Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00736
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 27. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, 8004 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war nach der obligatorischen Schulzeit in verschiedenen Branchen im Rahmen von jeweils kürzerdauernden Anstellungen tätig (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. März 2014, Urk. 7/8/1-2), erwarb im Oktober 1989 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte (Urk. 7/2/5) und arbeitete danach während einiger Jahre bei der Stadtverwaltung Y.___ (Urk. 7/8/2). Im Juni 1996 erlangte sie nach dreijähriger Ausbildung das Diplom für Erwachsenenbildung an der Z.___ ( Urk. 7/2/3-4), und 1998/1999 durchlief sie einen berufsbegleitenden Lehrgang für Organisationsentwicklung/Unternehmensentwicklung, den sie im November 1999 mit dem Zertifikat der A.___ mit Sitz in Österreich abschloss (Urk. 7/2/1).
Von Oktober 1998 bis Juli 2000 arbeitete X.___ bei der B.___; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Angaben der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie vom 19. März 2004, Urk. 7/9) trat sie im Dezember 2001 bei der B.___ erneut eine Stelle - als Zentrumsleiterin - an, die bis Ende Juni 2002 befristet war (vgl. Urk. 7/8/4-5 und die Angaben der B.___ vom 16. März 2004, Urk. 7/7). Anschliessend war X.___ auf Mandatsbasis als Seminarleiterin/Erwachsenenbildnerin für die C.___ AG und für das D.___ tätig (Aufstellung von X.___ in Urk. 7/1; Angaben der C.___ vom 25. März 2004, Urk. 7/11, und des D.___ vom 5. April 2004, Urk. 7/12).
1.2 Am 4. März 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3) und gab an, an chronischer Erschöpfung sowie an Schmerzen, chronisch rezidivierenden Infekten und Fieber zu leiden und deswegen seit März 2002 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen zu sein, bei einer fortbestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 (Urk. 7/3/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeber den Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. März 2004 ein (Urk. 7/10), befragte die Versicherte zum Erwerbspensum, das sie bei guter Gesundheit innehätte (Urk. 7/14), und sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 24. September 2004 ab dem 1. März 2003 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 7/23; Feststellungsblatt in Urk. 7/15). Die Verfügung blieb unangefochten.
Im Frühjahr 2006 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren in die Wege und nahm hierbei die Angaben der Versicherten vom 6. März 2006 entgegen (Urk. 7/26), holte den Bericht von Dr. E.___ vom 14. März 2006 ein (Urk. 7/27) und liess durch das Arbeitsintegrationsunternehmen F.___, wo die Versicherte seit dem 1. Dezember 2005 eine 50%-Stelle als Erwachsenenbildnerin und Bildungsleiterin innehatte, den Bericht vom 23. März 2006 erstellen (Urk. 7/28). Am 28. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/30; Feststellungsblatt in Urk. 7/29), was die Versicherte erneut unbeanstandet liess.
Auf den 1. Januar 2008 hin erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum bei der F.___ auf 60 % und übernahm dabei neben der Funktion der Bildungsleiterin diejenige eines Mitglieds des Leitenden Ausschusses (Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2008, Urk. 7/31). Sie teilte dies der IV-Stelle mit (Schreiben vom 13. April 2008, Urk. 7/32), worauf diese den Bericht von Dr. E.___ vom 21. April 2008 (Urk. 7/35) und die Angaben der Arbeitgeberin vom 23. April 2008 (Urk. 7/34) einholte. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten aufgrund des neu ermittelten Invaliditätsgrades von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/41+42; Feststellungsblatt in Urk. 7/36). Die Versicherte akzeptierte auch diesen Entscheid.
1.3 Nachdem die Versicherte ab dem 31. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war und Leistungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherung AG (Helsana) erhalten hatte (vgl. die Unterlagen der Helsana in Urk. 7/49/1-30 mit den Zeugnissen des G.___), gelangte sie am 2. Juli 2013 wieder an die Invalidenversicherung (Urk. 7/48). Die IV-Stelle holte neben den Unterlagen der Helsana den Bericht des G.___ vom 17. Juli 2013 ein (Urk. 7/54) und liess durch den seit Januar 2013 behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom August 2013 (Eingang) verfassen (Urk. 7/61). Ferner erkundigte sie sich bei der F.___ und erfuhr durch deren Bericht vom 13. August 2013 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2013 (Urk. 7/60). Nachdem die IV-Stelle ausserdem die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom 26. August 2013 eingeholt hatte (Urk. 7/62/3-4), eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2013, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und sie daher bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 43 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe (Urk. 7/65; Feststellungsblatt in Urk. 7/62). Die Versicherte liess diese Verfügung wiederum unangefochten.
1.4 In der Folge teilte Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Versicherte seit Januar 2020 in Behandlung stand, der IV-Stelle mit Zuschrift vom 18. März 2021 mit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Patientin verschlechtert habe (Urk. 7/77), und verfasste am 8. April 2021 hierzu einen begründenden Bericht (Urk. 7/79). Die IV-Stelle holte bei Dr. J.___ die zusätzlichen Angaben vom 18. Mai 2021 ein (Urk. 7/84) und liess ferner durch das Universitätsspital K.___, Dermatologische Klinik, den Bericht vom 3. Juni 2021 erstellen (Urk. 7/87). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 23. Juni 2021 (Urk. 7/95/23) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und daher keine Erhöhung der Rente vorgesehen sei (Urk. 7/89; Feststellungsblatt in Urk. 7/95). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, liess mit Eingabe vom 6. September 2021 Einwendungen erheben (Urk. 7/93) und als neue medizinische Unterlagen zwei Berichte des Universitätsspitals K.___ über Abklärungen im Zusammenhang mit dem geklagten chronischen Erschöpfungszustand einreichen, nämlich einen Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Sprechstunde für chronische Müdigkeit, vom 20. Mai 2020 (Urk. 7/92/4-5) und einen Bericht der Klinik für Immunologie vom 12. Februar 2021 (Urk. 7/92/1-3); ausserdem liess sie ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med.
M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. März 2021 beilegen (Urk. 7/92/6). Die IV-Stelle gelangte mit den neu eingereichten Berichten nochmals an pract. med. L.___ (Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, Urk. 7/98/2-3); anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 3. November 2021 im Sinne ihres Vorbescheids und lehnte es ab, die bisherige Invalidenrente zu erhöhen (Urk. 2 = Urk. 7/99; Feststellungsblatt in Urk. 7/98).
2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess X.___ durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz gegen die Verfügung vom 3. November 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich nochmals Stellung zu nehmen (Urk. 6). Von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) wurde deshalb abgesehen, und die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde die NEST Sammelstiftung als zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese retournierte am 14. Juni 2022 (Urk. 11) die zur Einsicht zugestellten Gerichtsakten und legte Unterlagen zum Vorsorgeverhältnis bei (Urk. 12/16), ohne sich jedoch zum Verfahren zu äussern.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2
2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, sind auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
2.2.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann kann in gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungsgemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).
Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Im Falle eines Revisionsgesuchs, das von der versicherten Person ausgeht, erfolgt die Erhöhung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden ist.
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ersuchens der Psychiaterin Dr. J.___ vom 18. März 2021 (Urk. 7/77) Anspruch auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente hat.
4.
4.1 Da eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, ist die erste Voraussetzung für eine weiterführende materielle Anspruchsprüfung, dass sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 (Urk. 2) in potentiell rentenerheblicher Weise verändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 9. Oktober 2013, mit der die Beschwerdegegnerin das erstmalige Rentenerhöhungsgesuch vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/48) abgewiesen hat (Urk. 7/65). Denn die Beschwerdegegnerin hatte damals zum einen medizinische Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschafft, indem sie die Akten der Helsana beigezogen (Urk. 7/49/1-30) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ eingeholt hatte (Urk. 7/61), und zum andern hatte sie auch umfassende Auskünfte der F.___ erhalten, in deren Rahmen sich die Arbeitgeberin eingehend zu den beruflichen Anforderungen und zur beobachteten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatte (Urk. 7/60).
4.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin das erneute Rentenrevisionsgesuch vom März 2021 durch ihre behandelnde Psychiaterin hatte stellen lassen und diese im Bericht vom 8. April 2021 auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2012 hingewiesen hatte (Urk. 7/79), beschränkte sich die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Frage nach einer Veränderung auf den medizinischen Sachverhalt. Dementsprechend begründete sie nach Einholen der Stellungnahme von pract. med. L.___ vom 23. Juni 2021 (Urk. 7/95/2-3) schon den Vorbescheid vom 9. Juli 2021 einzig mit dem Fehlen einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/89/2) und argumentierte in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 wieder gleich (Urk. 2
S. 1-2), nachdem sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 6. September 2021 ebenfalls in erster Linie auf den Gesundheitszustand bezogen hatten (Urk. 7/93) und pract. med. L.___ am 29. Oktober 2021 nochmals Stellung genommen hatte (Urk. 7/98/2-3).
Es gilt indessen zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 in einer anderen beruflichen Situation befand, als dies zur Zeit des Erlasses der Vergleichsverfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 7/65) der Fall gewesen war. Denn damals hatte sie immer noch im langjährigen Arbeitsverhältnis mit der F.___ gestanden, auch wenn sie krankheitsbedingt seit Ende Januar 2013 nicht mehr im Einsatz gewesen war (vgl. Urk. 7/49/1-30 und Urk. 7/60/1+5). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war zwar gemäss den Angaben der Arbeitgeberin ursprünglich bereits auf Ende Juni 2013 geplant gewesen, der effektive Kündigungstermin war jedoch aufgrund der arbeitsrechtlichen Sperrfrist auf Ende November 2013 hinausgeschoben worden (Urk. 7/60/3), und das Arbeitsverhältnis war demgemäss beim Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2013 noch nicht beendet gewesen. Folgerichtig war die Beschwerdegegnerin daher bei der Bemessung des damaligen Invalideneinkommens wie schon im Jahr 2008 (vgl. Urk. 7/36/2) vom tatsächlich erzielten Lohn bei der F.___ ausgegangen und hatte diesen lediglich der Lohnentwicklung seit 2008 angepasst (Urk. 7/62/4). Dieses Invalideneinkommen kann indessen nach dem Verlust der Stelle bei der F.___ nicht mehr massgebend sein, da es ab dann den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprach.
4.3 Damit ist seit dem Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2013 eine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten, die potentiell rentenrelevant ist. Diese Veränderung für sich allein gebietet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung bereits die umfassende, voraussetzungslose Prüfung des Rentenanspruchs, ohne dass es dafür noch auf eine gesundheitliche Veränderung ankäme. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, von der Überprüfung der erwerblichen Verhältnisse mit der Begründung abzusehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (vgl. Urk. 7/95/3), ist demgegenüber nicht rechtskonform.
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht hatte Dr. E.___ im Bericht vom 23. März 2004 die Diagnose eines CFS (chronic fatigue syndrom) mit chronisch rezidivierenden Infekten bei Zustand nach EBV (Epstein-Barr-Virus)-Infektion, Fibromyalgien und Gesichtsneuralgien mit Beginn im Jahr 1999 und die Diagnose eines Burnout-Syndroms mit Depressionen mit Beginn in der Zeit von Ende 2001/Anfang 2002 aufgeführt (Urk. 7/10/1). Es waren diese Diagnosen, verbunden mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit seit März 2002 (Urk. 7/10/1), welche die Beschwerdegegnerin zur Zusprechung der halben Rente mit der Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 7/23) bewogen hatten.
Zur Zeit des Revisionsverfahrens im Jahr 2006 stand die Beschwerdeführerin im 50%-Pensum des im Dezember 2015 eingegangenen Arbeitsverhältnisses mit der F.___ (vgl. Urk. 7/28). Den generellen Gesundheitszustand bezeichnete Dr. E.___ im Bericht vom 14. März 2006 als stationär und wies in Bezug auf die Depressionen auf eine deutliche Besserung hin, bemerkte aber auch, dass die Beschwerdeführerin oft mit Fieber bei rezidivierenden Infekten im HNO-Bereich arbeite und auch Phasen mit schlechtem Allgemeinzustand durchlaufe, weshalb sie sich zwar im Beruf trotz der reduzierten Gesundheit voll einsetzen könne, jedoch weiterhin zu maximal 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/27). Auf dieser Beurteilung gründete die Bestätigung der halben Rente vom 28. März 2006 (Urk. 7/30).
Die Aufstockung des Pensums bei der F.___ AG auf 60 % per Anfang Januar 2008 erfolgte sodann gemäss den Angaben von Dr. E.___ im Bericht vom 21. April 2008 zunächst aus Anlass eines Arbeitsversuchs in Absprache mit einer Beraterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/35/3), und die Ärztin sprach diesmal von einem verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 7/35/1), wies aber auf die weiterhin vorhandenen chronischen schweren Erschöpfungszustände mit Neuralgien, Fibromyalgie und häufigen Infekten mit und ohne Fieber hin (Urk. 7/35/3). Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente mit der Verfügung vom 6. Oktober 2008 basierte somit auf der Steigerung des Arbeitspensums, der zwar keine namhafte gesundheitliche Veränderung, jedoch eine gewisse gesundheitliche Stabilisierung zugrunde lag (vgl. Urk. 7/41/1).
5.2 Der Beschwerdeführerin gelang es in der Folge auch, das 60%-Pensum (beziehungsweise 55%-Pensum; vgl. Urk. 7/60/2) über mehrere Jahre zu halten; die Arbeitgeberin hielt im Bericht vom 13. August 2013 fest, die Abwesenheiten hätten sich über die Jahre in Grenzen gehalten (Urk. 7/60/8). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) kann daher nicht von einem gescheiterten Versuch gesprochen werden.
Den gesundheitlichen Einbruch sodann mit einer mehrmonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende Januar 2013, der zum Rentenerhöhungsgesuch vom 2. Juli 2013 führte (Urk. 7/48), sah die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin unter anderem auch in einem Zusammenhang mit der geplanten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2013 (Urk. 7/60/8), die gemäss ihren Ausführungen auf die Schliessung der von der Beschwerdeführerin geleiteten Bildungsabteilung zurückzuführen war (Urk. 7/60/1). In den medizinischen Unterlagen der damaligen Zeit ist zwar der Befund einer Diskushernie auf der Höhe L4/L5 dokumentiert, der sich im November 2012 anlässlich von Abklärungen wegen rezidivierender Rückenschmerzen nach einem Verhebetrauma gezeigt hatte (Bericht des medizinisch-radiologischen Instituts Zürich vom 29. November 2012, Urk. 7/49/25). Bei der Behandlung der Beschwerdeführerin im G.___ stand jedoch gemäss den Angaben des Zentrums gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2013 und den vorangegangenen Angaben gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vom 16. Mai 2013 die bekannte psychophysische Erschöpfungssymptomatik im Vordergrund, und der Zentrumsarzt sprach von einer Zunahme der Symptomatik seit September 2012 bei extremer Arbeitssituation (Urk. 7/54/1-3 und Urk. 7/54/6-7). Die Vermutung eines Zusammenhangs mit der in Aussicht gestandenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher nicht von der Hand zu weisen und mag tatsächlich eine Rolle gespielt haben bei der Exazerbation der bekannten langjährigen gesundheitlichen Problematik ab September 2012, die auch im Bericht von Dr. H.___ vom August 2013 erwähnt ist (Urk. 7/61/1).
5.3 Nachdem die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Viertelsrente mit der Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 7/65) ungeachtet des gesundheitlichen Einbruchs akzeptiert hatte, ist der gesundheitliche Verlauf in der nachfolgenden Zeit nicht mehr durch zeitlich unmittelbare medizinische Unterlagen dokumentiert. Insbesondere stand die Beschwerdeführerin bei der Psychiaterin Dr. J.___ erst seit Januar 2020 in Behandlung (Urk. 7/79/1, Urk. 7/84/3), und wenn die Ärztin daher berichtete, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich seit 2012 weiter verschlechtert und die notwendige Erholungszeit habe sich im Lauf der letzten Jahre zunehmend verlängert (Urk. 7/79/1), so basiert dies nicht auf eigenen, anlässlich einer persönlichen Begleitung getroffenen Feststellungen.
Dem RAD-Arzt pract. med. L.___ (vgl. Urk. 7/98/2-3) ist sodann darin zuzustimmen, dass die Abklärungen in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit und in der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals K.___ in den Jahren 2020 und 2021 keine grundsätzlich neuen Befunde und Diagnosen ergeben hatten. Vielmehr wird im Bericht über die Vorsprache der Beschwerdeführerin in der Sprechstunde für chronische Müdigkeit vom Frühjahr 2020 erneut die anhaltende Erschöpfungssymptomatik seit 2003 mit wiederkehrenden Infektionen und Neuralgien hervorgehoben, und die Ärztinnen stellten wiederum die Diagnosen eines chronischen Müdigkeitssyndroms, differentialdiagnostisch einer Neurasthenie, und einer Depression (Urk. 7/92/4-5). Auch die anschliessend im Februar 2021 veranlassten Abklärungen in der Klinik für Immunologie ergaben keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte, sondern die Beschwerdeführerin berichtete auch dort vom langjährigen, nach einem Burnout und einer Epstein-Barr-Virus-Infektion manifest gewordenen Erschöpfungszustand mit rezidivierenden grippalen Symptomen, Gliederschmerzen und Gesichtsneuralgien, ohne dass sich indessen laborchemische oder endokrinologische Auffälligkeiten ergeben hätten (Urk. 7/92/1-2). In qualitativer Hinsicht gingen die Ärztinnen der Sprechstunde für chronische Müdigkeit des Universitätsspitals K.___ aber immerhin von einer mittelschweren Episode der Depression aus (Urk. 7/92/4), Dr. J.___ sprach ebenfalls von wiederkehrenden depressiven Zuständen mittleren Grades (Urk. 7/79/2), und Dr. M.___, der die Beschwerdeführerin seit Anfang 2016 hausärztlich behandelte, beobachtete gemäss seinem Zeugnis vom 25. März 2021 im Behandlungszeitraum aus eigener Wahrnehmung eine gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 7/92/6).
Es muss daher angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand und die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Stellenverlust im Jahr 2013 in einem gewissen Mass destabilisiert haben. Soweit Dr. M.___ allerdings von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit der Behandlungsaufnahme bei ihm im Januar 2016 ausging (Urk. 7/92/6), so hatte die Beschwerdeführerin gemäss den Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren einreichen liess, im September 2014 an der Hochschule N.___ einen Mastertitel in Supervision und Organisationsberatung erworben (Urk. 3/3), und im Mai 2020, also kürzere Zeit vor der Einreichung des Rentenerhöhungsgesuches, hatte ihr die A.___ das Zertifikat für den erfolgreichen Abschluss eines Kurses im Gebiet des Business Coaching ausgestellt (Urk. 3/4). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem Verlust ihrer langjährigen 60% beziehungsweise 55%-Stelle und trotz der damit einhergegangenen, gewissen gesundheitlichen Destabilisierung ein Potential zur Anwendung und zur Erweiterung ihrer beruflichen Fähigkeiten erhalten geblieben war. Immerhin hatte aber die ehemalige Vorgesetzte bei der F.___ im Bericht vom August 2013 auf die Stressfaktoren hingewiesen, welche mit der leitenden beruflichen Stellung der Beschwerdeführerin verbunden und ihrer instabilen Gesundheit nicht förderlich gewesen seien, und sie hatte daher für die Zukunft eine Stabsstelle oder eine Stelle in der Beratung - zu einem Pensum von 50-60% - als geeigneter erachtet als eine Stelle mit operativen Aufgaben und Führungsverantwortung (Urk. 7/60/8). Diese Hinweise sind stichhaltig, da es sich bei der F.___ um ein Arbeitsintegrationsunternehmen handelt und die Berichterstatterin daher über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Eingliederung verfügt haben muss.
5.4 Obwohl die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre eine Stelle mit Leitungsfunktionen inngehabt hatte, ist demnach eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine solche Position unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich und als nicht zumutbar zu beurteilen ist im Weiteren auch eine Eingliederung in ein Arbeitspensum von mehr als 50 %, zumal der Arbeitsumfang der Beschwerdeführerin bei der F.___ (vgl. Urk. 7/31/1) stundenmässig offenbar zumindest in der letzten Zeit nur einem 55%-Pensum entsprochen hatte (vgl. Urk. 7/60/2) und nicht wie ursprünglich vereinbart einem 60%-Pensum (vgl. Urk. 7/31/1 und Urk. 7/34/3). Als zumutbar erscheint angesichts des dargelegten Eingliederungs- und Weiterbildungspotentials aber immerhin ein 50%-Pensum, wie es die Beschwerdeführerin bei Antritt der Stelle bei der F.___ innegehabt hatte und in dessen Rahmen sie eine gesundheitliche Stabilisierung erlebt hatte. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren nach 2013 nicht gelungen war, ein solches Pensum zu realisieren, sondern sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Juni 2021 mehrheitlich Arbeitslosenentschädigung bezogen und - geringfügige - Einkünfte als Selbständigerwerbende deklariert hatte (Urk. 7/88).
6.
6.1 Was die Erwerbseinbusse anbelangt, welche bei zumutbarer Einsetzung der verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit resultiert, so liess die Beschwerdeführerin zunächst vorbringen, ihre Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters (Geburtsjahr 1959) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten zu können (Urk. 1 S. 7 f.). Ihre Situation unterscheidet sich indessen von derjenigen in den angeführten Anwendungsfällen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn dort ging es um Konstellationen, in denen die Arbeitsfähigkeit erst nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen feststand; in solchen Fällen ist für die verbleibende Aktivitätsdauer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.4). Vorliegendenfalls waren hingegen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch die Grenzen dieser Leistungsfähigkeit bereits zur Zeit des Verlusts der Stelle bei der F.___ im Wesentlichen bekannt, und für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher auf den gesamten Zeitraum seit dem Stellenverlust, als die Beschwerdeführerin erst 54 Jahre alt war, abzustellen. Unter diesen Umständen ist die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als grundsätzlich verwertbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erachten.
6.2
6.2.1 Im Eventualstandpunkt liess die Beschwerdeführerin sodann das Valideneinkommen als zu tief bemessen rügen und dabei namentlich auf den Masterabschluss des Jahres 2014 hinweisen, der ein Indiz dafür sei, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weitere Karriereschritte vollzogen hätte (Urk. 1 S. 9).
6.2.2 Bei der Frage nach der mutmasslichen beruflichen Laufbahn bei guter Gesundheit und dem entsprechenden Einkommen spielt die Berufsbiografie vor der Burnout-Erkrankung im Jahr 1999 und der Virusinfektion mit dem nachfolgenden Erschöpfungszustand Ende 2001/Anfang 2002 eine Rolle.
Aus den Eintragungen im individuellen Konto ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin seit Abschluss der Schulzeit in häufig wechselnden beruflichen Stellungen mit wechselnden Arbeitspensen gestanden hatte. Dabei erwarb sie nach einer Zeit aufeinanderfolgender Tätigkeiten in den verschiedensten Branchen, wie Hotel, Banken und Bekleidung (vgl. Urk. 7/8/1-2), das Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte erst im Jahr 1989, im Alter von 30 Jahren (Urk. 7/2/5), das Diplom für Erwachsenenbildung datiert vom Jahr 1996 (Urk. 7/2/3-4; mit gesamtschweizerischer Anerkennung ab 1998, vgl. Urk. 7/2/2), und schliesslich schloss die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine weitere
- berufsbegleitende - Ausbildung ab (Urk. 7/2/1). Entsprechend der langjährigen Aus- und Weiterbildungszeit hatte die Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab 1990 vorwiegend kürzerdauernde, teilzeitliche Arbeitsverhältnisse inne, die von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung durchbrochen waren (vgl. Urk. 7/8/2-4).
Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 9. Juli 2004 allerdings vor, dass ihr früheres Arbeitspensum - also dasjenige bei der B.___ von Oktober 1998 bis Juli 2000 und von Dezember 2001 bis Juni 2002 - deshalb 80 % umfasst habe, weil sie parallel dazu eine zeitintensive Weiterbildung gemacht habe, dass sie heute jedoch bei guter Gesundheit ein 100%-Pensum versehen würde (Urk. 7/14). Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin trotz deren häufiger Teilzeittätigkeiten in der Vergangenheit als Person einstufte, die zur Zeit der erstmaligen Rentenzusprechung und im weiteren Verlauf bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/15/2, Urk. 7/36/2, Urk. 7/62/1, Urk. 7/95/1 und Urk. 7/98/1).
6.2.3 Problematisch ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich des Jahres 2008 bei der Festlegung des Valideneinkommens vom Monatslohn von Fr. 6'484.50 ausging, den die Beschwerdeführerin zuletzt im 80%-Pensum bei der B.___ erhalten hatte, und diesen Lohn auf den Lohn eines 100%-Pensums aufrechnete (vgl. Urk. 7/7/2 und Urk. 7/36/2). Denn bei dieser Stelle hatte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt (Urk. 7/7/1), und es kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin fortbestanden hätte beziehungsweise erneuert worden wäre. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, das vereinbarte 80%-Pensum nach Abschluss ihrer Weiterbildung auf ein volles Pensum auszudehnen und ihr Einkommen entsprechend dieser Ausdehnung zu erhöhen.
Es wäre daher schon im Jahr 2008 angezeigt gewesen, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen. Die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären auch bei der nachfolgenden Rentenrevision des Jahres 2013 massgebend gewesen, und sie sind auch für die vorliegend strittige Rentenrevision aufgrund des Gesuchs des Jahres 2021 massgebend. Ob das Abstellen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings zu einem Valideneinkommen in der Grössenordnung der geltend gemachten Jahressumme von Fr. 140'000.-- führt (vgl. Urk. 1 S. 9), erscheint als fraglich. Denn es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht erst bei der F.___, sondern schon im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zentrumsleiterin bei der B.___ Führungsfunktionen ausgeübt hatte (vgl. Urk. 7/1/1), weitere Arbeitsverhältnisse mit Kaderaufgaben sind jedoch nicht dokumentiert. Damit ist es wohl überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin leitende Aufgaben versehen hätte, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die absolvierten beruflichen Weiterbildungen sie dazu befähigt hätten, wesentlich besser entlöhnte Stellen zu bekleiden, fehlen hingegen.
Nach dem Verlust der langjährigen, gesundheitlich angepassten Stelle bei der F.___ Ende 2013 muss indessen nach dem vorstehend Ausgeführten auch das Invalideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermittelt werden. Dabei ist aufgrund der Einschätzung der ehemaligen Vorgesetzten bei der F.___ (Urk. 7/60/8), aber auch aufgrund der Weiterbildungsaktivitäten in den Jahren 2014 und 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im gleichen Bereich eingesetzt werden kann, in dem sie mutmasslich auch bei voller Gesundheit tätig wäre, nämlich im Bereich der Erwachsenenbildung, der Organisationsentwicklung und -beratung und des Coachings, dass für sie jedoch keine Führungsposition mehr in Betracht kommt. Sind somit die Tätigkeitsgebiete mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung miteinander vergleichbar, so ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen und den eingebüssten Fähigkeiten zur vollzeitlichen Einsetzbarkeit und zur Bekleidung von Führungspositionen im Rahmen dieses Prozentvergleichs Rechnung zu tragen. Es erübrigt sich daher, die Höhe des Valideneinkommens konkret zu beziffern.
6.4 Für die Ermittlung der prozentualen Einbusse, die aus dem Verlust der vollzeitlichen Einsatzfähigkeit und der Eignung für Führungsaufgaben resultiert, ist die Tabelle T18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 heranzuziehen (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen); es handelt sich dabei um die aktuellste Version, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 vorlag. Nach dieser Tabelle belief sich der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden, vollzeitäquivalent und unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) des Lohnes, den Frauen im Jahr 2018 bei vollzeitlicher Tätigkeit (mehr als 90 %) im unteren Kader (Kategorie 3) erzielten, auf Fr. 7‘738.--. Von diesem Wert ist auf der Seite des Valideneinkommens auszugehen, da der dargelegte berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin den Schluss nicht zulässt, dass sie bei guter Gesundheit eine Führungsposition der zusammengenommenen Kategorien 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) eingenommen hätte. Auf der Seite des Invalideneinkommens ist die Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % in der Kategorie «ohne Kaderfunktion» einzustufen, was zu einem Zentralwert von Fr. 6‘000.-- führt.
Ausgehend von diesen Werten hat die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung eines 50%-Pensums ohne Führungsfunktionen im Vergleich zur Verrichtung eines Vollzeitpensums mit Führungsaufgaben eine Erwerbseinbusse von gerundet 61 % zu gewärtigen (100 % abzüglich [100 : Fr. 7‘738.-- x Fr. 6‘000.-- : 2]), was zu einer Dreiviertelsrente berechtigt. Bei einem solchen Prozentvergleich treten die Überlegungen zur Invaliditätskonformität der Tabellenlöhne (Urk. 1 S. 9 f.) in den Hintergrund, da die zitierte Tabelle vorliegendenfalls nicht zur Ermittlung absoluter Lohngrössen, sondern lediglich zur Ermittlung der prozentualen Differenz zwischen Vollzeit-Kaderlöhnen und Teilzeitlöhnen bei fehlender Kaderfunktion herangezogen wird. Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass sich ihre verminderte Leistungsfähigkeit auch bei der Verrichtung von Teilzeitarbeit auswirken kann, als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Beschäftigungsgrad von lediglich 2549 % eingestuft und somit ein Zentralwert von Fr. 5‘503.-- eingesetzt würde, erst ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 % (100 % abzüglich [100 : Fr. 7‘738.-- x Fr. 5‘503.-- : 2]), was nicht zu einer höheren als einer Dreiviertelsrente führt.
7. Die Beschwerdeführerin hat damit aufgrund ihres Rentenerhöhungsgesuchs vom März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Diese ist ihr gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ab dem 1. März 2021 zuzusprechen; da die massgebende Veränderung durch den Stellenverlust und die damit einhergehende gesundheitliche Destabilisierung schon Jahre zurückliegt, war die dreimonatige Frist nach Art. 88a Abs. 2 IVV im Zeitpunkt der Gesuchstellung längst abgelaufen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
9. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Da die Geltendmachung einer ganzen Rente keinen höheren Prozessaufwand generiert hat, als dies im Falle der Geltendmachung einer Teilrente der Fall gewesen wäre (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu. Diese ist aufgrund der massgebenden Kriterien auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- NEST Sammelstiftung, Molkenstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel