Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00728


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 23. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, schloss in Polen eine kaufmännische Ausbildung ab. In der Schweiz arbeitete sie zunächst als Serviceangestellte und vom 1. Februar 2000 bis 31. März 2001 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 9/2/4, Urk. 9/6). Die Versicherte meldete sich am 15. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kreislaufprobleme, Müdigkeit und Rückenprobleme aufgrund der deswegen gestellten Verdachts-Diagnose eines Marfan-Syndroms zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2/5). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. März 2002 (Urk. 9/29) und dessen Ergänzung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 9/46) lehnte die IV-Stelle ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2002 ab (Urk. 9/47).

1.2    Am 23. Mai/11. Juli 2008 machte die Versicherte eine Verschlimmerung der Beschwerden bei chronischen thorako-vertebralen und lumbo-vertebralen/ spondylogenen Beschwerden rechtsbetont geltend (Urk. 9/55, Urk. 9/59). Die IV-Stelle holte bei der Medizinischen Begutachtungsstelle B.___ das Gutachten vom 9. Mai 2011 ein (Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verneinte sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und demzufolge einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 9/95). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01231 vom 27. September 2013 ab (Urk. 9/104). Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_829/2013 vom 28. November 2013 nicht ein (Urk. 9/106).

1.3    Nachdem sie Ende 2015 an Brustkrebs erkrankt war, meldete sich X.___ am 20. September 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/120/4-6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Januar 2017 gab sie an, ihre seit 2010 in einem Pensum von etwa 50 % ausgeübte Tätigkeit als Schmuck-Verkäuferin (vgl. Urk. 9/108/3) sei ihr deswegen gekündigt worden (Urk. 9/132/1-2). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit wunschgemäss nicht angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/138).

    In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum C.___ in D.___ (Urk. 9/164, Urk. 6/168), welches die Expertise in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Onkologie und Psychiatrie am 15. November 2018 erstattete (Urk. 9/176/1-2, Urk. 9/177). Am 27. März 2019 beantworteten die Experten Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 9/178, Urk. 9/182).

    Mit Verfügung vom 26. August 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 9/189). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019 (Urk. 9/190) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00663 vom 28. Dezember 2020 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen (Urk. 9/198).

1.4    In Umsetzung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 9/208, Urk. 9/212), welche sie ihrem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte (Stellungnahme vom 28. September 2021, Urk. 9/213/4). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2021 in Aussicht, den Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 9/214). Auf den Einwand der Versicherten hin (Urk. 9/216) verfügte die IVStelle am 3. November 2021 in angekündigten Sinn (Urk. 9/219 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente; subeventualiter seien weitere Abklärungen zu treffen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurden ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 10).

    Am 15. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2022 zu den Akten (Urk. 15-16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Das Gericht hat im Urteil IV.2019.00663 die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 7-8 ATSG), die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente und deren Abstufung (Art. 28 Abs. 1-2 IVG), die Voraussetzungen der relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bei Neuanmeldungen (Art. 87 Abs. 3 IVV) und das in diesem Zusammenhang erforderliche Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 ATSG), die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Notwendigkeit der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 143 V 409, 418) sowie betreffend die Voraussetzungen für die Beweiswertigkeit eines Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) dargelegt (Urk. 9/198/3-5). Darauf wird verwiesen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe weitere Abklärungen vorgenommen. Aus somatischer Sicht ergäben sich aktuell keine Veränderungen des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 70 % zumutbar. Im Juni 2018 sei die psychotherapeutische Behandlung beendet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass aktuell keine psychiatrische gesundheitliche Einschränkung vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits innerhalb von drei Jahren keinen, aber kurz nach Eröffnung des leistungsablehnenden Vorbescheids einen geeigneten Behandler gefunden habe. Dadurch sei kein IV-relevantes Leiden abzuleiten. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die körperlichen Einschränkungen wie auch die Nebenwirkungen aufgrund der antihormonellen Therapie seien berücksichtigt worden. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht begründet (Urk. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei den Anordnungen des Gerichts nicht genügend nachgekommen. Insbesondere seien die psychischen Aspekte völlig ausgeklammert worden, obschon sie gemäss den RAD-Ärzten augenfällig seien. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Mai 2021 dürfe nicht gefolgert werden, dass bloss eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung vorliege, da sie, die Beschwerdeführerin, weiterhin krebsgefährdet sei und Medikamente mit schweren Nebenwirkungen nehmen müsse (Urk. 1 S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 9/95), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 (Urk. 9/104), eine erhebliche Änderung eingetreten ist und wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.


3.

3.1    Das Gericht hat die im Verfahren IV.2019.00663 aufliegenden medizinischen Unterlagen sowohl betreffend den Referenzzeitpunkt am 20. Oktober 2011 (Urk. 9/95) als auch den Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Verfügung vom 26. August 2019 (Urk. 9/189), insbesondere das Gutachten des B.___ vom 9. Mai 2011 und dessen Ergänzung vom 14. Juni 2011 (Urk. 9/85, Urk. 9/89) sowie die Expertise des C.___ vom 15. November 2018, worin gestützt auf die Konsensbeurteilung in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt wurde (Urk. 9/177/7), im Urteil vom 28. Dezember 2020 dargelegt (Urk. 9/198).

3.2    Dazu erwog das Gericht im Urteil vom 28. Dezember 2020, dass in der Brustkrebserkrankung im November 2015 ein veränderter Sachverhalt im Sinne eines Revisionsgrundes zu erblicken sei. Dies führe zu einer neuen, an die bisherigen Feststellungen nicht gebundenen Anspruchsprüfung. Die Arbeitsunfähigkeit in der früheren, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei ausgewiesen (E. 5.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erwog das Gericht abweichend zur Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit und eine Verdienstmöglichkeit von 70 % als zumutbar erachtet hatte (Urk. 9/189/2), dass ab Februar 2017 aus somatischer Sicht von einer anhaltenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (E. 5.3).

    Dies scheint die Beschwerdegegnerin zu übersehen, ging sie doch in der angefochtenen Verfügung weiterhin von der damals angenommenen, aber seitens des Gerichts nicht gestützten Arbeitsfähigkeit von 70 % aus (Urk. 2 S. 1).

    Der von den C.___-Gutachtern auf der Grundlage der von ihnen erhobenen mittelgradigen depressiven Episode und der generalisierten Angststörung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 80 % vermochte das Gericht einerseits mit Blick auf die frühere Einschätzung der B.___-Gutachter, die eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar hielten, und andererseits auf die seitens der C.___-Gutachter nicht aufgezeigten seitherigen Veränderungen, nicht zu folgen, zumal die Experten des C.___ nicht sämtliche Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei behandelt und gewürdigt hatten (E. 5.4). Dass Gericht wies darauf hin, dass auch die RAD-Ärztin die Erkenntnisse des psychiatrischen C.___-Gutachters für nicht nachvollziehbar gehalten und berufliche Massnahmen in einem Pensum von 40-50 % für realistisch gehalten habe mit einer möglichen Steigerung im Verlauf bis 100 % (E. 5.5). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die einen psychisch begründeten, invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint und dabei die Zumutbarkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin ausser Acht gelassen habe, greife zu kurz (E. 5.6), und die ärztlichen Abklärungen betreffend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien zu ergänzen (E. 5.7). Je nach Ausgang der medizinischen Abklärung sei zudem die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG) zu stellen (E. 6).

    Da dem vorliegenden Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), ist weiterhin von dieser Sach- und Rechtslage auszugehen.

3.3

3.3.1    Im Nachgang zum Gerichtsurteil holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Formularberichte ein.

    Med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der IV-Stelle mit undatierter Notiz fest, dass sie letztmals im Juni 2018 Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe (Urk. 9/204/1).

3.3.2    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin hin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom 6. September 2017 (vgl. Urk. 9/149; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4.3) verhalte, berichtete Hausarzt Dr. F.___ am 12. Mai 2021 von einem stationären Gesundheitszustand. Seinem Bericht legte er die unauffälligen Mammographie- und Ultraschallbefunde vom 20. Mai 2020 bei (Urk. 9/208/4-5). Dazu führte er aus, die hausärztlichen Kontrollen fänden unregelmässig alle sechs bis zwölf Monate statt, zuletzt am 9. April 2021. Er diagnostizierte eine depressive Entwicklung seit 2016, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz seit 1999 und chronische Arthralgien und Muskelschmerzen als Nebenwirkung von Arimidex seit 2017. Die bisherige Tätigkeit im Bürobereich und als Verkäuferin könne im Umfang von 30-50 % ausgeübt werden (Urk. 9/208).

3.3.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, vom Zentrum I.___, berichtete am 2. August 2021 auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem letzten Bericht vom 9. November 2017 (vgl. Urk. 9/156; vgl. dazu auch Urk. 9/198 E. 4.2) verhalte, ebenfalls von einem stationären Gesundheitszustand. Er sah von einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab, erachtete indes eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag für gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige sich rezidivfrei (Urk. 9/212/1-3), wobei er die Berichte über die Mammographie und den Ultraschall vom 19. Mai 2021 (Urk. 9/212/4-5) zu den Akten reichte.

3.3.4    RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 10. September 2021 dafür, aus somatischer Sicht ergäben sich (wohl in Bezug auf die Verhältnisse im Jahr 2011; vgl. dazu die seitens der Sachbearbeiterin aufgeworfene Frage; Urk. 9/213/3) keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes (Urk. 9/213/4).

    Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, welche die im C.___-Gutachten formulierten Einschränkungen gemäss ihrer Aktenbeurteilung vom 15. April 2019 nicht für nachvollziehbar gehalten hatte (Urk. 9/183/11; vgl. auch das Gerichtsurteil Urk. 9/198/13), hielt am 28. September 2021 zum aktuellen Bericht von Dr. F.___ fest, seine Diagnose «depressive Entwicklung seit 2016» entspreche keiner psychiatrischen Diagnose, sein fachfremder Befund entspreche nicht dem AMDP (AMDP = Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) und könne nicht nachvollzogen werden. Bei seit Juni 2018 beendeter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass aktuell kein arbeitsrelevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege. Dies spreche für eine zeitlich limitierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms (Urk. 9/213/4).

3.3.5     Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 dreimal gesehen hat, diagnostizierte im während des Verfahrens aufgelegten Bericht vom 10. Februar 2022 eine konsekutive depressive Entwicklung mit zwanghaften Zügen und mit Angst- und Panikstörung seit der Brustkarzinom-Diagnose und Behandlung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelschwere Episode mit zwanghaften Zügen (ICD-10 F33.01 bis F33.11) sowie Angst- und Panikattacken (ICD-10 F41.0). Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit 2016 (Urk. 15).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass das laufende Verfahren mittels Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 in Gang gesetzt wurde. Da ein Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten, mithin ab März 2017 allenfalls hätte entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind - unter Berücksichtigung eines möglicherweise längst bestandenen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. Urk. 9/198/14-15 E. 5.2) - die Verhältnisse ab März 2016 zu beleuchten.

4.2    Da das Gericht dem C.___-Gutachten vom 15. November 2018 in psychiatrischer Hinsicht den Beweiswert abgesprochen hat, blieb die psychische Symptomatik und die sich daraus ergebende zumutbare Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab März 2016 ungeklärt, da auch auf die damals aufliegenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden konnte. Betreffend das psychiatrische Krankheitsbild hat die Beschwerdegegnerin keine verwertbaren Beweise erhoben, da insoweit von vornherein nicht auf die fachfremden Beurteilungen des Hausarztes oder des Onkologen abgestellt werden kann.

    Darauf wies die RAD-Ärztin Dr. K.___ am 28. September 2021 zu Recht hin. Doch trägt ihr Schluss, in Anbetracht der seit Juni 2018 beendeten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bestehe aktuell kein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden (Urk. 9/213/4), nichts zur offenen Frage bei, wie sich die Verhältnisse seit März 2016 darstellen. Sie setzte sich auch in keiner Weise mit den Vorakten, insbesondere mit dem C.___-Gutachten vom 15. November 2018 und den darin gestellten Diagnosen einer mittelgradigen Depression und einer generalisierten Angststörung und der damit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auseinander, weshalb die von ihre ohne weitere Begründung angenommene Diagnose einer zeitlich limitierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund des im Jahr 2016 diagnostizierten Mammakarzinoms (richtig: November 2015; Urk. 9/118/4) nach der immerhin mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung nicht als erstellt gelten kann. Sie legte zudem auch nicht dar, weshalb sie von ihrer eigenen Einschätzung vom 15. April 2019 (Urk. 9/183/9-11) abrückte. Damals stellte sie nur die von den Gutachtern genannte Angststörung, aber nicht die mittelgradige depressive Diagnose, in Frage und postulierte den Beginn von beruflichen Massnahmen am ehesten mit einem 40-50%igen Pensum, steigerbar bis 100 % (Urk. 9/183/11).

4.3    Da sich auch mit der Aktenergänzung die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen lassen und wie gesagt insbesondere der Verlauf ab März 2016 und nicht nur die aktuellen Verhältnisse beziehungsweise jene ab 2017 massgebend sind, erweisen sich die medizinischen Abklärungen weiterhin als unvollständig. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Verlaufsbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 10. Februar 2022 (Urk. 15) nichts zu ändern. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Erhebungen im Sinne der sowohl im vorliegenden als auch im Urteil vom 28. Dezember 2020 formulierten Erwägungen, eine neue Beurteilung der Neuanmeldung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person beziehungsweise nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deren unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter ersuchte das Gericht um Festsetzung der Honorarnote nach dem Ermessen (Urk. 14 letzte Seite).

    Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt