Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00719
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 22. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach polydisziplinärer Begutachtung der Beschwerdeführerin, über deren Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Beschwerdeschrift, des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeantwort
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht ab Zustellung des begründeten Entscheids. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Urteils, reduzieren sich die Gerichtskosten auf die Hälfte.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty