Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00733
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ war zuletzt von Juli 2012 bis 2017 als Haushälterin und Zimmermädchen tätig. Seit 2017 arbeitet sie als Haushaltshilfe/Raumpflegerin in einem Pensum von 20-30 % (vgl. Urk. 1 S. 3, vgl. auch Urk. 8/25 Ziff. 5.4, Urk. 8/40/6 Ziff. 3.2, vgl. auch Urk. 8/64/10). Am 19. Dezember 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unfall mit Handgelenkbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. September 2015 ab (Urk. 8/23).
1.2 Am 13. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische Schmerzen bei Coxarthrose links, Femoropatellararthrose rechts und Lumbago erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten am 5. September 2019 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 8/41). In der Folge liess sie die Versicherte insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 20. März 2020; Urk. 8/64/1-115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/67, Urk. 8/78, Urk. 8/103, Urk. 8/115) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. November 2021 (Urk. 8/117 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen (neues polydisziplinäres Gutachten) und neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 16. Februar 2022 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde die beantragte unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 4. November 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin respektive als Haushälterin bereits seit Februar 2018 lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig sei. In einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 1 f.). In einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Aufgrund dessen entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, das Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums Y.___ und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten erfülle die Beweiskriterien nicht (Urk. 1 S. 11 Rz 10).
2.3 Im Rahmen der ersten Anmeldung verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während mindestens einem Jahr sowie eine andauernde, rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit lägen somit nicht vor (Urk. 8/23). In Fällen, in denen der Rentenanspruch, wie im vorliegenden Fall, wegen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres verneint worden ist, muss analog zur Rechtsprechung zur Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Nachweis einer Sachverhaltsänderung verlangt werden, die über den blossen Zeitablauf hinausgeht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00606 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Strittig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 8/23) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2021 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Der Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 8/23) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 18. Februar 2015 (Urk. 8/10/6-7; vgl. auch Urk. 8/10/5) folgende Diagnosen:
- intraartikuläre distale Radiusfraktur links
- Ruptur der Extensor pollicis longus und brevis Sehne nach Plattenosteosynthese
Anlässlich der letzten Kontrolle habe der Daumen gut funktioniert, die Handgelenksbeweglichkeit sei noch schmerzhaft eingeschränkt. Die Prognose sei gut (S. 1 Ziff. 1.4). Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei noch unbestimmt (S. 1 Ziff. 1.6). Die Hand könne für manuelle Tätigkeiten noch nicht eingesetzt werden, in einem Monat sollte eine schrittweise Arbeitsaufnahme möglich sein (S. 2 Ziff. 1.7).
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 11. Juni 2015 zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 8/16/2) aus, die Handgelenksflexion sei noch eingeschränkt. Unter konsequenter Handtherapie sei es nun zur kontinuierlichen Besserung der Handfunktion gekommen. Ein MRI vom 7. Mai 2015 habe weitgehend unauffällige Verhältnisse ergeben. Die Prognose sei gut, die Beschwerdeführerin sei am 29. Mai 2015 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Putzfrau und auch für angepasste Tätigkeiten ab 1. Juni 2015.
3.2 Mit Verfügung vom 24. September 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (Urk. 8/23).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik B.___, nannte mit Sprechstundenbericht vom 30. April 2018 (Urk. 8/33/6-7) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen:
- Coxarthrose links
- chronische Lumbalgien
Aufgrund der Coxarthrose werde eine Infiltration als indiziert erachtet (S. 2).
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ führten mit Bericht vom 5. Oktober 2018 (Urk. 8/33/10-11) aus, die Infiltration habe gemäss der Beschwerdeführerin keine Besserung gebracht (S. 1). Mit der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit einer Hüfttotalendprothesenimplantation (Hüft-TEP) durch einen lateralen Zugang besprochen (S. 2).
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ nannten mit Bericht vom 24. Oktober 2018 (Urk. 8/33/12-14) als zusätzliche Diagnose eine femoropatellare Arthrose rechts (S. 1). Lumbal fänden sich lediglich noch diskrete Befunde, hier sei die Beschwerdeführerin grösstenteils beschwerdefrei. Die Beschwerdeführerin wolle die vorgeschlagene Hüft-TEP so lange wie möglich herauszögern. Es seien konservative Optionen besprochen worden (S. 2).
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik B.___, Kniechirurgie, führte mit Bericht vom 7. November 2018 (Urk. 8/33/15-17) aus, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine femoropatellare Arthrose im fortgeschrittenen Stadium, welche für die Symptomatik verantwortlich sei. Verschiedene Therapiemöglichkeiten seien mitgeteilt worden. Sollten diese nicht erfolgreich sein, wäre ein femoropatellare Gelenksersatz eine Therapieoption, wobei die Beschwerdeführerin für diese Prothese doch auch noch sehr jung sei (S. 2).
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum, führten mit Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 8/33/18-19) aus, es sei im Laufe der Behandlung zu einer Schmerzprogredienz gekommen. Der Therapieversuch werde abgebrochen. Es werde bei erheblichem Leidensdruck eine Vorstellung bei den Kollegen des Zentrums für Komplementärmedizin am Universitätsspital D.___ empfohlen.
4.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Universitätsspital D.___, Institut für komplementäre und integrative Medizin, führte mit Bericht vom 11. März 2019 (Urk. 8/33/20-22 = Urk. 8/34/3-5) aus, die Schmerzen seien von muskuloskelettalem Charakter. Über die Optionen sei gesprochen worden (S. 2 Mitte).
4.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Hausärztin, führte mit Bericht vom 21. März 2019 (Urk. 8/33/1-5), aus, vom 1. Juli 2018 bis 1. April 2019 habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden (Ziff. 1.3). Aktuell bestünden eine symptomatische Coxarthrose links und Femoropatellararthrose rechts, eine aktivierte mehrsegmentale lumbale Facettengelenksarthrose infolge skoliotischer Fehlhaltung und eine mögliche Nervenwurzelkompression beziehungsweise Irritation (Ziff. 2.2). Zu Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies sie auf die Berichte der Universitätsklinik B.___ und erwähnte ergänzend eine Substanzabhängigkeit, eine chronische Depression, ein chronisches Restless-Legs-Syndrom und einen Verdacht auf Fibromyalgie. Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte (Ziff. 2.5). Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei längerfristig voraussichtlich weiterhin stark limitiert. Eine realistische Arbeitsfähigkeit sei 20 bis 30 % auch in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 2.7). Die Prognose zur Eingliederung sei ungünstig (Ziff. 4.3). Eine fehlende Ausbildung und die psychische Problematik stünden einer Eingliederung entgegen (Ziff. 4.4).
4.4 Dr. E.___ führte mit Schreiben vom 31. März 2019 (Urk. 8/34/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Beschwerdeführerin erst einmal in ihrer Sprechstunde gesehen. Sie unterstütze eine IV-Anmeldung sehr. Das sei so, da die Beschwerdeführerin eine Fehlstellung der Wirbelsäule und eine Beinlängendifferenz habe. Die Arbeitsfähigkeit werde besser durch Orthopäden beurteilt. Schmerztherapeutisch lasse sich sagen, dass die Schmerzen nicht medikamentös behandelt werden könnten und aus ihrer Sicht eine körperlich intensive Arbeit über mehrere Stunden nicht möglich sei. Eventuell sei eine wechselbelastende Arbeit möglich, dies zu beurteilen gebe es kompetentere Fachärzte. Sie würden eine Akupunkturbehandlung beginnen.
4.5 Dipl. Psychologin G.___ führte mit Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/35) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 (S. 2 Ziff. 7) im Rahmen einer gesprächsorientierten Psychotherapie und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1).
- längere Drogenabhängigkeit (ICD-10 F19.9)
Die Beschwerdeführerin habe folgende Beschwerden angegeben: Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Gefühl der Überforderung, vor allem im Leistungsbereich, Angstzustände und Gedankendrehen im Kopf, Existenzängste, starke Selbstwertproblematik, Probleme mit Präsenz und Konzentration, starke Schmerzen, Mutlosigkeit und tiefes Gefühl der Sinnlosigkeit (S. 1 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe auf Grund einer Schmerzbehandlung bei einer distalen Radiusfraktur erlebt, dass mit Opiaten die Schmerzen gelindert werden könnten, und sei danach in eine Drogenspirale gerutscht, aber immer zum Zwecke der Schmerzlinderung. Seit zirka zwei Jahren nehme sie Fluoxetin 20mg/Tag, seither sei sie drogenfrei (S. 1 Ziff. 3). Zum aktuellen Gesundheitszustand wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zunehmend mehr Schmerzen, was immer mehr auf die Psyche schlage. Sie sei nicht sonderlich stabil (S. 1 Ziff. 4). In Folge der immer stärker werdenden Schmerzen an Hüfte, Wirbelsäule, Handgelenken und wegen der daraus resultierenden Gefühle von Sinnlosigkeit, mangelndem Selbstwertgefühl und depressiven Gefühlen sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr als zirka 20 bis 30 %. In einer angepassten Tätigkeit (keine körperliche Arbeit, schon gar nicht putzen) würde mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 35 % zu rechnen sein (S. 1 Ziff. 2). Die Prognose zur Eingliederung sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Ausbildung habe (S. 2 Ziff. 9).
4.6 Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, führte mit Bericht vom 9. April 2019 (Urk. 8/37/7-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in den letzten zwei Jahren zweimal bei ihnen in der Sprechstunde gewesen (Ziff. 1.2). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, ohne Operation sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich bis zu 40 %. Eine aktuelle Beurteilung sei jedoch nicht erfolgt (Ziff. 2.7). Als mögliche Behandlung käme die Implantation einer Hüft-TEP in Betracht (Ziff. 2.8). Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei wahrscheinlich körperlich zu streng (Ziff. 3.3). Alle Arten von Bewegen und Heben von schweren Gegenständen führten zu einer schmerzhaften Hüftflexion oder Knieflexion, die eventuell zu schmerzhafter Mobilisation der Wirbelsäule führten (Ziff. 3.4). Bei Opiat-Abhängigkeit und progredienten Schmerzen ohne operative Versorgung sei eine körperlich belastende Tätigkeit nicht indiziert (Ziff. 4.1). Eine operative Versorgung könnte zu einer funktionellen Verbesserung führen, wobei mit möglichen Komplikationen gerechnet werden müsse (Ziff. 4.3). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, wurde nicht beantwortet (vgl. Ziff. 4.2).
4.7 Dr. med. I.___, Oberärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrische Universitätsklinik J.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, führte mit Bericht vom 23. August 2019 (Urk. 8/40) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 (Ziff. 1.1), und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Coxarthrose links
- Femoropatellararthrose rechts
- LWS-Schmerzsyndrom
- Restless-Legs-Syndrom
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0), Differentialdiagnose (DD) andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Opioidabhängigkeit, gegenwärtig substituiert (ICD-10 F11.2), genannt (Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates und unter meist dysphorischer, wechselhafter Stimmungslage, auch mitbedingt durch den Tod des Partners im März 2019. Weiterhin bestehe eine starke Ambivalenz im Hinblick auf den Opioidkonsum. Es bestünden viele Ängste, Zukunftssorgen und Schlafstörungen. Die chronischen Beschwerden bedingten immer wieder die Einnahme von Opioiden zur Aufrechterhaltung der restlichen Arbeitsfähigkeit, wodurch wiederum die Abhängigkeitserkrankung aufrechterhalten werde (Ziff. 2.2). Dr. I.___ beschrieb ausführlich den psychopathologischen Befund (Ziff. 2.4) und Funktionseinschränkungen (Ziff. 3.4). Aus internistisch-schulmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft reduziert durch die körperlichen Beschwerden, welche dazu beitragen würden, die Opioidabhängigkeit zu unterhalten. Eine dauerhafte Besserung der körperlichen Beschwerden scheine vor dem Hintergrund der langjährigen Geschichte dieser Beschwerden jedoch eher unrealistisch, zumal hinzu noch die rezidivierende depressive Störung komme, die auch mitbedingt durch das Gefühl des Andersseins sei. Darüber hinaus würden psychische Faktoren vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten (Problem mit Autoritäten, deutlich reduzierte Konfliktfähigkeit) und die wenig veränderlich erscheinen würden (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Wie viele Stunden eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 4.2). Sie halte die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Betreffend körperliche Beschwerden sei eher noch mit einer Verschlechterung durch den altersbedingten Prozess zu rechnen. Zudem bringe die psychische Konstitution einige, die Beschwerden wahrscheinlich mitunterhaltende, Belastungen mit, die einer Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt entgegenstünden (Ziff. 4.3). Die psychotherapeutische Behandlung und die interdisziplinär-schmerztherapeutische Behandlung sollten unbedingt weitergeführt werden (Ziff. 2.8). Ihre Darstellungen im Bericht würden sich fast ausschliesslich auf die Abhängigkeitserkrankung der Beschwerdeführerin beziehen (Ziff. 5).
4.8
4.8.1 Am 20. März 2020 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, Medizinisches Gutachtenzentrum Y.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/64/1-115).
4.8.2 Dr. K.___ führte im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens (Urk. 8/64 S. 1-36) am 12. Februar 2020 eine eigene Untersuchung durch (vgl. S. 2). Zudem erfolgten Röntgen- und Laboruntersuchungen, zwei MRI und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 8/64/15-30 = Urk. 8/64/49-62; S. 5). Die Wirbelsäulenschmerzen, die Schmerzen in der linken Hüfte und in beiden Kniegelenken sowie in der Handwurzel rechts (richtig: links) könnten auf Grund der radiologischen Befunde erklärt werden. Die Schmerzen in beiden Ellbogen hingegen könnten nicht objektiviert werden (S. 30 f. Ziff. 6, S. 34 Ziff. 7.3). Aufgrund der Laboruntersuchung könne davon ausgegangen werden, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin das Diclofenac nicht regelmässig verwendet werde (S. 34 Ziff. 7.3). Die Prognose sei bei den diversen multietageren pathologischen Befunden ungünstig (S. 34 Ziff. 7.2).
Gemäss EFL sei die berufliche Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aus funktioneller Sicht nicht ideal. Stehen und Gehen sei nur zirka drei Stunden am Tag zumutbar, tief bücken sei nur selten möglich (S. 19). Für sehr leichte, wechselbelastende Arbeiten sei die Arbeitszeit eingeschränkt. Sowohl sitzen, stehen und gehen sei nur manchmal, jeweils bis drei Stunden verteilt am Tag, zumutbar. Es bestünden näher genannte weitere Einschränkungen (S. 20). Die Beschwerdeführerin gebe an, ihr bereite oft das Stehen und Gehen und tief Bücken und Arbeiten über Kopfhöhe Mühe (S. 24).
Ab Februar 2018 betrage die - näher umschriebene - Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Haushälterin 30 %. Seit April 2015 seien angepasste Tätigkeiten, das heisse körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Laufen, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Positionen auf Knien oder in der Hocke, zu 90 % zumutbar (10%ige Arbeitsunfähigkeit; S. 35).
4.8.3 Dr. L.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/64/63-72) aus, die Beschwerdeführerin beklage keine internistischen Beschwerden (S. 8 Ziff. 7.1). Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit und folglich bestehe aus internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 8).
4.8.4 Dr. N.___ führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 8/64/73-83) aus, es fände sich keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6). Die Arbeitsfähigkeit sei bei fehlender neurologischer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht seit jeher zu 100 % gegeben (S. 10 Ziff. 8).
4.8.5 Dr. M.___ führte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/64/85-115) aus, der Gesamtscore von 16 bei der Hamilton-Depressionsskala entspreche einer leichten Depression (S. 19 oben). Die funktionelle Leistungsfähigkeit nach der Mini-ICF-APP habe zusammenfassend eine leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Mobilität und Verkehrsfähigkeit ergeben. Die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mässig beeinträchtigt. Es bestehe eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit (S. 20 unten).
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und Jugend zahlreiche Operationen und Einschränkungen wegen einer Hüftdysplasie erlebt. Als Kind und Jugendliche habe sie sich aus der Gemeinschaft Gleichaltriger ausgeschlossen, wegen körperlicher Makel gehänselt und als Aussenseiterin gesehen. Ihre Persönlichkeit sei früh geprägt von Befangenheit, Scheu und einem Gefühl von Minderwertigkeit gewesen. Starke Prüfungsängste hätten dazu beigetragen, dass sie im Gymnasium früh gescheitert sei, keinen Beruf erlernt habe und ihre Begabungen nicht habe entfalten können. Die sich bis heute durchziehenden Züge von Anspannung und Besorgtheit, Unsicherheit und Minderwertigkeit, die einhergehen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik und eingeschränkter Beziehungsfähigkeit berechtigten zur Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; S. 22 Ziff. 6.2 oben).
Bereits in ihrer Jugend habe die Beschwerdeführerin gelegentlich Heroin konsumiert, ohne eine Abhängigkeit zu entwickeln. Ab 2000 habe sie nach längerer Abstinenz wieder regelmässig Heroin zu konsumieren begonnen. Sie habe darin Linderung der Schmerzen, allgemeine Entspannung und Befreiung von schlechten Gedanken gesucht, damit sie arbeiten könne. Seit 2014 konsumiere sie ohne grössere Unterbrechungen regelmässig Opiate, seit Dezember 2018 im Rahmen einer Substitutionsbehandlung (psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10 F11.2). Der Opiatkonsum ab 2000 habe ihr vor allem der Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer sozialen Funktionsfähigkeit gedient, was aus psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden könne. Aus gutachterlicher Sicht sei das Abhängigkeitssyndrom als sekundär zu betrachten. Es sei anzunehmen, dass eine Abstinenz die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern würde (S. 22 Ziff. 6.2 Mitte). Irreversible Suchtfolgeschäden seien aus psychiatrischer Sicht nicht nachzuweisen (S. 23 Mitte).
Zur Konsistenz und Plausibilität wurde festgehalten, es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Die geklagten Beschwerden seien in sich weitgehend konsistent, jedoch würden die Symptome subjektiv intensiver empfunden, als sie objektiv zu erheben seien. Auch könne eine psychogene Überlagerung der Beschwerden angenommen werden. Jedoch erschienen die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (S. 27). Zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht könne eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 30 %) seit der Wiederanmeldung vom März 2019 angenommen werden (S. 29 Ziff. 8.1). Zur Arbeitsfähigkeit in einer (näher umschriebenen) angepassten Tätigkeit wurde festgehalten, es bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit der Wiederanmeldung vom März 2019 (S. 29 Ziff. 8.2). Die Prognose sei begrenzt günstig. Der Beschwerdeführerin sei die längerfristige Fortsetzung einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung und die Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung zu empfehlen, kombiniert mit einer antidepressiven Medikation, die noch intensiviert werden könnte. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei im günstigen Fall innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und etwa 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten. Das Abhängigkeitssyndrom sei als sekundär zu betrachten (S. 30 Ziff. 8.2).
4.8.6 Die Gutachter nannten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 36-48) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44):
- Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6
- Pseudolumboischialgie links
- Coxarthrose mit Beinverkürzung links
- Femoropatellararthrose und Patella alta sowie mediale Meniskusläsion rechts
- Rhizarthrose links
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
Ab Februar 2018 betrage die - näher umschriebene - Arbeitsfähigkeit als Haushälterin 30 % (S. 45).
Seit April 2015 seien angepasste, das heisse körperlich sehr leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufiges Laufen, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Positionen auf Knien oder in der Hocke, gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 90 % zumutbar. Seit März 2019 betrage die Arbeitsfähigkeit für zusätzlich selbstbestimmte Arbeiten ohne Kundenkontakte, nicht in dauernder Abstimmung mit einem Arbeitsteam, handlungsorientiert und ohne grosse Ansprüche an die geistige Flexibilität und Leistungsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 % (S. 45).
4.9 Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 23. April 2020 (Urk. 8/66/6-8) aus, es werde aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, den Beurteilungen des vorliegenden Gutachtens zu folgen (S. 1).
4.10 Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, Klinik Q.___, nannte mit Bericht vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/79/1-2) einen Status nach minimalinvasiver Hüft-TP links über direkten anterioren Zugang am 2. November 2020 mit/bei subtotalem Beinlängenausgleich (postoperativ links noch 2 cm kürzer, davon 1 cm funktionell und 1 cm anatomisch) und Coxarthrose links nach mehreren Hüfteingriffen im Kindesalter bei kongenitaler Hüftluxation. Die Beschwerdeführerin berichte über einen erfreulichen Verlauf. Sie habe kaum Schmerzen an der linken Hüfte. Als momentanes Hauptproblem würden Schmerzen paravertebral tieflumbal links in der ISG-Region genannt (S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf, die nächste Kontrolle erfolge in einem Jahr. Die Beschwerdeführerin wünsche betreffend Behandlung des momentanen Hauptproblems eine erneute Konsultation bei Dr. R.___, der ihr schon vor der OP diesbezüglich gut habe helfen können (S. 2).
Dr. P.___ führte mit Bericht vom 25. März 2021 (Urk. 8/87) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, da die Beschwerdeführerin vergleichsweise jung mittels Hüfttotalprothese habe versorgt werden müssen und die Ausgangslage äusserst komplex gewesen sei, werde in Anbetracht der Prothesenlebenserwartung empfohlen, auf eine körperlich unbelastete Arbeit zu wechseln. Die Arbeit in der Reinigung sei nicht ideal. Für eine körperlich unbelastete Arbeit mit wechselnd sitzender und stehender Körperposition ohne Tragen von Lasten über 10 kg sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben.
4.11 Dr. F.___ führte mit Bericht vom 11. Juni 2021 (Urk. 8/102) aus, das polydisziplinäre Gutachten sei eine Sammlung fachspezifischer Gutachten ohne abschliessende fachübergreifende Gesamtbeurteilung und daher unbrauchbar (Ziff. 1). Obwohl das orthopädische Gutachten erwähne, dass Stehen und Gehen nur zirka drei Stunden pro Tag zumutbar sei, werde für angepasste Tätigkeiten dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % attestiert. Dies sei realitätsfremd (Ziff. 2). Ihrem geäusserten Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom sei nicht nachgegangen worden. Es hätte eine rheumatologische Begutachtung erfordert (Ziff. 3). Auch habe sie ein chronisches Restless Legs Syndrom (RLS) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Im neurologischen Teilgutachten werde das RLS hingegen als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Ziff. 4). Sodann vermute sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund der fünf Operationen in der Kindheit mit langen Trennungen von der Familie (Ziff. 5). Zudem sei seit Februar 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Leidensdruck, insbesondere die Rücken-, Hüft- und Beinschmerzen links, hätten zur Hüft-OP in der Klinik Q.___ geführt. Die postoperative Reha habe zur Beschwerdebesserung geführt. Allerdings habe die notwendige beidseitige Stockentlastung zur Verstärkung vorbestehender Impingementbeschwerden der rechten Schulter geführt. Eine Abklärung in der Schultersprechstunde der Klinik Q.___ vom April 2021 habe eine AC-Arthrose und Tendinopathie des Bizeps- und Subscapularis ergeben, was die Rechtshänderin massiv beeinträchtige. Ihre schmerzmodulierende Therapie habe die Beschwerdeführerin nicht toleriert. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage maximal 30 %. Sie plädiere für eine erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin mit der Frage nach einer PTBS. Ausserdem sei eine umfassende rheumatologische Abklärung des Fibromyalgiesyndroms notwendig. Hinsichtlich der Schwere des RLS wäre eine angemessene neurologische Begutachtung notwendig. Abklärungen könnten auch im Rahmen einer stationären psychosomatisch/rheumatologisch orientierten Reha stattfinden. Auch eine arbeitsmedizinische Beurteilung müsste möglich sein. Der Bericht dieser stationären Rehabilitation könne dann als Grundlage für weitere Forderungen an die IV genommen werden (S. 1 f.).
4.12 Dr. O.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2021 (Urk. 8/116/5-6) aus, eine Hüft-OP sei komplikationslos durchgeführt worden. Betreffend neu aufgetretenes Impingement der rechten Schulter sei ein solches im Belastungsprofil einer körperlich leichten Arbeit berücksichtigt, gegebenenfalls sollten dann auch Überkopfarbeiten vermieden werden. Im Gutachten finde sich eine Konsensbeurteilung. Die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie sei in Frage zu stellen, die Hausärztin sei keine Rheumatologin. Spätestens seit dem Bericht von Dr. P.___ der Klinik Q.___ vom 25. März 2021 könne von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 1). Trotzdem werde empfohlen, bei den Gutachtern Stellungnahmen einzuholen (S. 2).
4.13 Dr. med. S.___, Fachärztin für Neurologie, Klinik Q.___, nannte mit Bericht vom 15. Juli 2021 (Urk. 8/109) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- klinisch asymptomatische Spinalkanalstenose C5/6 mit Myelonkompression, MRI 10. Juni 2021
- muskuläre Beschwerden des gesamten Körpers noch unklarer Genese
- Kopfschmerzen
Klinisch fänden sich keine sensomotorischen myeloradikulären Defizite. Aufgrund der elektrophysiologisch erhobenen Befunde werde eine wirbelsäulenchirurgische Evaluation empfohlen. Betreffend Beschwerden im Bereich der Arme und Beine, die sich momentan nicht zuordnen liessen, bestünden keine sensomotorischen Paresen oder objektivierbaren Defizite. Das RLS sei fraglich, die Beschwerden seien nicht sicher zirkadian, eher unter den noch unklaren Beschwerden an Armen und Beinen zu subsumieren. Dr. S.___ zeigte weitere Behandlungsmöglichkeiten auf (S. 4).
4.14 Dr. K.___, Zentrum Y.___, führte mit Stellungnahme vom 21. Juli 2021 (Urk. 8/113/3-4) aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beruhe nicht nur auf der EFL, sondern auch auf dem klinischen Untersuchungsbefund und den radiologischen Ergebnissen. Somit könne die Einschränkung im Sitzen, Stehen und Gehen von 3 Stunden pro Tag nicht eins zu eins übernommen werden (S. 1 f.). Der EFL-Bericht sei vor dem Erhalt der MRI-Untersuchungsergebnisse erstellt worden und diese Erkenntnisse seien nicht in die EFL-Beurteilung, sondern in das Gutachten eingeflossen. Gemäss den neu eingereichten Unterlagen sei im November 2020 eine Hüfttotalprothese links eingesetzt worden und somit habe sich der Gesundheitszustand verbessert, weshalb eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht angezeigt erscheine (S. 2).
4.15 Dr. M.___, Zentrum Y.___, führte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 (Urk. 8/113/7-9) aus, die Standardindikatoren seien berücksichtigt worden (S. 1). Der Mini-ICF-APP sei für die Beurteilung des Schweregrads des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausreichend. Die diversen Komorbiditäten seien berücksichtigt worden. Ein syndromales Beschwerdebild sei bei der Beschwerdeführerin nicht zu erheben gewesen.
4.16 Dr. N.___, Zentrum Y.___, führte mit Stellungnahme vom 2. August 2021 (Urk. 8/113/5-6) aus, insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf eine einschränkende Tagesmüdigkeit habe keine Auswirkung des RLS auf die Arbeitsfähigkeit gefunden werden können (S. 1).
4.17 Dr. L.___, Zentrum Y.___, führte mit Stellungnahme vom 18. August 2021 (Urk. 8/113/1-2) aus, der Vorwurf der Hausärztin laufe völlig ins Leere. Der internistische Status sei korrekt, ausführlich und vollumfänglich genug (S. 1).
4.18 Dr. O.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 17. September 2021 (Urk. 8/116/6-7) aus, aus orthopädischer Sicht sei keine Neubeurteilung erforderlich, da schon im Gutachten von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Das internistische Gutachten sei vollumfänglich ausreichend (S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Neurologin beizupflichten, dass beim RLS kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gesehen werden könne. Auch auf das psychiatrische Teilgutachten sei abzustellen (S. 2).
Dr. O.___ führte mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (Urk. 8/116/8-9) aus, eine weitere Beeinträchtigung von Seiten der Hüftbeschwerden könne aufgrund des Berichts der Klinik Q.___ vom 25. März 2021 ausgeschlossen werden. Betreffend Impingement an der rechten Schulter: bei Belastungsprofil seien daher auch Überkopfarbeiten auszuschliessen. Eine Änderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % ergebe sich nicht. Betreffend Bericht der Klinik Q.___, Neurologie, vom 15. Juli 2021 sei darin zu lesen, dass keine sensomotorischen myeloradikulären Defizite bestünden, das heisse der Befund mache keine Beschwerden. Die umschriebenen Beschwerden des gesamten Körpers entsprächen der Beschreibung eines RLS, das gemäss Gutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Auch das psychiatrische Gutachten sei nachvollziehbar.
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Leistungsabweisung im September 2015 litt die Beschwerdeführerin an Beschwerden an der linken Hand (intraartikuläre distale Radiusfraktur links und Ruptur der Extensor pollicis longus und brevis Sehne nach Plattenosteosynthese; vgl. vorstehend E. 3). Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.1). Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 2.3).
Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Zentrum Y.___-Gutachten vom 20. März 2020 (vorstehend E. 4.8) und ging von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin respektive als Haushälterin aus, dies seit Februar 2018. In einer näher beschriebenen angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer solchen Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, das Zentrum Y.___-Gutachten und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten erfülle die Beweiskriterien nicht (vorstehend E. 2.2).
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Zentrum Y.___-Gutachten von 20. März 2020 (vorstehend E. 4.8) wurde unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung umfassender Abklärungen erstattet und vermag den Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) grundsätzlich zu genügen. Insbesondere enthält es als einzige der vorhandenen medizinischen Akten eine umfassende Beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin.
Im Vergleich zu 2015 trat eine Veränderung des Gesundheitszustands ein, indem in somatischer Hinsicht durch die Gutachter ein Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, eine Pseudolumboischialgie links, eine Coxarthrose mit Beinverkürzung links, eine Femoropatellararthrose und Patella alta sowie mediale Meniskusläsion rechts und eine Rhizarthrose links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden. In psychischer Hinsicht wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vorstehend E. 4.8.6). Die Konsensbeurteilung ergab, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Haushälterin 30 % beträgt. Seit April 2015 sind (näher umschriebene) angepasste Tätigkeiten zu 90 % zumutbar. Seit März 2019 beträgt die Arbeitsfähigkeit noch 80 % (vorstehend E. 4.8.6). Damit ist grundsätzlich ein Revisionsgrund zu bejahen. Somit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen.
5.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gilt das Folgende: Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.4 In psychischer Hinsicht diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Abhängigkeitssyndrom betrachtete er als sekundär und mass ihm keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vorstehend E. 4.8.5).
5.5 Zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 5.3) wurde im Gutachten Stellung genommen (vgl. vorstehend E. 4.8, E. 4.15 sowie Urk. 8/64/85-115 S. 23 ff.). So hat sich Dr. M.___ einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (S. 17 ff.), ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (S. 26 Ziff. 7.2). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, der Gesamtscore von 16 bei der Hamilton-Depressionsskala entspreche einer leichten Depression und begründete die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung. Zudem führte er aus, weshalb das Abhängigkeitssyndrom als sekundär zu betrachten sei und dass sich keine irreversiblen Suchtfolgeschäden nachweisen liessen. Die funktionelle Leistungsfähigkeit nach der Mini-ICF-APP habe eine leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Mobilität und Verkehrsfähigkeit ergeben. Die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sei mässig beeinträchtigt. Es bestehe eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit (vorstehend E. 4.8.5). Zum Aspekt der Persönlichkeit erwähnte der Gutachter die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und führte aus, dass damit die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung, Urteilsbildung und Affektsteuerung vor allem durch die rezidivierende depressive Störung beeinträchtigt sei (Urk. 8/64/85-115 S. 25 oben). Seit 2016 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diese Behandlung sollte fortgeführt werden (S. 26). Der Gutachter erwähnte als persönliche Ressourcen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden in begrenztem Rahmen (10 bis 12 Stunden pro Woche) einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, ihren Haushalt bewältige und gelegentlich Spaziergänge und Fahrten mit dem Velo unternehme. Zudem hätten sich zumindest wenige soziale Kontakte und ein gewisser Kontakt zu Familienangehörigen erheben lassen. Die Beschwerdeführerin zeige gewisse Motivation und Interessen. Der Gutachter wies zudem auf seine zuvor erwähnten Diagnosen hin und führte aus, die Beschwerdeführerin neige dazu, aus eigenem Antrieb an die Grenzen ihrer Persönlichkeitsstruktur zu gehen, weshalb nur begrenzt vermehrte Aktivitäten zumutbar seien (S. 28 Ziff. 7.4).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde diesbezüglich ausgeführt, es sei eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben. Die geklagten Beschwerden seien in sich weitgehend konsistent, jedoch würden die Symptome subjektiv intensiver empfunden, als sie objektiv zu erheben seien. Auch könne eine psychogene Überlagerung der Beschwerden angenommen werden. Jedoch erschienen die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (vorstehend E. 4.8.5).
Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.) ist schliesslich so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 5.3). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
5.6 Die Berichte der behandelnden Fachpersonen vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dipl. Psychologin G.___ erachtete in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als zirka 20 bis 30 % als möglich. Dies begründete sie mit immer stärker werdenden Schmerzen an Hüfte, Wirbelsäule, Handgelenken und daraus resultierenden Gefühlen von Sinnlosigkeit, mangelndem Selbstwertgefühl und depressiven Gefühlen (vorstehend E. 4.5). Damit vermischte sie somatische und psychiatrische Einschränkungen, weshalb die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu überzeugen vermag. Ausserdem verfügt sie nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel. Auch die Hausärztin Dr. F.___ vermischte bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (30 % in angepasster Tätigkeit) somatische und psychiatrische Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.11). Zudem erwähnte sie, eine fehlende Ausbildung stehe einer Eingliederung entgegen. Dabei handelt es sich jedoch um einen invaliditätsfremden Faktor.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels-fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Soweit Dr. F.___ eine PTBS vermutete (vorstehend E. 4.11), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine fachfremde Beurteilung handelt. Weder der psychiatrische Gutachter noch die behandelnde Psychotherapeutin haben diese Diagnose gestellt.
Die Beschwerdeführerin und die Hausärztin Dr. F.___ kritisierten, dass sich die Gutachter nicht mit der Fibromyalgie-Diagnose auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 7, vorstehend E. 4.11). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ lediglich einen entsprechenden Verdacht geäussert hatte (vgl. vorstehend E. 4.3), und es sich bei ihr um keine Fachärztin handelt. Zudem hat kein weiterer behandelnder (Fach-)Arzt eine Fibromyalgie erwähnt.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin das Verneinen einer somatoformen Schmerzstörung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. M.___ (Urk. 1 S. 10 Ziff. 7). Dieser begründete jedoch nachvollziehbar, weshalb eine solche Diagnose ausgeschlossen wurde. So hätten die Schmerzen durch körperliche Störungen hinreichend erklärt werden können (vgl. Urk. 8/64/109 Mitte). Zudem wies er zu Recht darauf hin, dass Dr. I.___, welche als einzige behandelnde Ärztin ein Schmerzsyndrom erwähnte, keine Fachärztin für Psychiatrie ist. Schliesslich führte er überzeugend aus, dass die von ihr erwogene Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom aus psychiatrischer Sicht unter einer vorbestehenden, ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung subsumiert werden könne (vgl. Urk. 8/64/111 unten).
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise weiter geltend, die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (70%ige Arbeitsfähigkeit) und in einer leidensangepassten Tätigkeit (80%ige Arbeitsfähigkeit) sei nicht schlüssig. Das Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft entspreche vollumfänglich dem von Dr. M.___ genannten Belastungsprofil (Urk. 1 S. 10 Rz 8). Die Beschwerdeführerin arbeitete im Gutachtenszeitpunkt als Haushälterin/Haushaltshilfe in einem Pensum von 30 % (zwei mal sechs Stunden oder drei mal vier Stunden pro Woche) bei einer vierköpfigen Familie (vgl. Urk. 8/64/55 unten). Die EFL ergab, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit bei dieser Tätigkeit teilweise unter den Belastungsanforderungen liegt (12 Stunden für die Reinigung einer Wohnung mit vermehrten Pausen und langsamerem Arbeitstempo, vgl. Urk. 8/64/56-57), womit die aktuelle Stelle womöglich ein überdurchschnittliches Entgegenkommen des Arbeitgebers beinhaltet und nicht einer typischen Stelle als Haushaltshilfe entspricht. Die diesbezüglich geäusserten Zweifel am Gutachten sind daher nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten sei keine Gesamtwürdigung erfolgt (Urk. 1 S. 6 Rz 2). Es ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass das Gutachten teilweise repetitiv ist. Dies ändert aber nichts daran, dass eine mündliche Konsensbeurteilung erfolgte (vgl. Urk. 8/64/46) und das Gutachten insgesamt zu überzeugen vermag.
5.7 Auch in somatischer Hinsicht vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel am schlüssigen Zentrum Y.___-Gutachten zu erwecken. So nahmen die Ärzte der Universitätsklinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine Stellung (vorstehend E. 4.1, E. 4.6), ebenso Dr. I.___ (vorstehend E. 4.7). Nach der Begutachtung, nämlich im November 2020, erfolgte eine minimalinvasive Hüft-TP links, deren Verlauf erfolgreich war. Der behandelnde Orthopäde der Klinik Q.___, Dr. P.___, gelangte in der Folge zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 4.10).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, zwischen der orthopädischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und dem Ergebnis der EFL bestünden Diskrepanzen (Urk. 1 S. 7 Rz 3). Diesbezüglich ist auf die nachträgliche nachvollziehbare Stellungnahme von Dr. K.___, Zentrum Y.___, zu verweisen, wonach die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf der EFL beruhe, sondern auch auf dem klinischen Untersuchungsbefund und den radiologischen Ergebnissen. Somit könne die Einschränkung im Sitzen, Stehen und Gehen von 3 Stunden pro Tag nicht eins zu eins übernommen werden. Der EFL-Bericht sei vor dem Erhalt der MRI-Untersuchungsergebnisse erstellt worden und diese Erkenntnisse seien nicht in die EFL-Beurteilung, sondern in das Gutachten eingeflossen (vorstehend E. 4.14). Zudem spricht auch die Beurteilung durch Dr. P.___ dafür, dass nicht nur eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag gemäss EFL besteht (vgl. vorstehend E. 4.10).
Dr. F.___ kritisierte, dass sie ein chronisches RLS als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt habe und im neurologischen Teilgutachten das RLS hingegen als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt werde (vorstehend E. 4.11). Zu dieser Kritik hielt die neurologische Gutachterin nachvollziehbar fest, insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf eine einschränkende Tagesmüdigkeit habe keine Auswirkung des RLS auf die Arbeitsfähigkeit gefunden werden können (vorstehend E. 4.16). Zudem spricht selbst die behandelnde neurologische Fachärztin der Klinik Q.___, Dr. S.___, von einem fraglichen RLS (vgl. vorstehend E. 4.13).
5.8 Zusammenfassend ist somit mit den Gutachtern des Zentrum Y.___ davon auszugehen, dass für die bisherige Tätigkeit als Haushälterin die Arbeitsfähigkeit 30 % beträgt. Für angepasste Tätigkeiten besteht seit April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und seit März 2019 eine solche von 80 % (vgl. vorstehend E. 4.8.6).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. Urk. 8/65), was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten wurde und nicht zu beanstanden ist.
Wie es sich mit einem Abzug vom Tabellenlohn verhält, kann vorliegend offenbleiben, da selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Denn bei einem Abzug von 25 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 33'209.30 (Fr. 44'279.05 x 0.75) und damit die Differenz zum hypothetischen Valideneinkommen (Fr. 52'418.35) rund Fr. 19'209.05. Daraus würde ein ebenfalls nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (von rund 37 %) resultieren.
6.3 Nach dem Gesagten ist eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller