Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00739
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 12. Juli 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, meldete sich wegen psychischen Problemen und verschiedenen körperlichen Leiden am 12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Gegen den am 12. November 2018 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/60) erhob der Versicherte Einwand (vgl. Urk. 13/62) unter Beilage einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 von med. pract. Y.___, Oberarzt Zentrum Z.___, Abhängigkeitserkrankungen (SSAM). Darin wurde festgehalten, es sei beim Versicherten vor dem Hintergrund seiner ADHS-Diagnose bei einer kompletten Abstinenz von Cannabis nicht von einer Verbesserung seines Befindens und damit auch nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/61/1). Die IV-Stelle kam nach erneuter medizinischer Einschätzung zum Schluss, der Gesundheitszustand des Versicherten könne sich durch eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung alle ein bis zwei Wochen über sechs Monate wesentlich verbessern, weshalb sie ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2019 eine Schadenminderungspflicht mit Durchführung der genannten Massnahme auferlegte (Urk. 13/64). Im Bericht vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) kam med. pract. Y.___ zum Schluss, dem Versicherten sei keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar (Ziff. 4.1) und eine Eingliederung sei kaum realistisch (Ziff. 4.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline, histrionischen, antisozialen und narzisstischen Anteilen und ein Status nach mehreren mittelgradig depressiven Episoden genannt (Ziff. 2.5). Die IV-Stelle veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, welches am 13. November 2020 erstattet wurde (Urk. 13/81). Dr. A.___ stellte die folgende Diagnose: Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch. Ausgehend von dieser psychischen Gesundheitsstörung und vor dem Hintergrund, dass objektiv keine psychopathologische Symptomatik zu beurteilen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren sei, die aus medizinisch-theoretischer Sicht eine höhergradige Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu begründen vermöge, attestierte er dem Versicherten seit der IV-Anmeldung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 13/81/20-21). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur Erhaltung des Gesundheitszustandes, Urk. 13/83).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/84; Urk. 13/88) und nach Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 13/98, Urk. 13/100; Urk. 13/102-103), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. November 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/109 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2021 Beschwerde erheben, wobei die materiellen Rechtsbegehren auf Zusprache einer Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen lauteten und er Antrag auf Einholung eines Gerichtgutachtens stellen liess (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 18. März 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 entschied das Gericht, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen (Urk. 17). Nachdem die Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommene Expertin verzichtet und keine Ergänzungsfragen vorgebracht hatten (vgl. Urk. 19), wurde das Gutachten mit Beschluss vom 15. Juli 2022 (Urk. 20) angeordnet. Das psychiatrische Gutachten wurde am 13. Februar 2023 durch Dr. B.___ erstattet (Urk. 26). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 29. März 2023 (Urk. 32) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 36) am 15. Mai 2023 (Urk. 35-36) vernehmen. Die Eingaben wurden den Parteien gegenseitig zugestellt (Urk. 34, Urk. 37). Am 1. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).
Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens von Dr. B.___ vom 13. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2023 eine Stellungnahme ihres RAD vom 3. Mai 2023 ein. Die fachpsychiatrische RAD-Ärztin empfahl darin, vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge seit 2012 erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, so dass seither keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorgelegen habe. Dies werde überwiegend wahrscheinlich auch dauerhaft der Fall sein (Urk. 36 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2021 die getätigten medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere das von Dr. A.___ erstellte Gutachten (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.) und ersuchte um Durchführung eines Gerichtsgutachtens (S. 13 Ziff. 17).
Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das bei Dr. B.___ eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 32).
3. Die Gerichtsgutachterin Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 26 S. 42 f.):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden, histrionischen, narzisstischen und Borderline-Anteilen (ICD-10 F 61)
- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0)
- Abhängigkeit von Cannabinoiden mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F 12.24)
- abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F 63)
- rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F 33.0)
- Differentialdiagnose (DD) zusätzlich hyperkinetische Störung (ICD-10 F 90.1)
Dr. B.___ führte zu den funktionellen Einschränkungen aus, beim Beschwerdeführer beständen leichte funktionelle Einschränkungen in der Kompetenz- und Wissensanwendung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittelschwere in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit; mittelschwere bis schwere in der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit; schwere in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkungen würden in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich betreffen (S. 68 f. Ziff. 6). Die Berufsbiographie wie der Verlauf der aktuellen Massnahme, mit der der Beschwerdeführer eine Busse abarbeite, sprächen deutlich gegen eine relevante Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Selbst in der aktuell geschützten Umgebung komme der Beschwerdeführer nicht regelmässig und nur unter erhöhtem Aufwand durch die Betreuungspersonen zurecht. Wegen der Impulskontrollprobleme sei es selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt regelmässig zu Abbrüchen gekommen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er gar nie über längere Zeit in einer Anstellung bleiben können. Die Impulskontrollprobleme seien Teil der Persönlichkeitsstörung und nicht durch psychosoziale Faktoren oder Cannabiskonsum zu erklären (S. 69 Ziff. 7).
Nach den vorliegenden Informationen reiche die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bis in die Kindheit zurück. Die vorliegenden Akten sprächen dafür, dass die psychische Störung und die daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bereits im Juli 2016 (sechs Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug) bestanden habe (S. 72 Ziff. 9).
Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, der Cannabiskonsum bzw. eine -abstinenz würden sehr wahrscheinlich nicht zu einer relevanten Besserung der Leistungsfähigkeit führen. Angesichts der schweren komorbiden Störung und des bisherigen Verlaufs sei eine Abstinenz weder geeignet noch zumutbar (S. 73 Ziff. 10).
4. Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1) vollumfänglich. So ist es für die streitigen Belange umfassend, legt es doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 26 S. 16-21) eingehend und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen (S. 62-68) abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachterin vermögen hinsichtlich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit Blick auf die von ihr dargelegten symptomatischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxisgemäss massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Die Gerichtsgutachterin legte auch einleuchtend dar, weshalb nicht auf das Vorgutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann (S. 62-66). Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 36), festgehalten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvollziehbar und schlüssig, ist auf die Expertise von Dr. B.___ abzustellen. Bei seit mindestens Juli 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht geltend (vgl. Urk. 35-36).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 (bei der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2017 eingegangene Anmeldung, vgl. Urk. 13/5/1, plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Silvan Meier Rhein eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der eingereichten, angemessenen Honorarnote (Urk. 38) auf Fr. 3'076.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
5.3 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere in das Gutachten von Dr. A.___ vom 13. November 2020 (Urk. 13/81; dessen Ergänzungen in Urk. 13/100 und Urk. 13/103), die Berichte von med. pract. C.___, Ärztlicher Leiter Zentrum Z.___, vom 12. Juni 2017 (Urk. 13/30), med. pract. Y.___ vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/74) und dessen Schreiben vom 6. Dezember 2018 und 5. Juli 2019 (Urk. 13/61/1 und Urk. 13/70) sowie den Auszug aus dem Gutachten der Klinik D.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 13/43/1-3), gelangte das Gericht zur Auffassung (Urk. 17, Urk. 20), dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachterin gelangte in schlüssiger Weise zu einer von Dr. A.___ abweichenden Einschätzung. Entsprechend kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.
Dr. B.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über
Fr. 10‘298.-- (Fr. 473.-- + Fr. 9‘825.-- ; vgl. Urk. 25 und Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten von Fr. 10‘298.-- zu ersetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 3'076.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 10‘298.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti