Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00709
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 22. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist gelernter Zimmermann. Er arbeitete ab 1991 als selbständigerwerbender Schreiner in seiner Einzelfirma Y.___ (Urk. 6/2/1-2, 6/4). Aufgrund lumbaler Rückenschmerzen wurde er ab 1. Juni 2014 zu 50 % krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder der Helsana Versicherungen AG (Urk. 6/11/1, 6/12/1-3, 6/12/19-22). Am 8. Dezember 2014 unterzog sich der Versicherte einer Spondylodese L4-S1 (Urk. 6/5/5). Mit Formular vom 19. Januar 2015 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8/1-6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 mit, dass ihm seit dem 1. Juni 2014 seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er seit dem 23. Juni 2015 voll arbeitsfähig und könne mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb voraussichtlich ein Rentenanspruch verneint werde (Urk. 6/33/1-4). Am 19. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung in der Z.___ vom 16. Januar bis 10. Februar 2017 (Urk. 6/65/1-3) und am 18. April 2017 für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stiftung A.___ vom 24. April 2017 bis 28. Februar 2019 (Urk. 6/79/1-3). Die am 24. April 2017 aufgenommene Umschulung brach der Versicherte per Ende Dezember 2017 ab (vgl. Urk. 6/100/1-6, 6/102/22. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Dem Antrag des Versicherten auf Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anstellung in der Z.___ (Urk. 6/108) wurde mit selbiger Verfügung entsprochen (Urk. 6/112/1-7). Am 27. Juli 2018 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Leistungszusprache für einen Arbeitsversuch im Betrieb B.___ vom 6. August bis 31. Oktober 2018 (Urk. 6/121). Die Beschwerde des Versicherten vom 24. Juni 2018 gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018 mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente (Urk. 6/117), wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00565 vom 4. Dezember 2019 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wurde, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verneint wurde. Diesbezüglich wurde die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen, wobei die IV-Stelle angehalten wurde, vor der Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen abzuklären, ob die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich ausgeschöpft sind (Urk. 6/154, insbesondere S. 20).
1.2 Die IV-Stelle, welche ihre Unterstützung bei der Wiedereingliederung mit Mitteilung vom 11. Oktober 2018 abgeschlossen hatte, nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht mehr in der Lage gefühlt habe, den Arbeitsversuch weiterzuführen (Urk. 6/141), holte in Nachachtung des gerichtlichen Rückweisungsentscheids unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise der C.___ AG vom 28. Oktober 2020, Urk. 6/173). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2020 die neuerliche Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/177). Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 6/184 und 6/186) stellte sie den Gutachtern der C.___ ergänzende Fragen (Urk. 6/187, Stellungnahme der C.___ vom 18. Mai 2021, Urk. 6/191). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (Urk. 6/192, 6/193) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung diverser Unterlagen zum Nachweis seines Verdienstes im Jahr 2014 und zur Stellungnahme zum gemäss IK-Auszug fehlenden beitragspflichtigen Einkommen für das Jahr 2015 aufgefordert (Urk. 8). Die Eingabe des Beschwerdeführers hierzu mit dem ergänzenden Antrag auf Anweisung der Beschwerdegegnerin, den IK-Auszug für das Jahr 2015 berichtigen und ergänzen zu lassen, datiert vom 4. Oktober 2022 (Urk. 11, insbesondere S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Im Urteil IV.2018.00565 vom 4. Dezember 2019 wurden die rechtlichen Grundlagen insbesondere zu den Begriffen der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit und zum Anspruch auf eine Invalidenrente, im Besonderen im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen dargelegt (E. 1.1 bis 1.3 in Urk. 6/153). Darauf wird verwiesen.
1.3 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die neuerliche Verneinung eines Rentenanspruchs damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Beurteilung zwar seine angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei, dass ihm aber eine optimal angepasste Tätigkeit abgesehen von einem kurzen, nicht rententangierenden Unterbruch zwischen 31. Oktober bis 19. November 2016, seit 1. Januar 2016 zu 80 % zumutbar sei. Ausgehend vom gerichtlich festgestellten Valideneinkommen von Fr. 86’434.25 (2015) und dem gestützt auf die statistischen Werte zu ermittelnden Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 %. Ein leidensbedingter Abzug sei beim beigezogenen Tabellenlohn bereits berücksichtigt (Urk. 2 S. 2 f.). Mit der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin ergänzend an, für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf die Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen, mithin dürfe das Jahr 2014 aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht in die Berechnung miteinfliessen (Urk. 5 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 S. 7 ff.), das Gutachten der C.___ sei aus diversen Gründen nicht beweiskräftig. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich die lumbalen Schmerzen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten, nicht aber das zervikovertebrale Schmerzsyndrom, die Gonarthrosen und die Handschmerzen. Die Antworten des Gutachters zu den diesbezüglichen Rückfragen trügen weder dem Einfluss der Gonarthrose auf die Leistungsfähigkeit noch den Einschränkungen im linken Handgelenk genügend Rechnung. Auch fehle eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit anderslautenden Akten. Insbesondere fehle es dem psychiatrischen Gutachten an einer genügenden Auseinandersetzung mit der Konsistenzfrage. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei sodann das Einkommen 2014 von Fr. 147'700.--, welches bei Erlass des Urteils IV.2018.00565 noch nicht aktenkundig gewesen sei, in die Berechnung miteinzubeziehen (S. 20 f.). Von Seite des Invalideneinkommens sei sowohl angesichts seines Alters als auch angesichts des gesundheitlich bedingt enorm eingeschränkten Tätigkeitsspektrums und des zusätzlichen Pausenbedarfs ein Tabellenlohnabzug von 25 % vorzunehmen (S. 22 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 11. Oktober 2018, Urk. 6/141) zu Recht die Rentenprüfung fortsetzte und in Umsetzung des Urteils IV.2018.00565 ein polydisziplinäres Gutachten einholte.
3.
3.1 Das hiesige Gericht wies die Sache mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 (Urk. 6/154) an die Beschwerdegegnerin zurück, weil die medizinischen Akten auf einen sich im Jahr 2016 allmählich verschlechternden Gesundheitszustand hinwiesen, welcher sich nicht abschliessend beurteilen liess und der Annahme einer rentenausschliessenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wie sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Juli 2015) bis jedenfalls Ende 2015 vorlag (E. 4.2 im zitierten Urteil), entgegen stand. Die Rückweisung erfolgte, damit die Beschwerdegegnerin die Problematik im Bereich der Lenden- wie auch der Halswirbelsäule, der Knie und der Arme sowohl in orthopädischer als auch neurologischer Hinsicht ergänzend abkläre und zum Ausschluss einer leistungsrelevanten psychischen Beeinträchtigung eine psychiatrische Abklärung durchführe (E. 4.3-4.5) sowie hernach über einen allfälligen Rentenanspruch ab Januar 2016 neu befinde.
3.2 Vorweg zur Begutachtung holte die Beschwerdegegnerin Berichte der behandelnden ärztlichen Fachpersonen ein:
3.2.1 Die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 6/161) die Diagnosen einer Lumboischialgie L5/S1 bei Spondylolyse/Spondylolisthesis, Spondylodese L4-S1 2014, einer Gonarthrose beidseits (2013) und einer Anpassungsstörung (2015). Sie attestierte seit 1. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Sanitär (richtig: Schreiner) zwischen 75 und 100 %. Als aktuelle medizinische Symptomatik führte sie eine persistierende chronische Lumboischialgie bei kleinster körperlicher Betätigung und Schmerzen nach längerem Sitzen an (Urk. 6/161/2-3).
3.2.2 Dem Bericht von Dr. D.___ (Urk. 6/171/1-6) beigelegt war die Beurteilung der am 2. November 2018 durchgeführten SPECT-Untersuchung von PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulen- und Schmerz-Clinic, Klinik F.___, vom 9. November 2018, wonach eine eindeutige Nonunion L5/S1 mit Schraubenaktivierung auf S1 rechts bestehe. Die Cage-Integration L4/5 sei für vier Jahre postoperativ auch viel zu aktiv, sodass dort zusätzlich eine Mikroinstabilität anzunehmen sei, welche bisher noch nicht zu einer Auslockerung im Schraubenbereich geführt habe. Der hier ausgewiesene Zustand einer Pseudarthrose L4-S1 sei durchaus kompatibel mit hartnäckigen lumbalen Beschwerden, welche nicht so sehr radikulären Charakters seien, sondern spondylogen mit Umlagerungsschmerzen und Dauerbelastungsschmerzen unter axialer oder Schwerlastbeanspruchung. Bei Versagen von konservativen Massnahmen bestehe nunmehr lediglich die Option einer operativen Revision mit intercorporeller Revision L4/5 und L5/S1 und gleichzeitig Ummontage auf Oversize-Implantate. Aufgrund der Sachlage sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Tätigkeiten wie Zimmermann-Arbeiten oder ähnliches nicht einsetzbar (Urk. 6/161/7-8). Am 23. November 2018 berichtete PD Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer die Revisionsoperation ins Auge fasse (Urk. 6/161/9).
3.2.3 Der seit 21. Januar 2019 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, schloss in seinem Bericht vom 3. März 2020 das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose aus. Allgemein sei es zwar so, dass es bei jeder chronischen Schmerzerkrankung eine relevante psychische Komponente gebe, so auch beim Beschwerdeführer. Die psychische Komponente seiner chronischen Schmerzen lasse sich aber nicht in eine psychiatrische Diagnose fassen, da weder Angst, noch Depression, Sucht oder eine PST (gemeint wohl: Persönlichkeitsstörung) vorlägen und er auch nicht die typischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufweise (Urk. 6/162/3).
3.2.4 Nach neuerlicher SPECT-Untersuchung vom 4. Mai 2020 (vgl. dazu: Urk. 6/165/2-3) berichtete PD Dr. E.___ am 5. Mai 2020 (Urk. 6/165/4-5) über eine Verbesserung der ossären Integration im Bereich L5/S1. Mit Blick auf die Polyarthrosen im Bereich der LWS, der Knie und Sprunggelenke sei aber eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit als Zimmermann kaum zu erreichen. In einer administrativen Tätigkeit wäre eine Teilarbeitsfähigkeit je nach Exploration zu realisieren (Urk. 6/165/4-5).
3.3.
3.3.1 Im Rahmen der polydisziplinären Abklärung in der C.___ wurde der Beschwerdeführer im August und September 2020 orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und allgemein-innermedizinisch exploriert (Urk. 6/173 S. 3). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlossen die verantwortlich zeichnenden Gutachter auf folgende Diagnosen (Urk. 6/173 S. 8):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Status nach Dekompression L5/S1 links, Spondylodese L4-S1, intrasomatische Fusion L4/5 und LS/S1 mit autologer lokaler Spongiosa und Interponaten vom 8.12.2014 mit Pseudoarthrose L5/S1 bei fehlendem ossären Durchbau um die Cages L5/S1
- Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, mit Beuge- und Streckdefizit
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter anderem ein wahrscheinliches Sulcus ulnaris Syndrom links und eine leichte Funktionseinschränkung des linken Handgelenks bei Ulnaminus-Variante und Verkalkung ulnokarpal an.
3.3.2 In Zusammenfassung der orthopädischen Expertise (Urk. 6/173/25-41) führten die Gutachter konsensual aus (Urk. 6/173 S. 6), der Beschwerdeführer sei bei persistierender lumbaler linksbetonter Beschwerdediagnostik am 8. Dezember 2014 dekomprimiert und mittels einer Spondylodese von L4/S1 stabilisiert worden. Bei fortbestehender kaudaler Lumbalgie habe eine SPECT-CT vom 4. Mai 2020 eine zunehmend aktivierte Pseudoarthrose in der Höhe L5/S1 ohne ossären Durchbau um die Cages L5/S1 gezeigt. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich die Entfaltbarkeit der LWS nachvollziehbar als eingeschränkt gezeigt und lasse sich ebenfalls erwartungsgemäss ein Federungsschmerz L5/S1 provozieren. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik bestünden indes nicht. Die Funktion der HWS stelle sich aktuell nur leicht eingeschränkt dar. Die Halsweichteile erschienen unauffällig, die Schulter-Nacken-Muskulatur ohne wesentlichen muskulären Hartspann.
Seitens der bereits mehrfach arthroskopisch assistiert operierten Kniegelenke stelle sich eine valgische Beindeformierung dar und an beiden Kniegelenken ein leichtes Streckdefizit von 5°. Bei der passiven Bewegungsuntersuchung lasse sich zudem ein deutliches retropatelläres Reiben feststellen. Die Beugefähigkeit sei beidseits bei etwa 120° limitiert.
Seitens der Handgelenke stelle sich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit auch in der Supination und radiologisch neben einer Ulnaminusvariante eine fortgeschrittene Verkalkung ulnokarpal dar.
3.3.3 Im Rahmen der neurologischen Begutachtung (Urk. 6/173/42-54) seien im Bereich der unteren Extremitäten keine radikulären Ausfälle festzustellen gewesen. Hier sei ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der LWS ohne radikuläre Ausfälle festzuhalten. Auch im Bereich der HWS würden chronische Schmerzen angegeben, wobei die Untersuchung weder Hinweise auf radikuläre Ausfälle noch auf eine zervikale Myelopathie ergeben habe. Die anamnestisch beschriebenen intermittierenden Hypästhesien in der ulnaren Hand dürften bei positiven Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris links für ein Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne persistierende Defizite sprechen. Differentialdiagnostisch seien die rezidivierend auftretenden Hypästhesien der radialen Finger und des radialen Unterarms als Ausdruck eines leichtgradigen Carpaltunnelsyndroms oder als sensibles C6- und C7-Syndrom zu sehen. Persistierende sensible oder motorische Defizite seien diesbezüglich bei der Untersuchung nicht aufgefallen. Bereits im Jahr 2008 habe eine elektrophysiologische Abklärung einen grenzwertigen Befund bezüglich eines Carpaltunnelsyndroms gezeigt (Urk. 6/173 S. 6 f.).
3.3.4 Die internistisch (vgl. Fachgutachten, in: Urk. 6/173/67-80) festgestellten erhöhten Blutdruck- und Cholesterinwerte begründeten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch kämen der 2015 sonographisch festgestellten Leberzyste und der kortikalen Nierenzyste kein Krankheitswert zu und bestehe bezüglich des 2013 festgestellten Schlafapnoesyndroms aktuell Beschwerdefreiheit (Urk. 6/173 S. 7).
3.3.5 Im psychopathologischen Querschnitt ergebe sich sodann kein Hinweis für eine psychiatrische Erkrankung, was durch den Bericht von Dr. G.___ bestätigt werde (Urk. 6/173 S. 7).
3.3.6 Nach Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse der einzelnen Fachrichtungen schlossen die Gutachter im Rahmen des Konsenses Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht aus. Bezugnehmend auf die Beurteilung des orthopädischen Experten (vgl. dazu: Urk. 6/173 S. 34 ff.) schlossen sie eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Schreiner zufolge des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei fehlendem ossärem Durchbau um die Cages L5/S1 aus. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, ohne Zwangshaltung (Vorbeuge, in kniender und hockender Stellung) und ohne Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen (Urk. 6/173 S. 9) bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, dies seit Ende 2015, einzig unterbrochen durch einen stationären Aufenthalt vom 31. Oktober bis 19. November 2016 (Urk. 6/173 S. 10).
3.4 Am 18. Mai 2021 beantwortete der federführende orthopädische Gutachter, Dr. med. H.___ die Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/191/16), welche im Nachgang zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (Urk. 6/184 und 6/186) gestellt wurden. Dabei führte Dr. H.___ aus, dass sowohl das chronische lumbospondylogene als auch das zervikovertebrale Schmerzsyndrom als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt worden und unter der Begrifflichkeit «Rückenschmerzen» erfasst seien. Im Bereich des Handgelenks liege aufgrund der anlagebedingten Ulnaminusvariante und der Verkalkung ulnakarpal eine leichte Funktionseinschränkung vor. Eine Arthrose könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe mit dieser anatomischen Variante in seinem bisherigen Berufsleben als Zimmermann gearbeitet, weshalb man sich fragen müsse, aus welchem Grund diese Funktionseinschränkung plötzlich Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bekommen solle. Sodann liege im Bereich des linken Handgelenks ein grenzwertiger Befund bezüglich eines Karpaltunnelsyndroms vor. Dieses sei gut behandelbar und führe zu keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem werde der Gonarthrose beidseits durchaus Relevanz im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beigemessen, werde diese doch im Belastungsprofil damit berücksichtigt, dass kniende und hockende Stellungen sowie extreme Temperaturschwankungen ausgeschlossen würden (Urk. 6/191 S. 2).
Was die Konsistenzfrage anbelange, führte Dr. H.___ ins Feld, dass der Beschwerdeführer, welcher selbständig und ohne Hilfe seinen Alltag bewältige, täglich fast 10 km gehe, vollständig auf Schmerzmittel verzichte und leichte Tätigkeiten im Haushalt erledige, angepasst über eine Arbeitsfähigkeit verfüge. Die hinsichtlich der körperlichen Schwere abweichende Einschätzung von Dr. D.___ könne aufgrund der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden. Auch lasse sich die von ihr beschriebene muskuläre Dekonditionierung aufgrund der gutachterlichen Befunde bei mittelkräftig angelegter Muskulatur nicht bestätigen. PD Dr. E.___ habe sich ebenfalls für eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster administrativer Tätigkeit ausgesprochen, ohne dieselbe jedoch zu quantifizieren. Soweit der Beschwerdeführer bemängeln lasse, dass die Divergenzen zwischen seiner Selbsteinschätzung und der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht geklärt würden, sei es gutachterliche Aufgabe, die Gesundheitsstörungen einer versicherten Person anhand der erhobenen Befunde zu erfassen und zu bewerten. Eine Beschwerdeschilderung könne dagegen nicht automatisch als Symptomnachweis gelten (Urk. 6/191 S. 2 ff.).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 28. Oktober 2020 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.
4.2 So erweist sich nicht nur der – unbestrittene - Ausschluss einer leistungsrelevanten allgemein-internistisch begründeten Gesundheitsstörung als ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten überzeugen sowohl im Lichte der unauffälligen klinischen Befunde (Urk. 6/173 S. 57 f.) als auch der übrigen medizinischen Aktenlage, so insbesondere des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 3. März 2020, worin das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ebenfalls nachvollziehbar begründet ausgeschlossen wurde (Urk. 6/162/3). Was die Verlaufsbeurteilung des psychiatrischen Experten anbelangt, wonach sich seit 31. Dezember 2015 keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe (Urk. 6/173 S. 61), korrespondiert diese Einschätzung mit derjenigen von Dr. med. I.___, Leitender Arzt Psychosomatik der Klinik J.___, vom 8. Dezember 2016, welcher sich dannzumal zwar für das Vorliegen einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.23 und von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 aussprach, diesen Störungen aber wie den ebenfalls diagnostizierten psychologischen Wirk- und Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) mit maladaptiv suppressorischem Coping keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 6/62 S. 3 f.). Eine von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht zu Händen des Vertrauensärztlichen Dienstes der Swiss Live AG vom 25. April 2018 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2), aktuell gebessert (Urk. 6/117/14-16), findet sodann in den übrigen Akten, so auch den zeitnahen Berichten und Zeugnissen der Hausärztin Dr. D.___ (Urk. 6/102/2-4, 6/117/13, 6/146/25), keinen Niederschlag und bietet, nachdem bereits Dr. K.___ die bisherige Arbeit als (nur) wegen der Rückenbeschwerden weiterhin zu 100 % eingeschränkt beurteilte (Urk. 6/117/14), keinen Anlass, die Verlaufsbeurteilung des psychiatrischen C.___-Gutachters in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise damit anzweifelt, als er geltend macht, es wäre Sache des psychiatrischen Gutachters gewesen, die Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen massiven Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und der abweichenden Einschätzung der Gutachter aufzuklären (Urk. 1 S. 19), verkennt er, dass der psychiatrische Experte seine Beurteilung sehr wohl in Kenntnis der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers vornahm (Urk. 6/173 S. 53), jedoch auch im Rahmen der Konsensbeurteilung, mithin in Kenntnis der von somatischer Seite attestierten Arbeitsfähigkeit, keine Veranlassung sah, von seinem gutachterlichen Ausschluss einer psychischen Krankheit abzuweichen.
4.3 Was die neurologische Expertise anbelangt (Urk. 6/173 S. 39-51), schloss der Gutachter aufgrund seiner klinischen Untersuchung sichere radikuläre Ausfälle im Zusammenhang mit dem chronischen lumbalen und dem zervikalen Schmerzsyndrom wie auch eine zervikale Myelopathie aus (S. 44 ff.) und verwies auf die diese Befunde bestätigende übrige medizinische Aktenlage (S. 47). Der fehlende radikuläre Charakter der im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzproblematik findet denn auch im Bericht von PD Dr. E.___ vom 9. November 2018 Bestätigung (Urk. 6/161/7). Dass der neurologische Experte die Schmerzsyndrome der LWS und der HWS mangels festgestellter neurologischer Defizite keiner Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuführte, erscheint folgerichtig. Dass er in diesem Zusammenhang dennoch eine Diagnose stellte, wenn auch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45), ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte (Urk. 1 S. 11) – nicht ohne Weiteres verständlich, stellt aber die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung nicht in Frage. Nachvollziehbar erweist sich seine Beurteilung vielmehr auch insoweit, als er die geklagten Armschmerzen mit Einschlafgefühlen in den Händen, links ausgeprägter (S. 41), angesichts der positiven Hoffmann-Tinel-Zeichen einem leichtgradigen Sulcus ulnaris Syndrom zuordnete und differentialdiagnostisch ein sensibles Reizsyndrom C6/C7 oder ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom in Betracht zog, mangels persistierender Defizite dieser Störung aber keine (dauerhaften) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 45 und S. 48).
4.4 Der orthopädische Experte und mit ihm einhergehend alle im Rahmen des Konsenses verantwortlich zeichnenden Gutachter massen den chronischen lumbospondylogenen und dem chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndrom sowie der beidseitigen Gonarthrose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/173 S. 8 und S. 33). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Gutachten weder die Knieschmerzen noch das zervikovertebrale Syndrom als leistungsmindernde Faktoren anerkannt worden seien (Urk. 1 S. 7), greift ins Leere und es kann diesbezüglich ohne Weiterungen auf die Antwort von Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2021 verwiesen werden (Urk. 6/191/1 f.). Was die bemängelte fehlende oder nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit anderslautenden Akten im Zusammenhang mit unterschiedlichen Interpretationen der SPECT-CT vom 4. Mai 2020 anbelangt (Urk. 1 S. 11 f.), stellte Dr. H.___ entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers sowohl in der Aktenwürdigung als auch mit seiner Diagnose klar, dass er von einem weiterhin fehlenden Durchbau um den Cage L5/S1 ausging, welcher durch die von PD Dr. E.___ empfohlene Gabe von Kalzium und Vitamin D3 nicht zur Ausheilung gebracht werden könne (S. 33 f., vgl. auch: Urk. 6/191 S. 2). Dass er der nur leichten Einschränkung der Handbeweglichkeit links bei radiologisch festgestellter anlagebedingter Ulnaminusvariante und fortgeschrittener Verkalkung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 33), scheint angesichts fehlender degenerativer Anzeichen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit durch diese anlagedingte Störung jedenfalls bis 2013 nicht eingeschränkt schien, ebenfalls nachvollziehbar, zumal aktuellen Berichten der Behandler keine Hinweise auf diesbezügliche Einschränkungen zu entnehmen sind (Urk. 6/161/1-5, 6/162/1-7, 6/165/4-5).
Was sodann die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, erachtete Dr. H.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auch einer angepassten Tätigkeit aufgrund der ständigen Rückenschmerzen und damit einhergehender Reduktion des Arbeitstempos und der Produktivität seit Januar 2016 für angemessen (S. 36). Dabei bezeichnete er die geklagten Symptome als konsistent und die Untersuchungsergebnisse als valide und nachvollziehbar (S. 34), wies aber in seiner ergänzenden Stellungnahme - einhergehend mit der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 6/173 S. 9) - zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbständig und ohne Hilfe seinen Alltag bestreite, täglich fast zehn Kilometer gehe, vollständig auf die Einnahme von Schmerzmitteln verzichte, leichte Tätigkeiten im Haushalt erledige und auch angesichts dessen über eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend dem definierten Belastungsprofil verfüge (Urk. 6/191 S. 2). Diese Schlussfolgerung überzeugt entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung unter dem Blickwinkel der Konsistenz durchaus.
Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. H.___ unter Berufung auf abweichende Einschätzungen seiner Behandler in Frage zu stellen versucht (Urk. 1 S. 14 ff.), ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen ist, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2018 vom 5. April 2019 E. 5.2 mit diversen Hinweisen). Solche von den C.___-Gutachtern nicht berücksichtigte Aspekte finden sich in den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten von Dr. D.___ und von PD Dr. E.___ nicht. Dr. D.___ sprach sich in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2018 für eine lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, prognostisch für eine maximal 50%ige, wobei sie die Verschlechterung in den letzten zwei Jahren vorwiegend auf eine muskuläre Dekonditionierung infolge der Schmerzsituation zurückführte (Urk. 6/149/2). Abgesehen davon, dass eine blosse Dekonditionierung rechtsprechungsgemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2; 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2), finden sich im Bericht von Dr. D.___ hierzu keine Befunde und konnte anlässlich der Begutachtung in der C.___ keine muskuläre Dekonditionierung festgestellt werden (vgl. dazu: Urk. 6/173 S. 30 f., 6/191 S. 4). Sodann ist Dr. H.___ darin zuzustimmen, dass sich PD Dr. E.___ in seinem Bericht vom 5. Mai 2020 (Urk. 6/165/4-5) ebenfalls für eine, wenn auch nicht näher quantifizierte Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aussprach und damit von seiner Beurteilung nicht explizit abwich (Urk. 6/191 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer aus der Formulierung im Bericht von PD Dr. E.___, es bestehe bereits eine «IV-Situation», ableitet, PD Dr. E.___ gehe von einer Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit von mindestens 40 % aus (Urk. 1 S. 14), erweisen sich seine Vorbringen als spekulativ und unbelegt. Die leichtgradige Abweichung in der qualitativen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit alleine vermag die Beweiskraft des C.___-Gutachtens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst erweist sich das Gutachten der C.___ im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen (E. 1.3) als beweiskräftige Expertise für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nach dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids. Entsprechend ist für den vorliegend strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2016 festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer körperlich angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Belastungsprofil dagegen, abgesehen von einem nicht rententangierenden Unterbruch vom 31. Oktober bis 19. November 2016 (stationärer Klinikaufenthalt), zu 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Weil damit im Vergleich zum Zustand, welcher der Bestätigung der Rentenabweisung vom 1. Juli bis Ende 2015 zugrunde lag (angestammt 50 bis 75 % arbeitsfähig, angepasst 100 % arbeitsfähig, vgl. E. 4.5 im Urteil IV.2018.00565 vom 4. Dezember 2019, Urk. 6/154 S. 17), jedenfalls eine wesentliche Änderung vorliegt, sind der Rentenanspruch und damit auch die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Folgenden grundsätzlich ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.2 Im Urteil IV.2018.00565 vom 4. Dezember 2019 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Einkommensvergleich insbesondere bei Selbständigerwerbenden unter E. 5.1 (Urk. 6/154 S. 18) dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen ausgehend vom im Urteil IV.2018.00565 ermittelten Valideneinkommen (2015) von Fr. 86'434.25, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 zu einem Einkommen von Fr. 86'952.85 führt (Urk. 2 S. 2, 6/175/2). Der Beschwerdeführer lässt diese Berechnung insoweit nicht bestreiten, als das Valideneinkommen angesichts der schwankenden Höhe seiner Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf der Basis der letzten zehn Jahre (2004 bis 2013) berechnet wurde, macht aber geltend, dass das dem IK-Auszug zu entnehmende Einkommen 2014 von Fr. 147'700.--, welches bei der ursprünglichen Urteilsfindung noch nicht aktenkundig gewesen sei, miteinzurechnen sei (Urk. 1 S. 21).
5.3.2 Grundsätzlich ist für die Berechnung des Valideneinkommens – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 5 S. 2) – auf die Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen und damit vorliegend auf diejenigen bis 2013, machte doch der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2014 von zunächst 50 % und von 100 % ab 8. Dezember 2014 geltend (Urk. 6/8/3). Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer den Einbezug des gemäss IK-Auszug vom 9. September 2019 verabgabten Einkommens 2014 von Fr. 147'700.-- damit begründet, dass er gerichtlichen Feststellungen zufolge bis Ende 2015 rentenausschliessend arbeitsfähig gewesen sei, weshalb kein Grund ersichtlich sei, weshalb das Jahr 2014 nicht in die Berechnung miteinfliessen solle (Urk. 1 S. 21), führte diese Argumentation nicht nur zum Einbezug des Einkommens 2014, sondern auch zum Einbezug des Einkommens aus dem Jahr 2015, welches gemäss IK-Auszug Fr. 0.-- betrug (Urk. 6/153/2), gemäss Nachtragsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 15. Juli 2016 Fr. 22'900.-- (Urk. 12/6). Der ausnahmsweise Einbezug auch der Einkommen der Jahre 2014 und 2015 von durchschnittlich maximal Fr. 85'300.-- ([Fr. 147'700.-- + Fr. 22'900.--] : 2) hätte demgemäss kein höheres Valideneinkommen als das von der Beschwerdegegnerin berechnete zur Folge.
5.3.3 Fraglich scheint indes, ob es sich rechtfertigt, lediglich das Einkommen 2014 zusätzlich zu berücksichtigen, konnte der Beschwerdeführer doch gemäss seiner Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Urk. 11 S. 2 f.) viele Projekte, welche er 2013 bereits begonnen hatte, im Jahr 2014 trotz nur teilweiser Arbeitsfähigkeit abschliessen, was ihm 2014 einen hohen Verdienst eingebracht habe. Sein Betrieb sei denn auch - nach mehreren Jahren Umstrukturierung und Investitionen - ab 2013 gerade «am Abheben» gewesen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten ihm leider eine weitere Expansion verunmöglicht.
Den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab Mitte 1991 als selbständiger Schreiner in seinem Einmannbetrieb tätig war (Urk. 6/67/4) und dabei sehr schwankende Einkommen erzielte. So erwirtschaftete er – wie in E. 5.2 im Urteil IV.2018.00565 vom 4. Dezember 2019 ausgeführt – einzig im Jahr 2013 ein überdurchschnittliches Einkommen von Fr. 130'100.---, in den neun Jahren zuvor seit 2004 aber nie ein Einkommen über Fr. 92'400.--. Angesichts der beträchtlichen Schwankungen und des Ausnahmecharakters des Einkommens 2013 wurde denn auch zur Berechnung des Valideneinkommens das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2004 bis 2013 herangezogen (Urk. 6/154 S. 18 f.), was vom Beschwerdeführer in der Folge unangefochten blieb.
Wenn nun auch mit den Einkommen 2013 und 2014 Hinweise auf einen möglicherweise besseren Geschäftsgang für die Zukunft vorliegen, so lässt sich angesichts der bis dahin bereits über 20 Jahre gelebten selbständigen Erwerbstätigkeit in grundsätzlich gleicher Struktur in einem Einmannbetrieb mit über all die Jahre relativ bescheidenen Durchschnittseinkommen doch nicht überwiegend wahrscheinlich darauf schliessen, dass sich der gute Geschäftsgang der Jahre 2013 und 2014 bei uneingeschränkter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich fortgesetzt hätte. Insbesondere erklärt der Ende 2009 notwendig gewordene Umzug von der elterlichen Liegenschaft in eine gemietete Geschäftsräumlichkeit (Urk. 11 S. 2) nicht die tiefen Einkommen der Jahre 2004 bis 2008. Nichts desto trotz erschiene es angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 zumindest bis zur ab 1. Juni 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/12/2) uneingeschränkt gearbeitet hatte und auch danach bis zur Operation vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/16/14-15), welcher eine mehrmonatige gänzliche Arbeitsunfähigkeit folgte (Urk. 11/12/23, 11/18/6-7), seine Restarbeitsfähigkeit bis Ende 2014 offensichtlich gut hatte verwerten können, unbillig, das Einkommen 2014 überhaupt nicht bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens zu berücksichtigen. Auch wenn dasselbe offensichtlich zu wesentlichen Teilen auf der guten Auftragslage aus dem Jahr 2013 beruhte, welchem bereits Ausnahmecharakter zuerkannt wurde, ist es nach dem Gesagten ausnahmsweise und abweichend vom Grundsatz der Massgeblichkeit der Vorinvaliditätseinkommen zusätzlich zu den Einkommen der Jahre 2004 bis 2013 miteinzurechnen. Dies führt zu einem Durchschnittseinkommen (2004 bis 2014) von Fr. 91’227.27 (Urk. 6/153/2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2016 zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 92'198.71 (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, 2011-2021, T1.1.10, Sektor 2, Ziffern 10-33 [verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren], 103.3 [2014], 104.4 [2016]).
5.4
5.4.1 Das gestützt auf die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2016 ermittelte Invalideneinkommen (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level) blieb vom Beschwerdeführer bezüglich des beigezogenen branchenunabhängigen Durchschnittslohns für Männer (Total) für Praktische Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 von Fr. 56'505.15 für ein 80%-Pensum zu Recht unbestritten (Fr. 5'646.-- x 12 : 40 x 41.7, vgl. dazu: Urk. 6/175/1 sowie Urk. 1 S. 22, vgl. dazu auch E. 5.3 im Urteil IV.2018.00585 vom 14. Dezember 2019, Urk. 6/154 S. 19 f.). Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Schreiner verfügt der Beschwerdeführer, gelernter Zimmermann (Urk. 6/8/4), über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse zum Beispiel im Bereich Kundenakquise, Abrechnungswesen oder Materialwirtschaft, die zweifellos auch ausserhalb des angestammten Gewerbes nutzbar sind. Dies rechtfertigt die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis). Strittig ist dagegen, ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist (Urk. 1 S. 22 ff.).
5.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4.3 Gründe für einen Abzug sind entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 22 ff.) nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 2 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.3 und 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.2.2). Die zusätzlichen Haltungseinschränkungen (keine Vorbeuge, keine kniende oder hockende Stellung) wie auch der Ausschluss von Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen schränken den Beschwer deführer, welcher zufolge seiner beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ver schiedenen Bereichen (E. 5.4.1) nicht auf eine Hilfsarbeit angewiesen ist, nicht in einer Weise ein, welche erwarten liesse, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nur unterdurchschnittlich verwerten könnte (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 6). Sodann wurden die eingeschränkte Produktivität und Schnelligkeit bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt; ein zusätzlicher Pausenbedarf wurde gutachter lich nicht bestätigt (Urk. 6/173/10). Auch rechtfertigt sich mit Blick auf den Beschäftigungsgrad von 80 % unter Berücksichtigung der massgeblichen Tabelle des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18) kein Abzug vom Tabellenlohn.
Was letztlich das Alter als Abzugsgrund anbelangt, ist unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieses Merkmal einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbsfähigkeit (Gutachten vom 28. Oktober 2020, Urk. 6/173) war der Beschwerdeführer 57, im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Januar 2016) war er jedoch erst knapp 53 Jahre alt (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt: BGE 146 V 16 S. 7.1). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedentlich darauf verwiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2010 und 2012, je Tabelle TA9, Median; in BGE 143 V 431 nicht publizierte E. 4.6 des Urteils 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017; Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 7.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verfügt sodann als gelernter Zimmermann und langjährig selbständig erwerbender Schreiner über gute berufliche Qualifikationen und Kenntnisse, welche er auch ausserhalb der angestammten Tätigkeit nutzbar einbringen kann (E. 5.4.1). Im Rahmen der Berufswahlabklärung in L.___ vom 16. Januar bis 10. Februar 2017 zeigte er ausserdem gute kognitive Fähigkeiten und ein überdurchschnittlich gutes technisches Verständnis, er absolvierte erfolgreich CAD-Kurse und verfügt über MS-Office-Kenntnisse, seine Auffassungsgabe wurde als schnell beurteilt und seine Fähigkeit, Neues aufzunehmen, ebenfalls. Auch wurde er bei seinem Kurzeinsatz als Arbeitsagoge als ruhiger und geduldiger Ausbildner wahrgenommen (Urk. 6/77/1-6). Entsprechend fehlen Hinweise, wonach der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellfähigkeit beeinträchtigt wäre. Dies ist mit Blick auf die relativ kurze Aktivitätsdauer positiv zu werten. Ein Abzug beim Tabellenlohn wegen des Alters lässt sich folglich nicht begründen. Weitere potentielle Abzugsgründe sind nicht ersichtlich.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'198.71 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56'505.15 führt zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38,7 %, aufgerundet 39 % ([Fr. 92'198.71 - Fr. 56'505.15] : Fr. 92'198.71 x 100 %).
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei auf den mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 zusätzlich gestellten Antrag auf Anweisung der Beschwerdegegnerin, den IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 berichtigen und ergänzen zu lassen, nicht einzutreten ist, ist diese Frage doch offensichtlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer wird sich hierfür an die zuständige Verwaltungsstelle zu halten haben (vgl. Art. 141 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGasser Küffer