Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00732


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 31. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, Mutter von zwei Kindern Jg. 1998 und 2000, meldete sich am 18. August 2017 ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen unter Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung, welche eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 26. November 2017; Urk. 6/19/17-30) veranlasst hatte, verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2018, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 6/22).

    Am 15. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Bandscheibe) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und zog erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, die den Gesundheitszustand der Versicherten mittels einer chirurgisch-orthopädischen und psychiatrischen Expertise des Z.___ abgeklärt hatte (Gutachten vom 7. August 2019 [Urk. 6/39/4-47]). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 6/42).

    Am 6. April 2021 reichte die ab 23. März 2020 über die A.___ AG, zuletzt ab 1. Januar 2022 bei der B.___ AG als Customer Care Agent Professional tätige Versicherte (Urk. 6/44/1 und Urk. 6/57/1) eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/45). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie seit 22. Juni 2020 bestehende Angstzustände, teilweise Schlafstörungen und Depressionen an (Urk. 6/45 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei. Nachdem die Versicherte am 25. August 2021 mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/66), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. September 2021 (Urk. 6/70) die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Die Versicherte erhob keinen Einwand. Mit Verfügung vom 8. November 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 8. November 2021 aufzuheben und ihr seien die Leistungen (IV-Rente) zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 (Urk. 5) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit–Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).

    Dabei hat die Verwaltung den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung zu erheben und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass nach Erhalt der Anmeldung am 8. April 2021 medizinische Unterlagen eingeholt worden seien. Diese hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 22. Juni 2020 aufgrund der gesundheitlichen Situation in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die gesetzliche Wartefrist begonnen und diese sei am 21. Juni 2021 beendet worden. Aufgrund der Berichte sei die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Kurz nach Ablauf des Wartejahres könne damit wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Für Leistungen der Invalidenversicherung müsste aber eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliegen.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihrer psychischen Gesundheit gehe es nicht besser und Angststörungen und Panik häuften sich. Dies sei in den Berichten von Dr. Y.___ und des Psychologen C.___ beschrieben.


3.    Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung abgewiesen, dass keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, und eine Tätigkeit im Verkauf angepasst sei (Urk. 6/42). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 6/45), ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des Wartejahrs (vgl. E. 1.3 hiervor) erfüllt sind.

    Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 19. Dezember 2019 ergeben die Akten Folgendes:


4.

4.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 3. Mai 2021 (Urk. 6/61/5-8) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden nach einem Einbruch in ihre Wohnung seit Juni 2020 eine Angststörung mit wiederholten Panikattacken und im Verlauf eine depressive Episode. Arztkonsultationen und Psychotherapie würden einmal monatlich stattfinden. Dabei seien gute Fortschritte erzielt worden, jedoch sei es nach Stresssituationen nach einem Konflikt mit dem Ex-Mann zu Rückfällen gekommen. Die medikamentöse Therapie erfolge mit Citalopram 20 mg und Trittico 50 mg täglich. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit aufgrund von Konzentrationsstörungen im Zusammenhang mit Schlafstörungen/Depression limitiert. Es wurden folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert:

13. bis 21. August 2020100%

2. November 2020 bis 7. Februar 2021100%

8. Februar bis 3. März 202170%

4. März bis 31. Mai 2021100%

    Dazu führte er aus, mit einer wahrscheinlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne ab Juli/August 2021 gerechnet werden und die Prognose sei gut.

4.2    Gemäss dem Ausdruck aus dem Lohnkonto vom 14. Mai 2021 der A.___ SA (vgl. 6/58 und 6/59), bei welcher die Beschwerdeführerin vom 23. März 2020 bis 19. April 2021 angestellt und der letzte Arbeitstag der 25. Februar 2021 war (Urk. 6/57/1), bezog die Beschwerdeführerin in den Monaten September, November und Dezember 2020 sowie Januar und März 2021 Krankentaggelder.

4.3    Im Schreiben vom 27. August 2021 (Urk. 6/67) teilte Dr. Y.___ mit, er bestätige, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 voll arbeitsfähig sei.

4.4    Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren teilte Dr. Y.___ mit Schreiben vom 16. November 2021 (Urk. 3/1) mit, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit zirka Juni 2020 eine depressive Episode mit im Vordergrund ausgeprägter Angststörung mit Panikattacken, welche durch diverse psychosoziale Stresssituationen ausgelöst oder dadurch exazerbiert worden seien. Die Angststörung sei eine Zeitlang gut, auch ohne Psychopharmaka kontrolliert worden. In den letzten Wochen sei es jedoch zur Verschlechterung gekommen, so dass die Konsultationen beim Psychologen hätten intensiviert und die pharmakologische Behandlung wieder habe eingesetzt werden müssen. Das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin betrage aktuell 60 %, weil mehr in dem aktuellen Zustand und längerfristig nicht zumutbar sei. Der Ansprung auf IV-Leistungen sei von SVA jedoch abgelehnt worden und dieser Entscheid sei zu reevaluieren mit dem Vorschlag auf 40 % IV-Leistungen.

4.5    Der Psychologe lic. phil. C.___ führte im «Verlaufsbericht ambulante Psychotherapie» vom 26. November 2021 (Urk. 3/2 S. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei im März 2021 mit destabilisierenden Ereignissen konfrontiert gewesen, was mit vermehrten Panikattacken einhergegangen sei, die zu einer erhöhten Brüchigkeit geführt und sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe weiter funktionale Emotions- und Stressregulationsmechanismen trainiert, was mit einer langsam verbesserten Stabilität einhergegangen sei. Im Sommer 2021 habe die Behandlungsfrequenz auf einen Termin pro Monat reduziert werden können. Im November 2021 habe sie dann erneut vermehrt auftretende Panikattacken mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten und massiven Ängsten beklagt, sodass die Frequenz der Therapie wieder habe erhöht werden müssen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführerin wurde im Oktober 2020 ärztlicherseits keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies stimmt mit den Angaben des letzten Arbeitgebers überein wonach ihr im Oktober 2020 keine Krankentaggelder, sondern für geleistete Überstunden gar ein Überzeitzuschlag ausgerichtet wurde (Urk. 6/59/1). Insoweit die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Juni 2020 eröffnet hat, wurde dieses durch die 100%ige Arbeitsfähigkeit im Oktober 2020 unterbrochen und war ab 2. November 2020 neu zu eröffnen (vgl. E. 1.3 hiervor). Dies übersah die Beschwerdegegnerin, als sie in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Wartefrist im Juni 2021 endete (Urk. 2 S. 1). Das Wartejahr wäre - eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt - erst am 1. November 2021 abgelaufen. Indes meldete die Beschwerdeführerin am 25. August 2021 selber, dass sie ab Oktober 2021 wieder 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/66). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte in diesem Zusammenhang auch der behandelnde Arzt Dr. Y.___ (E. 3.3 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. September 2021 die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht stellte, war damit in dem Sinne richtig, als davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des Wartejahrs die 100%ige Arbeitsfähigkeit während 30 Tagen wieder erlangt hat. Im Verwaltungsverfahren opponierte die Beschwerdeführerin denn auch nicht dagegen und machte insbesondere auch nicht geltend, dass nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit eine neue Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei.

5.2    Insoweit Dr. Y.___ und der Psychologe C.___ erstmals im Zusammenhang mit der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. November 2021 in den Schreiben vom 16. und 26. November 2021 (Urk. 3.4 und Urk. E. 3.5) geltend machen, dass es wieder zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sei, ist einerseits zu bemerken, dass die Berichte nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit ausserhalb des entscheidrelevanten Zeitraums erstellt wurden. Sodann wies Dr. Y.___ auf Veränderungen «in den letzten Wochen» und der Psychologe C.___ differenzierter auf im November 2021 erneut aufgetretene Panikattacken mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten und massiven Ängsten hin.

    Nach wiedererlangter 100%iger Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2021 und der erneuten gesundheitlichen Verschlechterung im November 2021 war das Wartejahr aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit im Oktober 2021 erneut unterbrochen und begann im November 2021 neu zu laufen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV sind damit nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).

5.3    Da das Wartejahr nicht erfüllt ist, ist nicht weiter zu prüfen, ob sich die revisionsrechtlich relevanten Kriterien (vgl. dazu E. 1.4) und dabei insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 6/42) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2021 (Urk. 2) in einer für einen Rentenanspruch relevanten Weise verändert haben.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef