Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00711
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 14. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 im Nordirak geborene X.___ ist Mutter von sechs Kindern und erlernte keinen Beruf. Sie reiste im Jahr 1998 mit ihrer Familie als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seither ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach und war zu 100 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 11/78 S. 31).
Am 7. November 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. April 2006 mit der Begründung ab, dass die Versicherte bereits im Irak behandlungsbedürftig gewesen und mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, weshalb sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 11/11).
1.2 Am 1. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/12), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Juni 2007 nicht eintrat (Urk. 11/13).
1.3 Die Versicherte stellte am 20. März 2018 (Eingangsdatum) ein weiteres Leistungsbegehren bei der IV-Stelle (Urk. 11/17) und liess diverse Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 11/20). Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 11. März 2019, Urk. 11/27). Die am 8. März 2019 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab keine Einschränkung und einen hypothetischen Anteil des Erwerbsbereiches von 35 %. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/44). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.4 Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie unter Berücksichtigung des Belastungsprofils im ersten Arbeitsmarkt keinem 100%-Pensum nachgehen könne, ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 11/56). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse (Urk. 11/57), reichte die Versicherte den Bericht der Y.___ AG vom 18. August 2020 zu den Akten (Urk. 11/59). In der Folge holte die IV-Stelle die aktuellen Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/61) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/58) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ AG, über welche 23. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 11/78). Am 14. und 18. August 2021 nahmen die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine Aktenbeurteilung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/81 S. 4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 11/82). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 Einwand (Urk. 11/85). Mit Verfügung vom 10. November 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 11/87 = Urk. 2).
2. Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte am 24. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 10. November 2021 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin weder aus körperlicher noch auch psychischer Sicht Einschränkungen bestünden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. November 2021 zusammengefasst geltend, das Gutachten sei fehlerhaft und darauf könne nicht abgestellt werden. Ausserdem werde sie nach wie vor zu 35 % im Erwerbsbereich qualifiziert, obwohl sie aufgrund der finanziellen Situation einer 100%-Anstellung nachgehen müsste (Urk. 1).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Entscheid vom 28. Juni 2019 (Urk. 11/44), welchem in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/23, Urk. 11/24) sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Dezember 2019 (richtig wohl 2018; Urk. 11/28) zugrunde lagen.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich am 7. Januar 2018 notfallmässig im Spital B.___ vor, wo sie über ein seit zwei Wochen anhaltendes intermittierendes Stechen in der Brust, welches teilweise in den linken Arm ausstrahle, berichtet habe. Die untersuchenden Ärztinnen konstatierten, bei unauffälliger klinischer Untersuchung, unauffälligem Röntgenbild und fehlender Herzenzyme gebe es keine Hinweise für einen akuten Myokardinfarkt. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine instabile Angina pectoris. Sie leiteten eine analgetische Therapie ein (Arztbericht vom 11. Januar 2018, Urk. 11/20/2). Bei stärker werdendem Stechen stellte sich die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 erneut notfallmässig im Spital B.___ vor. Die untersuchenden Ärztinnen äusserten, eine Lungenembolie könne bei niedriger klinischer Vortestwahrscheinlichkeit praktisch ausgeschlossen werden. Die bereits elektiv geplante Ergometrie sei subjektiv positiv, elektrisch grenzwertig positiv mit leichten nicht signifikanten ST-Streckensenkungen in der Erholungsphase gewesen. Es sei deshalb eine CT-Koronarangiographie durchgeführt worden, wobei sich im Bereich des RIVA proximal eine kurzstreckige exzentrische nicht verkalkte einzelne Plaque mit bis 50%iger Stenosierung gezeigt habe, weshalb die Ärztinnen Aspirin cardio und Crestor verschrieben. Im Falle einer Symptomveränderung sei gemäss kardiologischer Rücksprache eine Vorstellung beim Kardiologen nötig (vgl. Arztbericht vom 11. Januar 2018, Urk. 11/20/5). Bei unklaren Kopfschmerzen wurde am 18. Januar 2018 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurocranium durchgeführt, welches bildmorphologisch keine Ursache für die klinische Symptomatik zeige und altersentsprechend und unauffällig ausgefallen sei (vgl. Urk. 11/20/10).
3.3 Am 19. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Spital B.___ vorstellig. Gegenüber den Ärzten habe sie von einem punktuellen linksthorakalen Schmerz im Bereich der linken Mamma mit Brennen und Juckreiz berichtet. Zudem habe sie intermittierend ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken Armes sowie Schmerzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur linksseitig. Die Ärzte interpretierten die Beschwerden in erster Linie im Rahmen eines zervikogenen Schmerzsyndroms. Sie verordneten eine physiotherapeutische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 20. Februar 2018, Urk. 11/20/8).
3.4 Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung begab sich die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital C.___, wo sie über die thorakalen Schmerzen links berichtet habe. Die untersuchenden Ärzte interpretierten die Thoraxschmerzen muskuloskelettal bedingt im Rahmen einer sternocostalen Dysfunktion links. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass es sich nicht um kardiale Beschwerden handle. Die Ärzte diagnostizierten darüber hinaus eine Gonarthrose beidseits, eine Small-Fiber Polyneuropathie sowie ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig (vgl. Arztbericht vom 28. Februar 2018, Urk. 11/20/12).
3.5 Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/20/1) aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronisch-rezidivierenden thorakalen Schmerzsyndrom meist linksseitig. Die Schmerzen würden auch in den Halsbereich ausstrahlen, was die Beweglichkeit der Halswirbelsäule einschränke. Ebenfalls leide sie unter einer Polyneuropathie mit brennenden Schmerzen in den unteren Extremitäten. Ausserdem sei eine ausgeprägte Kniearthrose links bekannt, für die sie schon eine Kortisoninfiltration bekommen habe. Zusätzlich bestehe eine Herzneurose und die Beschwerdeführerin werde öfters wegen Angst auf einen Herzinfarkt vorstellig. All diese Symptome sowie die dazukommende sprachliche Problematik würden es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, eine regelmässige Arbeit anzunehmen (vgl. auch Arztbericht vom 12. November 2018, Urk. 11/24).
3.6 RAD-Arzt Dr. A.___ nahm am 12. Dezember 2019 (richtig wohl 2018) eine aktenbasierte Einschätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/28 S. 4 f.) und hielt ein vertebragenes Schmerzsyndrom mit sternocostaler Dysfunktion links sowie eine Gonarthrose beidseits mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
- Small-Fiber Polyneuropathie (Erstdiagnose Mai 2017), klinisch keine Hinweise auf sensomotorische Polyneuropathie
- Primäre venöse Insuffizienz
- Ausschluss einer relevanten peripher arteriellen Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, oszillografisch unauffällige Makrozirkulation
- Herzneurose, Herzphobie durch psychosomatische Überlagerung
Eine funktionelle Einschränkung bestehe für dauerhaft einseitig belastende und körperlich schwere Tätigkeiten. Medizinisch-theoretisch seien körperlich wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne monotone oder repetitive körperliche Fehlhaltungen sowie ohne dauerhaft kniende, hockende oder kauernde Arbeiten vollzeitig zumutbar.
Dr. A.___ hielt ausserdem fest, dass die bisherigen umfänglichen fachärztlichen Abklärungen objektiv lediglich auf leichte degenerative Veränderungen, sonst eher auf eine psychosomatische Genese hingewiesen hätten.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2020 ist insbesondere das polydisziplinäre (rheumatologische, neurologische, psychiatrische und internistische) Gutachten der Z.___ AG vom 23. Juli 2021 (Urk. 11/78) aktenkundig, wobei die Untersuchungen am 12., 17. und 26. März 2021 stattfanden. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/78 S. 15-30) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
4.2 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung notierten die Z.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hypothetische Tätigkeit; Urk. 11/78 S. 6):
- Rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelschwere Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Chronische Dyspepsie mit/bei:
- nachgewiesener Hiatushernie
- Diffuse Koronarsklerose mit/bei:
- Nachweis einer kurzstreckigen exzentrischen 50%igen RIVA-Stenose im Januar 2018
- komplettem Rechtsschenkelblock im EKG
- kardiovaskulären Risikofaktoren: intermittierende arterielle Hypertonie, Dyslipidämie
- Beginnende Gonarthrose rechts
- Rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:
- akzentuierter Kyphosierung im Übergang HWS/BWS
- Protrusion C6/7 nach medial ohne Neurokompression (MRI September 2004)
- ohne radikuläre Ausfälle
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit:
- lumbosakraler Osteochondrose
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- ohne radikuläre Ausfälle
- Spannungskopfschmerzen
4.3 Aus allgemein-internistischer Sicht hätten die bisherigen ausführlichen medizinischen Abklärungen bis auf eine nicht hämodynamisch relevante Koronarsklerose und eine diskrete Gonarthrose rechts keine objektivierbaren erklärenden Ursachen für die generalisierte und bisher therapierefraktäre Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin gefunden werden können. Auch der aktuelle klinische Status sei weitgehend unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei normoton, normokard und kardiopulmonal kompensiert. Es fänden sich keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenpathologie. Auch der restliche internistische Status sei unauffällig. In den Laboruntersuchungen hätten sich bis auf eine diskrete Dyslipidämie keine pathologischen Befunde gefunden. Das Ruhe-EKG sei bis auf einen kompletten Rechtsschenkelblock unauffällig. Insgesamt würden sich somit bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht keine Diagnosen stellen lassen, welche einen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 11/78 S. 7).
4.4 Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates habe sich eine vorgealterte, passiv und unkooperativ wirkende Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Pathologische Befunde liessen sich in den Bereichen der Nackenpartie, des Kreuzes sowie des rechten Kniegelenkes objektivieren. Die Fehlhaltung im zervikothorakalen Übergang mit akzentuierter hoher Brustkyphose sowie die Haltungsinsuffizienz würden die zervikospondylogene linksseitige Schmerzsymptomatik erklären und mit den MR-mässigen Befunden, wo eine mediale Diskusprotrusion C6/7 ohne Neurokompression sichtbar sei, korrelieren. Die Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung über das Gesäss bis Mitte Unterschenkel hätten ihren Grund in einer lumbosakralen Osteochondrose bei normaler Neurologie. Es handle sich hier somit um eine spondylogene Symptomatik. Radikuläre Zeichen würden eindeutig fehlen. Diese Kreuzschmerzen mit rechtsseitiger Ausstrahlung würden die Arbeit als Hausfrau jedoch nicht beeinträchtigen. Die gelegentlichen, belastungsabhängigen Kniegelenksschmerzen rechts seien Ausdruck einer beginnenden Gonarthrose, sowohl klinisch als auch radiologisch. Trotz dieser beginnenden Arthrose im rechten Kniegelenk sei es der Beschwerdeführerin möglich, mit ihrem Ehemann täglich eine Stunde zu spazieren. Auch diese Gonarthrose schränke die Arbeit als Hausfrau nicht ein. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in ihrer Tätigkeit als Hausfrau 100 % arbeitsfähig. Ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil (Urk. 11/78 S. 7).
4.5 Aus neurologischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen mit Geräusch- und Lichtempfindlichkeit am ehesten im Rahmen von chronischen Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Differenzialdiagnostisch sei auch ein Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bei Einnahme von mindestens fünf Tabletten Dafalgan pro Tag zu diskutieren. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Kopfschmerzen unabhängig von der ätiologischen Einschätzung nicht beeinträchtigt. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin von Schmerzen in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule berichtet. Diese würden täglich auftreten. Sichere radikuläre Ausfälle seien nicht zu finden. Insbesondere die von der Kooperation der Beschwerdeführerin unabhängigen Befunde wie Muskeltonus, Muskelrelief und Reflexstatus seien unauffällig. Für die geschilderten, mehrfach pro Tag auftretenden brennenden Missempfindungen und Gefühlsstörungen habe bisher kein organisches Korrelat gefunden werden können. Die Schilderungen mit mehrfach pro Tag auftretenden Schmerzattacken würden nicht zur Diagnose einer Small-Fiber Neuropathie passen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde aus neurologischer Sicht dadurch nicht beeinträchtigt (Urk. 11/78 S. 8).
4.6 Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des im Querschnitt erhobenen psychopathologischen Befundes Symptome identifiziert werden können, die nach dem ICD-10-Klassifikationssystem und des entsprechenden Algorithmus und im Zusammenhang mit dem Krankheitsverlauf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten, mittelschweren und schweren Episoden rechtfertigten. Aktuell sei die Ausprägung als mittelschwer zu beurteilen. Die Haupt- und Nebenkriterien seien erfüllt. Darüber hinaus lasse sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren identifizieren, wobei körperlich Rücken-, Knie- und auch Kopfschmerzen vorherrschten. Der psychische Faktor sei eine durch die Depression modulierte Schmerzverarbeitungsstörung. In punkto posttraumatische Belastungsstörung sei die Diagnosestellung aus Sicht des Gutachters schwierig. Der Verlust der ältesten Tochter im Rahmen einer Bombardierung habe sicherlich eine schwere Belastung und eine Trauerreaktion ausgelöst, der weitere Verlauf rechtfertige jedoch nicht, den Anlass des Verlustes der Tochter als Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung zu verstehen. In der Folgezeit habe die Beschwerdeführerin keinerlei traumaspezifische Symptome entwickelt. Auch explizit nach Folter oder Misshandlung befragt, habe sich ein solches nicht herausarbeiten lassen. Hier würden Inkonsistenzen bestehen, die eventuell eine weitere Klärung benötigten (Urk. 11/78 S. 8).
4.7 Im Rahmen der Konsensbeurteilung äusserten die Z.___-Gutachter, die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden seien mit den objektivierbaren Befunden in keiner Art und Weise erklärbar. Vielmehr imponiere ein sehr demonstratives und selbstlimitierendes Verhalten im Sinne einer Aggravation bei nicht auszuschliessender Rentenbegehrlichkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Mutter nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin im Rahmen des Mini-ICF-APP nur qualitativ eingeschränkt und zwar in den Bereichen der Flexibilität, des Arbeitens unter Zeitdruck, der Umstellungsfähigkeit sowie der komplexen sozialen Interaktionen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beruf erlernt und sei in ihrem Leben bis jetzt nicht erwerbstätig gewesen. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und Analphabetin. Dadurch sei sie nur in der Lage, ganz einfache, helfende Tätigkeiten auf einem sehr niedrigen Niveau auszuüben. Ihren Haushalt sei sie aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht in der Lage selbständig zu führen (Urk. 11/78 S. 9). In einer vergleichbaren Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Diesbezüglich gelte es zu beachten, dass die Tätigkeit ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktionen sowie ohne hohe Anforderungen an die Flexibilität sei (Urk. 11/78 S. 10).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2020 (Eingangsdatum; Urk. 11/56) eingetreten und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der Rentenverfügung vom 28. Juni 2019 (Urk. 11/44) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___-Gutachter sowie die Stellungnahme der RAD-Ärzte vom 14. resp. 18. August 2021 (Urk. 11/81).
5.2 Das Z.___-Gutachten vom 23. Juli 2021 (Urk. 11/78) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/78 S. 33, S. 47, S. 59 f., S. 70 f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 11/78 S. 15-30) abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 11/78 S. 36 ff., S. 48 ff., S. 61 f., S. 75 ff.) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der Z.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung sei mangelhaft gewesen. Zwar äusserte auch der Dolmetscher, dass der Dialekt der Beschwerdeführerin nicht immer 100 % verständlich sei (vgl. Urk. 11/78 S. 74), ein konkretes Beispiel dafür, was angeblich im Gutachten der Z.___ AG entgegen entsprechender Aussage der Beschwerdeführerin – nicht wiedergegeben worden sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht genannt. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin auf viele Fragen mit der Angabe, dass sie es nicht wisse oder der Ehemann gefragt werden solle, keine Antwort geben konnte (vgl. Urk. 11/78 S. 36, S. 61). Das Vorbringen der falschen Medikamentenbestimmung (Sertralin und Sequase anstatt Venlafaxin und Quetiapin [vgl. Urk. 11/78 S. 74]) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung sowie für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich.
5.3 Der Einschätzung der Gutachter steht diejenige der Psychologinnen der Y.___ entgegen, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (vgl. Arztbericht vom 18. August 2020, Urk. 11/59). Dieser Bericht lag den Gutachtern vor (Urk. 11/78/28). Die Psychologinnen erachteten die Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund der psychotisch anmutenden Symptomatik mit Sinnestäuschungen in Form von optischen und akustischen Halluzinationen und Wahngedanken nicht arbeitsfähig. Der psychiatrische Gutachter hielt zwar einen auf die Beschwerden eingeengten Gedankengang fest, verneinte aber explizit Hinweise auf Wahnwahrnehmungen oder Halluzinationen. Auch im Rahmen der Eruierung traumaspezifischer Symptome hätten keine Flashs, intrusiven Bilder und kein dissoziatives Erleben identifiziert werden können (Urk. 11/78 S 75 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern in erster Linie von Rücken- und Kniebeschwerden, ausgeprägten Kopfschmerzen sowie nächtlichen Angstzuständen und daraus resultierenden Schlafstörungen berichtet hatte (vgl. Urk. 11/78 S. 33, S. 59, S. 70), ist eine psychotische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht anzunehmen. Was die Rücken- und Kniebeschwerden sowie die Kopfschmerzen betrifft, waren diese bereits bei der letztmaligen Rentenprüfung aktenkundig. So wurde im Januar 2018 bei unklaren Kopfschmerzen ein MRI des Neurocranium durchgeführt (vgl. E. 3.2 in fine). Weiter diagnostizierten die Ärzte des C.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine beidseitige Gonarthrose (vgl. E. 3.4), die auch schon infiltriert wurde (vgl. E. 3.5). Ebenso interpretierten die Ärzte des Spitals B.___ die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur im Rahmen eines zervikogenen Schmerzsyndroms (vgl. E. 3.3). Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung, dass ihre Beschwerden bereits seit vielen Jahren bestehen würden. Die Knieschmerzen habe sie seit fünf bis sechs Jahren, vorwiegend beim Gehen und Treppensteigen, weniger im Sitzen und Liegen. Auch die Kopfschmerzen habe sie schon seit vielen Jahren. Wie lange sie schon unter Kreuzschmerzen leide, wisse sie nicht. Diese würden jedoch vorwiegend bei Belastung im Stehen auftreten (vgl. Urk. 11/78 S. 47). Gegenüber dem internistischen Gutachter äusserte sie gar, dass sie ihre jetzigen Beschwerden schon damals im Irak vor ihrer Einreise in die Schweiz gehabt habe (vgl. Urk. 11/78 S. 33). Insofern ist keine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Zu beachten bleibt zwar, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie aus psychischen Gründen im Haushalt eingeschränkt erachtete (vgl. Urk. 11/78 S. 47) und die Z.___-Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht verneinten (vgl. E. 4.3-4.5), ist eine revisionsbegründende Verschlechterung der physischen Beschwerden seit der letzten Rentenprüfung im Juni 2019 nicht ausgewiesen. Daran vermag auch die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, wonach die Kopfschmerzen sehr einschränkend seien, vor allem, wenn sie sich vorstelle, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/78 S. 73), nichts zu ändern. Vorliegend konnte trotz eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden. Die Beschwerdeführerin schätzte ihre Kopfschmerzen, ohne Erbrechen, auf einer visuellen Schmerzanalogskala (VAS) zwar bei mindestens 10 von 10 ein. Abgesehen von einer MRI-Untersuchung des Kopfes, welche unauffällig war (vgl. E. 3.2 in fine), hat die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen bezüglich der Kopfschmerzen unternommen (vgl. Urk. 11/78 S. 59). Eine Verschlechterung der Symptomatik ist daher auch mit Blick auf das von den Gutachtern erkannte demonstrative und selbstlimitierende Verhalten (vgl. E. 4.7) nicht ausgewiesen.
5.4 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter hat die Beschwerdeführerin von Ängsten berichtet, die sie daran hindern würden zu schlafen. Sie habe Angst, dass jemand käme, um sie zu schlagen (Urk. 11/78 S. 70). Auch diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, bereits seit Jahren (seit ihr jüngster Sohn - geboren 2001 - ca. 2 Jahre alt war) darunter zu leiden, wobei sie in den letzten zwei Jahren eine Verschlimmerung der Symptomatik erfahren habe (Urk. 11/78 S. 71). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Therapiefrequenz von anfänglich (Dezember 2019; vgl. Urk. 11/59) alle zwei Wochen auf einmal im Monat reduzieren konnte (vgl. Urk. 11/78 S. 72), lässt jedoch nicht auf vermehrten Leidensdruck schliessen. Dass der psychiatrische Gutachter - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - eine posttraumatische Belastungsstörung als nicht gegeben erachtete, ist angesichts dessen, dass im Rahmen von zwei Abklärungsgesprächen an der psychiatrischen Klinik E.___ die Voraussetzungen für eine tiefergehende Traumatherapie verneint wurden (vgl. Urk. 11/59), und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Folgezeit nach der Flucht in die Schweiz weder traumaspezifische Symptome entwickelt noch Flashbacks hatte (vgl. E. 4.6), nicht zu beanstanden. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien des ICD-10 soll diese Störung nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 208). Der psychiatrische Gutachter erachtete die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als evident (vgl. Urk. 11/78 S. 79). Er mass ihnen jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei resp. beurteilte die Einschränkungen lediglich qualitativer Art und schränkte das Belastungsprofil insofern ein, als dass keine Nachtschichten und nur Tätigkeiten ohne Zeitdruck, komplexe soziale Interaktionen oder hohe Anforderungen an die Flexibilität ausgeführt werden können (vgl. E. 4.7; vgl. auch Urk. 11/78 S. 80 f.). Die Motivation der Beschwerdeführerin, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben, sei nicht vorhanden (vgl. Urk. 11/78 S. 77), obwohl sie wisse, dass eine Beschäftigung gut für sie wäre (vgl. Urk. 11/78 S. 74). Sie fühle sich dazu jedoch nicht in der Lage, wobei sie dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, dass ihre Kopfschmerzen sehr einschränkend seien und ihr nicht erlauben würden, im Haushalt tätig zu sein (vgl. Urk. 11/78 S. 71). Diesbezüglich ist auf obige Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 5.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin berichtete, aufgrund von Ängsten nicht schlafen zu können (Urk. 11/78 S. 70), und im psychopathologischen Befund beschrieben wurde, dass anamnestisch ein reduzierter Antrieb und ein reduziertes Interesse sowie eine geringe Fähigkeit, sich zu freuen angegeben worden seien, zudem der Grundaffekt als leicht bis mittelschwer zum depressiven Pol verschoben beschrieben wurde (Urk. 11/78 S. 76), bleibt anzufügen, dass der psychiatrische Gutachter davon ausgeht, dass sich bei einer effektiven antidepressiven Medikation die Stimmung wieder im Bereich der leichten Ausprägung stabilisiere, wo sie zwischen 2007 und 2018 gewesen sei (Urk. 11/78 S. 79). Insofern ist seine Beurteilung der lediglich in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, zumal RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, die vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen aufgrund der ICD-10 Kriterien als nicht ausgewiesen befand (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/81 S. 6). Insgesamt wird eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik dadurch nicht begründet.
5.5 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Z.___ AG vom 23. Juli 2021 abgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit ohne Zeitdruck und komplexe soziale Interaktion sowie ohne hohe Anforderung an die Flexibilität zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.7 hiervor).
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 10. November 2021 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift und unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8, Urk. 9/1-16) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler