Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00725


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 15. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ arbeitet seit 1988 in dem zunächst seinen Eltern und später ihm gehörenden Bettwarengeschäft. Dieses wurde bis 2019 als Aktiengesellschaft (AG) und wird seit 2019 im Rahmen einer Einzelfirma betrieben (Urk. 6/51/1-3; www.zefix.ch). Am 11. April 2019 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/6). Die IV-Stelle führte in der Folge mit X.___ ein Standortgespräch durch (Urk. 6/4), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 6/12) und holte Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 6/23) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Urk. 6/26) ein und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 22. August 2020 erstattet wurde (Urk. 6/31). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 6/33). Dagegen liess dieser Einwand erheben (Urk. 6/36, Urk. 6/42). In der Folge forderte die IV-Stelle X.___ auf, die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die Erfolgsrechnungen seit Eintritt des Gesundheitsschadens und die aktuellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 6/43). Am 9. April 2021 reichte X.___ diverse Unterlagen ein (Urk. 6/47, Urk. 6/48). Am 29. Juni 2021 führte die IV-Stelle mit X.___ ein Abklärungsgespräch durch und verfasste dazu am 30. Juni 2021 einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 6/51). X.___ liess sich am 4. Oktober 2021 dazu vernehmen (Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 1. November 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (Urk. 7) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen, mitgeteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 6/1-57) genommen hatte, beantragte er mit Stellungnahme vom 21. März 2022, es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, Stellung dazu zu nehmen, weshalb sie ihm mit Aktenzustellung vom 20. November 2020 nicht die vollständigen Akten habe zukommen lassen und weshalb sich ein Ausweis von «B.___» in den Akten befinde. Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme vom 21. März 2022 vernehmen zu lassen (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. April 2022 eine Stellungnahme ein (Urk. 16), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Re-gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

1.5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungshigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Entscheid (Urk. 2) fest, dass eine Arbeitsfähigkeit (auch in der bisherigen Tätigkeit) von 80 % bestehe. Den Einkommensvergleich nahm sie gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 33 %, dies bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'960.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'407.59. Sie setzte dabei das Valideneinkommen gestützt auf den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 ausbezahlten Lohn von jeweils Fr. 50'135.-- zuzüglich zusätzlichen behinderungsbedingten Lohnkosten für Mitarbeiter von Fr. 17'825.15 fest (vgl. Urk. 6/51/9). Das Invalideneinkommen bestimmte sie aus dem Betriebsgewinn der Einzelfirma im Jahr 2019 von Fr. 42'666.11 zuzüglich im Geschäftsabschluss 2019 enthaltene Lohnaufwendungen für zwei inzwischen nicht mehr beschäftigte Mitarbeiter in Höhe von Fr. 13'837.18. Gleichzeitig zog sie gesundheitsbedingt anfallende Lohnkosten für die Ehefrau von Fr. 14'375. ab und addierte AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 3'279.30 (Urk. 6/51/9). Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu, für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers würden eigentlich gar keine Geschäftsräumlichkeiten benötigt. Da er aber auf selbständiger Basis arbeite, fielen natürlich administrative Arbeiten an, wofür er Platz für einen Computer brauche. Der in der Jahresrechnung 2019 verbuchte Mietzins von Fr. 2'000. könne daher angerechnet werden, was als grosszügig erachtet werden könne. Da der Beschwerdeführer mit den verbliebenen Aufträgen ausgelastet sei, sei kein höherer Werbeaufwand als verbucht zu berücksichtigen.

2.2    Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), da er selbständig sei, habe er sich fortwährend an die sich schleichend verschlechternde Gesundheitssituation anpassen können. Dieser Anpassungsprozess sei bis zuletzt soweit fortgeschritten, dass er eine enge Vertraute (insbesondere seine Ehefrau) um sich haben müsse, die ihn in alltäglichen und für eine Arbeitstätigkeit essentiellen Dingen begleite. Auf dem ersten Arbeitsmarkt stelle niemand eine Person ein, der aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation immer eine andere, ihr vertraute Person zur Seite gestellt werden müsse. Bei seiner jetzigen Stelle handle es sich um eine Stelle auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Er arbeite lediglich 30 % im Büro. 70 % seiner Tätigkeiten seien ausser Haus. Diese Tätigkeiten könne er nur in Begleitung seiner Frau ausführen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. A.___ sei unbegründet und nicht nachvollziehbar. Sie stehe in völligem Widerspruch zu den von ihm festgestellten Einschränkungen. Dieser Widerspruch zeige sich auch darin, dass Dr. A.___ die Diagnose einer Agoraphobie stelle und gleichzeitig ausführe, dass für eine Agoraphobie keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden. Auch brauche er aus gesundheitlichen Gründen einen Mitarbeiter, um Aufträge zu generieren, was zeige, dass er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne – sicherlich nicht in einem Umfang von 80 %. Er habe anlässlich der Begutachtung unter dem Einfluss von Temesta gestanden. Das Bild, das Dr. A.___ von ihm erhalten habe, sei also nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, weil es nicht der Realität (wie sie ohne Benzodiazepine sei) entsprochen habe. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden dürfe. Dr. A.___ begründe zudem nicht schlüssig und rechtsgenüglich anhand der Standardindikatoren, inwiefern sich aus funktionellen Ausfällen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ sei vielmehr aus der Luft gegriffen. Dr. A.___ setze sich zudem auch nicht rechtsgenüglich mit dem Bericht von Dr. Y.___ auseinander.

    Die Beschwerdegegnerin habe einen Betätigungsvergleich vorgenommen. Die Beurteilung der Abklärungsperson, gemäss welcher ein Invaliditätsgrad von lediglich 33,18 % resultiere, sei unzutreffend. Hinsichtlich des Valideneinkommens lasse die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass sich die Krankheit über Jahre schleichend entwickelt habe. Der Beginn sei weit vor 2015 gewesen. Somit sei es nicht korrekt, wenn für die Bestimmung des Valideneinkommens der Durchschnittslohn gemäss IK-Buchungen 2015 bis 2018 genommen werde und ein gesundheitsbedingter Mehraufwand an Personalkosten addiert werde. Er habe seine Tätigkeit fortwährend der sich verschlechternden Gesundheit angepasst. So sei es ihm gesundheitsbedingt seit Längerem nicht mehr möglich, den Lohn zu erzielen, den er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen würde. Er sei beispielsweise in der Akquise eingeschränkt (er mache diese nur noch telefonisch), der persönliche und spontane Kontakt zu Kunden sei nicht mehr möglich. Er könne auch nicht auf Messen gehen. Vor seiner Erkrankung habe er weit mehr verdient. 1993 habe er beispielsweise ein Einkommen von Fr. 131'900.-- erzielt. Die Beschwerdegegnerin müsse als Valideneinkommen demzufolge den Lohn nehmen, den er vor Beginn seiner gesundheitlichen Einschränkung erzielt habe. Alternativ könne auch auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden. Gemäss LSE T17, 2018, Ziffer 11, resultiere für Geschäftsführer, die älter als 50 Jahre als seien, für das Jahr 2019 unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 152'329.45. 

    Es sei zudem nicht korrekt, wenn sich die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens eins zu eins auf den Geschäftsabschluss 2019 abstütze. Es seien Korrekturen vorzunehmen. Die Mietkosten von Fr. 2’000.-- seien nicht marktgerecht bewertet. Bei einer Drittmiete müssten für Büro, Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeugstellplätze mindestens Fr. 1'000. pro Monat aufgewendet werden. Dass er – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – für seine Erwerbstätigkeit eigentlich gar keine Geschäftsräumlichkeiten benötige, sei Unsinn. Ein Bettwarengeschäft brauche sehr wohl Geschäftsräumlichkeiten, beispielsweise um Produkte zu präsentieren, Laufkundschaft zu empfangen, Probeliegen etc. Er führe seine Tätigkeit nur deshalb vom Keller seines eigenen Hauses aus, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation immer weniger verdient und dementsprechend an allen Ecken und Enden Einsparungen betrieben habe, um wenigstens seinen Lebensunterhalt noch halbwegs bestreiten zu können. Die fehlenden Geschäftsräumlichkeiten, die er sich nicht mehr leisten könne, hätten den Effekt, dass der Umsatz weiter sinken werde. Zudem seien im Jahr 2019 die Werbeausgaben mit Fr. 23.65 praktisch inexistent gewesen. Auch hier müsse eine Korrektur auf eine marktgerechte Höhe erfolgen. Bei 5 % des Umsatzes betrage die Korrektur Fr. 10'000.--. Er würde selbstverständlich mehr in die Werbung investieren, wenn sich sein Umsatz nicht aus gesundheitlichen Gründen derart vermindert hätte. Auch betreffend Werbung sei er unverschuldet in einer Abwärtsspirale. Insgesamt ergebe sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 25'407.59. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 83,3 %.

2.3    Nach Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 6/1-57) machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. März 2022 geltend (Urk. 12), die von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Akten stimmten nicht mit denjenigen überein, welche ihm zugestellt worden seien. So sei nachträglich das Aktenstück mit dem Namen «Auftrag an Gutachter / FORM_002 / Auftrag für eine medizinische Abklärung – DFS – A.___» eingefügt worden. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin die Akten selektiv zustelle. Die unvollständige Aktenzustellung stelle eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das vorenthaltende Aktenstück sei sehr zentral, wenn es um die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. A.___ gehe. So wie die Beschwerdegegnerin den Auftrag erteilt habe, nehme sie dem Gutachten a priori jegliche Objektivität. Dies deshalb, weil der Auftrag an Dr. A.___ unzählige Suggestiv-Element enthalte. Der medizinische Sachverhalt sei zudem von der Beschwerdegegnerin Dr. A.___ präsentiert worden, was von vornherein bereits fragwürdig sei, denn die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts sei gerade eine der Kernaufgaben eines Gutachters. Wenn die Beschwerdegegnerin dann im Auftrag noch Hinweise auf die eigene Beurteilung mitliefere, könne ein Gutachter unmöglich mehr unvoreingenommen sein. Der Gutachter werde durch die Instruktion zu einem internen Arzt, womit bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügten, damit ergänzende (externe) Abklärungen, vorzunehmen seien. Vorliegend seien mehr als geringe Zweifel am Gutachten von Dr. A.___ vorhanden.

    In den Einlegerakten sei zudem ein Ausweis von «B.___» enthalten. Er könne diesen Ausweis in keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall bringen.

2.4    Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Stellungnahme vom 29. April 2022 (Urk. 16), das Aktenstück «Auftrag an Gutachter / FORM_002 / Auftrag für eine medizinische Abklärung – DFS A.___» sei aufgrund eines offensichtlichen Versehens dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Das entsprechende Aktenstück beinhalte insbesondere die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 22. April 2020, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Ausweis von «B.___» sei komplett aus dem Dossier entfernt worden.


3.

3.1    Es liegen die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten vor:

3.2    Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/23), der Beschwerdeführer sei als selbständiger Geschäftsführer einer Bettwarenfabrik tätig. Er sei in den 1990er Jahren in die Firma, welche von seinen Eltern gegründet worden sei, eingetreten. Die Firma habe seit den 0er Jahren einen schleichenden Niedergang erlebt. Dabei hätten die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers sicher eine Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Firma eine auf ihn und seine Einschränkungen optimierte Struktur eingerichtet. So habe er für die notwendigen Ausfahrten zu Kunden immer jemanden mitgenommen. Für den Rahmen, dass er aktiv habe sein können, habe seine Frau anwesend sein müssen. Nach Einschätzung des Beschwerde-führers, welche er teile, würde er der Beschwerdeführer mit seinen konstitutionellen Voraussetzungen an einer «sogenannt normalen» Arbeitsstelle nicht bestehen können. Er habe deshalb die Bettwarenfabrik so lange wie möglich auf-rechterhalten, obwohl ihm dies in den letzten Jahren zunehmend schwerer gefallen sei. Der Tod des Vaters im Mai 2018 habe eine weitere depressive Krise ausgelöst und den Niedergang der Firma beschleunigt.

    Psychisch offensichtlich sei die Agoraphobie, die den Aktionsradius des Beschwerdeführers ohne Begleitperson auf die Region zwischen Wohnort und Firmenstandort beschränke. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Weniger offensichtlich, aber auch einschränkend, seien die interpersonellen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer gerate in seinem privaten Umfeld wiederholt mit diversen Personen (Herkunftsfamilie, Nachbarn) in teilweise langanhaltende und eskalierende Konflikte. Dies wäre auch in einem Arbeitsumfeld so zu erwarten. Es bestehe jedoch auch eine abhängige Beziehungsgestaltung. r sein Funktionieren sei der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit von vertrauten Personen angewiesen; ohne diese träten massive diffuse Ängste auf. Alleine Wohnen wäre nicht möglich. Schwergewichtig gehe es darum, das Funktionsniveau zu erhalten und weitere Einschränkungen zu verhindern. Neben der fixierten Angst- und Persönlichkeitssymptomatik liege phasenweise ein rezidivierendes depressives Zustandsbild vor, das sich im Intervall bisher ohne grosse Residuen aufgelöst habe. Aufgrund der genannten Einschränkungen erachte er eine 50%ige Tätigkeit im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als realisierbar, wobei die aktuelle Tätigkeit bereits einer Arbeit in einem geschützten Rahmen entspreche. Eine zusätzliche Steigerung der Einsatzfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen sei nicht zu erwarten. Er erachte den Beschwerdeführer für eine normale Tätigkeit als Angestellter als nicht einsetzbar bzw. seine Arbeitsfähigkeit als nicht verwertbar. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ an:

- chronische Angststörung mit/bei

- chronischer Agoraphobie ohne Panikattacken

- Verlustängste

- akzentuierte Persönlichkeitszüge, hauptsächlich abhängig

- rezidivierende depressive Episoden

- aktuell unter Medikation teilremittiert

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine Adipositas.

3.3    Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. März 2020 (Urk. 6/26), der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner somatischen Leiden bei ihm in Behandlung. Als somatische Diagnosen führte Dr. Z.___ an: arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus, Adipositas. Die somatischen Erkrankungen seien gut eingestellt, es fänden lediglich zwei bis drei Konsultationen pro Jahr statt. Die Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit könne nur der behandelnde Psychiater festlegen.

3.4    Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten vom 22. August 2020 (Urk. 6/31) als Diagnosen:

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)

- akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Dazu führte Dr. A.___ aus, in der heutigen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer als intelligenter und umgänglicher Mensch gezeigt, freundlich, leicht bekümmert über sein berufliches Versagen. Er habe die subjektiven Einschränkungen, insbesondere die Ängste seit seiner Kindheit, die zahlreichen Enttäuschungen und die damit verbundenen Kränkungen betont. Für eine depressive Erkrankung gebe es nur leichte Hinweise: Grübeln, Klagen, Schlafstörungen und das Gefühl eigener Unzulänglichkeit. Trotzdem stehe der Beschwerdeführer jeden Morgen auf und versuche sein Leben zu meistern. In den Ferien und wenn er seine Ruhe habe, gehe es ihm deutlich besser. In diagnostischer Hinsicht entspreche dies einer Dysthymia. Agoraphobische Symptome, die Suche nach einem sicheren Platz, vorzugsweise zu Hause, seien übereinstimmend von verschiedenen Untersuchern festgestellt worden und hätten in der Darstellung des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle gespielt. Andererseits sei der Beschwerdeführer durch seine Symptome nicht an sein Haus gefesselt, sondern habe sich privat wie beruflich eine Umgebung geschaffen, mit er dieses Defizit weitgehend zu kompensieren vermöge. Für eine chronische Angststörung und Agoraphobie beziehungsweise eine generalisierte Angststörung finde er Dr. A.___ keine ausreichenden Anhaltspunkte. Sie würde mit einer ständigen Nervosität, vegetativen Beschwerden und verschiedensten Zukunftsängsten einhergehen, was beim Beschwerdeführer angesichts seines souveränen Auftretens in der Untersuchung und seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit als Unternehmer nicht nachvollziehbar sei.

    In der ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer seiner Firma für Bettenreinigung könne der Beschwerdeführer bis zu acht Stunden täglich anwesend sein. Die Arbeit unterteile sich in die morgendlichen Fahrten mit seinem Transporter und die nachmittägliche Büroarbeit. Dem Beschwerdeführer fehle aufgrund seiner ängstlichen und depressiven Symptome die Fähigkeit, seine Arbeit als Chauffeur ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau durchzuführen. Auch fehle ihm die Aggressivität im Umgang mit Kunden, sodass er nicht in der Lage sei, selber Aufträge zu akquirieren. Er habe für diese Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter angestellt. Andererseits müsse man die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich das notwendige private wie berufliche Umfeld zu schaffen, auch als eine besondere Fähigkeit ansehen, die seine Handicaps im Wesentlichen auszugleichen vermöge. Daraus resultiere insgesamt eine Leistungseinschränkung von etwa 20 %. Bis zu seinem sogenannten Nervenzusammenbruch vor 25 Jahren sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig gewesen. Seither habe eine schrittweise Minderung eingesetzt, die eine fortgesetzte psychiatrische Betreuung notwendig gemacht und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise auf etwa 80 % reduziert habe.


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist und er aufgrund dieser Beeinträchtigungen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 3.). Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gilt es zu berücksichtigen, dass er seit 1988 in dem zunächst seinen Eltern und später ihm gehörenden Bettwarengeschäft tätig ist, wobei er dieses seit 2008 zunächst im Rahmen der bestehenden AG und seit 2019 im Rahmen einer Einzelfirma selbständig führt (Urk. 6/31/5, Urk. 6/51/1-3; www.zefix.ch). Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, besteht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Umfang seit etwa 25 Jahren (E. 3; Urk. 6/31/16). Sie dürfte sich entsprechend auch seit vielen Jahren auf den Betrieb des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Da sich nicht schlüssig feststellen lässt, inwieweit die betriebliche Entwicklung der letzten Jahre krankheitsbedingt und inwieweit durch invaliditätsfremde, insbesondere wirtschaftsstrukturelle Gründe beeinflusst war, ist eine Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 463/02 vom 17. Februar 2003 E. 3.2; vgl. auch Urk. 6/51/3). Entsprechendes gilt auch für eine Ermittlung gestützt auf Tabellenlöhne. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommensvergleichmethode sind daher nicht erfüllt. Vielmehr ist der Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs zu ermitteln. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit nicht um einen geschützten Arbeitsplatz handelt, sondern um einen Nischenarbeitsplatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1), ist es ihm doch möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt ein relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen. Anzufügen bleibt hierbei allerdings, dass ein allfälliger zukünftiger Verlust des Nischenarbeitsplatzes einen Revisionsgrund darstellen kann (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 N 27), wobei vorliegend jedoch – wie nachfolgend zu zeigen – offenbleiben kann, ob dem Beschwerdeführer nicht auch eine andere angepasste Tätigkeit zumutbar ist.


4.2

4.2.1    Die Invaliditätsbemessung hat somit anhand der Vorgaben von BGE 128 V 29 E. 4c zu erfolgen. Danach ist für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen; diese können etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden. Der Invaliditätsgrad ist anhand der Formel (T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2) : (T1 x s1 + T2 x s2) festzulegen. Dabei entspricht T dem Anteil der ent-sprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 %), B der Arbeits-unfähigkeit im jeweiligen Bereich des Geschäftes in Prozenten und s dem Stundenlohnansatz für den betreffenden Bereich. Letzterer kann auch durch Bruttomonats- bzw. Bruttojahreslöhne ersetzt werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2.2).

4.2.2    Anlässlich der am 29. Juni 2021 durchgeführten Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 6/51) erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Tätigkeit zu 70 % im Aussendienst und zu 30 % mit der Erledigung von administrativen Aufgaben beschäftigt sei. Die geschilderten Tätigkeiten könne er im Prinzip weiterhin selbständig ausführen. Sein erhebliches Problem würde bei der Fortbewegung liegen. In der näheren Umgebung habe er auch damit keine grösseren Probleme. Wenn er aber beispielsweise mit dem Auto eine Strecke nach C.___ zurücklegen sollte, so wäre ihm dies alleine unmöglich. Er könne also solche Fahrten nur mit einer Begleitperson unternehmen. Er könne auch nicht auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, da er auch solche nicht oder kaum benützen könne. Für die Erledigung von Aufträgen bei Kunden würde er wirklich bis zur Haustür begleitet werden. Er werde seit 1993 bei seinen Arbeitseinsätzen von Drittpersonen begleitet. Diese Person würde ihn aber nicht für eine Mithilfe bei den Arbeiten begleiten. Noch im Jahr 2019 habe er für diese gesundheitsbedingte Unterstützung Angestellte beschäftigt. Den einen der beiden würde er inzwischen alters- und pflegebedingt nicht mehr beschäftigen und mit dem anderen habe die Zusammenarbeit nicht geklappt. Von daher habe er jetzt also keine Angestellten mehr respektive nur noch seine Ehefrau. Ihr geleisteter Arbeitsaufwand würde rund zwei bis drei Stunden pro Tag betragen, dies an fünf Tagen pro Woche (Urk. 6/51/4).

    Einschränkungen für administrative Tätigkeiten schilderte der Beschwerdeführer anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 29. Juni 2021 nicht. So kontaktiert er seine Kunden regelmässig telefonisch. Zudem unterhält er seinen Online-Shop selbst (Urk. 6/51/3). Gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ hatte er demgegenüber noch angegeben, dass er für die Generierung von Aufträgen einen Mitarbeiter brauche (Urk. 6/31/10). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers anlässlich des Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 (Urk. 6/4), hatte er dabei doch ausdrücklich erklärt, dass er während den Verkaufsgesprächen mit den Kunden keine Probleme habe (Urk. 6/4/3). Seit der Umstrukturierung seines Betriebes beschäftigt der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner Ehefrau keine Mitarbeiter mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass er zumindest seit der Aufgabe der Geschäftsräumlichkeiten selber in der Lage ist, mittels Online-Shop und telefonische Kontaktaufnahme die Kundenkontakte zu pflegen, gab er doch – wie eben ausgeführt – anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 29. Juni 2021 (Urk. 6/51) nur noch bei Fahrten zu Kunden zur Ausübung von Arbeiten Einschränkungen an.

    Für die Tätigkeit im Aussendienst besteht unbestrittenermassen eine Einschränkung, ist der Beschwerdeführer dabei doch auf die Begleitung durch seine Ehefrau angewiesen, sofern es sich nicht um Fahrten in der näheren Umgebung handelt (Urk. 8/51/4, vgl. auch Urk. 8/23/2, Urk. 8/31/3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche mit Ausnahme der Begleitung keine Tätigkeiten für den Bettwarenbetrieb ausübt, arbeitet gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwei bis drei Stunden pro Tag, und zwar fünf Tage pro Woche. Dabei erzielt sie ein Einkommen von Fr. 25.-- pro Stunde (Urk. 6/51/4). Dieses Arbeitspensum entspricht in etwa einem 30%-Pensum. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Hilfstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht höher zu werten ist bzw. entlöhnt wird als die ausführende Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst, kann für die Tätigkeit im Aussendienst von einer Einschränkung von maximal 30 % ausgegangen werden.

4.2.3    Zur Ermittlung der Gesamtinvalidität wäre grundsätzlich zu ermitteln, welcher Lohn für die administrativen und welcher Lohn für Tätigkeiten im Aussendienst heranzuziehen wäre, das heisst es wäre eine wirtschaftliche Gewichtung der verschiedenen Tätigkeiten vorzunehmen (vgl. E. 4.2.1). Eine solche kann vorliegend jedoch unterbleiben, da die administrativen Tätigkeiten, für welche keine relevante Einschränkung besteht, zumindest gleichwertig zu veranschlagen sind, wie die ausführenden Tätigkeiten im Aussendienst (vgl. BGE 128 V 29 E. 4d). Unter der Annahme, dass auch die unterstützende Tätigkeit der Ehefrau gleich hoch zu gewichten ist wie die vom Beschwerdeführer selbst ausgeübten Tätigkeiten ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von 30 % (Anteil Aussendienst: 70 %, Invaliditätsgrad: 42,8 % [Einschränkung von 30 % bei einem 70 %-Pensum]; Anteil administrative Tätigkeiten: 30 %, Invaliditätsgrad: 0 %).

    Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % besteht kein Rentenanspruch.

5.    Nachdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst während des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die vollständigen Akten nehmen konnte, keine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler