Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00715


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1980 geborene X.___ ist gelernte Hotelfachassistentin und Mutter zweier Kinder (2006, 2008; Urk. 7/3). Ab dem 6. September 2010 war sie als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/21). Im Zusammenhang mit starken Rückenbeschwerden kam es erstmals ab März 2019 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wobei sich die Versicherte in diesem Zusammenhang am 14. Oktober 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3, Urk. 7/36 S. 2). Mit Schreiben vom 18. März 2020 informierte die Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf die gesundheitlichen Probleme über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2020 (Urk. 7/27).

1.2    Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährte die IV-Stelle Leistungen in Form eines Ausbildungskurses, eines Englisch-Diplomvorbereitungskurses sowie der Bezahlung der Prüfungsgebühr für das Cambridge Advanced English (Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/40). Eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Auftrag des Krankentaggeldversicherers Generali am 24. respektive 27. Juni 2020 (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab, bei bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/42). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/59 S. 4 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 fest (Urk. 7/75 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 29. November 2021 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2022 – unter Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss ihrer Einschätzung in den nächsten vier bis sechs Monaten mit einer Intensivierung der Therapie sowie einer Anpassung der Medikation mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne; das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens sei dabei nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch von rheumatologischen Diagnosen auszugehen sei; weiter sei die Dauerhaftigkeit der Beschwerden bei einer 2.75 Jahre dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer vom RAD attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit bald 2 Jahren gegeben (Urk. 1
S. 15 f.). Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Krankentaggeldversicherung zwei Jahre lang ein volles Taggeld erhalten habe. Zudem sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, auch handle es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung (S. 20 f.). Zuletzt sei anzumerken, dass es nicht mehr allein auf die Therapierbarkeit der Beschwerden ankomme, sondern ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, was unterblieben sei (S. 21).


3.

3.1    Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden wurde am 15. November 2019 ein MRI der BWS sowie der LWS erstellt. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung dahingehend, dass weitgehend von altersentsprechenden unauffälligen Verhältnissen betreffend BWS und LWS ohne relevante Kompression der neuralen Strukturen auszugehen sei. Es bestehe keine Spondylolisthesis beziehungsweise Diszitis, lediglich eine leichte Fazettengelenkshypertrophie lumbal (Urk. 7/13/7).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt an der Klinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Januar 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0).

    Die Beschwerdeführerin stehe bei ihnen seit dem 21. Januar 2019 alle ein bis drei Wochen in Behandlung. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen; die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 7/19).

3.3    Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers fand im Juni 2020 eine Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht statt.

    Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juni 2020 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund einer chronisch verlaufenden Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) sowie eine mögliche Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1). In der angestammten Tätigkeit sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Einschätzung handle. Für die Behandlung sei eine psychiatrische Komplexbehandlung unter initial stationären Bedingungen nötig. Das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei in etwa sechs Monaten zu erwarten. Es seien psychische Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit führend. Zu empfehlen sei eine erneute Bewertung der Arbeitsfähigkeit in ca. 6 Monaten, um das Ausmass der Besserung bestimmen zu können (Urk. 7/36/13 ff.).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 27. Juni 2020 fest, dass keine oder unklare Diagnosen vorhanden seien. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest für mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen (Urk. 7/36/7 f.).

3.4    In seinem Bericht vom 5. Februar 2021 ging Dr. B.___ von einem stationären Gesundheitszustand bei im Wesentlichen unverändertem psychopathologischem Befund aus. Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen, bei mittelfristig bis langfristig günstiger Prognose (Urk. 7/52).

3.5    In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Dr. B.___, 5. Februar 2021). In der bisherigen Tätigkeit würden Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit durch die depressive Symptomatik und die belastende Schichtarbeit/Mobbingsituation bestehen. Eine Remission der mittelgradigen depressiven Episode sei innerhalb der nächsten 4-6 Monate zu erwarten und damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; auch seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.

    Da von Dr. Z.___ im psychiatrischen Befund keine Zwangsgedanken,
-handlungen und -impulse festgestellt worden seien, könne der Diagnose einer Zwangsstörung nicht gefolgt werden. Eine mögliche Traumafolgestörung habe vom Behandler nicht bestätigt werden können. Trotz ADHS sei die Beschwerdeführerin über Jahre in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen und eine diesbezügliche Einschränkung sei daher auch weiterhin nicht zu erwarten. Weiter fehle einer depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine nachvollziehbar, jedoch die danach festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit bei stationärem Zustand nicht (Urk. 7/59 S. 4-7).

    In ihrer telefonischen Auskunft vom 17. Juni 2021 führte Dr. E.___ aus, dass vorliegend von einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei leitliniengerechter Behandlung sei in 4 bis 6 Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen; es fehle hier demnach an der Dauerhaftigkeit der Beschwerden (Urk. 7/59 S. 7).


4.

4.1    Wie aus den Einschätzungen von Dr. Z.___ sowie Dr. D.___ ersichtlich, stehen vorliegend bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychische Faktoren im Vordergrund, was auch das Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 15. November 2019 nahelegt.

    In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung der Sachlage insbesondere auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom RAD. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

4.2    Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. E.___ erfolgte gestützt auf die Akten. Soweit sie davon ausging, die Arbeitsfähigkeit sei bei leitliniengetreuer Behandlung innerhalb von vier bis sechs Monaten wiederherstellbar, kann sie sich allein auf die prognostische Einschätzung von Dr. Z.___ stützen. Dr. Z.___ erachtete jedoch explizit die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung in ca. 6 Monaten als erforderlich, um eine mögliche Verbesserung des Zustands zu überprüfen. Eine solche weitere Untersuchung und Beurteilung ist nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist in keiner Weise von einer feststehenden sicheren Prognose und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen gälte. Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig.

    Weiter ist anzumerken, dass ein Abstellen auf die prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein bei Auflage einer konkret formulierten Schadenminderungspflicht möglich wäre, und sofern die entsprechenden Massnahmen schuldhaft nicht umgesetzt würden. Eine solche Auflage – etwa hinsichtlich einer stationären oder teilstationären Massnahme – ist aber seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfolgt (vgl. immerhin den Hinweis im Rahmen der Nachfrage beim RAD vom 17. Juni 2021; Urk. 7/59 S. 7).

    Nicht zu überzeugen vermag weiter die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung nicht gegeben sei. Die beteiligten Fachärzte gingen seit April 2019 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Dr. B.___ schätzte sodann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit jeweils gleich ein (vgl. E. 3.2, E. 3.4), und Dr. Z.___ wies darauf hin, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht arbeitsplatzbezogen sei (E. 3.3). Damit blieb die Beschwerdeführerin gemäss den fachärztlichen Einschätzungen trotz pharmakologischen und gesprächstherapeutischen Bemühungen seit April 2019 wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Angesichts dessen kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelschweren Depression (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung.

    Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Bei der Einschätzung von Dr. Z.___ handelt es sich im Wesentlichen um eine prognostische Einschätzung, wobei er auf die Notwendigkeit einer Folgeuntersuchung verwies. Dr. B.___ wiederum schätzte die Arbeitsfähigkeit bei stationärem Zustand zunächst mit 50 % und rund ein Jahr später mit 0 % ein, was nicht nachvollzogen werden kann. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt nicht zu überzeugen; zudem ist das Abstellen auf eine Prognose ohne vorgängige Anordnung einer Schadenminderungspflicht nicht zulässig und die Schlussfolgerung einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ist nicht hinreichend erstellt. Bei dieser Sachlage bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob auch in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar scheinen die psychischen Probleme im Vordergrund zu stehen, jedoch wies Dr. D.___ bereits in seinem Bericht vom 27. Juni 2020 darauf hin, dass bezüglich der HWS ein MRI erwogen werden könne, da die zuletzt durchgeführte Diagnostik doch schon längere Zeit zurückliege (Urk. 7/36/8).

4.3    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty