Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00734


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre zum Informatiker EFZ (Urk. 7/2/5 und Urk. 7/10/3). Ab November 2014 war er als Selbständigerwerbender im Bereich Unternehmensberatung, Personalvermittlung tätig und ab 9. April 2018 war er zusätzlich bei der Y.___ GmbH im Verkauf und in der Kundenberatung in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 7/2/6, Urk. 7/10/2 und Urk. 7/14/1 f.). Unter Hinweis auf einen am 15. Juni 2018 erlittenen Schlaganfall meldete er sich am 21. November 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 2. Juli 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass gegenwärtig keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da er beim bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % arbeite. Sodann werde sie über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Ablauf der Wartezeit separat verfügen (Urk. 7/19). Nach dem Beizug von weiteren medizinischen Berichten sowie den Akten der Krankentaggeldversicherungen (Urk. 7/22 und Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 die Zusprache einer von Juni bis Dezember 2019 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/44). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/50) erliess die IV-Stelle am 13. November 2020 einen weiteren Vorbescheid und kündigte die Zusprache einer halben Rente von Juni bis Dezember 2019 und ab Januar bis Ende Mai 2020 eine befristete Viertelsrente an (Urk. 7/63). Nach erneutem Einwand (Urk. 7/67) und dem Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen erliess die IV-Stelle am 28. Mai 2021 (Urk. 7/85) abermals einen Vorbescheid und teilte die vorgesehene Zusprache einer befristeten halben Rente von Juni bis Dezember 2019 und einer unbefristeten Viertelsrente ab Januar 2020 mit. Nachdem keine weiteren Einwände eingegangen waren, entschied sie mit Verfügungen vom 2. November 2021 in angekündigtem Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 2. November 2021 sei aufzuheben und es sei ab 1. Januar 2020 weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2021 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit 13. Juni 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die einjährige Wartefrist laufe im Juni 2019 ab und ab diesem Zeitpunkt sei er wieder 50 % arbeitsfähig für alle Tätigkeiten. Dies ergebe einen IV-Grad von 50 % und ab 1. Juni 2019 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Per 13. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer sein Pensum auf 60 % erhöht und ab 1. Januar 2020 liege somit ein IV-Grad von 40 % vor, sodass die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen erziele, sei keine dreimonatige Frist nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.

    Bezüglich Valideneinkommen und Prozentvergleich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Standortgespräch vom 3. Dezember 2018 mitgeteilt habe, es sei geplant gewesen, dass er die selbständige Tätigkeit aufgebe und er nur noch im Angestelltenverhältnis tätig sein wolle. Dabei handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde und es sei davon auszugehen, dass er sein Pensum beim Arbeitgeber auf 100 % gesteigert hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ein höheres Einkommen als in einer allfälligen angepassten Tätigkeit erzielen könne, sei der Prozentvergleich gerechtfertigt.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), dass er per 13. Dezember 2019 sein Pensum auf 60 % habe steigern können, treffe nicht zu. Dies sei zwar geplant, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So sei auch im neusten Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 20. Januar 2021 erwähnt worden, dass er in einem 50 %-Pensum arbeite. Auch sei der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 9. April 2018 durch den Vertrag vom 30. März 2020 per 17. Juni 2020 angepasst und ein Arbeitspensum von 48 % bei einem Lohn von Fr. 31'200.-- jährlich vereinbart worden. Der Invaliditätsgrad betrage somit 52 % und er habe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die nach Ablauf des Wartejahrs ab Juni 2019 zugesprochene halbe Rente ab Januar 2020 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.


3.    

3.1    Dr. med. A.___, leitender Arzt Neurologie am Kantonsspital Z.___, wies im Bericht vom 24. September 2019 (Urk. 7/24) auf die Behandlung seit 13. Juni 2018 mit letzter Kontrolle vom 4. September 2019 hin (Ziff. 1.1). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe vom 13. bis 18. Juni sowie im Oktober 2018 rezidivierende ischämische Minor-Strokes im Posterior-Stromgebiet erlitten. Initial habe keine antithrombotische Medikation bestanden, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin bestünden klinisch Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie und ein Hornersyndrom links (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer berichte, dass es ihm an sich gut gehe. Flackerlicht sei allerdings schwierig für ihn zu verarbeiten, es sei dann wie eine Art Overload und er sei extrem unsicher, müsse mit dem Auto anhalten. Er habe Mühe diese Eindrücke zu verarbeiten. Deshalb fahre er nicht mehr auf der Autobahn. Mit den Lichtern in einem Tunnel habe er ebenfalls Probleme. Bei schnellen Kopfbewegungen komme es zu Trümmel, da die Bilder nicht sofort wieder stabil seien. Er arbeite weiterhin 50 % und wolle vorsichtig sein, da bemerkt worden sei, dass die Durchblutung des Gehirns bei ihm schlecht sei. Er müsse zudem teilweise nach Deutschland und Österreich fahren, könne dies aber nicht auf der Autobahn, sodass er vereinzelt geflogen sei. Er sei im Büro tätig, nehme Kalibrierungstätigkeiten vor (Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit auf 50 % festgelegt. Der Beschwerdeführer schildere weiterhin eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und es werde nun abgeklärt, ob die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gesteigert werden könne. Die Prognose zur weiteren Steigerung des Arbeitspensums sei deshalb noch nicht möglich (Ziff. 2.7).

3.2    Fachpsychologin und Neuropsychologin SVNP/FSP B.___ führte im Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/29/8-15) aus (S. 2 f.), der Beschwerdeführer berichte, er sei in der Geschäftsleitung einer Sensorenfirma als Verkäufer tätig und Teilinhaber der Firma. Vor dem Schlaganfall habe er noch eine andere Firma geführt. Aktuell arbeite er 50 % für die Sensorenfirma. Seine Tätigkeit sei dort der Verkauf am Telefon und die Kalibrierung und Testung von Sensoren. Er sei von 10 Uhr bis 16 Uhr an der Arbeit. Eigentlich sei geplant worden, einmal pro Woche einen «Austag» zu nehmen, aber das klappe nicht regelmässig (S. 3). Zum Untersuchungsbefund hielt die Neuropsychologin fest
(S. 5 f.), der vollständig orientierte und sich in der Untersuchung adäquat verhaltende Beschwerdeführer zeige eine leichte neuropsychologische Störung. Die dargestellten Hauptschwierigkeiten bestünden in einer zugrundeliegenden Erschöpfung, mehr körperlich als kognitiv, und mit diesem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit. Im Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitstest zeige er unter Zeitdruck eine ungenügende Verarbeitungsgeschwindigkeit und Konzentrationsleistung bei noch knapp vorhandener Fehlerkontrolle. In der Prüfung der Aufmerksamkeitsleistungen bestünden insgesamt regelrechte Leistungen, jedoch zeigten sich qualitativ wiederkehrende Ausreisser (lapses of attention) als Ausdruck von Momenten der Unaufmerksamkeit (Konzentration). Auch die verminderte Fehlerkontrolle sei Ausdruck von Einbrüchen in der Konzentration. Er berichte von einer weiterhin vorhandenen Erschöpfung, welche die Leistungsfähigkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit vermindere. Sehr gute Leistungen zeige er im Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und der Visuokonstruktion. Auch das Arbeitsverhalten, die Kooperation und die Leistungsbereitschaft präsentierten sich regelrecht und er zeige ein gutes Durchhaltevermögen und sei im Affekt und der Schwingungsfähigkeit unter Beanspruchung stabil. In Zusammenschau sei das aktuelle klinische Bild im Rahmen des ICD-Klassifikationssystems als F06.7, leichte neuropsychologische Störung, überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der insgesamt vorhandenen gesundheitlichen Belastungssituation einzuordnen (S. 6). Bei einer leichten kognitiven Störung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 90 % auszugehen. Aufgrund der zugrundeliegenden erhöhten Erschöpfung sei aus rein neuropsychologischer Sicht das körperliche Aktivitätenniveau anzupassen und die Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 % weiterhin beizubehalten. Bei Einhaltung der Anpassungen sei aus rein neuropsychologischer Sicht von einer Verbesserung der Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit auszugehen, sodass ab Januar 2020 eine Steigerung der Präsenzzeit um 20 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 75 %, vorzunehmen sei. Die Arbeitsfähigkeit läge dann bei 70 % (S. 7).

3.3    Zu einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung vom 4. August 2020 (Urk. 7/66), durchgeführt am Kantonsspital Z.___, berichtete Dr. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie (S. 4), beim allseits orientierten Beschwerdeführer zeigten sich insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit. Zusätzlich lieferten aber auch auffällige Supralernspannen sowie Interferenzlisten verbales als auch nonverbales Material als Hinweise für Aufmerksamkeitsdefizite. Diese deuteten auf leichte Defizite in der Informationsaufnahme hin, was sich mit den anderen auffälligen Ergebnissen in der Informationsverarbeitung und fokussierten Aufmerksamkeit decke. Im Bereich der visuellen Wahrnehmung zeige sich eine leicht bis mittelschwere visuokonstruktive Störung, DD im Rahmen exekutiver Schwierigkeiten in der Planung. Unauffällige Leistungen seien in allen weiteren kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Flexibilität, Interferenz- und Impulskontrolle), des Gedächtnisses (verbales und nonverbales Gedächtnis), der Wahrnehmung (Gestaltwahrnehmung, Figur-Grund-Differenzierung) und der Aufmerksamkeit (Alertness, geteilte Aufmerksamkeit) zu finden. Zusammenfassend sprächen die Befunde für eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung. Anhand der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 15. Oktober 2019 lasse sich schlussfolgern, dass Defizite in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie von Leistungsschwankungen geblieben seien, oder gar eine Verschlechterung vorhanden sei. Für die berufliche Tätigkeit entsprächen die vorliegenden Befunde mit leicht- bis mittelgradiger Funktionsstörung einer arbeitsbezogenen Leistungsminderung von 30 bis 50 %.

3.4    Im Verlaufsbericht vom 23. März 2021 (Urk. 7/77) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest:

Status nach rezidivierenden ischämischen Minor-Strokes im Posterior Stromgebiet

- Am 13.06./18.06. und im Oktober 2018, initial ohne antithrombotische Medikation, im Verlauf unter Monotherapie mit Aspirin

- Klinik: Schwindel, Gangunsicherheit, Dysarthrie, Hornersyndrom links

- MRI Schädel (25.09.2018, bei Abklärung von unsystematischem Schwindel im INO): Keine frische Ischämie; chronische Infarkte zerebellär beidseits.

- MRI Schädel (08.11.2018): Subakuter Infarkt im Posteriorstromgebiet links

- MRI Schädel (11.02.2019): Kein frischer akuter oder subakuter ischämischer Infarkt

- Kardiale Abklärung: Kein Nachweis einer kardialen Emboliequelle

- Zerebrale Farbduplex-Sonographie (25.09.2018): Mässiggradige VA-Abgangsstenose rechts; proximaler VA-Verschluss links mit Kollateralisation im V2-Segment über Externa-Kollateralen; keine Veränderung zur Voruntersuchung

- Zerebrale Farbduplexsonographie (06.02.2019): Zunahme der Vertebralarterien-Abgangsstenose rechts mit nun Strömungsgeschwindigkeit am Abgang deutlich >300 cm/s bei unverändertem Vertebralarterienverschluss links in VO/V1

- Zerebrale Farbduplexsonographie (04.09.2019, 10.07.2020, 15.01.2021): Konstanter Befund extra- und intrakraniell

- Vaskulitis-Screening: Negativ inkl. Anticardiolipin und Beta-2-Glycoprotein-Antikörper

- Neuropsychologische Untersuchung vom 04.08.2020: Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt im Aufmerksamkeits- und Konzentrationsbereich, integrierte psychologische Therapie mit Schwerpunkt Aufmerksamkeitstraining, Krankheitsverarbeitung und Strukturierung des privaten und beruflichen Alltags empfohlen

- Ätiologie: Arterioarteriell embolisch (TOAST 1): Atherosklerotischer proximaler Verschluss A. vertebralis links, > 50%ige Vertebralis-Abgangsstenose rechts

- cvRF: Arterielle Hypertonie, sistierter Nikotinkonsum, Dyslipidämie, positive Familienanamnese

Der Arzt führt aus, durch die kognitiven Einschränkungen bestehe eine deutliche Einschränkung im zeitlichen Rahmen, den der Beschwerdeführer leisten könne. Die Leistungsfähigkeit sei im September 2019 mit ca. 50 % angegeben worden. Im neuropsychologischen Befundbericht vom August 2020 sei für die berufliche Tätigkeit entsprechend den vorliegenden neuropsychologischen Befunden mit leichter bis mittelgradiger Funktionsstörung eine arbeitsbezogene Leistungsminderung von 30 bis 50 % angegeben worden. Dieser Wert dürfte nach wie vor gültig sein.

3.5    Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Aktenbeurteilung vom 12. April 2021 (Urk. 7/83/4 f.) aus, die neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 4. August 2020 habe weiterhin eine messbare leichte bis mittelschwere neurokognitive Funktionsstörung gezeigt und der neurologische Bericht vom 23. März 2021 ergebe keine neuen Schlaganfallereignisse bei stabilen neurologischen Befunden und verweise auf die neuropsychologische Abklärung. Ab Januar 2020 sei somit in Ergänzung zur bisherigen Stellungnahme eine 40%ige Arbeitsunfähigkeitr alle Tätigkeiten anzunehmen, da sich die Störung der Aufmerksamkeitsfunktionen und die kognitive Fatigue auf alle Tätigkeiten auswirkten. Durch ein gezieltes neurokognitives Training und eine regelmässige psychologische Therapie sei eine Verbesserung langfristig denkbar und es werde eine erneute medizinische Beurteilung in zwei bis drei Jahren empfohlen.


4.

4.1    Die medizinischen Berichte stimmen im Wesentlichen darin überein, dass beim Beschwerdeführer, nachdem er im Juni und Oktober 2018 ischämische Minor-Strokes im Posterior-Stromgebiet erlitten hatte, Einschränkungen in der körperlichen Leistungsfähigkeit (Erschöpfungszustände) zurückgeblieben sind. Dabei zeigte sich anlässlich der ersten neuropsychologischen Untersuchung, dass die Erschöpfungssymptomatik mehr körperlich als kognitiv in Erscheinung tritt und mit diesem Zustand einhergehend eine verminderte Konzentrationsleistung und Belastbarkeit besteht. Es wurde aufgezeigt, dass unter Zeitdruck eine ungenügende Verarbeitungsgeschwindigkeit und eine verminderte Fehlerkontrolle als Ausdruck von Einbrüchen in der Konzentration zu verzeichnen sind. Sehr gute Leistungen zeigten sich hingegen im Bereich Lernen und Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und der Visuokonstruktion (E. 3.2 hiervor). Dem widersprach auch der behandelnde Neurologe hinsichtlich seiner attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht, nachdem er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von den ausstehenden Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärungen abhängig machte (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass die Neuropsychologin hinsichtlich ihrer Beurteilung und unter Berücksichtigung, dass das körperliche Aktivitätenniveau angepasst wird, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 90 % ab Januar 2020 in Betracht zog, ist damit nachvollziehbar.

    Die weitere neuropsychologische Untersuchung im August 2020 ergab leichte bis mittelschwere Defizite im Aufmerksamkeitsbereich mit Schwerpunkt in der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit. Sodann wurde im Bereich der visuellen Wahrnehmung eine leichte bis mittelschwere visuokonstruktive Störung festgehalten, während in allen anderen kognitiven Teilfunktionen im Bereich der exekutiven Funktionen (Gedächtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit) keine Auffälligkeiten verzeichnet werden konnten. Die Befunde wurden nun einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung zugeordnet und in Bezug auf die neuropsychologische Voruntersuchung gefolgert, dass bei der selektiven und fokussierten Aufmerksamkeit vor allem Störungen im Sinne einer beeinträchtigten Fehlerkontrolle sowie Leistungsschwankungen geblieben sind oder gar eine Verschlechterung erfahren haben. Aufgrund der als leicht bis mittelgradig eingestuften Funktionsstörung wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine Leistungsminderung von 30 bis 50 % gesehen (E. 3.3). Dieser Beurteilung schloss sich der behandelnde Neurologe im Bericht vom 23. März 2021 an (E. 3.4). Somit überzeugt auch die Beurteilung des RAD-Arztes vom 12. April 2021, wonach bei stabilen neurologischen Befunden ohne neue Schlaganfallereignisse ab Januar 2020 von einer dem Mittelwert entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % respektive von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in allen Tätigkeiten auszugehen sei (E. 3.5 hiervor), was denn auch dem vom Beschwerdeführer ab 13. Dezember 2019 geleisteten Pensum entspricht (vgl. nachfolgende E. 4.2.1).

    Die der Zusprache der halben Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit wird sodann von den Parteien nicht in Frage gestellt und findet in den Akten Bestätigung.

4.2    

4.2.1    Beim Beschwerdeführer ist damit ab Januar 2020 in bisheriger und in anderen seinem ursprünglichen Leistungsniveau entsprechenden Tätigkeiten von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung auszugehen (vgl. E. 4.1). Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/12), dass der Beschwerdeführer als Angestellter bei der E.___ AG im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 72'000.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 63'280.-- erzielte. Im Jahr 2015 rechnete er als Selbständigerwerbender ein Einkommen von Fr. 56'800.-- ab. Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich für das Jahr 2016 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Bruttogewinn von Fr. 36'932.-- und für das Jahr 2017 ein solcher von Fr. 25'328.-- (Urk. 7/33 und 7/35). Ab 9. April 2018 war er bei der F.___ GmbH zu einem Pensum von 80 % (32 Stunden bei betriebsüblichen 40 Stunden pro Woche) und einem Jahreslohn von Fr. 52'000.-- (13 x Fr. 4'000.-- respektive bei 100 % einem Jahreslohn von Fr. 65'000.-- zuzüglich Provision) angestellt (Urk. 7/2/6 Ziff. 5.4, vgl. auch Urk. 7/14 Ziff. 2.3), bevor er kurz darauf am 13. Juni 2018 den ersten Schlaganfall erlitt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hätte er die selbständige Tätigkeit auch bei guter Gesundheit aufgegeben, da diese nicht so gut gelaufen sei, weshalb er die 80%ige Tätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/13, vgl. auch Urk. 7/10/3). Diese Erstaussage wurde entgegen späteren Ausführungen (vgl. Urk. 7/37) beschwerdeweise nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf des Wartejahrs im Juni 2019 die selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Aufstockung des Pensums bei der F.___ GmbH auf 100 % aufgegeben hätte.

    Dabei ist den Angaben der Arbeitgeberin vom 11. März 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 70'000.-- erzielt hätte (Urk. 7/14/5 Ziff. 5.2). Naheliegend ist, dass sich diese Angabe auf ein 100 % Pensum bezieht, scheint es doch wenig plausibel, dass bei gleicher Tätigkeit innert Jahresfrist ein Lohnsprung von Fr. 18'000.-- und damit eine Lohnsteigerung von mehr als 25 % gegenüber dem Anfangssalär erfolgt wäre. Indes erscheint ohnehin fraglich, ob die Lohnangaben der Arbeitgeberin eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der Vergleichseinkommen darstellen. Gemäss anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in der neuropsychologischen Abklärung vom 14Oktober 2019 (Urk. 7/29/8-15 S. 2 f., vgl. auch: Urk. 7/29/4) ist er nebst seiner Tätigkeit im Verkauf und in der Sensorenprüfung auch Mitglied der Geschäftsleitung und Teilinhaber der F.___ GmbH. Angaben hierzu finden sich im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/14) keine. Sodann wirft die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals aufgelegte Arbeitsvertragsanpassung datierend vom 30. März 2020 (Urk. 3) deutliche Fragen auf. Darin wurde festgehalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab 17. Juni 2020 19.2 Stunden verteilt auf drei oder vier Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 48 % und der Bruttomonatslohn Fr. 2'400.-- betragen würden, wobei das Arbeitspensum dem «arbeitsfähigen Pensum» während der Krankheit im Jahr 2020 entspreche. Abgesehen vom Umstand, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die angebliche Vertragsänderung vom 30. März 2020 weder im Einwand des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 17. August 2020 (Urk. 7/50) noch in demjenigen vom 16. Dezember 2020 (Urk. 7/67) Erwähnung fand, liess der Beschwerdeführer in beiden Einwänden darlegen, dass er sein Pensum ab 1. Januar 2020 (Urk. 7/50/2, 7/67/4) auf 60 % habe steigern können. Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2020 hatte der Beschwerdeführer gar persönlich erklärt, er arbeite seit 13. Dezember 2019 konstant zu 60 % und das werde vorläufig auch so bleiben (Urk. 7/37), was im Übrigen mit den Arbeitsunfähigkeitsattesten seines Hausarztes Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber dem Taggeldversicherer übereinstimmt (Urk. 7/40/69) und wovon auszugehen ist. Entsprechend kritisch zu würdigen sind damit die Angaben der Arbeitgeberin.

4.2.2    In Zusammenschau weist die medizinische Aktenlage beim Beschwerdeführer seit Januar 2020 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in allen anderen Tätigkeiten aus. Dies stimmt auch mit den Eigenangaben vom 28. Mai 2020 überein, wonach der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er bei der bisherigen Arbeitgeberin seit 13. Dezember 2019 konstant 60 % arbeite, dies vorläufig weiterhin so bleibe und eine weitere Steigerung auf 80 % gescheitert sei (vgl. Urk. 7/37). In erwerblicher Hinsicht ergibt sich, dass aufgrund der kurzen Anstellungsdauer vor Eintritt des Gesundheitsschadens und seiner (späteren) Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung und Inhaber der Firma sowie angesichts der Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben zum Pensum und zur beruflichen Funktion gestützt auf die Arbeitgeberangaben weder ein Validen- noch Invalideneinkommen hinreichend zuverlässig ermittelt werden kann, respektive sich die Annahme nicht rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle an gleicher Stelle ein höheres Einkommen als aktuell erzielen würde. Sodann wird von den Parteien nicht in Frage gestellt und drängen sich anhand der Akten keine Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der F.___ GmbH weiterhin ausübt und dort grundsätzlich gut eingegliedert ist. Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht mittels eines Prozentvergleichs fest (zum Prozentvergleich vgl. hiervor E. 1.4), zumal weitere Faktoren im Sinne von BGE 126 V 75, welche die Verwertung der besagten Restarbeitsfähigkeit noch zusätzlich erschweren, nicht geltend gemacht werden und die Akten nicht auf solche schliessen lassen:    

    Der Beschwerdeführer, welcher gemäss seiner Arbeitgeberin im Kontakt mit Kunden absolut hervorragend sei und auch weiterhin in diesem Bereich eingesetzt werde (Urk. 7/14/4), arbeitete ab 13. Dezember 2019 in einem Arbeitspensum von 60 %, was dem medizinisch zumutbaren Pensum entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen diesem Pensum entsprechenden Lohn erhalten hat, liegen nicht vor. Vielmehr ist seinem Einwand vom 16. Dezember 2020 zu entnehmen, dass er ab Januar 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 39'000.-- erzielt hat (Urk. 7/67/4).     

    Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2020 den Lohn entsprechend seinem medizinisch Leistungsprofil erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte deshalb die verbesserte Erwerbsfähigkeit zu Recht ab Januar 2020 und nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV, wurde doch mit der Erhöhung des Pensums auf 60 % ab 13. Dezember 2019 die Erwerbsfähigkeit in diesem Rahmen ersichtlich und ist seither von der Beständigkeit derselben auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.2).

    Die angefochtene Verfügung ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef