Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00740


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1989, 1992, 1994 und 1996), meldete sich am 23. Februar 2018 unter Hinweis auf körperliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6; vgl. Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei.

1.2    Am 30. November 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf körperliche Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28; vgl. Urk. 7/57). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/29). Am 23. April 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen durchführbar seien, da sie kein Deutsch spreche (Urk. 7/48). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2020 (Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Einwand (Urk. 7/59 = Urk. 7/60) und reichte am 10. Dezember 2020 die diesbezügliche Begründung ein (Urk. 7/72 = Urk. 7/74). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3. Juni 2021 erstattet wurde (Urk. 7/85/1-69). Mit Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen, insbesondere einer neuropsychologischen Abklärung, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).    

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.7    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das eingeholte MEDAS-Gutachten beweiskräftig und die Beschwerdeführerin gestützt darauf in einer angepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung vollumfänglich arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht habe keine dauerhafte Einschränkung festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei zudem als 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Im Erwerbsbereich ergebe sich keine Erwerbseinbusse und somit keine Einschränkung. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 4 % resultiere kein Rentenanspruch (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass das psychiatrische Teilgutachten weder umfassend noch schlüssig sei. Zudem sei eine neuropsychologische Abklärung notwendig. Indem die Beschwerdegegnerin dennoch auf das MEDAS-Gutachten abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen beziehungsweise habe sie die angefochtene Verfügung verfrüht und ohne schlüssige medizinische Beurteilung erlassen. Ausserdem sei die Qualifikation zu beanstanden, so sei sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 5 ff. Ziff. III.6-11).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin am Beweiswert des eingeholten polydisziplinären Gutachtens fest. Da keine psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können, die eine neuropsychologische Einschränkung erklärten könnte, erübrige sich eine neuropsychologische Abklärung. Zudem stelle der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar, wonach die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2).

3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/46/3-9) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 behandle (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- unvollständig konsolidierte Sternotomie des Manubrium sterni nach aortokoronarem Bypass am 3. Juli 2018

- persistierende, ausgeprägte Nackenschmerzen nach aortokoronarem Bypass am 3. Juli 2018

- koronare 2-Gefässerkrankung bei Status nach 3-fachem aortokoronarem Bypass und einer arteriellen Hypertonie

    Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv absolut nicht in der Lage, ihrer Arbeit als Reinigungsfachfrau wieder nachzugehen. Aufgrund dieser Selbsteinschätzung sei es unklar, ob die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell ohne Arbeit und sei nicht arbeitsfähig (Ziff. 3.1). Aktuell sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit noch nicht zumutbar (Ziff. 4.1). In einer körperlich weniger belastenden Arbeit sei es wahrscheinlich möglich, die Beschwerdeführerin später wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Ziff. 4.3).

3.2    Die Ärzte des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, führten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/50/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 behandeln würden (Ziff. 1.1) und nannten eine unvollständig konsolidierte Sternotomie des Manubrium sterni S22, Erstdiagnose Dezember 2018, als Diagnose (Ziff. 2.5). Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei aufgrund der aktuell weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden momentan nicht realistisch. Bei Besserung der Beschwerden sei ein langsamer Wiedereinstieg möglich. Geeigneter wäre eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben der Arme über 90° und ohne Heben von Lasten (Ziff. 2.7).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 7/55) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 13. November 2019 behandle, wobei gegenwärtig zwei bis drei Sitzungen pro Woche stattfänden (Ziff. 1.1-1.2). Die Beschwerdeführerin habe sich im Juli 2018 einer Herzoperation unterziehen müssen, wobei sie einen dreifachen Aorta koronaren Bypass erhalten habe. Die Diagnose der Herzerkrankung sei völlig unerwartet gekommen, seither sei die Beschwerdeführerin sehr ängstlich und fürchte sich vor einem erneuten koronaren Ereignis (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine depressive Stimmung und massive Ängste berichtet, es könnte ihr demnächst wieder etwas Schlimmes passieren (Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 2.5). Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. Ziff. 4.1-4.2).

3.4    In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/73/1-3) nannte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei auf gutem Weg zur Besserung gewesen, als die Corona Pandemie gekommen sei. In dieser Zeit sei sie sehr ängstlich geworden und ihre Ängste hätten sich verschlechtert (Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie verlasse ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann und sei sogar im Haushalt eingeschränkt, weshalb ihr Mann und ihr Sohn viel helfen müssten (Ziff. 4).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2020 (Urk. 7/73/4-5) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren 2-Gefässerkrankung leide (S. 1 Mitte) und seit der Operation im Juli 2018 grosse psychosoziale beziehungsweise psychosomatische Beschwerden habe. So bestehe ein chronifiziertes Beschwerdebild, wobei die thorakalen Symptome nicht primär ischämiesuspekt erscheinen würden. Echokardiographisch hätten sich sehr erfreuliche Befunde mit allseits normal grossen Herzhöhlen, normaler linkesventrikulärer systolischer Funktion und unauffälligen Klappenverhältnissen gezeigt (S. 2 Mitte).

3.6    Die Gutachter der MEDAS erstatteten am 3. Juni 2021 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/85/1-9) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten sowie auf ein internistisches (Urk. 7/85/10-24), psychiatrisches (Urk. 7/85/25-44) und ein rheumatologisches (Urk. 7/85/45-69) Teilgutachten.

    Die Gutachter nannten eine beginnende Varusgonarthrose beidseits bei radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarthropathia genus als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 5 Ziff. 4.2.1). Zudem nannten sie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas, Hammerzehen des Dig. III und IV beidseits sowie einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2.2).

    Internistischerseits sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 wegen akuter ischämischer Herzkrankheit zuerst transluminal, dann unmittelbar danach offen (Sternotomie) mittels dreifachem Bypass versorgt worden. Die kardiale Funktion sei gemäss Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5) gut. Seit der Herzoperation klage die Beschwerdeführerin im Rahmen eines ausgeweiteten Schmerzsyndroms auch über Beschwerden nach der Sternotomie. Diese hätten sich im Verlauf allmählich gebessert.

    Vom rheumatologischen Gutachter seien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich beginnende Varusgonarthrosen beschrieben worden.

    Psychiatrischerseits habe keine relevante Diagnose gestellt werden können. Das ausgeweitete Schmerzerleben, dessen Beginn die Beschwerdeführerin nicht habe richtig orten können, lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht auf relevante körperliche Befunde abstützen. Bei der Einschätzung hätten zudem diverse Hinweise, vor allem die anlässlich der körperlichen Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen, eine entscheidende Rolle gespielt (S. 4 f. Ziff. 4.1).

    Die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde erklärten das generalisierte Beschwerdebild nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht erklären können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden und habe eine Besserung im bisherigen Verlauf seit Juni 2018 angegeben. Sie habe sich im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Untersuchung ausgeprägt symptomverdeutlichend und selbstlimitierend verhalten. Es hätten Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität festgestellt werden können, wenn sich die Beschwerdeführerin in der bewussten Untersuchungssituation gewusst habe oder sich nicht beobachtet gefühlt habe (S. 6 Ziff. 4.6).

    Von Juni 2018 bis Juli 2019 habe weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden bedingt durch die Erholung nach der Herzoperation im Juni 2018 und der verzögerten Heilung der Sternotomie. Von August 2019 bis Februar 2021 habe für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen; seit März 2021 liege aufgrund der festgestellten Kniearthrose eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.7-4.9).

3.7    Dr. B.___ nahm am 15. August 2021 zum MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) Stellung (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90) und nannte dabei eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) und chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.4) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht fähig, einer Arbeit nachzugehen, da sie aufgrund der Ängste ihr Haus nur bei gemeinsamen Spaziergängen mit ihrem Mann verlasse. Eine angepasste Tätigkeit könnte sie in einem Umfang von zirka 20-30 % vorerst im geschützten Rahmen ausüben. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3).

    Entgegen der Ansicht der Gutachter, die einen Status nach Anpassungsstörung diagnostiziert hätten (vgl. vorstehend E. 3.6), liege eine anhaltende Störung vor, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (Ziff. 5). Die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin interpretiere sie als ein Symptom der Depression und permanenten Sorgen. Eine neurokognitive Abklärung wäre angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (Ziff. 6). Zudem seien die Kriterien für eine generalisierte Angststörung und für chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren erfüllt (Ziff. 7).

3.8    Die Ärzte der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ führten in ihrem Verlaufsbericht vom 23. September 2021 (Urk. 7/89/5-7 = Urk. 7/91) aus, dass die Beschwerdeführerin an Polyarthralgien leide, insbesondere der Knie-, OSG und Handgelenke sowie der Schultern bei beginnender Polyarthrose sowie myofaszialen Reaktionen. In den radiologischen Bildgebungen des rechten Knies vom März 2021 hätten sich beginnende degenerative Veränderungen gezeigt. Bei fehlender humoraler Entzündungsaktivität, nicht entzündlicher Gelenkspunktion sowie fehlenden Kristallen in der Punktion sei nicht von einer entzündlichen Ätiologie, sondern von einer mechanisch degenerativen Ursache auszugehen. Es werde die Weiterführung der begonnenen Physiotherapie empfohlen (S. 2).

3.9    D.___, Dipl. Physiotherapeutin, führte in ihrem Bericht vom 1. November 2021 (Urk. 3/4) aus, dass in den 18 Physiotherapiesitzungen keine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der objektiven Parameter habe erzielt werden können. Die dauerhaften Schmerzen im ganzen Körper würden dazu führen, dass eine aktive Therapie auf sehr niedrigen Niveau bereits sehr schwierig sei. Die Physiotherapie werde abgeschlossen.


4.

4.1    Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom Juni 2021 (vorstehend E. 3.6) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/85/1-9 S. 8). Das MEDAS-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das MEDAS-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich.

4.2    In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sie diagnostizierten lediglich einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.6).

    Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 25. März 2020 (vgl. vorstehend E. 3.3) seit dem 13. November 2019 von ihr behandelt werde und seitdem 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Verdachtes auf eine Angststörung und eine depressive Verstimmung von einem psychiatrischen Oberarzt der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 19. September bis zum 22. Oktober 2019 krankgeschrieben worden. Bis zum Beginn der psychiatrischen Behandlung sei sie laut dem Bericht der Hausärztin aufgrund depressiver Symptomatik krankgeschrieben worden. Betreffend den psychopathologischen Befund habe Dr. B.___ dargelegt, dass keine Gedächtnisstörungen vorhanden gewesen seien und die Beschwerdeführerin in der Grundstimmung «ziemlich gedrückt» gewesen sei. Als Diagnose sei im besagten Bericht von Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom aufgeführt und dargelegt worden, dass im damals bisherigen Therapieverlauf keine Besserung eingetreten sei.

    Der psychiatrische Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass eine mittelgradige depressive Symptomatik aus dem Bericht anhand der geschilderten objektiven Beeinträchtigungen nicht nachzuvollziehen sei. Plausibel sei eine Reaktionsbildung im Sinne einer Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Symptomatik. Einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) sei die gleiche Diagnose zu entnehmen. Zusätzlich werde der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung geäussert und als Diagnose chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren angegeben. Es werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf einem guten Weg zur Besserung gewesen sei, bis die Corona-Pandemie gekommen sei. Dadurch sei sie ängstlich und verunsichert gewesen, habe sich sozial isoliert gefühlt, weil sie ihre Kinder und Enkelkinder nicht habe sehen können. Die Dosis der Antidepressiva sei erhöht worden. Der psychiatrische Medas-Gutachter kam diesbezüglich zum Schluss, dass im psychopathologischen Befund verglichen mit dem vorangegangenen Bericht eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung geschildert werde. Insgesamt sei anamnestisch wie aktenkundig eine geringe psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Anpassungsstörung nachvollziehbar (Urk. 7/85/25-44 S. 15 f. Ziff. 6).

    Zusammenfassend kam der psychiatrische Gutachter nach der Würdigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der aktenkundigen Berichte sowie gestützt auf die eigenen Untersuchungsergebnisse in seinem Teilgutachten zum Schluss, dass es bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nach der Herzoperation vor dem Hintergrund derer Familienanamnese mit gehäuften kardialen Erkrankungen und auch dadurch bedingten Todesfällen zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Symptomatik zirka ab September 2019 gekommen sei. Aktenkundig werde eine vorübergehende Besserung mit einer erneuten Zunahme der Symptomatik beschrieben, wobei im Bericht vom Oktober 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine gleichbleibende psychische Beeinträchtigung verglichen mit dem Vorbericht vom Anfang des Jahres 2019 (richtig: 2020; vgl. vorstehend E. 3.3) beschrieben werde. Für die Symptomatik aufrechterhaltend seien überwiegend wahrscheinlich der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin vor einem Jahr gewesen, welcher ebenfalls kardial bedingt gewesen sei und die soziale Isolation, welcher sich die Beschwerdeführerin aufgrund pandemiebedingter Ängste unterzogen habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht mehr sozial isoliert, beschreibe für sie wohltuende Kontakte mit ihren Kindern, den Grosskindern, aber auch anderen Kindern auf dem Spielplatz, wirke auch nicht mehr namhaft psychisch beeinträchtigt. Das von der Beschwerdeführerin beschriebene Beeinträchtigungsausmass sei nur teilweise nachvollziehbar. Insbesondere sei die von ihr postulierte Vergesslichkeit nicht objektivierbar. Auch werde diese aktenkundig nicht erwähnt. Weiter sei die Versicherte affektiv, abgesehen von einer themenabhängigen kurzzeitigen Affektinkontinenz, adäquat. Entsprechend sei in der Gegenübertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Das von der Versicherten berichtete alltägliche Funktionsniveau lasse ferner keine Rückschlüsse auf eine namhafte psychische Beeinträchtigung zu. Zusammenfassend habe bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion von September 2019 bis maximal Ende des Jahres 2020 bestanden. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine geringgradige psychische Beeinträchtigung, welche die Arbeitsfähigkeit und die alltägliche Funktionsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtige.

    Anhaltspunkte für eine generalisierte Angststörung würden sich hingegen nicht ergeben. Das von der Beschwerdeführerin geklagte Angstniveau sei nicht pathologisch und vor dem Hintergrund der Familienanamnese nachzuvollziehen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben (Urk. 7/85/25-44 S. 10 Mitte, S. 16 f. Ziff. 6, S. 18 Ziff. 7.3).

    Die Herleitung und Begründung der psychiatrischen Diagnose ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal der psychiatrische Gutachter auch begründet darlegte, weshalb seine Einschätzung von derjenigen von Dr. B.___ abweicht. Mithin ist von einem Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) auszugehen. Die von den Gutachtern in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/1-9 S. 4 ff., Urk. 7/85/25-44 S. 18 ff. Ziff. 8; vgl. vorstehend E. 3.6) erscheint nachvollziehbar, weshalb ebenfalls darauf abgestellt werden kann. Da keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.6).

4.3    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom August 2021 (vorstehend E. 3.7) von einer generalisierten Angststörung, sonstigen anhaltenden affektiven Störungen und chronischen Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. III). In Bezug auf die geltend gemachten Ängste kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über Ängste berichtet habe, an einem Herztod zu sterben und Angst habe, dass sie ins Spital müsse und sie wegen der Pandemierestriktionen niemanden besuchen dürfe und dort allein sterben müsse (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2). Der psychiatrische Gutachter kam diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das geklagte Angstniveau nicht pathologisch und vor dem Hintergrund der Familienanamnese nachzuvollziehen sei (vorstehend E. 4.2). Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom August 2021 lediglich aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine generalisierte Angststörung erfüllt seien (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 2 unten f.), ohne diese jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher darzulegen. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dem psychiatrischen Gutachter folgend (vorstehend E. 4.2) ist deshalb davon auszugehen, dass die Kriterien für eine generalisierte Angststörung nicht erfüllt sind. Die diesbezüglichen Einwendungen erweisen sich daher als unbegründet.

    In Bezug auf eine affektive Störung legte der psychiatrische Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen ist (vorstehend E. 3.6). Daran vermag die Ansicht von Dr. B.___, die von einer anhaltenden Störung ausgeht, da sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht wirklich gebessert habe (vorstehend E. 3.7), nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass Dr. B.___ in diesem Zusammenhang sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.7). Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, 2015, handelt es sich dabei um eine Restkategorie für anhaltende affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Kriterien unter anderem für Dysthymia zu erfüllen, wobei die Dysthymia die Kriterien für eine leichte depressive Störung nicht erfüllt (S. 183 und S. 184). Es ist daher selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Ärztin nicht verfehlt, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, dass lediglich ein Status nach Anpassungsstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag.

    Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergesslichkeit kann dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mehrfach erwähnt habe, vergesslich zu sein. So vergesse sie beispielsweise, die Wohnungstür zu schliessen (Urk. 7/85/25-44 S. 7 Ziff. 3.1, S. 8 Ziff. 3.2, S. 12 Ziff. 4.1). Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die geltend gemachte Vergesslichkeit nur teilweise nachvollziehbar sei. Auch sei eine solche aktenkundig nicht erwähnt (vorstehend E. 3.6). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ interpretierte die Vergesslichkeit sodann als ein Symptom der Depression und permanenter Sorgen und erachtete eine neurokognitive Abklärung als angebracht, um eine eventuell frühere kognitive Störung zu diagnostizieren (vorstehend E. 3.7). Hinweise auf eine kognitive Störung in der Vergangenheit ergeben sich aus den echtzeitlichen Berichten nicht, womit sich eine neuropsychologische Abklärung zur Eruierung einer allfälligen früheren kognitiven Störung nicht aufdrängt. Indem Dr. B.___ die geklagte Vergesslichkeit in Verbindung brachte mit der von ihr diagnostizierten Depression und der permanenten Sorgen der Beschwerdeführerin, ergibt sich ebenfalls keine Veranlassung, die aktuell geltend gemachte Vergesslichkeit neuropsychologisch weiter abzuklären. Dies gilt umso mehr, als dass der psychiatrische Gutachter darlegte, dass eine Vergesslichkeit im Rahmen der Begutachtung nicht habe objektiviert werden können (Urk. 7/85/42 Ziff. 7.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht auch noch neuropsychologisch untersucht wurde, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde, die eine neuropsychologische Einschränkung hätte erklären können. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; Urk. 1 S. 5 Ziff. III.6) erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).

    Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung bei nicht vorhandener Evidenz für einen fehlverarbeiteten/unverarbeiteten innerseelischen Konflikt und einer klinisch nicht evidenten namhaften Schmerzbeeinträchtigung ergeben würden (vorstehend E. 3.6). Indem die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ lediglich ausführte, dass die Kriterien für chronische Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren vorhanden seien, ohne diese jedoch bezogen auf die Beschwerdeführerin näher zu bezeichnen (Urk. 3/3 = Urk. 7/89/1-4 = Urk. 7/90 S. 3 unten f.; vorstehend E. 3.7), vermag sie am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. Ausserdem ist auch hier auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Nach dem Gesagten vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin und der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ nichts am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens zu ändern.

4.4    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist und folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.

4.5    Im somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine beginnende Varusgonarthrose beidseits bei radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und einer Periarthropathia genus als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine koronare 2-Gefässerkrankung, eine arterielle Hypertension, eine mässige Adipositas und Hammerzehen des Dig. III und IV beidseits ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8).

    Der internistische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass aus internistischer Sicht der Verlauf der koronaren Herzkrankheit nicht aussergewöhnlich sei. Das angetroffene Beschwerdebild nach erfolgreicher offener Herzoperation sei für eine gewisse Episode von vielleicht einem Jahr plausibel. Die Befunde anlässlich der aktuellen körperlichen Untersuchung würden das ausgeweitete körperliche Beschwerdebild jedoch nicht erklären (Urk. 7/85/10-24 S. 14 Ziff. 7.3). Ab Beginn der kardiologischen Behandlung im Juni 2018 bis zum Abschluss der Reha im August 2018 habe keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen, seit September 2018 liege aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/85/10-24 S. 14 f. Ziff. 8).

    Der rheumatologische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass die im Rahmen der aktuellen gutachterlich-rheumatologischen Begutachtung geschilderten Ganzkörperschmerzen sowie die geklagten funktionellen Einschränkungen angesichts der Anamnese, der Aktenlage sowie der Befunde in der klinischen Untersuchung aus rheumatologischer Sicht ursächlich nicht mit objektivierbaren somatischen gesundheitlichen Störungen erklärt und damit einer Ursache zugeordnet werden könnten (Urk. 7/85/45-69 S. 21 f. Ziff. 7.3). Angesichts der Aktenlage, der Anamnese, der Klinik und der Bildgebung lasse sich rheumatologisch eine bewegungs- und belastungsakzentuierte Beschwerdesymptomatik in beiden Kniegelenken plausibilisieren. In diesem Kontext lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine Zunahme von Kniebeschwerden unter kumulativer Belastung und daher eine leichte quantitative und qualitative Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit plausibilisieren (Urk. 7/85/45-69 S. 22 Ziff. 7.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit der rheumatologischen Beurteilung im Kantonsspital A.___, bei welcher die Gonarthrose objektiviert worden sei (vgl. Urk. 7/85/45-69 S. 8 Ziff. 2), eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/85/45-69 S. 22 ff. Ziff. 8).

    Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar, zumal die Gutachter begründet darlegten, dass die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde das generalisierte Beschwerdebild nicht erklären und selbst die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, wie sich die generalisierten Schmerzen konkret auswirken würden, und sie eine Besserung im bisherigen Verlauf seit Juni 2018 angegeben habe (vgl. vorstehend E. 3.6). Dabei brachte die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1).

4.6    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der aktuellen Physiotherapie noch kein stabiler Gesundheitszustand bestehe. Indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dennoch erlassen habe, habe sie diese verfrüht erlassen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.9). Dem Bericht der Physiotherapeutin D.___ vom November 2021 (vorstehend E. 3.9) kann entnommen werden, dass die Physiotherapie nach 18 Sitzungen abgeschlossen wurde, da mit dieser keine Verbesserung der Schmerzsituation habe erzielt werden können. Dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Physiotherapie die angefochtene Verfügung erlassen hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Es hat demnach keine verfrühte Beurteilung stattgefunden.

4.7    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 zu 100 % zumutbar war; seit März 2021 liegt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit liegt seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

4.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem MEDAS-Gutachten voller Beweiswert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das eingeholte MEDAS-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau von August 2019 bis Februar 2021 und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit März 2021 auszugehen. In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund besteht seit August 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 4.4, E. 4.7). Die Beschwerdeführerin ist demnach in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 6.4).


5.

5.1    Am 30. Januar 2020 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 31. Januar 2020 berichtet wurde (Urk. 7/53). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem jüngsten Sohn (geboren 1996), der bereits erwachsen sei, in einer Wohnung lebe. Die drei älteren Kinder würden selbständig wohnen (S. 2 Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit 100 % arbeiten. Sie habe früher schon bei einer Gemüsefarm in einem Vollzeitpensum gearbeitet, jedoch nur sehr wenig verdient. Diese Stelle sei ihr im Jahr 2010 gekündigt worden. Nach der Kündigung habe sie infolge der schlechten Deutschkenntnisse keine andere Arbeit im hohen Pensum mehr gefunden. Sie habe genommen, was sich geboten habe und dies sei die Reinigungsstelle bei F.___ gewesen. Nachdem sie die Stelle dort angetreten habe, habe sie zunächst keine weiteren Stellenbemühungen unternommen. Im Jahr 2013 habe sie bei G.___ eine zusätzliche Reinigungstätigkeit aufgenommen, jedoch habe sie dort auf Abruf gearbeitet (S. 3 Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin in den letzten acht Jahren vor der Erkrankung zirka in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Das Argument, dass die Beschwerdeführerin wegen den schlechten Deutschkenntnissen keine Vollzeitstelle mehr gefunden habe, könne nicht berücksichtigt werden, da die mangelnden Sprachkenntnisse invaliditätsfremd seien (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).

    Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Ernährung eine Einschränkung von 10 % und gewichtet von 35 % und für den Bereich Wohnungs- und Hauspflege und Haustierhaltung eine Einschränkung von 15 % und gewichtet von 35 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1 und 6.2). Total resultiere eine Einschränkung von 8.75 % im Haushalt (S. 4 ff. Ziff. 6)

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum tätig wäre (Urk. 1 S. 7 III.11; vgl. vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin.

5.3    Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1995 reiste sie in die Schweiz ein. In den Jahren 2004 bis 2010 hat sie als Hilfsarbeiterin auf einer Gemüsefarm gearbeitet (vgl. Urk. 7/6 S. 1; Urk. 7/35; Urk. 7/53/ S. 2 Ziff. 2.1). Von April 2011 bis Mai 2018 war sie bei der F.___ als Unterhaltsreinigerin für jeweils 14.50 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 7/18/1-5; Urk. 7/35). Ab Mai 2018 war sie dann bei der H.___ AG für jeweils 15 Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/21). Zudem arbeitete die Beschwerdeführerin ab September 2013 bei der G.___ für jeweils zirka 5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 7/16/1-6, Urk. 7/35/1).

    Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Erkrankung zuletzt zirka 20 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet (vorstehend E. 5.1), womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Indes bemühte sich die Beschwerdeführerin stets um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, weshalb sie bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig tätig war. Ausserdem weist ihre Erwerbsbiographie eine seit dem Jahr 2000 durchgehende Erwerbstätigkeit und insbesondere in den Jahren 2004 bis 2010 eine 100%ige Tätigkeit im Gemüsebau aus (Urk. 7/35/1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem anfänglich sämtliche der vier Kinder minderjährig waren (vgl. Urk. 7/6). Im Weiteren war der Ehemann nach ebenfalls langjähriger Erwerbstätigkeit seit Sommer 2019 arbeitslos geworden (Urk. 7/53/1), womit die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit (zumindest ab Sommer 2019) in einem 100%-Pensum gearbeitet hätte (vgl. Urk. 7/53/3 oben), nachvollziehbar erscheint. Diese Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da selbst bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige bei der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6).


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens den bei der F.___ AG gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 13. April 2018 (vgl. Urk. 7/18/1-5) zuletzt erzielten Stundenlohn von Fr. 20.99 (Fr. 19.20 + Fr. 1.79 Anteil 13. Monatslohn) heran und berechnete dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 22'921.-- (Fr. 20.99 x 42 x 52 : 2) für ein 50 %-Pensum beziehungsweise von Fr. 45'842.- für ein 100 %-Pensum (Urk. 7/56 S. 1).

    Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit einem Anteil von sitzender Tätigkeit von etwa 30 % ohne gehende Tätigkeiten auf unebenem Untergrund zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und berechnete dabei unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 54'955.-- (Fr. 4'371.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.005).

6.3    Ob angesichts der ermittelten Vergleichswerte eine Parallelisierung vorzunehmen wäre (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.4), kann ebenfalls offen gelassen werden. Denn selbst wenn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen als rechnerische Vereinfachung ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. vorstehend E. 6.2) berechnet und sich damit deren genaue Ermittlung erübrigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, für welchen vorliegend rechtsprechungsgemäss die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis; 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

    Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) resultierte somit bei einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

    Würde mit der Beschwerdegegnerin von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige (50 %) ausgegangen (vgl. vorstehend E. 5, E. 6.2), würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'842.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 54'955.-- keine Erwerbseinbusse resultieren, was zu keiner Einschränkung im Erwerbsbereich führt. Im Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Januar 2020 wurde für den Haushalt eine Einschränkung von 8.75 % ausgewiesen (vorstehend E. 5.1), was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 4.36 % ergibt. Damit würde ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von total rund 4 % resultieren.

6.4    Das Wartejahr lief im Juni 2019 (vgl. Urk. 7/85/6) ab (Art. 28 IVG, vorstehend E. 1.3) und die Medas-Gutachter attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2019 (vgl. vorstehend E. 4.8). Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Medas-Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bis Juli 2019 einzig gestützt auf das AUF-Attest der Rheumatologie des Kantonsspitals A.___ attestierten (vgl. Urk. 7/85/6), nach ihrer Einschätzung jedoch aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht ab September 2018 (Urk. 7/85/24) beziehungsweise durchgehend (Urk. 7/85/43 oben) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand und aus rheumatologischer Sicht von einer zeitlich definierten vollständigen bis partiellen Arbeitsunfähigkeit lediglich 2017 und 2018 nach der Herzoperation auszugehen war (Urk. 7/85/67). Mangels dezidierter fachärztlicher Angaben in den Akten lasse sich der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht fundiert nachvollziehen (Urk. 7/85/68 oben).

    Dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 6. Juni 2019 und dessen Aufstellung der AUF-Zeugnisse vom 4. Juni 2019 (Urk. 7/50 S. 1 und 2, Ziff. 1.3 und Ziff. 2.7 sowie S. 10) ist zu entnehmen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfachfrau bis zum 5. Juli 2019 attestiert wurde. Geeigneter als die angestammte Tätigkeit sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche zwischen 2-6 Stunden täglich ausgeführt werden könne, wobei die Prognose gut sei (S. 3 Ziff. 4.2 und 4.3). Angesichts der Ausführungen im Medas-Gutachten, wonach sich im Jahr 2019 in den einzelnen Fachgebieten keine Arbeitsunfähigkeit eruieren liess, und der Angaben im besagten Bericht des Kantonsspitals A.___, wonach eine angepasste Tätigkeit bis zu 6 Stunden täglich bei guter Prognose zumutbar sei, ist eine für Juni 2019 anzunehmende Invalidität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

6.5    Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0 % beziehungsweise 4 % kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger