Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00727
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, stammt aus Palästina und ist seit 2013 Schweizer Bürger. Er absolvierte in Saudi-Arabien die obligatorische Schule und erlernte in Jordanien den Beruf des Elektrikers/Elektromonteurs, welcher Tätigkeit (wie auch derjenigen eines Schweissers) er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 nachging (vgl. Urk. 10/11 und Urk. 10/18/31). In der Schweiz arbeitete er zunächst als Hotel-Rezeptionist und ab 2006 wiederum als Elektromonteur; ab 2008 übte er mit seiner Einzelfirma Y.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit als Allrounder im Bereich Bau aus und war ab 2009 im Rahmen der Z.___ GmbH tätig. Nach einem längeren Aufenthalt in Jordanien (2013 – 2015) reiste er im Jahr 2015 wiederum in die Schweiz ein, wo er seither nicht mehr erwerbstätig war und Leistungen der Sozialhilfe bezieht.
Mit Gesuch vom 26. November 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem Jahr 2013 bestehende Rückenschmerzen, «Hinternhaltz Schmerzen» (wohl: Nackenschmerzen), Arthrose im linken Fuss und in beiden Knien bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (IK-Auszug, Urk. 10/14) und holte bei den behandelnden Ärzten/Institutionen medizinische Berichte ein (Urk. 10/18, Urk. 10/20). Mit Mitteilung vom 22. Juni 2021 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/32). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 10/36, Urk. 10/38, Urk. 10/41) und Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/44/5 ff.) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/45-46) mit Verfügung vom 2. November 2021 mangels Vorliegens eines IV-relevanten Gesundheitsschadens einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente; Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2021 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Mai 2021 eine angemessene IV-Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Umschulung) zu gewähren (3.), subeventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (4.), es sei Rechtsanwalt Figi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (5.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (6.; Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 reichte X.___ das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ins Recht (Urk. 6-8). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es liege keine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Gemäss ihrem RAD lägen vorwiegend IV-fremde Faktoren vor, welche nicht berücksichtigt werden könnten (dekonditionierte Konstitution, Gemütszustand/Motivation). Die diagnostizierte depressive Episode begründe keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung. Dem Beschwerdeführer sei sowohl die zuletzt ausgeübte wie auch jegliche angepasste Tätigkeit im Vollpensum zumutbar (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, die im Recht liegenden Akten bestätigten, dass er zu 100 % erwerbsunfähig sei. Die Teilnahme an der Arbeitsintegration vom 3. Februar bis 28. Februar 2020 (bzw. wohl: deren Ergebnisse) untermauere die vollständige Erwerbsunfähigkeit. Da sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, jedenfalls auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung, insbesondere auf Umschulung (Urk. 1).
3. In den Akten finden sich im Wesentlichen die folgenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Unterlagen:
3.1 Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___, Chiropraktische Medizin, vom 17. April 2018, stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen:
1. Chronisches lumbosakrospondylogenes Schmerzsyndrom, mit/bei
- Beidseitiger Spondylolyse L5/S1 mit minimaler Anterolisthesis
- Discusprotrusion L5/S1 mit fraglichem Kontakt zur L5-Nervenwurzel links
- Dysfunktionen beider ISG, rechtsbetont sowie L5/S1 linksbetont
- Adipositas und muskulärer Insuffizienz
- Myotendinotischen Veränderungen der Paravertebral- und Glutealmuskulatur beidseits
2. OSG-Arthrose links
3. Femoropatelläres Syndrom rechts
4. Arterielle Hypertonie
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbosakrospondylogenen Schmerzsyndrom bei bekannter Spondylolyse L5/S1 sowie myofaszialen Begleiterscheinungen der paravertebralen und glutealen Muskulatur sowie Dysfunktionen beider ISGs, rechts beschwerdeführend. Es sei ausserdem eine ausgeprägte muskuläre Insuffizienz der Abdominalmuskulatur festzustellen. Der Fokus liege auf der Behandlung der segmentalen und myofaszialen Befunde mittels chiropraktischer Manipulation und muskulär detonisierender Massnahmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 10/21).
3.2 Im Bericht der B.___, vom 27. Februar 2020, wo der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 28. Februar 2020 im Rahmen einer arbeitsintegrativen Massnahme im Fachbereich Büro im Umfang von 45 % beschäftigt war, hielten die zuständigen Fachpersonen schlussfolgernd fest, aus gesundheitlichen Gründen seien gegenwärtig keine Integrationsmassnahmen möglich. Es habe sich gezeigt, dass selbst die Bürotätigkeit zu 45 % in der Basisbeschäftigung für den Beschwerdeführer nur schwer zu bewältigen gewesen sei. Neben der Notwendigkeit, abwechselnd zu stehen und zu sitzen, kämpfe er mit Konzentrationsschwierigkeiten, da er stark damit beschäftigt sei, keine falschen Bewegungen auszuführen und die passende Körperhaltung einzunehmen. Eine IV-Anmeldung werde empfohlen. Zu prüfen sei zudem, ob alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Auch sei zu klären, ob es überhaupt eine angepasste Arbeit gebe bzw. ob eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 10/18/31 ff., insb. S. 34 f.).
3.3 Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. März 2021 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Bericht vom 17. April 2018 (E. 3.1), zusätzlich diagnostizierte er eine Adipositas BMI 40 (126 kg, 177 cm, 7/2018) sowie eine Pollakisurie (seit 2018); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie, eine Refluxerkrankung sowie einen Vitamin B12-Mangel. Er führte im Wesentlichen aus, seit Jahren stünden tieflumbale Rückenprobleme im Vordergrund, die durch die Spondylolyse von L5 mit Spondylolisthesis L5/S1 erklärt werden könnten. Die Hyperlordose, die Adipositas, die muskuläre Schwäche und die arthrotischen Veränderungen verstärkten die lumbalen Beschwerden. Versuche, Gewicht abzunehmen, seien in den vergangenen Jahren gescheitert. Dr. C.___ verneinte jegliche Arbeitsfähigkeit. Zur Prognose führte er im Wesentlichen aus, er verweise auf den Bericht der B.___ vom 27. Februar 2020. Von Integrationsmassnahmen sei damals abgeraten worden, da der Versicherte aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auch mit leichten Bürotätigkeiten überfordert gewesen sei. Mittelfristig sei daher eine Arbeitsaufnahme kaum möglich (Urk. 10/18/1 ff.).
3.4 Med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, nannte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 9. April 2021 neben den bekannten Leiden unter «Diagnosen» einen depressiven Zustand bei schweren psychosozialen Verhältnissen sowie einen sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer befinde sich bei E.___ in delegierter Psychotherapie. Zur Arbeitsfähigkeit führte med. pract. D.___ im Wesentlichen aus, wegen der chronischen somatischen Befunde seien leichte angepasste Tätigkeiten schwierig. Von der psychischen Seite her sei der Versicherte für eine leichte angepasste Tätigkeit minimal einsetzbar. Die IV-Stelle werde gebeten herauszufinden, wieviel genau der Patient für leichte angepasste Tätigkeiten einsetzbar sei. Da sich der Zustand verschlechtere, habe er den Beschwerdeführer in die Klinik A.___ überwiesen (Urk. 10/20).
3.5 Lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannte in seinem Formularbericht vom 24. Juni 2021 an die IV-Stelle die folgenden am 15. März 2021 gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen (ICD-11 MG 30.31): starke Schmerzen, starker Leidensdruck und starke schmerzbedingte Einschränkungen
- mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Adipositas (ICD-10 E66.9) und muskuläre Insuffizienz
- Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z87.3): übermässige psychosoziale Belastungen: Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung (ICD-10 Z73.8): Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems (ICD-10 Z82.6): Arthrose (ICD-10 M15).
Der Beschwerdeführer sei durch starke Schmerzen und Bemühungen um Vermeidung falscher Haltungen und Bewegungen sehr absorbiert. Er beschreibe auch Symptome erhöhter Sensitivität und vegetativer Dysregulation wie hyperaktive Blase, Spannungskopfschmerzen und chronische Müdigkeit. Sein Schlaf sei oberflächlich, nicht erholsam und er erwache frühmorgens. Er fühle sich schnell erschöpft und habe dann Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis und Auffassungsvermögen, könne Erzählungen nicht mehr folgen, sei besonders lärmempfindlich und emotional reizbar, leicht aggressiv und ungeduldig. Zur Arbeitsfähigkeit gab lic. phil. E.___ an, weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit seien noch zumutbar. Aufgrund der sich verschlechternden Symptomatik bestehe für die Eingliederung eine schlechte Prognose (Urk. 10/36).
3.6 Der verantwortlich zeichnende (Assistenz-)Arzt der Universitätsklinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, med. pract. F.___, stellte im Bericht vom 28. Juni 2021 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die Ärzte im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___, Chiropraktische Medizin, vom 17. April 2018 (E. 3.1 hiervor); zusätzlich diagnostizierte er eine Adipositas permagna mit/bei arterieller Hypertonie. Er gab an, der Beschwerdeführer leide aktenanamnestisch seit über zehn Jahren an lumbalen Schmerzen, vor ca. 4-5 Jahren sei erstmalig eine Spondylolyse radiologisch diagnostiziert worden. Daraufhin seien mehrere Schmerzbehandlungen durch die interne Chiropraktik erfolgt. Am 3. Juni 2021 sei der Patient das erste Mal in der Wirbelsäulensprechstunde vorstellig geworden aufgrund einer akuten Exazerbation der lumbalen Beschwerden rechtsseitig. Hierbei hätten ein initial angefertigtes Röntgen sowie eine MRI-Bildgebung vom 3. Juni 2021 stationäre Verhältnisse der Spondylolyse mit Anterolisthesis L5/S1 sowie mässiger Foramenstenose nachweisen können (Ziff. 2.1). Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract. F.___ an, diese sei aktenanamnestisch schwierig einzuschätzen, die Spondylolyse und die Anterolisthesis seien sicherlich pathomorphologisch vorhanden. Generell könne die bisherige (u.a. körperlich strenge und stark rückenbelastende Tätigkeit, vgl. Ziff. 3.3 des Berichts) nicht abschliessend eingeschätzt werden, bis die Diagnostik abgeschlossen sei (Ziff. 4.1). Bei langjährigem Rückenleiden müsste eine Anpassung mit rückenschonenden Arbeiten erfolgen. Es sollten dabei keine schweren Lasten mehr gehoben und auf eine gute Rückenergonomie geachtet werden. Eine normale Arbeitsdauer sei durchaus denkbar, jedoch aktenanamnestisch schwer einzuschätzen (4.2). Auch eine Prognose sei schwierig zu treffen, jedoch sei bei mehrjährigem Leiden an der Wirbelsäule der arbeitsintensive Beruf des Elektrikers sicher nicht beschwerdelindernd. Eine definitive Prognose könne erst gestellt werden, wenn die primäre Diagnostik abgeschlossen und die vorgeschlagene Anbindung an die hausinterne Rheumatologie erfolgt seien (Urk. 10/38; vgl. auch Urk. 10/40).
Im Bericht der Universitätsklinik A.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 26. Juli 2021, diagnostizierte der verantwortlich zeichnende Assistenzarzt ein chronisch anmutendes lumbo- bis cervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine symptomatische OSG-Arthrose links. Die Arbeitsfähigkeit sowie deren Prognose seien nicht beurteilbar (Urk. 10/41).
3.7. Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 fest, aufgrund der spezialärztlichen Berichte (speziell aktuell Orthopädie A.___ und Physikalische Medizin A.___) ergäben sich keine klaren Befunde, welche allfällige Einschränkungen genau bezeichnen könnten. Der Befund einer Spondylolyse und Diskusprotrusion sowie OSG–Arthrose links könnte für eine körperliche Schwerarbeit einschränkend sein, sodass die Integrationsmassnahme mit Büroarbeit sinnvoll erscheine. Eine depressive Episode sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden. Zur Tätigkeit als Elektriker gab er an, die Akten enthielten keine Befunde, welche die Tätigkeit grundsätzlich unmöglich machten. Bezüglich angepasster Tätigkeit überzeuge die Begründung mit Konzentrationsmängeln bei der Büroarbeit im Rahmen der Integrationsmassnahme nicht; in den Akten fänden sich keine Befunde, welche eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unmöglich machten. Zusammengefasst fänden sich in den medizinischen Akten der letzten 5-10 Jahre keine Befunde, welche gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Die peradipöse, dekonditionierte Konstitution und der Gemütszustand (Motivation?) seien keine IV-relevanten Faktoren (Urk. 10/44/6).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2 Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. G.___ vom 26. August 2021 zugrunde, in welcher dieser aufgrund der Akten keine Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt hat. Jedoch bestehen in somatischer Hinsicht insbesondere mit Blick auf die Berichte der Universitätsklinik A.___ durchaus Gesundheitsschäden mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wovon umso mehr auszugehen ist, als der für den Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Klinik A.___ vom 28. Juni 2021 verantwortlich zeichnende Arzt med. pract. F.___ – auch wenn er keine prozentgenauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen vermochte - unter Hinweis auf die diagnostizierte Spondylolyse und Anterolisthesis jedenfalls eine Anpassung der bisherigen körperlichen Tätigkeit mit rückenschonenderen Tätigkeiten als angezeigt sah. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, wonach selbst die Spezialisten der Universitätsklinik A.___, welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hatten, sich bis zum Abschluss der Diagnostik nicht in der Lage sahen, die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen, überzeugt daher nicht, wenn Dr. G.___ zum - rein aktenbasierten - Schluss gelangt, es bestehe sowohl als Elektriker als auch in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___ selber ausgeführt hatte, dass der Befund einer Spondylolyse und Diskusprotrusion sowie OSG–Arthrose links für eine körperliche Schwerarbeit einschränkend sein könne und die Integrationsmassnahme mit Büroarbeit sinnvoll erscheine. Mit diesen Ausführungen ist die ohne nachvollziehbare Begründung attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch als Elektriker nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Eine überzeugendere Begründung wäre jedoch umso erforderlicher gewesen, als die medizinisch-theoretische Einschätzung von Dr. G.___ auch im offenkundigen Gegensatz zu den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen der B.___ im Bericht vom 27. Februar 2020 steht, wonach der Beschwerdeführer - trotz guter Motivation - selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit nicht in der Lage war, eine Leistungsfähigkeit von auch nur 45 % zu erbringen (vgl. Urk. 10/18/34 ff.).
Aber auch soweit RAD-Arzt Dr. G.___ – ohne über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie zu verfügen (vgl. auch www.medregom.admin.ch) – gestützt auf die vorliegenden Akten einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden von Vorneherein verneint, überzeugt dies nicht. So stehen beim Beschwerdeführer mit dem diagnostizierten «depressiven Zustand» (med. pract. D.___) bzw. insbesondere der diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode sowie der chronischen Schmerzstörung (lic. phil. E.___) eigentliche psychiatrische Leiden im Raum, bezüglich welcher sich aus den Akten ergibt, dass sie psychopharmakologisch (Eszitaloprom) und seit Mitte März 2021 bei lic. phil. E.___ psychotherapeutisch behandelt werden (vgl. zu beidem Urk. 10/36/2-3). Diese Angaben hätten - zumal die Diagnosestellung insbesondere bei lic. phil. E.___ auf einer objektiven Befundaufnahme beruht (vgl. Urk. 10/36/3 Ziff. 2.4) - jedenfalls zu weiteren Abklärungen führen müssen. Eine fragliche (wohl: Arbeits-) Motivation, wie von RAD-Arzt Dr. G.___ angedeutet, lässt sich den Akten im Übrigen nicht entnehmen, wurde dem Beschwerdeführer im Bericht der B.___ vom 27. Februar 2020 doch gegenteils ein einwandfreies Arbeitsverhalten und gute Motivation attestiert (vgl. Urk. 10/18/35).
Insgesamt bestehen damit aber zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung bzw. Beurteilung von Dr. G.___, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2).
4.3
4.3.1 Ebenso wenig kann allerdings auf die Einschätzungen von Dr. C.___ und med. pract. D.___ abgestellt werden, beruht deren Beurteilung doch im Wesentlichen auf dem Bericht der B.___ vom 27. Februar 2020 und den darin enthaltenen nichtärztlichen Schlussfolgerungen, was im vorliegenden Zusammenhang für die rechtsgenügliche Festlegung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Invalidität nicht genügt. Auch soweit lic. phil. E.___ eine gänzliche Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (auch) aus psychischen Gründen attestiert, genügt dies beweisrechtlich nicht, was schon daher gilt, als für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (vgl. E. 1.2 hiervor, vgl. auch BGE 130 V 352 E. 2.2.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Da der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht genügend abgeklärt sind, drängt sich eine Begutachtung des Beschwerdeführers auf.
4.3.2 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Einholung eines entsprechenden Gutachtens den bundesgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen hat, so insbesondere zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 418) und zur Berücksichtigung von Adipositas bei der Beurteilung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen.
Zwar bewirkt Adipositas nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat. Die Adipositas ist unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles mithin dann als invalidisierend zu betrachten, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründenden Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 E. 2.2 m.w.H.).
Um den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen zu genügen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 53/00 vom 14. Juli 2000 E. 4a), muss ein Gutachten im hier interessierenden Zusammenhang damit insbesondere die Fragen beantworten nach
- der Arbeitsfähigkeit und den zumutbaren Arbeitsleistungen unter Berücksichtigung aller somatischen und psychischen Erkrankungen einschliesslich der Adipositas ohne Gewichtsreduktion, weiter nach
- dem Mass der zumutbaren Gewichtsreduktion und der dafür erforderlichen Zeitspanne, ferner nach
- der hierfür und für eine nachfolgende Gewichtsstabilisierung geeigneten Behandlungsmethode sowie nach
- der Arbeitsfähigkeit und den zumutbaren Arbeitsleistungen während der für die zumutbare Gewichtsreduktion erforderlichen Zeitspanne.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Rente nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur verweigert werden darf, wenn sich schlüssig ergibt, dass eine versicherte Person trotz ihres Übergewichtes in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt ist oder dies jedenfalls nach einer zumutbaren Gewichtsreduktion nicht mehr der Fall wäre. Falls sich hingegen ergibt, dass die versicherte Person aufgrund ihres Übergewichtes nur bis zum Abschluss einer zumutbaren Gewichtsreduktion in rentenbegründendem Ausmass invalid ist, wären das Mass und der Beginn der ihr diesfalls bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden, befristeten Rente entsprechend der gutachterlichen Beurteilung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zur Durchführung einer geeigneten Gewichtsreduktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts I 53/00 vom 14. Juli 2000 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.2).
4.4 Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 2. November 2021 somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen (Begutachtung) und anschliessendem neuerlichen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche – eine Kostennote wurde nicht eingereicht (vgl. Urk. 11) - in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann