraufhin legte sie das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen med. pract. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 21. Juni 2021 Stellung nahm (Urk. 8/193/6). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/194). Dagegen erhob die Versicherte am 30. September 2021 Einwand (Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 8/202 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. November 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, sie umfassend neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch, rheumatologisch und orthopädisch untersuchen zu lassen. Nach erfolgter Untersuchung sei der Invaliditätsgrad zu bestimmen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 1. März 2022 auf das Einreichen einer Replik (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).    

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit der Einstellung ihrer Invalidenrente im Oktober 2015 nicht wesentlich verändert. Der Invaliditätsgrad liege wie bisher unter 40 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, namentlich im Bereich der Halswirbelsäule sei es seit 2016 nachweislich zu einer Verschlechterung gekommen, welche mit massiven Schmerzen einhergehe (Urk. 1 S. 5-6). Ebenso habe sich seit 2017 die Handproblematik massiv verschlechtert (Urk. 1 S. 6-7). Als Folge dieser gesundheitlichen Verschlechterung habe sie ihr Arbeitspensum in einem Privathaushalt von 20 % ab Anfang 2019 auf 15 % reduzieren müssen. Des Weiteren habe im Mai 2021 eine mittelgradig ausgeprägte Depression vorgelegen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären sei (Urk. 1 S. 7). Der RAD-Arzt verkenne, dass hinsichtlich des Vorliegens einer Verschlechterung die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit massgebend sei und nicht das Pensum von 20 %, zu welchem sich die Beschwerdeführerin effektiv in der Lage gefühlt habe. Zusammenfassend habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert und für die Beurteilung, wie sich diese Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 1 S. 8).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Neuanmeldung im Wesentlichen die gleichen Beschwerden geltend gemacht, wie sie anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch das Zentrum Y.___ bereits bestanden hätten. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, habe die Beschwerdeführerin nur vorübergehend behandelt, wodurch es zu einer Besserung gekommen sei - und eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht zur Diskussion gestanden. Der behandelnde Psychiater habe nur kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Insgesamt habe keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht werden können, weshalb sie zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten sei (Urk. 7 S. 2).


3.    

3.1    

3.1.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4); mithin die Verfügung vom 22. September 2015 (Urk. 8/121).

3.1.2    Die Verfügung vom 22. September 2015 basierte auf dem zuvor eingeholten Y.___-Gutachten vom 3. September 2013 (Urk. 8/121/3-4), dessen Beweiskraft auch vom hiesigen Gericht sowie vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 8/157/6 E3.3 am Ende).

    Die Y.___-Gutachter nannten in ihrer Konsens-Beurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5), belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10: M17.9), ein Belastungsdefizit beider Hände (ICD-10: M15.2) sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.4), dem Verdacht auf Überlagerung durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie dem fortgesetzten Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch (ICD-10: F17.1) zu (Urk. 8/99/24-25).

    Bei der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich laut Gutachten einwandfreie kognitive Funktionen mit während der gesamten Untersuchung erhaltener Konzentration und Aufmerksamkeit, unauffälliger Psychomotorik und ausgeglichenem Affekt. Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin zeige einen praktisch unauffälligen Psychostatus mit ausgeglichener gefasster und euthymer Verfassung mit guter Schwingungsfähigkeit, lebhafter Mimik und offener sowie freier Kommunikation. Zurzeit sei die depressive Störung somit als remittiert anzusehen (Urk. 8/99/12). Dass sie sich noch nicht in der Lage fühle, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, begründe sie mit der reduzierten Beweglichkeit im Rücken. Da die Arbeitsunfähigkeit aber aktuell nur teilweise mit den somatischen Befunden erklärt werden könne, sei von einer zusätzlichen psychischen Überlagerung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Diese sei nur leicht ausgeprägt und eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit sei unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien nicht gegeben. Nach dem Gesagten sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt (Urk. 8/99/13).

    Die rheumatologische Gutachterin gab an, die Beschwerdeführerin habe über Dauerschmerzen im Lumbalbereich, Schmerzen im Zervikalbereich mit Ausstrahlung in beide Arme, über gelegentliches Einschlafen des ersten bis dritten Fingers der rechten Hand, über wiederkehrende Schmerzen und Schwellungen der PIP-Gelenke der Digiti (Dig.) II-V der Hände beidseits sowie über eine Morgensteifigkeit der Hände und über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke geklagt (Urk. 8/99/15). Die Gutachterin hielt fest, aufgrund einer erstmalig im Jahr 2000 symptomatisch gewordenen Spondylolisthese Grad I nach Meyerding L3/4 seien im Februar 2007 eine Diskushernienoperation L3/4 und L4/5 sowie eine dorsale Distraktionsspondylodese L3-S1 durchgeführt worden. Nachdem es durch diese Operation zu einer massiven Beschwerdezunahme mit Generalisierung der Schmerzsymptomatik gekommen sei, seien zwischen Februar 2008 und Mai 2012 drei weitere Operationen im Lumbalbereich durchgeführt worden, wodurch insgesamt eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik habe erzielt werden können. Dennoch sei es zur Entwicklung eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gekommen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei entsprechend der Spondylodese-Operationen mit einer Versteifung zwischen L2 und S1 deutlich eingeschränkt. Die Re- und Inklination sowie die Seitneige beidseits erfolge nahezu ausschliesslich aus der Brustwirbelsäule heraus. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Der Lasègue sei beidseits negativ. Dies korreliere gut mit dem Befund der Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom Oktober 2010, bei welcher keine Diskushernie nachzuweisen gewesen sei. Es zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund mit guter ossärer Durchbauung L2 bis S1 und regelrecht einliegenden Schrauben iliosakral rechts. Darüber hinaus bestehe ebenfalls seit etlichen Jahren ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden Zervikobrachalgien rechts bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei nur leichtgradig eingeschränkt. Auf den anlässlich der Begutachtung durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sich eine Spondylosis deformans C5/6, die sowohl für die Schmerzen als auch für die Funktionseinschränkungen mitverantwortlich sei (Urk. 8/99/18). Auch hier würden klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder eine Abschwächung von Kennmuskeln fehlen. Im Bereich des rechten Kniegelenks finde sich nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorpelglättung und Mikrofrakturierung am 29. Mai 2013 eine leichte Überwärmung sowie ein fraglicher Erguss. Beide Kniegelenke seien frei beweglich mit negativen Meniskuszeichen und ohne Bandinstabilitäten. Auf den Röntgenaufnahmen sei eine beginnende mediale Gonarthrose zweiten Grades ersichtlich. Bezüglich der angegebenen Beschwerden an den Händen führte die Gutachterin aus, die Röntgenaufnahmen zeigten noch keine arthrotischen Veränderungen. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik wie auch des klinischen Befundes bestünden dennoch beginnende Bouchard-Arthrosen mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik. Hinweise für ein entzündliches rheumatisches Geschehen seien weder klinisch noch labortechnisch noch radiologisch vorhanden. Zusammengefasst fänden sich für die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen zum überwiegenden Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die rheumatologische Gutachterin gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 80 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, ohne das Arbeiten auf unebenem Grund, ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens sowie ohne besondere Belastungen für die Hände beidseits. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Änderungsschneiderin in einem Braut- und Festmodegeschäft sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/99/19). Bis August 2008 sowie nach der Operation im Jahr 2010 sowie nach jener vom 5. Mai 2012 habe während jeweils eines halben Jahres auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/99/19).

    Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, bei der klinischen Untersuchung sei eine tief thorakal rechtskonvexe Torsionsskoliose der Wirbelsäule aufgefallen. Im Bereich der Beine sei einzig eine Hyposensibilität an der Medialseite des linken Unterschenkels bis oberhalb des Knöchels auffallend. Dieser Befund der residuellen radikulären sensiblen Ausfallssymptomatik der Wurzel L4 links sei funktionell bedeutungslos. Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reiz- respektive motorische Ausfallssymptomatik würden klinisch fehlen. Die Beschwerdeführerin habe über konstant vorhandene Nackenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in den rechten Arm bis zu den Fingern I-III geklagt. Die radikulären HWS-Provokationsmanöver seien aber negativ gewesen und sensomotorische Ausfälle oder Reflexanomalien seien keine zu finden gewesen (Urk. 8/99/23-24). Abschliessend hielt der Gutachter fest, aus neurologischer Sicht im engeren Sinn ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der reduzierten Belastbarkeit des Achsenorgans verwies er auf das rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/99/24).

    Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Y.___-Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei einzig aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei das Pensum vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden könne. Die angestammte Tätigkeit sei seit Februar 2007 nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Tätigkeit habe wegen der Rückenoperationen vom Februar 2007 bis im August 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine weitere vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit von jeweils sechs Monaten sei nach den Operationen im Jahr 2010 und vom 4. Mai 2012 anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Verlauf der Depression und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit seit 2007 schwankend gewesen. Höhere depressive Episoden seien jeweils bei vermehrten Rückenschmerzen aufgetreten. Im Dezember 2012 sei vom behandelnden Psychiater noch eine leichte depressive Episode angegeben worden. Bis zur Untersuchung durchs Zentrum Y.___ habe sich die depressive Symptomatik vollständig zurückgebildet (Urk. 8/99/26). Die gutachterlich eruierte Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit Dezember 2012, sicher aber ab dem Untersuchungszeitpunkt im Juni 2013. Arbiträr könne von einer vorangehend ab 2007 meist aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in Verweistätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 8/99/27).

3.2    

3.2.1    Im aktuellen Verfahren nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

    Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 2019 eine chronifizierte Depression und Schmerzen nach failed back surgery, ein chronisches postoperatives Schmerzsyndrom nach fünfmaliger neurochirurgischer Operation sowie ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links. Er führte aus, das Leiden der Beschwerdeführerin inklusive Schmerzen würde unaufhaltbar progredient verlaufen (Urk. 8/172/5).

3.2.2    Am 21. Oktober 2019 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, seit 2016 habe sich vor allem im Bereich der HWS eine massive Verschlechterung eingestellt, weshalb nun ein erneuter Rentenantrag gestellt werden solle. Es liege ein chronisches Cervico-/Zervikalsyndrom bei massiven spondylarthrotischen Veränderungen mit Gelenkshypertrophie vor allem zwischen C4-C7, mit degenerativer Spinalkanalstenose und mit Dysästhesien vor allem in Dig. II und III zu beiden Seiten vor (Urk. 8/172/1). Mittelfristig komme die Beschwerdeführerin seiner Einschätzung nach nicht um eine HWS-Fusion herum, welche nochmals zu einer Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit führen werde (Urk. 8/172/2).

3.2.3    Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, vom 4. Dezember 2020 ist zu entnehmen, er habe die Beschwerdeführerin vom 23. Januar bis zum 22. Mai 2019 behandelt und sie am 4. Dezember 2020 zwecks Erstellung dieses Berichts untersucht (Urk. 8/187/1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie attestiert werden müssen, da eine solche nie zur Diskussion gestanden habe (Urk. 8/187/2). Es lägen indes folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose: Fibromyalgie-Syndrom, sodann ein chronisches cervicoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 und C7 beidseits, eine Fingerpolyarthrose, eine Osteopenie sowie eine Depression. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei sehr schlecht (Urk. 8/187/3). Die Beschwerdeführerin übe während 6,5 Stunden pro Woche eine körperlich sehr leichte Tätigkeit in einem privaten Haushalt aus. Ihrer früheren Arbeit als Damenschneiderin könne sie aufgrund der ausgeprägten Fingerpolyarthrosen bestimmt nicht mehr nachkommen. Das generalisierte Schmerzsyndrom sowie die Depressionen würden zudem bewirken, dass die Beschwerdeführerin körperlich und psychisch nicht belastbar sei. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Eine Eingliederung sei aus rein rheumatologischer Sicht nicht möglich wegen der Schmerzen am gesamten Körper, der Finger-Polyarthrosen sowie der starken Depressionen. Die Führung eines kleinen Haushaltes ohne Kinder sei grösstenteils möglich (Urk. 8/187/4).

3.2.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 31. Mai 2021 an, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2008 etwa alle zwei bis drei Monate. Für die Zeit vom 23. März bis 19. April 2020 habe er der Beschwerdeführerin aufgrund von starken Ängsten im Zusammenhang mit der Pandemie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zum Verlauf führte er aus, ab Oktober 2015 seien wieder häufiger Stimmungsschwankungen aufgetreten sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Wachliegen und Gedankenkreisen wegen der Notwendigkeit der Suche einer Teilzeitarbeit, obwohl sie sich hierzu nicht in der Lage gefühlt habe (Urk. 8/190/2-3). Im Januar 2016 sei es ihr «im Kopf wieder gut» gegangen, jedoch hätten sich zunehmende Schmerzen im Nackenbereich und in beiden Armen bemerkbar gemacht. Bis im Spätsommer 2016 sei sie psychisch weiterhin stabil geblieben, im Oktober 2016 sei es dann aber zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens mit schnell ausgelöstem Weinen und Verzweiflung über ihre Situation gekommen. Im Januar 2017 hätten sie die Dosierung des Antidepressivums erhöht, was indes wegen Auftretens von Unruhe wieder rückgängig zu machen gewesen sei. Der weitere Verlauf sei schwankend gewesen. Aktuell leide sie oft an seelischen Tiefs, diese würden jedoch nicht über mehrere Tage anhalten. Dann wolle sie im Bett bleiben, alleine sein, alles dunkel lassen und weinen können. Die Beschwerdeführerin nehme Cymbalta, Surmontil, Irfen sowie Nexium ein. Im Gespräch seien keine Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten, das Denken sei leicht eingeengt. Die Stimmung sei wechselhaft und die Beschwerdeführerin sei durch geringe Auslöser niedriggestimmt und habe immer wieder Tage mit Stimmungstiefs und Hoffnungslosigkeit, an welchen sie sich sozial zurückziehe. Ihre Energie sei mittelgradig vermindert mit erhöhter Ermüdbarkeit. Sie brauche viele Pausen. Der Antrieb sei vermindert, an schlechten Tagen stärker ausgeprägt (Urk. 8/190/3). Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 8/190/4). Bei ihrer aktuellen Tätigkeit habe sie es körperlich wenig streng, könne nach Bedarf Pausen machen oder früher aufhören und am nächsten Tag entsprechend mehr arbeiten, und es gebe keinen Druck bezüglich des Arbeitstempos (Urk. 8/190/4-5). Als vorhandene Funktionseinschränkungen nannte Dr. D.___ eine eingeschränkte Belastbarkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie einen erhöhten Pausenbedarf. Zur Klärung der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit sei eine multidisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 8/190/5). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 8/190/6).

3.2.5    RAD-Arzt Z.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2021 zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von etwa 20 % tätig gewesen, weshalb sie als zu 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Für Aufgaben im Haushalt lägen keine (wesentlichen) Einschränkungen vor. Die Reduktion des Pensums sei erfolgt, da die Beschwerdeführerin das frühere Pensum als zu belastend empfunden habe. Eine wesentliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei mit den vorliegen Arztberichten nicht ausgewiesen (Urk. 8/193/6).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen ihrer Angaben in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2) – gemäss den Darlegungen in der angefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2020 eingetreten ist und ihr Leistungsbegehren geprüft und in der Folge abgewiesen hat. Dabei hat sie eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint (Urk. 2). Auch der der angefochtenen Verfügung angehängten Zusammenstellung einschlägiger Gesetzestexte lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, ein Nichteintreten zu verfügen (Urk. 8/202/3-4). Namentlich wurde in der ersten RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2020 eine Verschlechterung gar für möglich gehalten (Urk. 8/193/3), weshalb weitere medizinische Berichte eingeholt wurden. Schliesslich gelangte die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der Berichte zum Schluss, es ergebe sich daraus keine Veränderung des Gesundheitsschadens (Urk. 8/193/6).

4.2    Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

4.3    Die IV-Stelle vertritt gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 21Juni 2021 (Urk. 8/193/6) den Standpunkt, es lägen keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands vor, welche eine tiefere Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte (Urk. 2 S. 1, vgl. auch Urk. 8/193/6 und Urk. 8/201/2). Der RAD-Arzt med. pract. Z.___ ging bei seiner Beurteilung davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 20 % Erwerbstätige und zu 80 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, weil sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 20 % gearbeitet habe (Urk. 8/193/6). Unter diesen Umständen wäre sein Hinweis darauf, dass selbst die behandelnden Ärzte nicht von einer wesentlichen Einschränkung im Haushalt ausgingen (Urk. 8/193/6), tatsächlich dazu geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung zu verneinen. Jedoch liess er dabei die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, welche vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich vollzeitlich gearbeitet hatte (Urk. 8/7/2). Dass sie sich im Krankheitsfall nicht dazu in der Lage fühlte, mehr als 20 % zu arbeiten (vgl. Urk. 8/190/2), lässt nicht darauf schliessen, dass sie auch im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum reduziert hätte. Die RAD-Stellungnahme vom 21. Juni 2021 überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Hierzu ist überdies zu bemerken, dass bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.4    Bei der Aufhebung der Invalidenrente betrug der Invaliditätsgrad 33 % (Urk. 8/148/20 E. 5.4), wobei von einer 80%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/148/18 E. 4.5, Urk. 8/148/20 E. 5.3). Bei dieser Ausgangslage könnte sich eine tiefere Arbeitsfähigkeit als Folge einer weiteren Reduktion der Leistungsfähigkeit oder auch durch eine Erhöhung des Pausenbedarfs in rentenrelevanter Weise auswirken. Es bleibt daher zu prüfen, ob eine solche aufgrund der vorhandenen Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden kann.

4.5    Für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustands müssen nicht zwingend neue Diagnosen gestellt worden sein, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1, 9C_270/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). So liegt eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2, 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 4). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, es handle sich im Wesentlichen um die bereits im Vergleichszeitpunkt vorhandenen Beschwerden (Urk. 7 S. 2), ist daher nicht entscheidend.

4.6    Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten ergeben sich Hinweise auf eine Verschlechterung. So lassen sich dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2019 Darlegungen betreffend eine massive Verschlechterung der Beschwerden im Bereich der HWS mit erheblichen spondylarthrotischen Veränderungen entnehmen (E. 3.2.2 vorstehend), mit welcher sich der RAD-Arzt mit keinem Wort auseinandergesetzt hat (Urk. 8/193/6). Vor dem Hintergrund, dass es sich laut den Angaben von Dr. B.___ um ein unaufhaltsam progredient verlaufendes Leiden handelt (Urk. 8/172/5), steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der somatische Gesundheitszustand nicht in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat. Diesbezüglich drängen sich daher weitere Abklärungen auf.

4.7    Sodann beschrieb der behandelnde Psychiater im Mai 2021 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit Oktober 2016 (E. 3.2.4 vorstehend) im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung - im Berichtszeitpunkt als leichtgradig, aber chronifiziert qualifiziert (Urk. 8/190/4) - wohingegen die depressive Störung im Vergleichszeitpunkt vollständig remittiert gewesen war (Urk. 8/99/12). Auch bei dieser Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht ist nicht auszuschliessen, dass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, da bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen ebenfalls die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierten Indikatoren beachtlich sind, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Zwar lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren, doch kann im Einzelfall dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Dies könnte bei der Beschwerdeführerin der Fall sein, zumal anlässlich der letzten psychiatrischen Begutachtung zusätzlich eine Überlagerung durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Betracht gezogen worden war (Urk. 8/99/12 f. und 25). Folglich erweist sich der Sachverhalt auch im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzureichend abgeklärt.

4.8    Des Weiteren bestehen hinsichtlich der Fingerpolyarthrose Indizien für eine Verschlechterung. Dr. A.___ bezeichnete diese in seinem Bericht vom 4. Dezember 2020 als ausgeprägt (Urk. 8/187/4), währenddem sie sich zur Zeit der Begutachtung durchs Y.___ noch in einem beginnenden Stadium befunden hatte (Urk. 8/99/19).

    Obwohl Dr. A.___ der Beschwerdeführerin sodann mangels Notwendigkeit nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellen musste (Urk. 8/187/2), beurteilte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit als gering, indem er von deren Zumutbarkeit während zwei bis drei Stunden täglich ausging (Urk. 8/187/4).

4.9    Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat es damit als möglich erachtet, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dennoch hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.5 vorstehend) nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen. Dies ist nunmehr nachzuholen. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.6 vorstehend).

    Die Beschwerdegegnerin hat ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche potentiell relevanten Beschwerden der Beschwerdeführerin - also sowohl die somatischen als auch die psychischen - umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche das Vorliegen einer relevanten Veränderung (vgl. vorstehende E. 1.4) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben. Über die exakten Disziplinen werden dabei im Falle einer polydisziplinären Begutachtung die Gutachter (BGE 139 V 349 E. 3.3) oder ansonsten der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013 {T 0/2} vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweis) zu befinden haben. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer