Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00716
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 22. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1986 geborene X.___ war ab März 2010 zunächst als Fachangestellte Gesundheit und später als Sozialpädagogin bei der Y.___ in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (Urk. 6/7/6) tätig und bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend Axa) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Aus der Unfallmeldung zu Handen der Axa geht hervor, dass die Versicherte am 21. Juli 2015 in einen Verkehrsunfall verwickelt war und sich dabei eine dislozierte intraartikuläre Distalradiusfraktur links zugezogen hatte (Urk. 6/5/21). Am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/13/1-113) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/17, 6/22, 6/25) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 6/47). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. Oktober 2017 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2017.00637; Urk. 6/67). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2017 verneint (Urk. 6/58).
1.2 Am 12. März 2019 meldete sich die Versicherte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, wieder bei der IV-Stelle und liess mitteilen, sie habe erfolgreich ihr Zusatzstudium als Sozialarbeiterin abgeschlossen (vgl. auch Urk. 6/95) und bedürfe der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/73). Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 6/75). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/81), verfügte die IVStelle am 10. Mai 2019 im angekündigte Sinne und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/85).
1.3 Nachdem das Anstellungsverhältnis als Sozialberaterin bei der Stadt Z.___ in der Abteilung Soziales und Gesundheit per Ende Juli 2020 gekündigt worden war (Urk. 6/94/19), meldete sich die Versicherte am 9. Juli 2020 (Eingangsdatum) erneut zur beruflichen Reintegration und Rentenprüfung bei der IV-Stelle an (Urk. 6/96). Mit Mitteilung vom 10. September 2020 wurde der Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt des zukünftigen Arbeitsplatzes im Zeitraum vom 20. August 2020 bis 19. Februar 2021 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen gewährt (Urk. 6/106; vgl. auch Zielvereinbarung vom 10. September 2020, Urk. 6/115). Vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 sollte die Versicherte als Sozialarbeiterin in einem 70 %-Pensum bei der A.___AG einen Arbeitsversuch absolvieren (Urk. 6/110); das Arbeitsverhältnis wurde indes am 2. November 2020 noch vor Stellenantritt aufgehoben, da X.___ die künftige Arbeitgeberin informiert hatte, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die geplante Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 6/116). Mit Mitteilung vom 18. November 2020 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Suche eines sogenannten WISA(= «wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz»)-Arbeitsplatzes als Frühintervention (Urk. 6/122; vgl. auch Zielvereinbarung vom 18. November 2020, Urk. 6/127). Am 25. November 2020 teilte die Versicherte der IVStelle per E-Mail-Nachricht mit, dass ihr behandelnder Arzt ihr Arbeitsunfähigkeitsattest bis 31. Dezember 2020 verlängert habe; mit einem Arbeitsversuch könne voraussichtlich im Januar 2021 begonnen werden (Urk. 6/130). In der Folge leistete die IVStelle als zusätzliche Frühinterventionsmassnahme Kostengutsprache für einen Bürostuhl, einen Beleghalter, eine ergonomische Tastatur und ein Stehpult im Betrag von gesamthaft Fr. 3'343.20 (Mitteilung vom 15. Dezember 2020, Urk. 6/137). Am 29. Dezember 2021 liess die Versicherte der IVStelle ein weiteres Attest des behandelnden Arztes zukommen, mit welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 28. Februar 2021 bescheinigt wurde (Urk. 6/141-142). Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 machte der Rechtsvertreter der Versicherten geltend, aus dem Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 18. Dezember 2020 über die Sprechstunde vom 17. Dezember 2020 (Urk. 6/144) gehe hervor, dass seine Klientin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei; dies bedeute, dass sie von Invalidität bedroht sei und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe. Er ersuche um Bewilligung der Eingliederungsmassnahmen und um Zusprache eines entsprechenden «Lohnersatzes» (Urk. 6/145). Am 16. Februar 2021 fand ein (weiterer) operativer Eingriff am Handgelenk statt, unter anderem zur Entfernung von Osteosynthese-Material (Urk. 6/149-152). Am 3. März 2021 legte die Versicherte ein weiteres Arztzeugnis auf, mit welchem ihr bis zum 29. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt wurde (Urk. 6/153-154). Vom 1. März bis 4. April 2021 hielt sich X.___ in der Klinik C.___ der Rehazentren D.___ zur stationären Rehabilitation auf; es wurde ihr daher von den Klinikärzten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 19. April 2021 attestiert (Urk. 6/158), welche von der Hausärztin der Versicherten bis am 9. Mai 2021 verlängert wurde (Urk. 6/160). Im Nachgang zur von der Case Managerin der Krankenversicherung initiierten Video-Konferenz vom 16. März 2021, an welcher neben der Versicherten auch ihr Rechtsvertreter, ihre Hausärztin und ihre Ergotherapeutin teilnahmen (Urk. 6/157), wurden der IVStelle die Berichte der Klinik E.___ vom 27. November 2020 und vom 29. Januar 2021 über ultraschallgesteuerte Interventionen an der Halswirbelsäule eingereicht (Urk. 6/159). Am 22. April 2021 legte die Versicherte ein von Dr. med. F.___, Wirbelsäulen- und Schmerzklinik G.___, ausgestelltes ärztliches Zeugnis auf, mit welchem ihr vom 3. bis 31. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 6/162-163). Am 17. Mai 2021 legte sie sodann ein weiteres Attest ihrer Hausärztin auf, mit welchem ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 20. Juni 2021 bescheinigt wurde (Urk. 6/170-171). Am 28. Mai 2021 wurde in einem mit dem Titel «Abschlussbericht Coaching» versehenen Bericht festgehalten, dass die Versicherte den geplanten WISA-Einsatz starten könne, sobald eine stabile 20%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei; falls sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte, werde eine Rentenprüfung empfohlen (Urk. 6/172). Daraufhin teilte die IVStelle der Versicherten unter dem Titel «Anpassung des Arbeitsplatzes» mit Schreiben vom 2. Juni 2021 mit, dass sie die Kosten für das Spracherkennungssystem «Dragon Medical» – wiederum als Massnahme der Frühintervention – übernehme (Urk. 6/174). Am 9. Juni 2021 reichte X.___ ein weiteres Attest ihrer Hausärztin ein, mit welchem eine Verlängerung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 11. Juli 2021 bescheinigt wurde (Urk. 6/178). In der Folge erklärte RAD-Arzt Dr. med. H.___, Vertrauensarzt SGV, Orthopädische Chirurgie FMH, in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2021, aufgrund der ausgestellten Arztzeugnisse der Hausärztin sei derzeit noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben; aktuell könne noch kein dauerhaftes Belastungs- und Ressourcenprofil formuliert werden (Urk. 6/180). Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juni 2021 in Aussicht gestellt, dass keine Integrationsmassnahmen aufgenommen und die Eingliederungsberatung beendet werde; das Dossier werde danach zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs an die zuständige Kundenberaterin weitergeleitet (Urk. 6/181). Mit Eingabe vom 27. August 2021 erhob Rechtsanwalt Philip Stolkin namens und auftrags der Versicherten dagegen Einwand; er stellte in Aussicht, einen Bericht über die medizinischen Auswirkungen eines Arbeitsversuchs nachzureichen und ersuchte um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung des Einwands (Urk. 6/184). Mit Einschreibebrief vom 9. September 2021 entsprach die IVStelle dem Gesuch und setzte der Beschwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur ergänzenden Begründung des Einwandes an (Urk. 6/186). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erklärte Rechtsanwalt Stolkin, dass auf eine ergänzende Begründung des Einwandes verzichtet werde (Urk. 6/187). Daraufhin verfügte die IVStelle am 28. Oktober 2021 im angekündigten Sinne und beendete die Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2 [= 6/192]).
2. Dagegen liess die Versicherte am 30. November 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Integrationsmassnahmen wieder aufzunehmen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, auf absehbare Zeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben und überdies seien noch offene multidisziplinäre Abklärungen am Laufen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. März 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, hielt jedoch an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 9); darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2022 in Kenntnis gesetzt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Aufnahme von Integrationsmassnahmen sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Eine zielführende Eingliederungsberatung sei daher noch nicht möglich (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit dem Unfall im Jahr 2015 immer wieder Bereitschaft gezeigt, sich eingliedern zu wollen und ihren Beruf auszuüben. Tatsächlich würden unfallbedingte körperliche und psychische Leiden bestehen, es stehe jedoch nicht fest, dass ein künftiger Arbeitsversuch scheitern würde. Die Eingliederung in der Rehaklinik I.___, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht habe aufgenommen werden können, wäre sowohl geeignet als auch erforderlich gewesen, um im Sinne von Art. 1a IVG die Invalidität zu vermeiden. Indem die Beschwerdegegnerin sich einer weiteren Eingliederung verweigere, verletze sie Art. 8a IVG sowie den Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Zudem habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst habe. Die Verfügung sei aufzuheben und die Eingliederungsmassnahmen seien fortzusetzen (Urk. 1).
3.
3.1 Nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin äusserst intensiv begleitet und betreut (vgl. dazu das 50 Seiten umfassende Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/193). Sämtliche Arbeitsstellen, an welchen die geplanten Arbeitsversuche hätten durchgeführt werden sollen, wurden aufgrund von Attesten der behandelnden Ärzte nicht einmal angetreten. Es versteht sich von selbst, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ein Mindestmass an Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Vorliegend legte die Beschwerdeführerin immer wieder neue Atteste der sie behandelnden Ärzte auf, mit welchen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde; dies obschon ihr von der Beschwerdegegnerin zahlreiche Massnahmen gewährt worden waren, welche sie bei einer Arbeitstätigkeit unterstützt hätten (so beispielsweise die Anschaffung eines Spracherkennungssystems, damit handgelenksbelastende Tätigkeiten beim Benutzen einer Tastatur vermieden werden können). Wenn die behandelnden Ärzte einer versicherten Person aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, können weder Eingliederungsmassnahmen noch vorgängige Integrationsmassnahmen sinnvollerweise ins Auge gefasst werden. Stattdessen drängt sich die Rentenprüfung auf; in diesem Rahmen kann – beispielsweise mit der Anordnung eines Administrativgutachtens – überprüft werden, ob die Atteste der behandelnden Ärzte der Realität entsprechen.
3.2 Die Beschwerdeführerin unterliess es, den mit Einwand vom 27. August 2021 angekündigten Bericht über die «medizinischen Auswirkungen» eines Arbeitsversuchs aufzulegen. Auch im Beschwerdeverfahren machte sie nicht geltend, ihre behandelnden Ärzte hätten ihr eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt, welche es ihr erlauben würde, eine Integrations- oder Eingliederungsmassnahme anzutreten. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Wenn die behandelnden Ärzte die einer versicherten Person bescheinigte Arbeitsunfähigkeit trotz vielfältiger Bemühungen von Case Managern und Eingliederungsberatern immer wieder verlängern, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Invalidenversicherung die Eingliederungsbemühungen einstweilen beendet und zur Rentenprüfung schreitet.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif