Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00718
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt seit dem Jahr 2014 als Sprachlehrerin beim Weiterbildungsinstitut Y.___ in Z.___ zu einem Pensum von 30 %, als sie sich am 1. Juli 2016 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Leiden (Depression, Angstzustände, schnelle Erschöpfung, geringe Belastbarkeit) zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/5). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Expertise von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Urk. 6/73) sowie Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 6/75), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/89).
1.2 Am 27. April 2021 beantragte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, erneut Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/96 f.) und reichte nach Aufforderung der IV-Stelle, die Verschlechterung zu belegen (Urk. 6/99), einen ärztlichen Kurzbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Bericht vom 8. Juni 2021; Urk. 6/100). Nach durchgeführten Abklärungen, namentlich nach Beizug der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/103), und nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie ihre Tätigkeit bei der Y.___ nach langer Krankheit in einem um die Hälfte reduzierten Pensum wiederaufgenommen habe, und sie aktuelle Lohnabrechnungen eingereicht hatte (Urk. 6/104 ff.), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. September 2021 abermals die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/110). Dagegen erhob X.___ am 14. September 2021 unter Einreichung eines weiteren Kurzberichts des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (vom 3. September 2021) Einwand (Urk. 6/111-112). Mit Verfügung vom 1. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts («zur Nachbesserung»; Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und Neuprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte monatlich 14-20 Lektionen absolviere. Dies sei mehr als das Pensum, wie es der letzten Verfügung vom 4. Februar 2020 zugrunde gelegen habe. Demnach könne trotz der ungünstigen Einschränkungen, die von den behandelnden Fachpersonen attestiert würden, keine Verschlechterung der Erkrankung festgestellt werden. Mit dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Schreiben von Dr. B.___ habe die Versicherte keinen anderen Sachverhalt geltend machen können. Daher bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2).
2.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung in zweifacher Hinsicht unvollständig sei: So habe die IV-Stelle die fachärztlichen Zeugnisse von Dr. B.___ nicht zur Kenntnis genommen; mit der von ihm diagnostizierten schizoaffektiven Störung werde durchaus eine Verschlimmerung gegenüber der früheren Diagnose geltend gemacht. Auch werde das krankheitsbedingt zunehmend reduzierte Arbeitspensum nicht berücksichtigt; alsdann sei das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ per Anfang September 2021 aufgelöst worden (Urk. 1).
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 führt die IV-Stelle aus, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen, welche der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. November 2021 zugrunde lagen, kein abschliessender Entscheid über einen Leistungsanspruch möglich sei. Bevor über den Leistungsanspruch entschieden werden könne, seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beeinträchtigungen bestünden durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitsschadens. Ob eine solche ausgewiesen sei, lasse sich jedoch anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen; die ärztlichen Kurzberichte des Psychiaters Dr. B.___ vermöchten den beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen (Urk. 5).
2.4 Da nun auch die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung davon ausgeht, dass angesichts der (gemeint wohl: von Dr. B.___) gestellten Diagnosen (diagnostizierten Beeinträchtigungen) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung bestehen, und dass die Entscheidgrundlagen, wie sie der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 zugrunde liegen, unvollständig sind, und nun auch die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Sache an sie zurückzuweisen sei, liegen sinngemäss übereinstimmende Anträge auf Rückweisung zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung («Nachbesserung») vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese rechtsgenügliche Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.5 Bei diesem Verfahrensausgang kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil sein Bewenden haben.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten rechtsgenüglichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann