Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00708


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin i.V. Tiefenbacher

Urteil vom 24. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg

goldbach law

Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, Mutter zweier in den Jahren 2004 und 2007 geborenen Kinder, absolvierte eine Lehre als Servicefachangestellte (Urk. 7/6 Ziff. 5.3), war jedoch seit August 2013 im Umfang von zirka 16 bis 20 Stunden pro Woche als Promoterin für eine Immobilienfirma tätig (Urk. 7/6 Ziff. 5.4). Am 8. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/25) mit Verfügung vom 22. Mai 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/26).

    Am 4. beziehungsweise 7. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung, wobei die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37, Urk. 7/40, Urk. 7/47) mit Verfügung vom 18. Mai 2018 auf das neue Leistungsgesuch nicht eintrat (Urk. 7/49).

1.2    Unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Beilage aktueller medizinischer Unterlagen (Urk. 7/54) meldete sich die Versicherte am 25. Februar 2020 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle zunächst ein Nichteintreten in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/59, Urk. 7/62, Urk. 7/69) und weitere medizinische Berichte eingereicht wurden (Urk. 7/61, Urk. 7/94-68), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2020 mit, es werde auf das Gesuch eingetreten und der Leistungsanspruch geprüft (Urk. 7/71). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/78-79) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/96), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/77) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 3. Mai 2021, Urk. 7/103, Urk. 7/105). Nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/108, Urk. 7/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/117 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2019 noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Neben der Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % sei die Beschwerdeführerin zu 50 % im Haushalt tätig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit sei eine Einschränkung im Haushaltsbereich nicht rententangierend. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 5 %. Im psychiatrischen Teilgutachten ergebe sich an keiner Stelle auch nur der geringste Hinweis auf eine fehlende Vertrauensbasis. Auch im neu eingereichten Arztbericht werde keine Diagnose attestiert, welche eine langandauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründe (S. 2). Eine erneute Prüfung der Qualifikation sei nicht notwendig. Selbst wenn von einer ganzen, vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, käme es bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nicht zu einem Rentenanspruch (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Sie habe seit ihrer Kindheit schwere Misshandlungen und diverse sexuelle Missbräuche erlebt, über welche sie während der Begutachtung mangels Vertrauensbasis nicht habe sprechen können. Ohne Berücksichtigung dieser schweren traumatischen Erlebnisse sei das Gutachten mangelhaft. Sie sei daher durch einen ausgewiesenen Traumatherapeuten erneut zu begutachten. Zur Glaubhaftmachung der traumatischen Erlebnisse liege eine Bestätigung des behandelnden Psychotherapeuten vor (S. 5 Rz 2.7). Auch die behandelnde Psychiaterin erachte eine weitere Begutachtung als notwendig, zumal von den Betroffenen selten im Rahmen einer ersten Untersuchung über die tragischen Erlebnisse berichtet werden könne (S. 6 f. Rz 2.10). Es lägen damit konkrete Indizien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen die Zuverlässigkeit des fraglichen Gutachtens vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 7 Rz 2.11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/26) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1.6). Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob auf das Y.___-Gutachten vom 3. Mai 2021 abgestellt werden kann.


3.

3.1    Im Rahmen der ersten Rentenbeurteilung im Jahre 2015 diagnostizierte die damalige Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/11/1-5) eine Neurofibromatose Typ 1 sowie ein chronisches zervikothorakales Syndrom (Ziff. 1.1). Die letzte Konsultation habe am 11. Oktober 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). Weitere Angaben machte Dr. Z.___ nicht.

    Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hielt Dr. Z.___ fest, sie könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen, da seit Oktober 2013 keine Konsultationen mehr stattgefunden hätten (Urk. 7/17).

3.2    Am 10. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei derzeit in keiner ärztlichen Behandlung, da sie es sich finanziell nicht leisten könne (Urk. 7/19/1).

3.3    RAD-Arzt med. pract. A.___, Facharzt für Neurologie, hielt am 18. März 2015 fest, eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht ausreichend dokumentiert. Eine RAD-Untersuchung oder ein Gutachten sei nur dann durchzuführen, wenn mindestens eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und kurative Massnahmen erfolgt seien (Urk. 7/23 S. 4).


4.

4.1    Im Nachgang der Neuanmeldung vom 25. Februar 2020 (Urk. 7/55) wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht.

4.2    Am 23. Juli sowie 20. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Sozialdienstes ihrer Wohngemeinde durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht. In ihrem Bericht vom 11. Oktober 2019 nannte sie folgende Diagnosen (Urk. 7/54/1-21 S. 18 Ziff. 11):

- Neurofibromatose Typ 1 bei familiärer NF1-Mutation

- multifaktoriell bedingtes Schmerzsyndrom

- aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störungen

- irritable bowel syndrome Typ D

- chronische Schlafstörungen

    Bei der Beschwerdeführerin seien seit Jahren Rückenbeschwerden bekannt. Im Verlauf seien sowohl ambulante als auch im Jahre 2018 stationäre Physiotherapien durchgeführt worden, ohne wesentliche Besserung der Beschwerden. Im Jahre 2013 sei eine Neurofibromatose Typ 1 diagnostiziert worden. Ebenfalls seit Jahren seien Abklärungen und Behandlungen von schlussendlich als Manifestation eines Colon irritabile klassifizierten Bauchschmerzen durchgeführt worden. Im Jahre 2008 (richtig wohl: 2018) habe wegen einer rezidivierenden depressiven Symptomatik eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Zentrum C.___ stattgefunden (S. 18 Ziff. 12). Dabei sei es unter anderem um die Aufarbeitung der Biographie und ihre schwierige Kindheit gegangen (S. 1 Ziff. 1).

    Hauptproblem sei die Neurofibromatose Typ 1. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich ein multifaktoriell bedingtes, vom klinischen Bild her fibromyalgieformes, multilokuläres Schmerzsyndrom festhalten. Es zeige sich eine mechanische Schmerzkomponente des zervikothorakalen Schmerzsyndroms bei Wirbelsäulenfehlform mit im Lot kompensierter Skoliose mit segmentalen Funktionsstörungen vor allem zervikothorakal sowie begleitenden muskulären Dysbalancen. Weiterhin würden Polyarthralgien und myofasziale Schmerzen in den oberen und unteren Extremitäten berichtet. Klinisch ergäben sich keine Hinweise auf Synovitiden. Eine sekundäre Schmerzursache sei gemäss Akten ausgeschlossen worden. Anlässlich der Untersuchung hätten Hinweise auf eine zentrale Schmerzsensibilisierung bestanden. Ob diese im Rahmen der im Jahre 2018 im Zentrum C.___ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zu interpretieren sei, oder ob es sich um eine Manifestation der Neurofibromatose handle, könne von ihr nicht beurteilt werden, da ihr die klinische Erfahrung mit dem seltenen Krankheitsbild fehle. Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat müssten die Therapieoptionen nach jahrelang wiederholt durchgeführten Physiotherapien sowie einer stationären Rehabilitation, ohne dass eine wesentliche Verbesserung habe erzielt werden können, als ausgeschöpft beurteilt werden (S. 20 oben). Bei der angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, wobei vor allem die wiederholten statisch vorgeneigten Arbeitshaltungen Mühe bereiten würden, was plausibel sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat betrage die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit derzeit 50 % halbtags. Mittel- bis längerfristig empfehle sich die Umstellung in eine adaptierte Tätigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, sehr wechselbelastende Arbeit ohne erhöhten Anteil an statisch vorgeneigten Haltungen sowie ohne erhöhten Anteil an gebückten Arbeitshaltungen und Arbeiten über Schulterhöhe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Anzumerken bleibe, dass für eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eine neurologische und psychiatrische Beurteilung zwingend notwendig sei (S. 20 Ziff. 13.).

4.3    Am 1. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Instituts Y.___ internistisch, neurologisch, psychiatrisch sowie rheumatologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 3. Mai 2021 (Urk. 7/103) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2.a):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom

- radiomorphologisch im MRT ganze Wirbelsäule gemäss Bechterew-Protokoll vom 1. März 2021

- klinisch und bildgebend keine eindeutigen Hinweise für eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung im Sinne einer Spondylarthritis

- deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform bei ausgeprägter hochthorakaler rechtskonvexer Skoliose, höchstwahrscheinlich assoziiert bei Neurofibromatose Typ 1

- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

- chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 10 Ziff. 4.2.b):

- Neurofibromatose Typ 1, molekulargenetisch gesichert

- Skoliose mit wahrscheinlich multifaktoriellem Schmerzsyndrom, klinisch keine Anhaltspunkte für Radikulopathie, kernspintomographisch keine Opticus- oder spinalen Gliome

- Hautveränderungen (diskret)

- Migräne mit Aura

- Femoralhernie rechts

- Uterus myomatosus, Descensus-Beschwerden mit Unterbauchschmerzen/Dyspareunie, Mischinkontinenz

- Irritable bowl syndrome Typ D

- Hypercholesterinämie, Xantelasmen, nicht medikamentös behandelt

- chronischer Nikotinabusus

    Der internistische sowie rheumatologische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, führte in seinen Teilgutachten aus, unter Berücksichtigung der Aktenlage zeigten sich weder frühere allgemeininternistische noch aktuell klinisch internistische Diagnosen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (S. 34 Ziff. 7.1). Aus rheumatologischer Sicht stünden eine klare Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule vor allem thorakal, höchstwahrscheinlich assoziiert bei der bekannten Neurofibromatose Typ I und reaktiven muskulären Veränderungen und dementsprechend primär myofaszialen Beschwerden im Vordergrund der objektivierbaren Befunde. Zusätzlich könne eine Epicondylopathia humeri radialis postuliert werden. Aufgrund dieser Befunde ergäben sich Einschränkungen für die berufliche Tätigkeit als Servicefachangestellte. Sonstige relevante pathoanatomische Befunde am Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können (S. 52 oben).

    Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahre 2018 sei sie für einige Monate bei einer Psychotherapeutin in Behandlung gewesen. Die Therapiestunden hätten unregelmässig stattgefunden und ihr bezüglich der Schmerzen nichts gebracht. Mitte des Jahres 2019 bis zum Lockdown sei sie bei einer anderen Therapeutin in Behandlung gewesen. Medikamente habe sie nie erhalten. Seit September 2020 befinde sie sich bei einem Psychologen in Behandlung, welchen sie einmal pro Woche aufsuche und über die Allgemeinsituation spreche. Thema seien auch die Schmerzen und wie sie damit den Tag bewältigen könne. Von der aktuellen Therapie profitiere sie insofern, als sie es als eine Unterstützung wahrnehme, mit ihm über alles reden zu können (S. 38 Mitte). Lebensgeschichtlich habe die Beschwerdeführerin keine Ereignisse traumatisierenden Ausmasses beschrieben (S. 39 Mitte). Sie gebe an, gegen 6.15 Uhr aufzustehen und ihrem Sohn Frühstück zu machen. Danach müsse sie sehen, wie sie irgendwie in Bewegung komme, damit sie sich duschen könne. Über den Tag erledige sie alleine den Haushalt, was jedoch schwierig sei. Sie müsse sich alles einteilen. Einmal in der Woche gehe sie zur Physiotherapie und einmal zu einem Psychologen. Sie wasche einmal in der Woche, was eine grosse Herausforderung sei. Mittags bereite sie sich eine Kleinigkeit zu, nachmittags gehe sie gerne eine Stunde in der Natur laufen. Sie brauche dies, da vor allem Lärm eine extreme Reizüberflutung für sie bedeute. Aktuell suche sie eine günstigere Wohnung und schaue auch nach Jobs. Sie würde gerne in einer Festanstellung arbeiten (S. 39 unten). Sie habe nicht viele soziale Kontakte, treffe sich selten mit einer Kollegin zum Kaffeetrinken (S. 39 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie habe angegeben, sich vieles aufschreiben zu müssen, da sie häufig etwas vergesse. Seit vier Jahren habe sie das Gefühl, dass es schlechter werde. Ihre Stimmungslage sei häufig deprimiert und wechselhaft, im Gespräch zeige sie sich in einer ausgeglichenen Weise. Sie gebe an, an sich ein positiv denkender Mensch und eine Kämpferin zu sein. Bei normalem Antrieb bestehe eine gute affektive Modulationsfähigkeit, formalgedanklich fänden sich keine Auffälligkeiten. Psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben bestehe nicht, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt. Es fänden sich keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen, lebensmüde Gedanken würden negiert (S. 40 Ziff. 4.3). In der Exploration fänden sich keine Hinweise für eine Depressionserkrankung, wenngleich auch die Beschwerdeführerin angegeben habe, häufig traurig zu sein. Die wechselnden Stimmungslagen seien aus den sie belastenden Rückenschmerzen heraus normalpsychologisch erklärbar und nicht im Sinne einer psychischen Erkrankung zu werten. Bezüglich der Schmerzsymptomatik hätten keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichenden erklärenden somatischen Befunde erhoben werden können. Diagnostisch sei von einer psychosomatischen Mitgenese der Schmerzen respektive von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen (S. 41 Ziff. 6.3). Aufgrund der belastenden Schmerzsymptomatik habe sich die Beschwerdeführerin bereits bei verschiedenen Psychotherapeuten in Behandlung befunden, es habe jedoch bislang kein zufriedenstellender Rückgang der Schmerzsymptomatik erreicht beziehungsweise ein adäquater Umgang mit den Schmerzen erlernt werden können. Eine psychopharmakologische Behandlung habe bis dato noch nicht stattgefunden. Derzeit sei nicht davon auszugehen, dass sich ohne eine Anpassung der therapeutischen Massnahmen an der Schmerzsymptomatik etwas verändern werde. Unter Anpassung der Behandlung könne jedoch ein verbesserter Zugang zum Vorliegen einer Schmerzsymptomatik mit psychosomatischen Anteilen erreicht werden (S. 41 Ziff. 7.2). Als belastend sei sicherlich der Umstand anzusehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden Kinder an einer Neurofibromatose leiden würden und der Sohn in der Schule Lernschwierigkeiten habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gute persönliche Ressourcen, um mit ihrer aktuellen Situation einigermassen angemessen umzugehen. Insbesondere sei keine Depressionserkrankung zu diagnostizieren, welche die Symptomatik weiter triggern würde (S. 42 Ziff. 7.4).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachangestellte mit einem Pensum von sechs Stunden am Tag an fünf Tagen pro Woche anwesend zu sein. Wegen der erhöhten Erschöpfbarkeit bei körperlichen Tätigkeiten aufgrund der sehr belastenden Schmerzsymptomatik bestehe während dieser Zeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit der Aufnahme der ersten psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 2018 bestehe (S. 42 Ziff. 8.1.1-4). Eine angepasste Tätigkeit sollte nicht von körperlichen Aufgaben geprägt sein, auch sollten die Aufgaben von nicht allzu hoher Komplexität sein und die Beschwerdeführerin sollte die Möglichkeit haben, einem gegebenenfalls erhöhten Pausenbedarf nachkommen zu können. An einem solchen Arbeitsplatz könne die Beschwerdeführerin an fünf Tagen pro Woche während acht Stunden anwesend sein, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestehe. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe damit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies seit der Aufnahme der ersten psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 2018 (S. 43 Ziff. 8.2.1-4). Da die ambulante psychotherapeutische Behandlung derzeit offenbar nicht ausreiche, sollte die Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung in Erwägung gezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass sich unter diesen verbesserten Therapiemassnahmen eine deutliche Verbesserung innerhalb der nächsten zwei Jahre einstellen sollte (S. 43 Ziff. 8.3.2).

    Der neurologische Teilgutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, hielt fest, der klinisch-neurologische Status im engeren Sinn sei unauffällig, es fehlten insbesondere Hinweise in Richtung einer Radikulopathie. Der auffälligste Befund sei eine thorakal rechtskonvexe Torsionsskoliose mit einem Flachrücken, mit palpatorisch verspannter Muskulatur mehr im Nacken als im Kreuz, mit auch deutlich eingeschränkter Beweglichkeit. Diese Rückenproblematik müsse hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von Seiten des Spezialisten des Bewegungsapparates beurteilt werden. Bezüglich der Neurofibromatose sei aus neurologischer Sicht relevant, dass sich die gesamte Neuraxis bildgebend unauffällig darstelle (S. 60). Der bisherige Verlauf betreffend die Rückenproblematik sei ungünstig, die Beschwerdeführerin beschreibe eine zunehmende Verschlechterung und Ausdehnung. Der Grund für diese Verschlechterung könne aus neurologischer Sicht nicht benannt werden (S. 61 Ziff. 7.2).

    Im Rahmen der interdisziplinären medizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, anlässlich der klinischen rheumatologischen Evaluation sei am gleichen Untersuchungstag ein MRT gemäss dem sogenannten Bechterew Protokoll durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativ hochstehenden radiomorphologischen Abklärung und der klinischen und anamnestischen Befunde könne zum Gutachtenszeitpunkt keine eindeutige entzündliche rheumatische Systemerkrankung im Sinne einer Spondylarthritis bestätigt werden. Klinisch bestehe primär ein chronisches lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom auf der Basis einer seit vielen Jahren bekannten und wahrscheinlich im Rahmen der Neurofibromatose assoziierten Skoliose, degenerativer Veränderungen des Achsenskeletts sowie einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung. Im Weiteren bestehe eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts. Die aus neurologischer Sicht festgestellte und seit vielen Jahren bekannte, molekulargenetisch gesicherte Diagnose einer Neurofibromatose führe ebenso wenig zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wie die postulierte Diagnose einer Migräne mit Aura. Aus psychiatrischer Sicht habe die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festgestellt werden können (S. 11 Ziff. 4.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin während vier bis fünf Stunden pro Tag anwesend sein, idealerweise auf zweimal zwei Stunden über den Tag verteilt. Der Pausenbedarf werde vorwiegend durch die Stundenreduktion aufgefangen (S. 11 Ziff. 4.6.1-2). Insgesamt bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, dies spätestens seit der letzten IV-Anmeldung im Februar 2020 (S. 11 Ziff. 4.6.3). Eine optimal angepasste Tätigkeit solle primär wechselbelastend durchzuführen sein, wobei stereotype monotone Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition sowie stets stehende oder sitzende Arbeiten zu vermeiden seien. In Schulterneutralstellung bestünden keine Einbussen für manuelle Tätigkeiten, ebenso bestehe keine Einschränkung in Bezug auf die Gehfähigkeit. Die der Beschwerdeführerin gestellten beruflichen Aufgaben sollten insgesamt von nicht allzu hoher Komplexität sein (S. 12 Ziff. 4.7.1). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, wobei zur Gewährung von gewissen Arbeitspausen eine reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 12 Ziff. 4.7.2-4). Die postulierten Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht müssten nicht addiert werden, diese ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden (S. 12 Ziff. 4.8). Bei einer erheblichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen aktuell nicht sinnvoll (S. 12 Ziff. 4.10).

4.4    Der behandelnde Psychotherapeut G.___ führte in seinem Bericht vom 25. August 2021 aus, die Beschwerdeführerin komme seit September 2020 regelmässig einmal pro Woche zuverlässig in Behandlung. Im Vordergrund stünden hohe seelische Belastungen, die bis in die Kindheit zurückreichten, verbunden mit traumatischen Erlebnissen. Dies habe zur Folge, dass sie sehr blockiert sei, sowohl seelisch als auch körperlich. Diese Erlebnisse würden im Laufe der Therapie behutsam angegangen, die Beschwerdeführerin arbeite sehr gut mit. Aktuell leide sie neben den Panikattacken, welche zurückgehen würden, an einer mittelgradigen depressiven Episode. Durch den hohen inneren Stress und innere Blockaden, ausgelöst durch Traumata, die seit Jahren überdauernd anhielten, verbunden mit körperlichen Schmerzen, sei aus therapeutischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert, an ihren Themen zu arbeiten, was noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde. Die Beschwerdeführerin komme momentan einmal im Monat. Einerseits werde damit eine «Unabhängigkeit» ausprobiert im Sinne von Selbstständigkeit, andererseits gehe sie auch noch zur Psychiaterin Dr. H.___, da sich in der Therapie gezeigt habe, dass für die Aufarbeitung der schweren Missbrauchserfahrungen ein therapeutisches Setting mit einer Frau sinnvoll und notwendig sei. Damit sei zu erklären, weshalb in der psychiatrischen Begutachtung nichts über die schweren Misshandlungen und Missbräuche zu lesen sei. Es habe der Beschwerdeführerin eine stabile Vertrauensbasis zum Gutachter gefehlt, um über die traumatischen Erlebnisse zu berichten. Aus fachlicher Sicht sei die psychiatrische Begutachtung zu wiederholen (Urk. 7/111).

4.5    Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ihrem Bericht vom 16. November 2021 darauf hin, dass aufgrund ihrer bisherigen Kenntnisse der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin sowie derer Persönlichkeit das psychiatrische Teilgutachten erhebliche Lücken aufweise. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefundene traumatisierende Ereignisse in ihrer Kindheit und Jugend anlässlich der Begutachtung nicht beschrieben habe, könne ihr aber nicht vorgeworfen werden. Es handle sich um wiederholte, starke Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung, die selten im Rahmen einer einmaligen Exploration berichtet würden. Es sei davon auszugehen, dass die erwähnten Ereignisse entscheidend zur Ausprägung der invalidisierenden Schmerzsymptomatik beitragen würden, weshalb ein Zusatzgutachten erforderlich sei. Es sei von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin ihre ganz persönliche Entwicklungsgeschichte weiterbearbeite. Unter dem enormen finanziellen Druck von Seiten des Sozialamtes und aufgrund der Verweigerung einer Invalidenrente sei die Genesung aber blockiert (Urk. 3/9).

4.6    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/3, Urk. 7/11/11-12, Urk. 7/32-33, Urk. 7/46, Urk. 7/68, Urk. 7/77/9-11, Urk. 7/105) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 3. Mai 2021 (E. 4.3) davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, der Beschwerdeführerin jedoch eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei (E. 2.1). Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Ausführungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.

5.2    Die Beschwerdeführerin bringt gegen das Gutachten insbesondere vor, sie habe im Rahmen der Begutachtung über die seit der Kindheit erlebten Misshandlungen und Missbräuche mangels Vertrauensbasis nicht sprechen können, weshalb die Begutachtung zu wiederholen sei (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Entstehung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht entscheidend ist. So führen auch erlebte Misshandlungen und sexueller Missbrauch nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies soll die Erfahrungen der Beschwerdeführerin nicht schmälern. Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind jedoch ausschliesslich die Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (E. 1.2).

    Zwar hatte insbesondere der psychiatrische Gutachter keine Kenntnis von erlebten Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch, sondern hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe lebensgeschichtlich keine Ereignisse traumatisierenden Ausmasses beschrieben (Urk. 7/103 S. 39 Mitte). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geschilderten Funktionsniveaus im Alltag erscheint jedoch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchaus plausibel. Ihren Haushalt erledigt sie über den Tag verteilt, sie bereitet die Mahlzeiten für sich und ihre Kinder vor und geht jeden Tag einkaufen. Nachmittags geht sie gerne in der Natur spazieren. Soziale Kontakte hat sie nicht viele, selten trifft sie sich mit einer Kollegin (E. 4.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter gegenüber ihre Lebensgeschichte nicht offen dargelegt und belastende Erlebnisse in der Kindheit nicht angesprochen hat, muss und darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihr funktionelles Leistungsniveau im Alltag tatsachengerecht geschildert hat. Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch ausdrücklich fest, anlässlich der Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Depressionserkrankung gefunden werden können (E. 4.3). Auch in ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, welche erlebten Traumata sich inwiefern zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dasselbe gilt für die Berichte der behandelnden Fachpersonen (vgl. E. 4.4-5). In keinem der Berichte steht sodann die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Raum.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrauensverhältnis, wie dies im therapeutischen Setting vorgesehen ist, im Rahmen einer Begutachtung in keinem Fall gegeben ist. Dies ist denn auch nicht primäres Ziel einer Begutachtung.

    Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen medizinischen Berichte nicht entgegen. So ging bereits Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Wohngemeinde untersucht hatte, in ihrer Beurteilung vom 11. Oktober 2019 davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine angepasste Tätigkeit hielt Dr. B.___ hingegen noch in einem vollen Pensum für zumutbar (E. 4.2). Der Psychotherapeut G.___ hielt die Beschwerdeführerin zwar für vollständig arbeitsunfähig, begründete dies jedoch eher pauschal mit den Missbrauchserfahrungen in der Kindheit (E. 4.4). Die Psychiaterin Dr. H.___ sodann machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, wies jedoch darauf hin, dass der finanzielle Druck und die Verweigerung einer Invalidenrente die Genesung blockierten (E. 4.5). Damit sind psychosoziale Faktoren gemeint, die in der Beurteilung der Auswirkungen einer psychischen Erkrankung grundsätzlich ausgeklammert bleiben müssen.

5.3Insgesamt ist damit der medizinische Sachverhalt gestützt auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten vom 3. Mai 2021 als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte im Umfang von 50 % arbeitsunfähig ist. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype monotone Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, ohne Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition, ohne stets stehende oder sitzende Arbeiten sowie von nicht allzu hoher Komplexität können der Beschwerdeführerin hingegen in einem Pensum von 80 % zugemutet werden. Diese Einschätzung gilt gemäss der interdisziplinären Beurteilung spätestens seit dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Februar 2020 (E. 4.2).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Anspruchsprüfung im Mai 2015 zum Schluss gelangt war, dass kein langandauernder Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, ist nun von einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und es liegt ein Revisionsgrund vor.


6.

6.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.2    Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das überzeugende Y.___-Gutachten möglich.

6.3

6.3.1    Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und voll orientiert war und sich in einer ausgeglichenen Weise zeigte. Der Antrieb war normal und es bestand eine gute affektive Modulationsfähigkeit. Formalgedanklich fanden sich keine Auffälligkeiten und auch psychotisches, insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben bestand nicht. Es konnten keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen festgestellt werden und lebensmüde Gedanken wurden negiert (Urk. 7/103 S. 40 Ziff. 4.3). Deutliche psychische Beeinträchtigungen bestehen demnach nicht.

    In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2018 bei verschiedenen Psychotherapeuten in Behandlung war, ohne dass dabei die Schmerzsymptomatik zufriedenstellend zurückgegangen wäre oder ein adäquater Umgang mit den Schmerzen erlernt werden konnte. Seit September 2020 besucht sie erneut wöchentlich eine Psychotherapie. Eine psychopharmakologische Behandlung hat bisher nicht stattgefunden und auch eine stationäre Behandlung oder alternative Therapien wurden bislang nicht ausprobiert (Urk. 7/103 S. 38 Mitte, S. 41 Ziff. 7.2).

    Als Komorbidität zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den somatischen Gesundheitsschäden (vgl. E. 4.3) ausgewiesen.

    Bezüglich Persönlichkeit stellte der psychiatrische Gutachter keine Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung fest. In diesem Sinne sind keine Einflüsse ersichtlich, welche die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden. Die Beschwerdeführerin gab vielmehr an, sie suche eine Arbeit, wobei sie gerne in einer Festanstellung arbeiten würde (Urk. 7/103 S. 39 unten). Der psychiatrische Gutachter beurteilte die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin sodann als gut, um mit der aktuellen Situation einigermassen umzugehen. Als positiv wertete er auch den Umstand, dass keine Depressionserkrankung zu diagnostizieren ist, welche die Symptomatik weiter triggern würde (Urk. 7/103 S. 42 Ziff. 7.4).

    Zum sozialen Kontext ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter zweier Kinder ist. Morgens bereitet sie das Frühstück für den Sohn und erledigt über den Tag alleine den Haushalt, wobei sie sich alles einteilen muss. Einmal in der Woche erledigt sie die Wäsche und besucht wöchentlich Psycho- sowie Physiotherapie. Am Nachmittag geht sie gerne eine Stunde in der Natur spazieren. Die Einkäufe erledigt sie jeden Tag, da sie nicht viel heben kann. Abends surft sie im Internet. Selten trifft sie sich mit einer Kollegin zum Kaffeetrinken. Das Verhältnis zu den Kindern sei sehr gut (Urk. 7/103 S. 39 f.). Damit verfügt die Beschwerdeführerin nur über wenig soziale Kontakte.

6.3.2    Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunktes des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Wochenenden frustriert darüber ist, dass sie seit Jahren nicht mehr im Ausgang war. Die anstehenden Haushaltsarbeiten erledigt sie über den Tag verteilt, ebenso geht sie täglich einkaufen, da sie nicht viel heben kann. Sie suche nach einer günstigen Wohnung und nach Jobs, weiter koche sie immer frisch (Urk. 7/103 S. 39 f.). Insgesamt erscheint das Aktivitätsniveau nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt.

    Im Rahmen des Indikators des ausgewiesenen Leidensdrucks kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg verwiesen werden (E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin stand zwar schon mehrfach in psychotherapeutischer Behandlung, eine psychopharmakologische oder stationäre beziehungsweise teilstationäre Behandlung nahm sie jedoch noch nicht in Anspruch und auch alternative Therapien wurden noch nicht ausprobiert. Aus psychiatrischer Sicht erscheint damit der Leidensdruck nicht sehr ausgeprägt.

6.4    Die gesamthafte Betrachtung der rechtserheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss, dass zwar noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft wurden, was auch Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulässt. Die gutachterliche Beurteilung umfasst jedoch das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen, die attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen abgeleitet» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren somit zum Schluss, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Y.___-Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Dementsprechend besteht spätestens seit der erneuten IV-Anmeldung im Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype monotone Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, ohne Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition, ohne stets stehende oder sitzende Arbeiten sowie von nicht allzu hoher Komplexität (vgl. vorstehend E. 5.3) kann der Beschwerdeführerin jedoch im Umfang von 80 % zugemutet werden.


7.

7.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen.

    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig ein (E. 2.1), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die 17-jährige Tochter eine Ausbildung zur Kosmetikerin absolviert und der 14-jährige Sohn aufgrund bestehender Lernschwierigkeiten ganztags eine Sonderschule besucht (Urk. 7/103 S. 39 unten). Wie nachfolgend zu zeigen ist, resultiert jedoch selbst dann kein Rentenanspruch, wenn zu ihren Gunsten von voller Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen wäre.

7.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2020, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

7.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete die Beschwerdeführerin in sehr unterschiedlichem Umfang im Stundenlohn als Servicefachangestellte (Urk. 7/55 Ziff. 5.4). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht betrug der Stundenlohn im Jahre 2018 dabei inklusive anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohn Fr. 22.24 (Urk. 7/79 Ziff. 5.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2018: 2732, Stand 2020: 2784; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich damit für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 49'497.-- (Fr. 22.24 x 42 x 52 : 2732 x 2784).

7.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln. Gemäss der Beurteilung im Y.___-Gutachten kann der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype monotone Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, ohne Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition, ohne stets stehende oder sitzende Arbeiten sowie von nicht allzu hoher Komplexität in einem Pensum von 80 % zugemutet werden (E. 5.3). Im Jahre 2020 belief sich der Tabellenlohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 4'276.-- monatlich (LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 51'312.-- im Jahr (Fr. 4'276.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerbs, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie des der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Pensums von 80 % ergibt sich damit für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 42'794.-- (Fr. 51'312.-- : 40 x 41.7 x 0.8).

7.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    In Würdigung der gesamten Umstände sind die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen (nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne stereotype monotone Rotationsbewegungen des Achsenskeletts, ohne Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition, ohne stets stehende oder sitzende Arbeiten sowie von nicht allzu hoher Komplexität) bereits in der medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen weiteren leidensbedingten Abzug vorgenommen (vgl. Urk. 7/106 S. 1).

7.6    Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'794.-- (vorstehend E. 7.4) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 49'497.-- (vorstehend E. 7.3) ergibt sich insgesamt eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'703.--, was einem rentenausschliessendem Invaliditätsgrad von rund 14 % entspricht.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Astrid Meienberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin i.V.




Grieder-MartensTiefenbacher