Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00730
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, ist Vater einer 2018 geborenen Tochter (Urk. 7/3 S. 1). Zuletzt war er als selbständiger Taxichauffeur tätig (vgl. Urk. 7/10). Der Versicherte meldete sich am 31. August 2020 unter Hinweis auf eine mittelschwere depressive Krise nach starken körperlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/5, Urk. 7/13-14, Urk. 7/17, Urk. 7/20-21) und erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/10-12) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 12. August 2021 (Urk. 7/25) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Der Versichere brachte dagegen Einwände (Urk. 7/30, Urk. 7/36) vor und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/35) ein.
Mit Verfügung vom 3. November 2021 (Urk. 7/38 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente.
2. Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese aufzuheben und es seien sein Gesundheitszustand und berufliche Massnahmen zu prüfen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes ein Gutachten einzuholen oder anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige selbständige Tätigkeit als Taxifahrer aktuell zu 30 % zumutbar, wobei das Arbeitspensum noch gesteigert werden könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihm seit März 2021 ein volles Pensum zugemutet werden. Es solle sich um eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung handeln, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen (S. 1 unten).
Hinsichtlich der neu eingereichten Berichte des behandelnden Psychiaters vom 12. April und vom 13. Oktober 2021 fehle aus versicherungsmedizinischer Sicht eine medizinisch leitliniengerechte nachvollziehbare Plausibilisierung der Diagnosen gemäss ICD-10. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen somit keine neuen Fakten, Tatsachen oder Diagnosen vor, die eine Ergänzung oder Änderung der bisherigen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erforderten (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, gemäss der Einschätzung durch den behandelnden Rückenspezialisten bestehe adaptiert nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt, sondern auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt. Gemäss dem behandelnden Psychiater bestehe zudem aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 9 Ziff. 15).
Der RAD der Beschwerdegegnerin sei in seiner Beurteilung vom 25. September 2020 von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % bis zum 19. März 2021 ausgegangen (S. 9 Ziff. 16). Zur Einschätzung durch den RAD sei zu sagen, dass es sich beim RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Rheumatologie handle. Zudem sei keine eigene Untersuchung durchgeführt worden. Es bestünden daher mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte könne nicht mit Sicherheit gesagte werden, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestehe. Eine solche sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich. Zudem könne vorliegend nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung von Beweisen verzichtet werden (S. 10 Ziff. 19).
Es sei durch ein Gutachten abzuklären, ob dem Beschwerdeführer eine Rückenoperation zugemutet werden könne und ob eine solche Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Beschwerdegegnerin habe die Diagnose eines Morbus Scheuermann ausserdem nicht gewürdigt. Hinsichtlich der psychiatrischen Beschwerden seien die Standardindikatoren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen (S. 10 Ziff. 20).
2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 13. Februar 2020 (Urk. 7/5/9-10) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Lumboischialgie beidseits L5 + S1 bei Bandscheibenvorfall bei L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 und L5 links
- lumbales Facettensyndrom L4-S1 beidseits
3.2 Dr. Z.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2020 und in einem nicht datierten Zeugnis (Urk. 7/5/3-4) für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %.
3.3 Dipl. Ärztin med. pract. A.___, praktische Ärztin, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2020 (Urk. 7/5/2) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2020 infolge Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/17/8 Ziff. 1.1). Dr. B.___ gab im Arztzeugnis vom 20. Mai 2020 (Urk. 7/5/1) an, der Patient leide an einer mittelschweren depressiven Krise mit somatischen Beschwerden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden.
3.5 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 24. September 2020 (Urk. 7/13/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- chronische Lumboischialgie L5 + S1, links mehr als rechts, mit Kompression der Nervenwurzel L5/S1 links
- lumbale Facetten
Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, der Patient klage seit 2016 über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, linksbetont. Es bestünden Kribbelparästhesien im Dermatom L5/S1. Die Schmerzen würden beim Sitzen und Stehen über längere Zeit auftreten (Ziff. 2.1).
Dr. Z.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, vom 1. bis 31. März 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. April bis 31. Mai 2020 von 100 % bestanden. Seit dem 9. bis zum 30. September 2020 bestehe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). Das Tragen von sehr schweren Lasten sei schmerzhaft (Ziff. 3.4). Die bisherige beziehungsweise eine körperlich leichte Arbeit sei mit einem Pensum von 30 % zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für 4.2 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde eine Operation empfohlen. Der Patient wolle dies aber nicht (Ziff. 2.8).
3.6 Dipl. Ärztin med. pract. A.___ stellte im Bericht vom 29. September 2020 (Urk. 7/14/2-5) zusätzlich die Diagnose Morbus Scheuermann, Erstdiagnose 2020 (Ziff. 2.5). Als funktionelle Einschränkung gab sie an, langes Sitzen im Auto sei dem Beschwerdeführer nur erschwert möglich (Ziff. 3.4).
3.7 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 7/17/8-12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Dr. B.___ führte zur Symptomatik aus, im Vordergrund stehe ein Rest einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe im Irak zu einer schiitischen Minderheit gehört, die unter dem politischen Regime von Saddam Hussein stark gelitten habe. Er habe beim Einmarsch der Amerikaner im Irak die Gelegenheit zur Flucht genützt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer habe die Erlebnisse im Irak nicht restlos verarbeitet. Diese belasteten ihn sehr. Er sei gekennzeichnet von Schreckhaftigkeit und der Unfähigkeit zur Entspannung. Weiter bestünden quälende Ängste und wiederkehrende Erinnerungen an die Ereignisse im Irak. Im Vordergrund stünden aktuell die somatischen Beschwerden. Soweit feststellbar sei der Patient effektiv depressiv (S. 2 Ziff. 2.4).
Für die Tätigkeit als Taxifahrer habe vom 1. bis 31. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Seit dem 20. Mai 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über derartige psychische Ressourcen verfüge, dass er die Schmerzen und die Depressivität ohne Weiteres mittels Willensanstrengung überwinden könne (S. 2 Ziff. 2.7). Er übe derzeit keine Erwerbstätigkeit aus (S. 3 Ziff. 3.1).
3.8 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (Urk. 7/24 S. 4) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben):
- chronische therapieresistente Lumboischialgie S1 links bei/mit
- radiologischer Zunahme des mässiggradigen breitbasigen Bandscheibenvorfalls mit Anulus fibrosus Riss
- nach kaudal bis an die Nervenwurzel S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links
- mässiggradiger breitbasiger Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 linksbetont
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer sei vom 1. März bis 30. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 24. September 2020 von 100 % attestiert worden. Seit dem 25. September 2020 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 4 oben). Schweres Heben und das Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 1. März bis 30. April 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. Mai bis 24. September 2020 von 100 % bestanden. Seit dem 25. September 2020 bestehe bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 4 Mitte).
Insbesondere nach der vorgeschlagenen Operation sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und nachvollziehbar. Da es sich um einen instabilen Gesundheitszustand handle, werde empfohlen, die Aktenlage in einem halben Jahr zu aktualisieren für eine abschliessende Stellungnahme des RAD (S. 4 unten).
3.9 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik E.___, gab im Bericht vom 26. März 2021 (Urk. 7/20/7-10) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2021 in der Universitätsklinik E.___ in ambulanter Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1). Er erhalte eine Infiltration. Anschliessend werde eine chiropraktische Behandlung durchgeführt (S. 1 Ziff. 1.2). Von ihrer Seite sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).
Dr. D.___ nannte als Diagnosen (S. 1 oben):
chronische Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie links sowie Verdacht auf sensorische L5-Radikulopathie mit/bei
- MRI Lendenwirbelsäule (März 2021) stationäre geringe Segmentdegeneration L5/S1 mit vorbestehendem Diskuskontakt zur S1-Wurzel recessal beidseits, ansonsten keine Nervenwurzel-Affektion
- segmentaler Dysfunktion L5/S1 und myotendinotischen Veränderungen in den Mm. glutaeus medius, quadratus lumborum und erector spinae beidseits
Gemäss dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. März 2021 bestünden eine fortgeschrittene Diskusdegeneration bei L5/S1 mit Anulus fibrosus-Riss und eine leichte foraminale Stenose bei L5/S1 links. In einem Röntgenbild der Lendenwirbelsäule vom 19. März 2021 sei eine deutliche Vergrösserung des Processus transversus rechts mehr als links mit Verdacht auf eine Nearthrosbildung rechtsseitig festgestellt worden (S. 2 Ziff. 2.4).
Sofern es die Schmerzen erlauben würden, sei es dem Patienten möglich, in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2).
3.10 Dr. B.___ gab im ärztlichen Zeugnis vom 12. April 2021 (Urk. 7/29) an, der Patient sei aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell voll arbeitsunfähig, psychisch sowie somatisch. Der Gesundheitszustand müsse periodisch neu beurteilt werden.
3.11 Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Chiropraktische Medizin, stellten im Bericht vom 17. Juni 2021 (Urk. 7/21/7-9) zusätzlich neu die Diagnose chronische Lumboischialgie links, klinisch am ehesten L5-Radikulopathie links, Differentialdiagnose S1-Radikulopathie links, im Rahmen einer atypischen Dermatomverteilung (S. 1).
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten weiter aus, der Patient habe über lumbale Schmerzen berichtet mit einer Stärke von 6.5 von 10 auf der Schmerzskala mit Ausstrahlung über den linken lateralen Oberschenkel bis in den lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen seien 2016 nach dem Zügeltermin aufgetreten. Beim Autofahren und bei Einnahme einer gebückten Haltung komme es zur Exazerbation der Beschwerden. Ein externer Neurochirurg habe zu einer S1-Nervenwurzel-Dekompression links geraten (S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2). Schmerzen bestünden beim Sitzen und langen Stehen (S. 2 Ziff. 3.4).
3.12 RAD-Arzt Dr. C.___ gab in der Stellungnahme vom 9. August 2021 (Urk. 7/24 S. 6 f.) an, die in der Universitätsklink E.___ durchgeführten Therapien hätten subjektiv keine Verbesserung der Beschwerden gebracht. Die objektive Einschätzung durch die Ärzte der Universitätsklinik E.___ sei aber klar (S. 6 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit dem 25. September 2020 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe seit dem 25. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % über sechs Monate. Seit dem 19. März 2021 bestehe daher in einer angepassten Tätigkeit bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 7 oben).
3.13 Dr. B.___ gab im Bericht vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/35) an, im Gegensatz zu früheren Untersuchungen liege inzwischen eine schwere depressive Störung vor, die das leistungsrelevante klinische Bild vollständig dominiere. Der psychopathologische Befund nach AMDP, das Ergebnis des MDI-Tests (Major depression inventory) sowie der klinische Gesamteindruck wiesen auf eine somatische sowie eine psychische Störung hin (S. 1 Mitte).
Der Patient wirke zeitweilig agitiert und dann wieder verzweifelt. Ganz im Vordergrund stünden eine hochgradige Niedergeschlagenheit und eine erhebliche Störung der Vitalgefühle. Diese prägten die damit in Zusammenhang stehenden Gefühle eines praktisch aufgehobenen Selbstvertrauens und des Gefangenseins in einem sinnlosen Leben. Zudem lägen eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Passivität und eine schwere Antriebslosigkeit vor und es bestehe eine depressive Stimmungslage im Sinne einer tiefen Bedrücktheit und einer allgemeinen Freudlosigkeit. Hinzu kämen ein Energieverlust und eine Verminderung des Antriebs. Weiter bestünden Albträume in Form sich ständig aufdrängender und wiederkehrender Erinnerungen an traumatische Erlebnisse im Irak mit Foltererfahrung. Der Psychiater gab als weitere Symptome an die Unfähigkeit einer realitätsgerechten Einschätzung einer neuen Situation, ein unrealistisches Gefährdungsgefühl und eine erhöhte Reizbarkeit (S. 1 unten).
Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung sei derart beeinträchtigt, dass die Möglichkeit zur selbständigen Bewältigung von alltäglichen Aufgaben stark begrenzt sei. Aufgrund der zunehmenden Rückenschmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die Leistung als Taxichauffeur zu erbringen (S. 2 oben).
Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 oben):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf (ICD-10 F32.1/2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.1)
- unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10 F62.0), kombiniert mit Anteilen einer emotional-instabilen ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit
3.14 Dr. C.___ nahm am 3. November 2021 (Urk. 7/37 S. 3 f.) Stellung zum Bericht von Dr. B.___ vom 13. Oktober 2021. Er führte aus, es fehle an einer leitliniengerechten Plausibilisierung gemäss ICD-10 der von Dr. B.___ gestellten Diagnosen. Ebenso unbrauchbar bei mangelhafter Plausibilisierung sei der Bericht von Dr. B.___ vom 12. April 2021. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine neuen, unberücksichtigten Fakten, Tatsachen oder Diagnosen, die eine Ergänzung oder Änderung der letzten Stellungnahme des RAD erforderten.
4.
4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer leidet an Rückenbeschwerden. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten als Diagnosen eine chronische Lumbalgie, eine schmerzhafte S1-Radikulopathie links sowie einen Verdacht auf eine sensorische L5-Radikulopathie (E 3.9 und 3.11 hiervor). Dipl. Ärztin med. pract. A.___ diagnostizierte zudem einen Morbus Scheuermann (E. 3.6). Dr. D.___ gab im Bericht vom 26. März 2021 an, der Patient könne in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten, sofern es die Schmerzen erlaubten (E. 3.9). Dr. Z.___ attestierte im Bericht vom 24 September 2020 für die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepasste Tätigkeit eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.5).
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 7. Dezember 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit chronischem Verlauf, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.7). Im Bericht vom 13. Oktober 2021 stellte der behandelnde Psychiater ausserdem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung, kombiniert mit Anteilen einer emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (E. 3.13 hiervor). Dr. B.___ attestierte seit dem 1. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und seit dem 20. Mai 2020 von 100 % (E. 3.7 hiervor).
RAD-Arzt Dr. C.___ attestierte in der Stellungnahme vom 9. August 2021 für die bisherige Tätigkeit nach einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise 100 % seit dem 1. März 2020 ab dem 25. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bei einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit habe seit dem 1. März 2020 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % beziehungsweise 100 % bestanden. Seit dem 25. September 2020 attestierte Dr. C.___ für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit über sechs Monate, so dass ab dem 19. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden habe (E. 3.12).
5.2 Bezüglich der funktionellen Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden liegen divergierende Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dr. Z.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und für eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.5). Dr. D.___ stellte dagegen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab mit dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitspensum aufgrund der Schmerzen möglich ist (E. 3.9). Da unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen, kann der von Dr. C.___ angenommenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 25. September 2020 nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. C.___ legte zudem nicht dar, weshalb er die von Dr. Z.___ attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit in der Stellungnahme vom 9. August 2021 nicht mehr berücksichtigte. Des Weiteren ist derzeit unklar, ob eine Rückenoperation zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde. Zudem wurde die von Dipl. Ärztin med. pract. A.___ gestellte Diagnose eines Morbus Scheuermann hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt.
Dr. C.___ bezeichnete die von Dr. B.___ im Bericht vom 13. Oktober 2021 gestellten Diagnosen aus versicherungsmedizinischer Sicht als nicht plausibel (E. 3.14 hiervor), obwohl er sie in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 noch als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (vgl. vorstehend E. 3.8). Aus psychiatrischer Sicht liegen die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2020 und vom 13. Oktober 2021 vor. Bei dem von Dr. C.___ erwähnten Bericht vom 12. April 2021 handelt es sich lediglich um ein ärztliches Zeugnis (E. 3.10). Den Bericht vom 7. Dezember 2020 (E. 3.7) erwähnte der RAD-Arzt dagegen nicht. Die im Bericht vom 13. Oktober 2021 wiedergegebenen Befunde lassen darauf schliessen, dass möglicherweise eine massgebliche depressive Störung vorliegt, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach den Angaben von Dr. B.___ hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem eher verschlechtert, da er im Oktober 2021 eine nun schwere depressive Störung erwähnte (E. 3.13 hiervor). Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Arzt Dr. C.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19). Es fehlt daher einer fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die knappe Einschätzung durch Dr. C.___ vom 3. November 2021 vermag nicht zu überzeugen. Es bestehen somit Zweifel an den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 15. Dezember 2020, 9. August 2021 und vom 3. November 2021, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung zudem ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 4.2). Die eingehende Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht möglich. Eine abschliessende Beurteilung einzig gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters kommt sodann ebenfalls nicht in Frage.
5.3 Eine Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich sowohl hinsichtlich der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Beschwerden als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, die entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen zu veranlassen. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden ist ausserdem abzuklären, ob eine Rückenoperation zu einer Verbesserung der Schmerzsituation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde. In psychiatrischer Hinsicht ist der Gesundheitszustand mittels eines psychiatrischen Gutachtens ergänzend abzuklären.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung der rheumatologischen und der psychiatrischen Beschwerden. Anschliessend hat sie über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger