Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00722


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 19. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, hat eine Lehre zum Sanitärmonteur absolviert und war in dieser Funktion ab Oktober 1999 bei der Z.___. AG, A.___, angestellt (Urk. 6/1 f., 6/7 und 6/13). Unter Hinweis auf eine Behinderung an den Fussgelenken meldete er sich am 5. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 6/2). Nach einem am 8. September 2006 durchgeführten operativen Eingriff (vgl. Urk. 6/22/9) nahm der Versicherte seine angestammte Tätigkeit im Frühjahr 2007 wieder auf (vgl. Urk. 6/27/1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/32).

1.2    Nachdem der Versicherte - inzwischen seit 1. Mai 2007 bei der B.___ AG angestellt (Urk. 6/44) - am 13. Februar 2009 erneut um die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 6/45), tätigte die IV-Stelle wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 5. Juli 2010 und 2. Februar 2011 erteilte sie jeweils Kostengutsprache für eine Umschulung zum Kaufmännischen Angestellten mit Abschluss des Handelsdiploms VSH (Urk. 6/96, 6/109), welche der Versicherte im Februar 2013 erfolgreich abschloss (Urk. 6/135). Am 20. Februar 2013 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass er somit rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/139). Ab Februar 2014 nahm der Versicherte wieder eine Tätigkeit als Sanitärinstallateur bei der Z.___ AG auf (Urk. 6/162/21).

1.3    Am 4. Dezember 2017 erlitt der Versicherte eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior rechts (vgl. Urk. 6/152/12). Unter Hinweis darauf sowie auf chronische Fussschmerzen beidseits (rechtsbetont) meldete er sich am 20. Februar 2018 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/142, 6/144). Die IV-Stelle zog sowohl die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/151, 6/164) als auch des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/152, 6/162 und 6/171) bei. Zudem holte sie nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 6/153) insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/148, 6/154 und 6/157). Am 14. Dezember 2018 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/175). Die Z.___ AG, bei welcher der Versicherte ab Sommer 2018 in einem Teilzeitpensum Akten sortiert hatte (vgl. Urk. 6/219/50, 6/219/83), löste das Arbeitsverhältnis im September 2019 auf den 30. November 2019 auf (Urk. 6/188/4). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/177, 6/182/2-3, 6/183, 6/186 f. und 6/193 f.) gab die IV-Stelle beim Zentrum C.___, D.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/214), welches am 1. März 2021 erstattet wurde (C.___-Gutachten, Urk. 6/219). Mit Vorbescheid vom 5. August 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/225), wogegen dieser am 13. September 2021 Einwand erhob (Urk. 6/234). Am 1. November 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/236).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Haibel, am 1. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab dem 22. August 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

2.2

2.2.1    Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 nahm das Gericht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der E.___ in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen und sich zur in Aussicht genommenen Gutachtensstelle zu äussern (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 erhob die Beschwerdegegnerin keine Einwände gegen die E.___ und verzichtete auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 14). Der Beschwerdeführer neu vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 11) erklärte sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Urk. 10) ebenfalls mit der E.___ einverstanden und ersuchte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 um das Einfügen einer Zusatzfrage (Urk. 16). Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 liess das Gericht diese Ergänzungsfrage zu und legte den Fragekatalog definitiv fest (Urk. 17). Nachdem die E.___ die für die Begutachtung vorgesehenen Fachärztinnen und Fachärzte bekannt gegeben hatte (Urk. 21), wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2023 die Möglichkeit eröffnet, begründete Einwände gegen diese zu erheben (Urk. 22). Während sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 keine Einwände (Urk. 24). Mit Gerichtsbeschluss vom 12. Juli 2023 wurden die vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter ernannt und mit der Begutachtung beauftragt (Urk. 25, Urk. 27).

2.2.2    Nach Durchführung der gutachterlichen Untersuchungen teilte die E.___ dem Gericht mit, es habe sich herausgestellt, dass zusätzlich eine pneumologische Begutachtung notwendig sei (Urk. 29, Urk. 31). Nachdem sich die Parteien sowohl mit der zusätzlichen pneumologischen Begutachtung als auch mit den vorgesehenen Gutachterpersonen einverstanden erklärt hatten (Urk. 39 f., Urk. 44), ordnete das Gericht mit Beschluss vom 11. Januar 2024 die pneumologische Begutachtung an (Urk. 43).

2.2.3    Am 25. April 2024 erstattete die E.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 49). Mit Stellungnahmen vom 27. bzw. 28. Mai 2024 äusserten sich beide Parteien jeweils dahingehend, dass ihres Erachtens auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 52, Urk. 54). Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren (unverändert) die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Erstattung der im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen Reise- und Verpflegungskosten (Urk. 52 S. 3). Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wurden die Stellungnahmen den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 55). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde sodann die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 56), welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr zumutbar sei. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung habe er im Februar 2013 allerdings die Handelsschule erfolgreich absolviert. Eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wäre seinen Beschwerden angepasst und in einem 100%-Pensum zumutbar. Mangels einer Erwerbseinbusse sei der Leistungsanspruch zu verneinen. In Bezug auf den dagegen erhobenen Einwand sei ergänzend anzumerken, dass aus Sicht der Invalidenversicherung nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht [gemeint wohl: C.___-Gutachten] abgestellt werden könne, da insbesondere invalide Testresultate und Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen bestünden. Ausserdem könne der Beschwerdeführer einen strukturierten Alltag aufrechterhalten, Hausarbeiten erledigen, sich um die Kinder kümmern und am familiären Leben teilnehmen. Ihm sei es somit zumutbar, in der freien Wirtschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er könne im kaufmännischen Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2021 zusammengefasst vor, ihm sei die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zumutbar, was unbestritten sein dürfte (Urk. 1 S. 6). Die Gutachter seien zudem aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eindeutig zum Schluss gekommen, dass auch im kaufmännischen Bereich eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht und gemäss Konsensbeurteilung sei eine angepasste Tätigkeit nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum von höchstens 50 % denkbar (Urk. 1 S. 7-9). Die Beschwerdegegnerin habe sich alleine darauf gestützt, dass sich in neuropsychologischer Hinsicht keine validen Befunde ergeben hätten. Sie lasse völlig ausser Acht, dass das unbewusste selbstlimitierende Verhalten im Rahmen der fachpsychiatrisch diagnostizierten organisch emotional labilen (asthenischen) Störung erklärt werden könne. Gemäss den Gutachtern liege ein weitestgehend in sich konsistentes und plausibles Bild für die (subjektiven) neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen vor (Urk. 1 S. 9 f.). Überdies habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hinsichtlich der Ressourcen falsch festgestellt und gewürdigt; eine Arbeitsfähigkeit lasse sich damit nicht begründen (Urk. 1 S. 11 f.). Auch seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Massnahmen möglich (Urk. 1 S. 13 f.). Mittels eines Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche ab August 2018 geschuldet sei (Urk. 1 S. 14 f.).

2.3    Bezugnehmend auf das Gerichtsgutachten der E.___ hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 fest, die Gutachter seien zur Erkenntnis gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur, in der umgeschulten Tätigkeit im Bürobereich als auch in denkbaren Verweistätigkeiten aufgehoben sei. Es bestünden erhebliche Funktionsstörungen, die sich in allen Lebensbereichen vergleichbar darstellten und aufgrund der medizinischen Befunde plausibel nachvollziehbar seien (Urk. 52 S. 2 Ziff. 3). Ein Einkommensvergleich erübrige sich vor diesem Hintergrund und es sei ihm antragsgemäss eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Darüber hinaus seien die ihm und der ihn begleitenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Begutachtung entstandenen Reisespesen samt Verpflegungskosten zu ersetzen (Urk. 52 S. 3).

2.4    Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 zum Schluss, auf das Gerichtsgutachten könne abgestellt werden (Urk. 54).


3.

3.1    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des E.___-Gutachtens vom 25. April 2024 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 49 S. 12 f.):

- Subarachnoidalblutung (WFNS II, Hunt und Hess 2, Fisher Grad 4) bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans posterior am 4. Dezember 2017 mit folgenden Residuen:

- klinisch-neurologisch: latente zentrale Beinparese links, anhaltende, auf frühere Gefässstörungen im Bereich des Kopfes und/oder des Halses zurückzuführende Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranieller Überempfindlichkeit nach ICHD-3

- bildgebend: MRI Neurocranium, USZ am 4. Januar 2021: postoperative gliotische Veränderungen in der Pars orbitalis des Gyrus frontalis inferior beidseits mit geringen Hämosiderinablagerungen

- neuropsychologisch: mittelschwere Hirnfunktionsstörung (leichte bis mittelschwere neurokognitive Störung plus Fatigue/Müdigkeit) multifaktorieller Ätiologie

- neuropsychiatrisch: organisch emotional labile (asthenische) Störung (ICD-10 F06.6)

- pneumologisch: leichte zentrale schlafbezogene Atemstörung

- Lungenemphysem mit/bei mittelschwerer Ruhehypoxämie und persistierendem Nikotinabusus

- symptomatische OSG-Arthrose rechts mehr als links mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit

- chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit Iliosakraldynie beidseits ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

    Im Gesamtkontext stehe die komplexe Funktionsstörung aufgrund des psychiatrisch/neurologisch/neuropsychologischen Krankheitsbildes bei Status nach Subarachnoidalblutung vom 4. Dezember 2017 im Vordergrund. Unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Fatigue-Symptomatik und einer Müdigkeit bestehe insgesamt eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung, die zu deutlichen Minderleistungen in verschiedenen kognitiven Funktionen führe. Darüber hinaus bestünden aufgrund der emotional labilen, asthenischen organischen Störung Veränderungen im Bereich der Persönlichkeit und Störungen im Bereich des Antriebs, des Affekts und der Verhaltensregulation. Es lägen ferner eine verminderte emotionale Belastbarkeit, eine ausgeprägte Ermüdbarkeit sowie eine damit einhergehende Konzentrationsstörung vor. Aufgrund der erwähnten verminderten emotionalen Belastbarkeit bestünden ein deutlich erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf und eine deutlich verringerte interpersonelle Belastbarkeit. Insgesamt seien die Funktionseinschränkungen auf neuropsychiatrischem Fachgebiet so ausgeprägt und komplex, dass sie eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer sei stetig auf Strukturierung von aussen angewiesen und benötige dauerhaft Unterstützung im Alltag. Darüber hinaus bestünden Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat, namentlich in Form einer eingeschränkten Beweglichkeit, einer reduzierten Belastbarkeit, einer Gangunsicherheit und einer reduzierten Steh- und Gehfähigkeit. Des Weiteren seien die pneumologischen Befunde angesichts des Lungenemphysems und der lungenfunktionell bereits eingeschränkten CO-Diffusionskapazität ausgeprägt, wobei ausserdem eine respiratorische Globalinsuffizienz vorliege (Urk. 49 S. 14 f.).

    Vor diesem Hintergrund gelangten die Gutachterpersonen zum Schluss, aufgrund des komplexen neuropsychiatrischen Krankheitsbildes bestehe seit der Subarachnoidalblutung vom 4. Dezember 2017 durchgängig keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur als auch für die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit eines Bürokaufmanns. Seit dem genannten Zeitpunkt habe mithin auch für angepasste Tätigkeiten keine stabile Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (Urk. 49 S. 16 f.).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung nahmen die Gutachter überdies ausführlich zu den für das strukturierte Beweisverfahren relevanten Indikatoren Stellung (BGE 145 V 361 E. 4.3, 141 V 281 E. 4.3.1) und legten in jeder Hinsicht nachvollziehbar dar, dass auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr umsetzbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 49 S. 18 ff.).

3.2    Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, auf das Gerichtsgutachten könne abgestellt werden (Urk. 52, Urk. 54). Dem ist beizupflichten, zumal auch seitens des Gerichts keine zwingenden Gründe erkennbar sind, die ein Abweichen von der Expertise rechtfertigen würden (vgl. vorstehende E. 1.6). In umfassender Kenntnis der Akten (Urk. 49 S. 26-60) haben die medizinischen Sachverständigen einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, welche gesundheitlichen Einschränkungen zur im interdisziplinären Konsens bescheinigten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit führen (Urk. 49 S. 7 ff.). Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen und es wurde namentlich unter Berücksichtigung der von den Gutachtern ohne Weiteres als plausibel beurteilten fremdanamnestischen Auskünfte (Urk. 49 S. 17 f. des psychiatrischen Gutachtens) festgestellt, dass vergleichbare Funktionseinschränkungen in allen Lebensbereichen vorliegen und der Beschwerdeführer insbesondere in sämtlichen Lebensbereichen deutlich auf Unterstützung angewiesen ist und einer klaren Strukturierung von aussen bedarf (Urk. 49 S. 11 f.). Dem Gerichtsgutachten ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen.


4.    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da beim Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit vorliegt, entspricht der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Rentenanspruch entsteht indes erst nach Ablauf eines Jahres mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 6/142, 6/144) und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. Dezember 2017 ausgewiesen ist, ist ihm ab 1. Dezember 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der fast vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2

5.2.1    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E. 6.2.1, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, je mit Hinweisen).

    Das hiesige Gericht gelangte mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 zur Auffassung, auf das von der Verwaltung eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___, D.___, vom 1. März 2021 (Urk. 6/219) könne nicht abgestellt werden. Insbesondere erkannte es nicht von der Hand zu weisende Zweifel an der gutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, wobei diese einerseits die neurologische und andererseits die psychiatrische Teilexpertise betrafen (Urk. 8 S. 2 f.). Im neurologischen Teilgutachten der E.___ wurde nun ebenfalls auf widersprüchliche und unpräzise Aussagen im C.___-Gutachten hingewiesen (Urk. 49 S. 13 des neurologischen Teilgutachtens). Zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit war mithin die Erstellung einer Gerichtsexpertise unerlässlich, was einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Gerichtskasse bereits beglichenen Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 28'864.85 (Urk. 59) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

5.2.2    Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren um Rückerstattung der im Zusammenhang mit den Begutachtungsterminen bei ihm und der ihn begleitenden Ehefrau angefallenen Reise- und Verpflegungskosten (Urk. 52 S. 3). Dem Gerichtsgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer teilweise einen hilflosen und überforderten Eindruck hinterlassen, äusserer Strukturierung bedurft habe und von seiner Ehefrau begleitet worden sei (Urk. 49 S. 12, S. 15 und S. 20). Es ist unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Funktionseinschränkungen davon auszugehen, dass die Begleitung durch die Ehefrau zu den Untersuchungsterminen vom 20. November 2023, 6. und 12. Dezember 2023, 17. Januar 2024 sowie 9. Februar 2024 (Urk. 49 S. 2 f. der Konsensbeurteilung sowie S. 8 des pneumologischen Teilgutachtens) notwendig war. Entsprechend den eingereichten Belegen (Urk. 53/1-2) besteht mithin Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die An- und Rückreise mit dem öffentlichen Verkehr (2. Klasse) im Gesamtbetrag von Fr. 844.70. Zusätzlich sind Verpflegungskosten im Betrag von Fr. 84.-- pro Person geschuldet ([Fr. 19.00 x 2] + [Fr. 11.50 x 4]), mithin Fr. 168.--. Gesamthaft belaufen sich die Reise- und Verpflegungskosten demnach auf Fr. 1'012.70, wobei diese ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (vgl. zum Ganzen Art. 45 Abs. 2 ATSG und Art. 90 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 IVV analog sowie das Merkblatt 4.05 Leistungen der IV [Vergütung der Reisekosten in der IV]).

5.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, soweit über die ab Dezember 2018 zuzusprechende Invalidenrente hinausgehend («Überklagen»), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat, rechtfertigt sich keine Reduktion der Entschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1. November 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 28‘864.85 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Begutachtung entstandenen Reise- und Verpflegungskosten von insgesamt Fr. 1‘012.70 zu ersetzen.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 59

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch